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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 10.1910/​1911

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Redaktioneller Teil
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Rothe, Friedrich: Zum Recht des Künstlers am Porträt!
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Gurlitt, Cornelius: Der Wettbewerb für das Denkmal des Kaisers Alexander II. in Petersburg
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https://doi.org/10.11588/diglit.52067#0196

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s88

Die Werkstatt der Kunst.

Heft sch

Redaktioneller Teil.

Tum Neckt cles Künstlers am Porträt!
Den zu diesem Thema in Heft sO erschienenen
Aufsatz möchte ich, angeregt durch einen praktischen
Lall, in einem Punkte ergänzen. Der Aufsatz schließt
mit der Ausführung, daß dem Besteller eines Porträts
nur das Vervielfältigungsrecht, nicht auch das
verbreitungsrecht neben dem Urheber znstehe.
Dies ist insofern nicht zutreffend, als dem Ur-
heber lediglich das Recht der „gewerbsmäßigen"
Verbreitung ausschließlich vorbehalten ist, so daß
jede nichtgewerbsmäßige Verbreitung der vom Be-
steller hergestellten Vervielfältigungen diesem auch
ohne Zustimmung des Urhebers gestattet ist. Der
Begriff der „Gewerbsmäßigkeit" im Sinne des
Kunstschutzgesetzes, der in diesem Gesetze nicht defi-
niert ist, wird verschieden ausgelegt. Die eine An-
sicht (Allfeld, Kommentar zum Kunstschutzgesetz) hält
die Verbreitung nur dann für gewerbsmäßig, wenn
sie als Betätigung einer auf fortgesetzten Erwerb
gerichteten Absicht erscheint, während die andere An-
sicht (Gsterrieth, Das Kunstschutzgesetz, Rietzler,
Deutsches Urheber- und Erfinderrecht) jede Ver-
breitung als gewerbsmäßig ansieht, die nicht rein
persönlichen oder häuslichen Zwecken dient, wenn
ich auch nicht verkenne, daß der Begriff „gewerbs-
mäßig", der auch in anderen Gesetzen vorkommt,
im allgemeinen die ihm von Allfeld zugelegte Be-
deutung hat, und das der Wortlaut des K (8 des Kunst-
schutzgesetzes keinen Anlaß für eine andere Aus-
legung bietet, so möchte ich mich doch der zweiten
Auslegung anschließen, weil die ganze Tendenz des
auf den Schutz des Künstlers bedachten Gesetzes
dazu nötigt, diejenigen Bestimmungen, die das aus-
schließliche Verfügungsrecht des Künstlers über sein
geistiges Eigentum einschränken, recht eng zu inter-
pretieren.
Da also lediglich die gewerbsmäßige Verbreitung
dem Besteller eines Porträts untersagt ist, so darf
er die von ihm hergestellten Vervielfältigungen an
Freunde und Bekannte, an ein Museum u. dgl.
schenken, er darf sie aber nicht verkaufen oder für
Kataloge, Znserate u. dgl. verwenden. Auch die
unentgeltliche Verbreitung eines Kunstblattes an
Mitglieder eines Kunstvereins wird man nicht als
zulässig erachten können, wenn man sich nicht der
Allfeldschen Auslegung des Begriffs „Gewerbsmäßig-
keit" anschließen will. Auch die Beantwortung der
kürzlich akut gewordenen Frage, ob eine Staats-
behörde, die das Porträt des Kaisers bestellt hat, die
Vervielfältigungen ohne Zustimmung des Urhebers zu
Geschenkwerken benutzen darf, hängt davon ab, welche
Auslegung man dem Begriff „gewerbsmäßig" gibt.
Folgt man der Allfeldschen Auslegung, so wird gegen
die Zulässigkeit des Verfahrens kein Bedenken be-
stehen. Schließt man sich dagegen der zweiten Aus-
legung an, so wird man die Verbreitung nur so-
lange als zulässig erachten können, als es sich um

Geschenke handelt, die in Ausnahmefällen aus be-
sonderen Gründen gewährt werden. Nehmen die
Schenkungen aber einen größeren Umfang an, indem
z. B. die Behörde regelmäßig, wenn sie ein Ge-
schenk zu einem Jubiläum oder dgl. zu machen hat,
die Reproduktion des Kaiserbildes schenkt, so wird
man eine gewerbsmäßige, also ohne Zustimmung
des Urhebers unzulässige Verbreitung anzunehmen
haben.
was für die Verbreitung gilt, gilt auch für die
Vorführung mittels mechanischer und optischer Ein-
richtungen. Auch diese ist dem Besteller untersagt,
sobald sie gewerbsmäßig ist.
Or. KrieciriLk lkotke, Rechtsanwalt.
Syndikus der Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft.
Der Mettbewerb kür ctas Denkmal äes
Kallers Kleacancler II. in Petersburg
Von Cornelius Gurlitt-Dresden
von Petersburg aus wird ein Schreiben an
viele Künstler verteilt, das einen internationalen
Wettbewerb für das Denkmal des Kaisers Alexan-
der II. vor: Rußland betrifft. Das Denkmal soll
auf dem etwa 230 : s50 m messenden Michaels-
platze in Petersburg errichtet werden. Die bei-
gegebenen Unterlagen an plan und Photographien
des Hintergrundes des zukünftigen Denkmals des
Kaisers sind völlig ungenügend. Doch ist in Aus-
sicht gestellt, daß auf Anfrage an das Komitee die
gewünschten Auskünfte erteilt werden. Den Fachmann
überrascht aber die wahrhaft rührende Unbeholfenheit,
mit der beispielsweise der plan des Michaelsplatzes
hergestellt ist wer mit dem Zirkel die Dimensionen
des Platzes abstecken will, findet dazu einen Maß-
stab von „s06,68 m" Länge. Er war wohl in
Arschin gezeichnet und wurde in Meter umgerechnet.
Benützen kann man ihn in dieser Gestalt natürlich
nicht. Man sieht oberhalb des Planes das Bild
eines großen öffentlichen Gebäudes. Gb dieses am
Platze steht und wo, ist aus den Unterlagen nicht
ersichtlich. Vier Bildnisse des Kaisers sollen die
Künstler wohl anregen: Sie stehen auf der Höhe
billigster Ansichtspostkarten. Ueberall hat man an
dem ärmlich ausgestatteten Ausschreiben den Ein-
druck, daß das leitende Komitee sehr uner-
fahren in künstlerischen Dingen sei. Ls hätte
sich bei der Größe des ganze?: Unternehmens wohl
gelohnt, beim ersten beste?: junge?? Künstler anzufragen,
wie man es anfängt, ein brauchbares Ausschreiben
zu erlassen.
Den?? es handelt sich um eine bedeutende Auf-
gabe. Abgesehen von den Kosten für Bronze, die
das Denkmalkomitee liefert, stehe?? 800 000 Ulk. zur
Verfügung. Die fünf Preise betrage?? etwa 30000 Ulk.
Das ist nicht eben viel bei der Größe der An-
forderungen. Das Modell soll so gestaltet werden,
 
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