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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 10.1910/​1911

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Verband Deutscher Kunstvereine, I
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https://doi.org/10.11588/diglit.52067#0559

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Heft HO.

Die Werkstatt der Runst.

der Ausstellung bei der Eisenbahnverwaltung ein-
zureichen, in deren Bezirk die Ausstellung stattfinden
soll. Sie müssen die Angabe enthalten, für welche
deutschen Bahnen die Begünstigung nachgesucht wird.
Die Verbandsvereine mit häufig wechselnden Aus-
stellungen, sind von der jedesmaligen Linzeleingabe
entbunden, haben aber monatlich ihrer Eisenbahn-
direktion ein summarisches Verzeichnis einzureichen,
aus dem die im folgenden Monat stattfindenden Aus-
stellungen (Vrt, Zeit und Beschickungsgebiet) ersicht-
lich sind.
z. Für die Beförderung zur Ausstellung ist die tarif-
mäßige Fracht nebst den etwa in Betracht kommenden
Nebengebühren und sonstigen Rosten zu bezahlen.
Die Sendungen dürfen aus dem Hinwege nur Gegen-
stände enthalten, die ausgestellt werden sollen, sowie
solche Gegenstände, die zur Aufstellung und Aus-
schmückung der Ausstellungsgegenstände notwendig sind
und mit ihnen zugleich aufgegeben werden. Sie sind
in den Frachtbriefen und Beförderungsscheinen neben
den Inhaltsangaben ausdrücklich als „Ausstellungs-
sendungen" zu bezeichnen und dürfen nicht als Ge-
päck oder Expreßgut aufgegeben werden.
H 5 nicht einschlägig.
6. Die Aufgabe zur frachtfreien Rückbeförderung an den
ersten Absender nach der ursprünglichen Versandtstation
muß längstens innerhalb drei Jahren nach Ablieferung
des Gutes am Ausstellungsorte, spätestens aber vier
Wochen nach Schluß der Ausstellung und stets auf der
Bestimmungsstation des Hinweges erfolgen. Die
Rückbeförderung findet auf dem Wege der Hin-
beförderung statt.
7. Bei der Aufgabe zur Rückbeförderung ist vom Ab-
sender vorzulegen:
a) Der Frachtbrief oder die Rarte zum Beförderungs-
schein sür den Hinweg.
d) Eine Bescheinigung der Ausstellungsleitung, daß
die Gegenstände ausgestellt waren und nicht ver-
lost oder verkauft oder vertauscht worden sind.
Die Frachtbriefe sür die Hinbeförderung
werden abgestempelt, mit einem Vermerk über die
Aufgabe des Gutes zur Rückbeförderung ver-
sehen und den Absendern zurückgegeben. Die
Karten zu den Beförderungsscheinen werden ein-
gezogen.
8. Die als eine Sendung zur Ausstellung beförderten
Gegenstände müssen als eine Sendung zur Rück-
beförderung aufgegeben werden. Die Rücksendung nur
eines Teiles ist zulässig, dagegen die Rückbeförderung
in mehreren Teilsendungen unstatthaft.
9. Die Angabe des Interesses an der Lieferung ist gegen
Bezahlung der tarifmäßigen Gebühr in den deutschen
Verkehren allgemein zulässig, im Verkehre mit den
Niederlanden jedoch bei Kunstgegenständen, wie Ge-
mälden, Bildwerken, Gegenständen aus Lrzguß und
Runftaltertümern unzulässig.
K to nicht einschlägig.
K tt nicht einschlägig.
t2. Das auf dem Hinwege als Eilgut beförderte Gut wird
auf dein Rückwege nur auf besonderes Verlangen
(bei Auslieferung auf Lilfrachtbrief) als Eilgut, sonst
aber als Frachtgut frachtfrei befördert. Die auf dem
Hinwege als beschleunigtes Eilgut beförderten Aus-
stellungsgegenstände werden auf dem Rückwege nur
als gewöhnliches Eilgut frachtfrei befördert.
t3- Für Gegenstände, die auf mehreren Ausstellungen
hintereinander ausgestellt werden und unverkauft, un-
verlost oder unvertauscht bleiben, gelten folgende be-
sondere Bestimmungen:
a) Für die Beförderung zu den einzelnen Aus-
stellungen und für die Rückbeförderung an den
ersten Absender nach der ursprünglichen Versand-
station ist die tarifmäßige Fracht nebst den etwa

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in Betracht kommenden Nebengebühren und
sonstigen Rosten zu bezahlen.
b) Die Sendungen dürfen nur Gegenstände ent-
halten, die ausgestellt werden sollen, sowie solche
Gegenstände, die zur Aufstellung und Aus-
schmückung derAusstellungsgegenstände notwendig
sind und mit ihnen zugleich aufgegeben werden.
Sie sind in den Frachtbriefen und Beförderungs-
fcheinen neben den Inhaltsangaben ausdrücklich
als „Ausstellungssendungen" zu bezeichnen. Bei
der Vereinigung von Ausstellungsgut und Nicht-
ausstellungsgut zu einer Sendung ist eine Fracht-
erstattung für die betreffende Beförderungs-
strecke ausgeschlossen. Die Sendungen dürfen nicht
als Gepäck oder Expreßgut aufgegeben werden.
c) Die Weitersendung von der einen zur anderen
Ausstellung hat spätestens zwei Monate nach
Schluß der vorausgegangenen stattzufinden; am
letzten Ausstellungsorte muß die Sendung
spätestens vier Wochen nach Ausstellungsschluß
zur Rückbeförderung aufgegeben werden.
ck) Auf Antrag des ersten Absenders wird die Hälfte
der erhobenen Frachten, ausschließlich der Ge-
bühren für die Benutzung zuschlagspflichtiger
Züge sowie für sonstige besondere Leistungen
der Eisenbahn (s. Ziffer ;o) zurückvergütet.
e) Die Frachterstattungsanträge sind bei der Lisen-
bahnverwaltung einzureichen, in deren Bereich
die Aufgabe zur Beförderung nach dem ersten
Ausstellungsort stattgefunden hat.
k) Dem Frachterstattungsantrage, der stets alle an die
ursprüngliche Versandstation zurückgekommenen
Teile der Sendung umfassen muß, sind die Fracht-
briefe und Karten zu den Beförderungsscheinen
für die Beförderung zu den einzelnen Ausstellungen
und für die Rücksendung an den ursprünglichen
Absender sowie die Bescheinigungen der einzelnen
Ausstellungsleitungen (s. Ziffer ?) beizufügen.
§) Geht von der ursprünglichen Sendung nur ein
Teil als unverkauft, unverlost oder unvertauscht
nach der ursprünglichen Versandstation zurück,
so wird für diesen Teil der Frachtbetrag für die
einzelnen Beförderungsstrecken unter Zugrunde-
legung der für die ganze Sendung jeweilig an-
gewendeten Tarifsätze ermittelt und hiervon die
Hälste erstattet.
ü) In gleicher Weise wird verfahren, wenn Teile
einer Ausstellungssendung schon von einem
anderen als dem letzten Ausstellungsorte nach
der ursprünglichen Versandstation zurück und
die Reste zu einer anderen Ausstellung weiter-
gesandt werden.
von ganz außerordentlicher Bedeutung ist es, daß
Herr Direktor Pixis mit einigen großen Versicherungs-
gesellschaften Verträge abschließen konnte, nach denen
künftig bei Beschädigungen, Verlust usw. von Kunstwerken
der volle, versicherte Betrag vergütet werden wird.
Bisher konnte man vielleicht to Jahre lang ein Werk mit
toooo Mk. auf allen Ausstellungen oder zu Hause ver-
sichert haben, und wenn das Werk irgendwie verloren
ging, erhielt man nach dem Taxat der Sachverständigen
möglicherweise nur (ooo Mk. ersetzt. Das soll nun künftig
ausgeschlossen bleiben, wenn nicht eine ganz offensichtlich
exorbitante Preisnormierung durch den Aussteller vorliegt.
Die Künstlerschaft wird diesen großen Erfolg auf dem Ver-
sicherungsgebiete mit Freude begrüßen!
Die Verbandsleitung hat mit verlässigen Spedi-
teuren an sämtlichen bedeutenden Plätzen Deutschlands,
ferner in Amsterdam, Brüssel, London, Paris, Wien, Peters-
burg, Rom, Kopenhagen und Stockholm Tarife fest-
gelegt, aus denen ersichtlich ist, zu welchen Preisen das
Abholen, Linpacken, Ausxacken und Zustellen von Kunst-
werken übernommen wird. Dadurch ist jeder Verbands-
 
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