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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 10.1910/​1911

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Redaktioneller Teil
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Gibt es ein Urheberrecht an einer Photographie?
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398

Die Werkstatt der Kunst.

Heft 29.

Ter-
min
Ausstellungen und Stipendien
(Alle näheren Auskünfte erteilt die Lchriftleitung.)
^Näh. heft
l.7.
Juli
Schluß der Gewerbe-, Industrie- und Kunst-
ausstellung in Krefeld.
12
30.
Juli
Eröffnung der Kunstausstellung Baden-
Baden. II. Abteilg. („Münchener Kunst",
korporative Beschickung).
20
22
1-
Aug.
Eröffnung der Ausstellung kirchlicher Kunst
Schwabens in Stuttgart.
21
18
1.5.
Aug.
Schluß der Iahresausstellung der bildenden
Künstler in Leipzig.
Ende
Aug.
Schluß der Internationalen Ausstellung der
Secession in Berlin.
21
10.
Sext.
Schluß der V. Kunstausstellung des Kunst-
vereins für Kärnten in Klagenfurt.
22
1.
Vkt.
Schluß der Großen Berliner Kunstausstellung
in Berlin.
22

Ter-
min
Ausstellungen und Stipendien
(Alle näheren Auskünfte erteilt die Schriftleitung.)
Näh. heft
Mitte
Okt.
Schluß der großen Aquarellausstellung in
Dresden (Lrühlsche Terrasse).
11
1?
Mitte
Okt.
Schluß der Kunstausstellung Darmstadt
in Darmstadt.
26
15.
Okt.
Schluß der Ausstellung kirchlicher Kunst Schwa-
bens in Stuttgart.
21
31.
Okt
Schluß der Internationalen Kunstausstellung
in Rom.
IX
1
31.
Okt.
Schluß der Kunstausstellung Baden-Baden.
II. Abteilung („Münchener Kunst", kor-
porative Beschickung).
20
22
Ende
Okt.
' .. ' .
Schluß der Ausstellung in Darmstadt fyff.
Ende
Gkt.
Schluß der Internationalen Ausstellung der
Secession in München.
22
Ende
Gkt.
Schluß der Jubiläumsausstellung der Münche-
ner Künstlergenossenschaft in München.
22

Redaktioneller Teil.

Gibt es em <lrkeberreckt an einer
Photographie?
(Urteil des Reichsgerichts vom 26. September ffffo)
Bearbeitet von Rechtsanwalt Or. Felix Walther-Leipzig
Für die Handelswelt ist der nachfolgende Fall äußerst
beachtlich. Er behandelt die Frage, ob die in Zirkularen,
Katalogen enthaltenen Abbildungen durch das literarische
Urhebergesetz gegen Nachahmung geschützt sind, wenn
die Bilder nur nach einem photographischen Bilde her-
gestellt worden sind.
Die Firma w. öd Hfl. zu L., die Misch- und Knet-
maschinen sowie Dampfbacköfen herstellt, gab im Oktober
fyO6 ein Verzeichnis ihrer Erzeugnisse heraus, das außer
gedrucktem Texte zahlreiche erläuternde Bilder enthielt,
verbreitete es auch. In diesen: Warenverzeichnis ist u. a.
ein sog. Kettenbackofen abgebildet. Die Firma, die als
Nebenklägerin zugelassen ist, hatte den Ofen in w. gebaut
und dort photographieren lassen. Nach dem photographischen
Bilde war ein Klischee angefertigt, vermittels dessen die
Photographie in das Warenverzeichnis übertragen worden
war. Aus diesen: Verzeichnisse hat der Angeklagte das
Bild in sein eigenes, von ihm demnächst verbreitetes Waren-
verzeichnis derart übernommen, daß er es mit unwesent-
lichen, nur zur Verdeckung des Ursprungs bestimmten Ab-
weichungen, anscheinend mechanisch, nachbilden und mittels
Klischees abdrucken ließ.
Das Landgericht Stuttgart verurteilte den Ange-
klagten wegen Verletzung des literarischen Urheberrechts
der Firma. Anderer Meinung war der f. Strafsenat
des Reichsgerichts, der ausführte:
Der Urheberschutz, der in K f Nr. 3 des Literaturschutz-
gesctzes den „Abbildungen technischer Art" gewährt
ist, wird einer Photographie überhaupt nicht zuteil, auch
wenn in ihr Gedanken aus dein Gebiete der Technik bild-
lich festgehalten werden; sie genießt auch in diesen: Falle
nur den Schutz der Photographien, nicht etwa an dessen

Stelle oder gleichzeitig daneben noch den Schutz literarischer
Erzeugnisse. Nach den Urteilsfeststellungen ist das von
dem Backofen aufgenommene photographische Bild zwar
an sich geeignet, den darin wiedergegebenen Gegenstand
der Industrie in der Eigenart seines Baues und seiner
Zusammensetzung dem Beschauer vorzuführen und diesem
das Verständnis für die maschinellen Einrichtungen und
deren besondere Vorzüge technischer Art zu erschließen und
zu vermitteln. Es ist auch überdies noch bei der Aufnahme
des Bildes vom Hersteller dem Zwecke der Belehrung des
Beschauers Rechnung getragen, namentlich sind bestimmte
Vorkehrungen dahin getroffen worden, daß in dem Bilde
gerade die Bestandteile des Backofens, über deren Vor-
handensein, Verwendungsart und Vorzüge der Beschauer
unterrichtet werden soll, besonders hervortreten und in ihrer
technischen Bedeutung erkennbar werden. Insoweit mögen
daher die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die zur
Belehrung geeignete Darstellung eines Gegenstandes als
solche technischer Art gelten kann. An und für sich kommt
es auch für die Frage, ob eine „Abbildung technischer Art"
vorliegt, nicht darauf an, durch welches Verfahren und in
welcher weise das Bild hergestellt ist, das in der eben be-
schriebenen Art Gedanken aus dem Gebiete der Technik
verkörpert, um diese Gedanken dem Beschauer zugänglich
zu machen und ihn zu unterrichten. Allein eine selbstver-
ständliche und für das literarische Urheberrecht unerläßliche
Voraussetzung des Schutzes besteht darin, daß die Herstel-
lungsart eine der Person des Herstellers eigentümliche, nach
dessen Willkür zu gestaltende, seiner selbständigen schöpfe-
rischen Geistesarbeit entspringende Formgebung ermöglicht.
Das trifft auf Werke, die durch Photographie oder ein der
Photographie ähnliches Verfahren hergestellt sind, nicht zu
und diese genießen daher nur den ihnen eigenen, keinen
weiteren Schutz. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für
eine Bestrafung des Angeklagten wegen Nachbildung der
Photographie vorliegen, wird der Tatrichter in neuer Ver-
handlung prüfen und entscheiden müssen.
Das Urteil wurde deshalb aufgehoben und die Sache
ans Landgericht zurückverwiesen, (vgl. Entsch. des
R.G. in Strass. Bd. HH, S. fO5ff.)
(Aktenzeichen: f O Zf6,Io.)
 
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