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Bezirk Schwetzingen [Hrsg.]; Amtsbezirk Philippsburg [Hrsg.]
Schwetzinger Wochenblatt: Amts-Verkündigungsblatt für den Bezirk Schwetzingen ; badische Hopfenzeitung — 1869

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No. 19
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https://doi.org/10.11588/diglit.29848#0077

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Bekanntmachung.
Die Reinhaltung der
Landstraßen innerhalb der
Ortschaften btr.
No. 1394. Wir bringen nachsteheno
eine von dem Bezirksrathe erlassene und
von Gr. Landescommissär für vollziehbar
erklärte bezirkspolizeiliche Vorschrift in
obigem Betreste zur öffentlichen Kenntniß
und die unlcrm 18. Juni 1865 über
die Reinlichkeit in den Städten und
Dörfern gegebene Vorschrift in Erin-
nerung.
Schwetzingen, den 9. Februar 1868.
Großh. Bezirksamt:
N i ch a rd.
Lang.
Vezirkspolizeiliche Vorschrift.
Auf Grund des §. 128. Abs. 1. des
Polizeistrafgesetzes wird zur Ergänzung
der Bezirkspolizrilichen Vorschrift vom 18.
Juni 1865. über die Reinlichkeit in den
Städten, Marktflecken und Dörfern mit
Zustimmung des BezirksraLhes verordnet,
wie folgt:
8-1-
Die Verpflichtung zur gewöhnlichen Reinig-
ung der gepflasterten Landstraßen inner-
halb der Orte, der Seitenwege (Trottoirs)
und der g e p fl a st er ten Abzugsrinnen liegt den
anstoßenden Eigenthumern, beziehungsweise den
Micthern oder Pächtern ob, während die Reinig-
ung der nicht gepflasterten Landstraßen von Koth
und Staub, sowie der nicht gepflasterten Rinnen
nach der gegebenen Dienstweisung durch die
Straßenwarte geschieht.
8-2.
Tie Reinigung hat insbesondere auch die
Hinwegräumung des Schuttes und der Abfälle
zu umfassen, welche durch Lagerung von Ma-
terialien, dnrch Bauausführungen, Ausladen von
Dünger, Abladen von land- und forstwirthschast-
lichen Erzeugnissen und dgl. sich ansammeln, und
ist dabei namentlich darauf zu achten, daß diese
Abfälle sofort entfernt und nicht etwa auf die
Fahrbahn der Straße geworfen werden.
8-3.
Diese Reinhaltung geschieht an den 'bezirks-
polizeilich schon bestimmten Tagen, kann aber bei
besonderen Anlässen, z. B. bei Thauwetter, nach
Stürmen und dgl. jederzeit durch die Ortspoli-
zeibehörde und den Straßenmeister angeordnet
werden.
8. 4.
Wer diesen Anordnungen zuwider handelt
unterliegt einer Geldstrafe bis zu zehn Gulden
Schwetzingen, den 1. Februar 1869.

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VezirkspolizeiLLche Vorschrift.
Die Reinlichkeit in den
Städten, Marktflecken und
Dörfern btr.
Zur Ergänzung des Z. 128. Abs. 1.
des Pol.-Str.-Gesetzes wird mit Zu-
stimmung des Bezirksraths bezirkspoli-
zeilich verfügt:
8- 1-
In sämmtlichen Gemeinden des Bezirks müssen
die Ortsstraßen mindestens je am Samstag und
am Vorabend gebotener Feiertage gereinigt werden.
K--,Die Verbindlichkeit zur Reinigung liegt den
Eigenthumern oder den Hauptmiethern der an
die Straße stoßenden Häuser, Höfe, Gärten
rc. rc. ob.
8. 2.
Es ist untersagt, die Ortsstraßen durch Aus-
laufenlassen von Jauche, Blut, Farben oder an-
deren lEckel oder üble Ausdünstung erregende
Gegenstände zu verunreinigen.
8- 3.
Ncbertretungcn unterliegen der im Z. 128
des Pol.-Str.-Ges. angedrohten Geldstrafe bis
zu 10 Gulden.
Schwetzingen, den 6. Juni 1865.



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