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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 10.1910/​1911

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Der internationale Kunstkongreß in Rom 1911
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Heft 37.

Die Werkstatt der Kunst.

50 9

Ter-
min
Ausstellungen
n-
§
Anf.
Nov.
Eröffnung der Herbstausstellung der Wiener-
Secession in Wien.
Mitte
Dez.
Eröffnung der Gesamtausstellung der Wiener-
Secession im Hause der Secession inMünchen.

Ter-
min
Ausstellungen
Ende
Dez.
Schluß der Herbstausstellung der Wiener-
Secession in Wien.
1Y12
Anf.
Febr.
Schluß der Gesamtausstellung der Wiener-
Secession im Hause der Secession in München.

Redaktioneller Teil.

Der internationale NunllkongrelZ
in Nom 1911*)
I.: Internationale Wettbewerbe.
Dem Internationalen Küustlerkongreß in
Rom wurde von dem Delegierten des „Vereins
französischer Künstler", Architekt E. Thoumy
und dem Advokaten Georges Har mand, nach-
stehender Vorschlag unterbreitet:
In der Ueberlegung, daß die internationalen
Wettbewerbe großen Nutzen stiften könnten, in-
dem sie die künstlerischen Ideen und Kunstaufsassungen
der verschiedenen Nationen der Erde zum Wettstreit
aufrufen; — daß aus der Anstrengung der Be-
werber ein der Kunst nützlicher wetteifer entstehen
könnte; — daß die Staaten, die Verwaltungen und
die Privatleute, indem sie durch Veranstaltung eines
Wettbewerbes diesen wetteifer Hervorrufen, hieraus
selbst wichtige Fingerzeige erhalten könnten; in der
Erwägung, daß von da an die Arbeit der Be-
werber in gerechter weise bezahlt werden
muß; — daß den Wettbewerben in federn Fall die
gesetzmäßigen urheberischen Rechte gewährt bleiben
müssen; in der Ueberlegung, daß die Organisation
der Jury in der möglichst freiheitlichen und un-
abhängigen Form geschehen muß; - daß die Wett-
bewerber in der Jury alle Garantien der künst-
lerischen Urteilskraft finden müssen, und daß es den
Bewerbern vorbehalten bleiben muß, eine bedeutende
Zahl der Iurymitglieder selbst zu wählen — —
Aus allen diesen Erwägungen heraus formu-
lieren wir folgende wünsche:
In allen internationalen Wettbewerben muß
die Höhe der Preise mindestens genügend sein,
um den Arbeitsaufwand der preisgekrönten Be-
werber zu vergüten, sowie die Kosten der Studien
und vorbereitenden Arbeiten, die das Programm
verlangte; es ist deshalb nicht wünschenswert, daß
die Preise zerstückelt werden. Den Urhebern solcher
Entwürfe, die nur das bieten, was für eine
lobende Erwähnung durch die Jury und für den
Ausdruck der künstlerischen Idee erforderlich ist,

u wir werden nach und nach die Hauptergebnisse und
Anträge des Römischen Kongresses aus den Landessprachen
übersetzen. Red.

sollte man alle unnötigen Kosten vergüten; ein
großer Teil der Iurymitglieder muß durch
die Wettbewerber selbst gewählt werden; auf
alle Fälle darf kein anderer als der mit dem
k. Preise gekrönte Entwurf ausgeführt
werden; jedem Teilnehmer am Wettbewerbe müssen
seine künstlerischen Eigentumsrechte unbedingt
geschützt werden.
Auf dieser Grundlage bitten wir die Grundsätze
für internationale Wettbewerbe in einer möglichst
präzisen Form zu vereinbaren.

II.: Schutz der künstlerischen Rechte.
Derselbe Herr Advokat Georges Harm and unter-
breitete auch noch folgende Anregungen:
wir sind der Ansicht, daß die Kunst in allen
ihren verschiedenen Aeußerungen eine Einheit bildet
und daß die Urheberrechte gleichzeitig mit
der Schöpfung entstehen, welches auch der Rang
und die Bestimmung des Werkes sein möge. Es
steht fest: f. daß irr Bemessung der Ausdehnung der
Urheberrechte kein Unterschied gemacht werden
darf zwischen den Werken der Malerei, der Bau-
kunst, der Bildhauerei, der Medaillenkunst, der
Graphik und der angewandten Kunst, 2. daß es
nicht das unter irgendeine der vorgenannten Kate-
gorien fallende Werk, sondern der künstlerische
Urheber ist, der vom Gesetzgeber angesehen und
geschützt werden muß, 3. daß alle Werke, welche
eigentümliche und persönliche künstlerische Eigen-
schaften besitzen, die gleiche Förderung durch
alle internationalen Gesetze und Überein-
künfte genießen müssen, daß dieser Schutz, der
so ausgedehnt wie möglich sein muß, nicht ab-
hängig gemacht werden darf von der Ein-
reichung irgendeines schriftlichen Vorbehaltes noch
von der Erfüllung irgendwelcher bureaukratischer
Maßregeln, eben weil er aus dem natürlichen Recht
entsprießt.
Aus den angeführten Gründen wird gebeten,
daß alle künstlerischen Schöpfungen einen
gleichförmigen Schutz genießen mögen,
während der ganzen Lebensdauer des Ur-
hebers und mindestens noch 50 Jahre nach
seinem Tode.
 
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