> 0. 21.
Dritter Jahrgang.
Freitag, 19. Februar 1869.
Prei s: ^/Jährlich ^5lr.
per Post bezogen 56 kr.
Anzeigen werben die
dreispaltige Zeile ober
deren Raum mit nnr
2 kr. berechnet.
Tic Boten erhalten
2 kr. monatlich.
für die Bechkc Schwetzingen und Phiiippsbnrg.
Verkündigungsblatt dcs Aiiitsn, Aintsgerichtsbezirks Schwetzingen.
Hrgan der badischen Kopfenproducenten
(unter Kontrole der landioirthschaftlichen Bezirksdirektion Schwetzingen stehend).
Ersheint Sonntag,
Mittwoch und
Freitag.
Alle Postanstalten und
Boten nehmen Bestel-
lungen an.
KK. Ein zeitgenratzer Wink.
Die Zeit, in welcher der Bau der Mannheim-Karlsruher
Bahnstrecke die ganze Linie entlang in Angriff genommen wer-
den muß, rückt mit jedem Tage näher. Tie Planirung der
Strecke bis Waghrnsel ist vollständig beendigt und wenn sich
der geneigte Leser eines schonen Sonntag Nachmittags die
Mühe nehmen und der abgesteckten Linie folgend, das Bahn-
gebiet begehen will, so kann er sich jetzt schon einen ziemlich
genauen Begriff von dem Werke machen, welches nun bald in's
Leben gerufen werden wird.
Die Grundeigenthümer, die persönlich bei der Sache
interessirt sind, weil ihre Feldstücke ganz oder theilweise in's
Bahngebiet fallen, wissen schon so gut wie die Herren Geometer
selbst, wo die Hasen laufen und bald hört man da, bald dort:
Ich muß auch ein Stück von meinem besten Hopsenacker dran
geben.. mir läuft die Bahn über mein schönstes Spar-
getseld., rc. rc.
Gut, laßt fahren dahin! Die volle Entschädigung dafür
wird nicht ausbleiben und Euch mit dem Verlust des abge-
tretenen Grund und Bodens völlig aussöhnen. ^st der Grund-
eigenthümer ein vernünftiger und rechtlich denkender Mann,
so wird er seine Forderung derart stellen, daß er vollkom-
men bestehen kann, ohne deßhalb unsinnige Ansprüche für die
Abtretung seines Bodens zu machen.
Der Staat denkt überhaupt in diesem Falle sehr billig
und verlangt durchaus nicht, daß die Bodeneigenthümer zu
Schaden kommen sollen, er faßt nicht nur die gegenwärti-
gen und wirklichen Vortheile in's Auge, die dem Grund-
besitzer aus seinem Feldstück, Garten rc. erwachsen, sondern selbst
solche Vortheile, die noch gar nicht existiren, der
Natur der Sache nach jedoch im Bereich der Wahrscheinlichkeit
und Möglichkeit liegen.
Wer von den Betheiligten also eine vernünftige Forderung
stellt und sie zu begründen weiß, zu den: wird der Staat sagen:
Gut, lieber Freund; die Sache ist abgemacht. Du gibst Deine
Feldstücke gegen die angesprochene Entschädigungssumme an
uns ab, und damit ist dann die Geschichte zu beiderseitiger
Zufriedenheit erledigt.
Nun gibt es aber auch Leute, die calculiren folgender-
maßen: Die Linie geht über mein Feldstück, der Staat muß
es haben, folglich steht es in meiner Hand, die Forderung so
hoch zu stellen als ich will, der Staat muß sie bewilligen.
Nennt nun ein solcher Spekulant, der seinen Schnitt zu
machen gedenkt, eine Entschädigungssumme, wobei jedem an-
ständigen Menschen die Augen überlaufen, so ist trotzdem dafür
gesorgt, daß die Bäume nicht in den Himmel hinein wachsen,
und wegen ihm weder der Bahnbau unterbleibt, noch die Rich-
tung verändert zu werden braucht; denn in diesem Falle muß
sich das E xp ro p ri a t io n s g e se tz in's Mittel legen, und
dies Gesetz wollen wir in seinen wichtigsten Punkten hier an-
führen.
Das Erpropriations- oder Zwangsabtretungsgesetz ist eine
Bestimmung, welche die Allgemeine Wohlfahrt der Willkür
Einzelner gegenüber in Schutz nimmt.
Wenn also ein Bodeneigenthümer mit dem Staate oder
einer Eisenbahnbaugesellschaft wegen Abtretung eines oder meh-
rerer Grundstücke nicht einig werden kann, so kömmt das Er-
propriationsvcrsahren in Anwendung, dessen hauptsächlichste
Grundzüge wir nachstehend mittheilen:
Jedermann kann aus Gründen des öffentlichen Nutzens
zur Abtretung seines Eigenthums nach vorausgegangener Ent-
schädigung angehalten werden. lieber die Verbindlichkeit zur
Abtretung entscheidet das Staatsministerium, über die Höhe
der Entschädigung der Richter (das Amtsgericht) nach vorau-
gegangener Verhandlung.
Soweit die Güter und Gutstheile, welche nach der vom
Staatsministerium bestimmten Linie zur Herstellung der Bahn
erforderlich sind, nicht durch gütliches llebereinkommen erworben
werden, so wird das gerichtliche Verfahren vorgenommen.
Durch die Erkenntnisse des Staatsministeriums wird die Ver-
bindlichkeit zur Abtretung endgiltig ausgesprochen. Die Ent-
schädigungsansprüche werden nach folgenden Normen regulirt:
Der Werth der Liegenschaft wird nach ihrer Größe, Be-
schaffenheit, Lage und nach den Durchsckmittspreisen der sechs
vorangegangenen Jahre, oder wenn der Werth in Folge be-
sonderer Umstände im letzten Jahre gestiegen ist, nach den
neuesten Preisen angenommen. Nebst dem allgemeinen Werthe
werden auch die besondern Vortheile in Anschlag gebracht,
welche die Sache dem Eigenthümer nach seinen Gewerbs- und
andern Verhältnissen gewährt. Ist nur ein Theil der Liegen-
schaft abzutreten und bringt die Aenderung dem verbleibenden
Theile auch in anderer Beziehung Nachtheile, so kommen diese
Nachtheile bei der Entschädigungssumme ebenfalls in Betracht.
Um die Höhe der Entschädigungssummen zu bestimmen
werden Schützer von beiden Partheien erwählt.
Deutschland.
Berlin, 13. Febr. Die „Nordd. Allg. Ztg." schreibt:
„Wenn wir nach den Quellen der Allarmartikel forschen, welche
theils von den Pariser Blättern gebracht, theils als in diplo-
matischen Kreisen existirend bezeichnet werden, so entdecken wir,
daß diese Quellen nicht zuerst den? französischen Boden ent-
sprangen. Diese Allarmartikel werden vielmehr von Süddeutsch-
land und von Oesterreich aus in Umlauf gesetzt." — Die
„Kreuzztg." bestätigt, daß Graf Beust es gewesen, der die
Nachricht von dem Attentatsplau geae" Bismarck nach Berlin
übermittelt, bestreitet aber, daß der österreichische Reichskanzler
aus „trüber Quelle", wie behauptet worden, geschöpft habe.
— Der „Köln. Ztg." wird von hier geschrieben: „Die An-
gabe, wornach der Herzog Adolph von Nassau die Theilnahme
der Depossedirten von Hannover und Kurhessen an den anti-
preußischen Agitationen abgelehnt habe, wird von verlässigster
Seite als durchaus richtig bezeichnet und hinzugefügt, der Her-
Dritter Jahrgang.
Freitag, 19. Februar 1869.
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für die Bechkc Schwetzingen und Phiiippsbnrg.
Verkündigungsblatt dcs Aiiitsn, Aintsgerichtsbezirks Schwetzingen.
Hrgan der badischen Kopfenproducenten
(unter Kontrole der landioirthschaftlichen Bezirksdirektion Schwetzingen stehend).
Ersheint Sonntag,
Mittwoch und
Freitag.
Alle Postanstalten und
Boten nehmen Bestel-
lungen an.
KK. Ein zeitgenratzer Wink.
Die Zeit, in welcher der Bau der Mannheim-Karlsruher
Bahnstrecke die ganze Linie entlang in Angriff genommen wer-
den muß, rückt mit jedem Tage näher. Tie Planirung der
Strecke bis Waghrnsel ist vollständig beendigt und wenn sich
der geneigte Leser eines schonen Sonntag Nachmittags die
Mühe nehmen und der abgesteckten Linie folgend, das Bahn-
gebiet begehen will, so kann er sich jetzt schon einen ziemlich
genauen Begriff von dem Werke machen, welches nun bald in's
Leben gerufen werden wird.
Die Grundeigenthümer, die persönlich bei der Sache
interessirt sind, weil ihre Feldstücke ganz oder theilweise in's
Bahngebiet fallen, wissen schon so gut wie die Herren Geometer
selbst, wo die Hasen laufen und bald hört man da, bald dort:
Ich muß auch ein Stück von meinem besten Hopsenacker dran
geben.. mir läuft die Bahn über mein schönstes Spar-
getseld., rc. rc.
Gut, laßt fahren dahin! Die volle Entschädigung dafür
wird nicht ausbleiben und Euch mit dem Verlust des abge-
tretenen Grund und Bodens völlig aussöhnen. ^st der Grund-
eigenthümer ein vernünftiger und rechtlich denkender Mann,
so wird er seine Forderung derart stellen, daß er vollkom-
men bestehen kann, ohne deßhalb unsinnige Ansprüche für die
Abtretung seines Bodens zu machen.
Der Staat denkt überhaupt in diesem Falle sehr billig
und verlangt durchaus nicht, daß die Bodeneigenthümer zu
Schaden kommen sollen, er faßt nicht nur die gegenwärti-
gen und wirklichen Vortheile in's Auge, die dem Grund-
besitzer aus seinem Feldstück, Garten rc. erwachsen, sondern selbst
solche Vortheile, die noch gar nicht existiren, der
Natur der Sache nach jedoch im Bereich der Wahrscheinlichkeit
und Möglichkeit liegen.
Wer von den Betheiligten also eine vernünftige Forderung
stellt und sie zu begründen weiß, zu den: wird der Staat sagen:
Gut, lieber Freund; die Sache ist abgemacht. Du gibst Deine
Feldstücke gegen die angesprochene Entschädigungssumme an
uns ab, und damit ist dann die Geschichte zu beiderseitiger
Zufriedenheit erledigt.
Nun gibt es aber auch Leute, die calculiren folgender-
maßen: Die Linie geht über mein Feldstück, der Staat muß
es haben, folglich steht es in meiner Hand, die Forderung so
hoch zu stellen als ich will, der Staat muß sie bewilligen.
Nennt nun ein solcher Spekulant, der seinen Schnitt zu
machen gedenkt, eine Entschädigungssumme, wobei jedem an-
ständigen Menschen die Augen überlaufen, so ist trotzdem dafür
gesorgt, daß die Bäume nicht in den Himmel hinein wachsen,
und wegen ihm weder der Bahnbau unterbleibt, noch die Rich-
tung verändert zu werden braucht; denn in diesem Falle muß
sich das E xp ro p ri a t io n s g e se tz in's Mittel legen, und
dies Gesetz wollen wir in seinen wichtigsten Punkten hier an-
führen.
Das Erpropriations- oder Zwangsabtretungsgesetz ist eine
Bestimmung, welche die Allgemeine Wohlfahrt der Willkür
Einzelner gegenüber in Schutz nimmt.
Wenn also ein Bodeneigenthümer mit dem Staate oder
einer Eisenbahnbaugesellschaft wegen Abtretung eines oder meh-
rerer Grundstücke nicht einig werden kann, so kömmt das Er-
propriationsvcrsahren in Anwendung, dessen hauptsächlichste
Grundzüge wir nachstehend mittheilen:
Jedermann kann aus Gründen des öffentlichen Nutzens
zur Abtretung seines Eigenthums nach vorausgegangener Ent-
schädigung angehalten werden. lieber die Verbindlichkeit zur
Abtretung entscheidet das Staatsministerium, über die Höhe
der Entschädigung der Richter (das Amtsgericht) nach vorau-
gegangener Verhandlung.
Soweit die Güter und Gutstheile, welche nach der vom
Staatsministerium bestimmten Linie zur Herstellung der Bahn
erforderlich sind, nicht durch gütliches llebereinkommen erworben
werden, so wird das gerichtliche Verfahren vorgenommen.
Durch die Erkenntnisse des Staatsministeriums wird die Ver-
bindlichkeit zur Abtretung endgiltig ausgesprochen. Die Ent-
schädigungsansprüche werden nach folgenden Normen regulirt:
Der Werth der Liegenschaft wird nach ihrer Größe, Be-
schaffenheit, Lage und nach den Durchsckmittspreisen der sechs
vorangegangenen Jahre, oder wenn der Werth in Folge be-
sonderer Umstände im letzten Jahre gestiegen ist, nach den
neuesten Preisen angenommen. Nebst dem allgemeinen Werthe
werden auch die besondern Vortheile in Anschlag gebracht,
welche die Sache dem Eigenthümer nach seinen Gewerbs- und
andern Verhältnissen gewährt. Ist nur ein Theil der Liegen-
schaft abzutreten und bringt die Aenderung dem verbleibenden
Theile auch in anderer Beziehung Nachtheile, so kommen diese
Nachtheile bei der Entschädigungssumme ebenfalls in Betracht.
Um die Höhe der Entschädigungssummen zu bestimmen
werden Schützer von beiden Partheien erwählt.
Deutschland.
Berlin, 13. Febr. Die „Nordd. Allg. Ztg." schreibt:
„Wenn wir nach den Quellen der Allarmartikel forschen, welche
theils von den Pariser Blättern gebracht, theils als in diplo-
matischen Kreisen existirend bezeichnet werden, so entdecken wir,
daß diese Quellen nicht zuerst den? französischen Boden ent-
sprangen. Diese Allarmartikel werden vielmehr von Süddeutsch-
land und von Oesterreich aus in Umlauf gesetzt." — Die
„Kreuzztg." bestätigt, daß Graf Beust es gewesen, der die
Nachricht von dem Attentatsplau geae" Bismarck nach Berlin
übermittelt, bestreitet aber, daß der österreichische Reichskanzler
aus „trüber Quelle", wie behauptet worden, geschöpft habe.
— Der „Köln. Ztg." wird von hier geschrieben: „Die An-
gabe, wornach der Herzog Adolph von Nassau die Theilnahme
der Depossedirten von Hannover und Kurhessen an den anti-
preußischen Agitationen abgelehnt habe, wird von verlässigster
Seite als durchaus richtig bezeichnet und hinzugefügt, der Her-