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Die Gartenkunst — 3.1901

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Nr. 1
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Trip, Julius: Über gärtnerische Anlagen in mittleren Städten, [1]: stenographischer Bericht eines Vortrages, gehalten am 11. Juni 1900 auf dem Städtetage des Hannoverschen Städtevereins in Hannover
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https://doi.org/10.11588/diglit.22265#0028

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18

DIE ÖARTENKUNST

III, 1

Rat zu hören, komme ich auf die Personenfrage, und das
ist eigentlich der Bndpunkt dessen, was ich sagen wollte.
Zu allen Anlagen gehört ein tiichtiger Pachmann, der die
so schwierige Unterhaltung und gartenkünstlerische Aus-
bildung der Anlagen in der Hand behiilt, der im Sinne des
Schöpfers lichtet, nachpflanzt und schneidet und der kraft
Vorbildung und Talent sich zu solcher Thätigkeit eignet.
Ich meine, sorgen Sie fiir einen theoretisch und praktisch
vorgebildeten Stadtgärtner. Auch hier wird mir entgegen-
gehalten werden, wo sollen wir die Mittel herbringen, um
eine solche Kraft zu besolden?! Darauf antworte ich: „Das
wird den meisten kleinen Städten wohl möglich sein, wenn
sie in dieser Beziehung die Thätigkeit des Stadtgärtners
erweitern wollen. Die Personen sind vorhanden, wir haben
so tüchtige Gartenbauschulen und so tiichtige, in den
gröfseren städtischen Gartenverwaltungen vorgebildeteLeute,
dafs sie nur warten, angestellt zu werden. Sie sind der-
artig vorgebildet, dafs sie nicht nur gärtnerische Anlagen
ausführen und unterhalten können, sondern auch als Strafsen-
ingenieur und Wegemeister funktionieren und so deren
Amt mit versehen können. Dann aber ist die Funktion
des Stadtgärtners vor allen Dingen auch mit der des
Priedhofsgärtners zu vereinigen (Sehr richtig), und die
Unterhaltung der Friedhofsanlagen wie auch die Bepflan-
zung der Gräber und ihre Unterhaltung, kurz die ganze
Verwaltung stadtseitig zu übernehmen und mit der Garten-
und Wegeverwaltung zu vereinigen. Eine solche Einrich-
tung garantiert eine würdige Ausstattung und Unterhaltung
der Priedhöfe und in den meisten Fällen eine ganz erkleck-
liche Reineinnahme. Man hat dann auch in der Hand, in
der Nähe des Friedhofes eine kleine Gärtnerei anzulegen,
die sich allein durch die Lieferung der Bepflanzung der
Gräber selbst erhält und die es möglich macht, kleine
Uberschüsse zu erzielen, ohne die Auftraggeber zu über-
vorteiien. Dann wird es sich auch ermöglichen lassen, den
stets als teuer verschrieenen Blumenschmuck in die An-
lagen hineinzubringen. Wo eine Gärtnerei ist, ist auch
Blumenschmuck; denn die Anzucht der Blumen ist nicht
teuer und in Verbindung mit einer Friedhofsgärtnerei sehr
leicht für die kleineren Städte zu erschwingen.

(Schlufs folgt.)

Verschiedenes.

Bei der im vergangenen Jahre abgehaltenen 26jährigen
Jubelfeier des Bestehens der rnit der Landes - Universität
Rostock verbundenen landwirtschaftlichen Versuchs-
station hielt, der „Voss. Ztg.“ zufolge, der Leiter dieses
Instituts Professor der Agrikulturchemie und Pflanzenphysio-
logie Dr. Heinrich die Festrede, in der er eine von ihm
entdeckte neue Methode der Unkrautvertilgung mitteilte.
Bekannt war bisher, dafs die Unkräuter Iiederich und
Ackersenf auf Hafer- und Gerstenfeldern durch Bespritzen
mit Eisenvitriollösung abgetötet wei'den können, während
Plafer und Gerste so gut wie gar nicht beschädigt werden.
Professor Heinrich hat nun durch eingehende Versuche fest-
gestellt, dafs der Hederich und der Ackersenf nicht allein durch

Salze der Schwermetalle, sondern auch durch die zur
Düngung verwendeten Salze vernichtet werden
können. Ganz überraschende Resultate hat er hierbei
durch Lösungen des Salpeters, des 40prozentigen
Chlorkaliums und des sch wefelsa uren Ammoniaks
erzielt. Der Erfolg tritt bei günstigem Wetter schon nach
zwei Stunden ein. Die Bläter des Hederichs, des Ackersenfs
und gewisser anderen Pflanzen werden welk und vertrocknen.
Stengel und Blüte werden weniger ergriffen, da aber die
Blätter bald absterben, können die Pflanzen nicht zur weiteren
Entwiekelung kommen und erschöpfen sich allmählich. Die
Leguminosen (Hülsenfriichtler) leiden durch die Bespritzung
mit diesen Salzlösungen ebenso wie durch Eisenvitriol, so dass
also das Unkraut zwischen ihnen nicht auf diese Weise ver-
tilgt werden kann. Gebraucht werden von den Lösungen je
nach der Entwickelung der Unkräuter auf den Hafer- und
Gerstenfeldern 200 bis 400 Liter für das IJektar. Auch minder
kräftige LöSungen von 16 bis 40 v. H. können mit Erfolg
verwandt werden. Man wird also die Lösung so stark ver-
wenden, als man das zur Bespritzung dienende Salz als Dünger
verwenden will. Die Vorzüge dieses neuen Vertilgungsmittels
für die Unkräuter der Hafer- und Gerstenfelder dem Eisenvitriol
gegenüber liegen auf der Hand. Abgesehsn davon, dafs seine
Handhabung bequemer ist als mit Eisenvitriol, mufs besonders
hervorgehoben werden, dafs das Mittel nichts kostet, denn
das Düngersalz wird in den meisten Fällen nebenbei zur
Unkrautvertilgung Verwendung finden können. Will man
z. B. mit Chilisalpeter düngen, so verwendet man dieses gleich
zeitig zur IJnkrautvertilgung. Fehlt es dem Boden an Kali,
so wendet man das Kalisalz an. Nachdem das Salz das Unkraut
zum Absterben gebracht hat, kommt es als Düngermittel den
Halmfrüchten noch vollständig zu gute. Man kann die Chili-
salpeterlösungen in Portionen zur Verspritzung verwenden,
wie man auch sonst d.en Chilisalpeter in mehrfachen Portionen
als Dünger verwendet. Der einzige Unterschied ist, dafs man
die Düngersalze nicht mehr in fester Form als Pulver mit
der Dungstreumaschine verwendet, sondern dafs man sie auf-
löst und mit den betreffenden Spritzapparaten, die es jetzt
in genügender Beschaffenheit schon giebt, verspritzt.

Vom Kammergerieht. Der Eigentümer V. aus Aachen
besitzt eine hohe Ulme und Linde; V. soll nun einer polizei-
lichen Aufforderung, die Bäume abzuraupen, in der vorge-
schriebenen Zeit nicht nachgekommen sein. V. machte geltend,
er habe alles gethan, um die ßaupennester zu entfeimen; er
sei aber nicht verpflichtet, mit Lebensgefahr diejenigen Eaupen-
nester zu entfernen, welche sich an den äufsersten Zweigen
befinden. Das Schöffengericht spi'ach auch den Angeklagten
frei. Die Strafkammer hingegen verurteilte den Angeklagten
zu einer Geldstrafe, da er verpflichtet gewesen sei, die Baupen-
nester fristzeitig zu entfernen; konnten die Baupennester nicht
mit Ililfe der üblichen Werkzeuge entfernt werden, so mufsten
die betreffenden Aeste der Bäume abgesägt werden und zwar
selbst auf die Gefahr hin, dafs die Bäume zu Grunde gehen.
In seiner Revision behauptete V., man könne unmöglich ver-
langen, dafs er wegen einiger Raupennester Aeste abhaue und
die Bäume zu Grunde richte, sonst würde es auch erlaubt sein,
einen Pestkranken zu töten, um die Umgebung zu schützen.
Das Kammergericht wies jedocli die Revision als unbegründet
ab und nahm.mit dem Vorderrichter an, dafs der Angeklagte
die Aeste der Bäume abhauen mulste, wenn ohne Lebens-
gefahr die Raupennester nicht entfernt werden könnten.

Das heilst doch im wahrsten Sinne, das Kind mit dem
Bade ausschütten und ist wieder mal ein Beweis, wie weit es
kommen kann, wenn Gesetzesbestimmungen, Polizei-Verord-
 
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