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Die Gartenkunst — 3.1901

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Nr. 9
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Vereinsberichte
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Bücherschau
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https://doi.org/10.11588/diglit.22265#0200

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186

DIE GARTENKUNST

III, 9

die Gesellschaft durch die öffentlichen Anlagen leitete. Im
Anschlusse hieran wurden die Hardtanlagen zu Elberfeld be-
sichtigt und daselbst der Abend nach des Tages Anstrengung
in fröhlichem Gedankenaustausche der Mitglieder zugebracht.

Am dritten Tage brachte die in ihrer leichten Bauart als
gefährlich erscheinende Schwebebahn die 56 Teilnehmer zäh-
lende Gesellschaft nach Yohwinkel und von hier aus die Staats-
bahn nach der Remscheid-Thalsperre, wo das Mittagessen ein-
genommen wurde. Der Besichtigung der einer eingehenden
Instandsetzung unterzogenen Ruine Burg galt die nächste
Stunde, um dann nach anderthalbstündigem Marsche am Fufse
der Mingstener Kaiser Wilhelmbrücke, welche in 150 m Höhe
eine herrliche Thalschlucht von 500 m Länge überspannt und
bei der leichten Bauart von imposanter Erscheinung ist, kurze
Rast zu machen. Die elektrische Thalbahn brachte die Gesell-
schaft in später Abendstunde zurück.

Am dritten Tage wurde Düsseldorf besucht, woselbst Herr
Stadtgärtner Hillebrecht die Führung übernahm, um im
Geschwindschritt alle Schönheiten vor Augen zu führen. Der
Nachmittag gab uns Gelegenheit, die Wunder und Schätze der
Kruppschen Anlagen auf Yilla Hügel bewundern zu können.
Eine stattliche Anzahl von über 20 Personen nahm am Abend
auf der Bürgergartenterrasse zu Düsseldorf noch einmal Platz,
um gemeinsam den letzten gemeinsamen Schoppen einzu-
nehmen. Die Gesellschaft löfste sich und in Gruppen und
einzeln zog der eine hier-, der andere dorthin, um weitere
Studien vorzunehmen und andere Gegenden kennen zu lernen.
Eine seltene Einmütigkeit hatte während der ganzen Zeit die
Teilnehmer beseelt. In Blick und Wort kam das Gefühl der
Zusammengehörigkeit zum Ausdruck und sei daher der Wunseh
beim Sehlusse dieses vorläufigen kleinen Berichtes, dafs sich
auf dem Boden der widerstreitenden Meinungen in Bezug auf
die Gebührenordnung, diesem vorläufig besten Kinde des
Vereins, eine Einigung rnöge erzielen lassen, die allen Verhält-
nissen und allen Gegenden des deutschen Reiches, unseres
lieben Vaterlandes, gerecht wird. Weifs.

Bücherschau.

Die sozialen Rechtsverhältnisse der gewerblichen

Gärtner in Deutschland im Lichte der Gerichtspraxis und
behördlichen Verwaltungstechnik. Von Otto Albrecht,
Redakteur der Allgemeinen Deutschen Gärtner-Zeitung. Als
Denkschrift an den Reichstag herausgegeben vom Hauptvor-
stande des Allgemeinen Deutschen Gärtnervereins. Verlag des
Allgemeinen Deutschen Gärtnervereins, Berlin N. 37,
Preis Mk. 1,50.

l'n dieser Broschüre ist in 11 Kapiteln und einem Nach-
trag auf i04 Seiten die durch die Gesetzgebung und Gerichts-
und Verwaltungs-Beschlüsse geschaffene Rechtslage der ge-
werblichen Gärtner in Deutschland unter Benutzung amtlichen
Aktenmaterials geschildert und soll dadurch, indem diese
Broschüre den zuständigen Behörden, sowie dem Reichstag
uud allen Ministern der deutschen Einzelstaaten, den Handels-,
Gewerbe- und Handwerker-Kammern übergeben wii'd, dahin
gestrebt werden, den gewerblichen Gärtnerstand von der Land-
wirtschaft gänzlich loszulösen und ihm als selbständigen
Gewerbestand allgemeine Anerkennung zu verschaffen.

In der heutigen Zeit, in welcher die socialen Fragen wieder
und immer wieder in den Voi-dergrund treten und niemand
umhin kann, sich bald mit dieser oder jener zu beschäftigen,
ist diese Broschüre ein wichtiger Beitrag zur Klärung der
Zuständigkeit der Gewerbe- oder der gewöhnlichen Gerichte

— Amts- und Landgerichte — bei Streitigkeiten zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer u. dergl. in den Gärtnerei-
Betrieben.

Kapitel 1 behandelt eine Umfrage an die deutschen Ge-
werbegerichte und ihre Resultate;

Kapitel 2 einige Urteile der Amts- und Landgerichte bei
Streitigkeiten über Arbeitsverträge;

Kapitel 3 die Kranken- und Unfallversicherung;

Kapitel 4 die neueren Handwerkergesetze und ihr Ver-
hältnis zu der gewerblichen Gärtnerei;

Kapitel 6 schildert die geschichtliche Entwickelung der
Gäi’tnerei, insbesondere die gewerbliche Gärtnerei vom ein-
fachen landwii'tschaftlichen Gartenbau bis zur modernen Zier-,
Kunst- und Handelsgärtnerei;

Kapitel 6 den gegenwärtigen Stand der fachtechnischen
und wirtschaftlichen Entwickelung der gewerblichen Kunst-
und Handelsgärtnerei;

Kapitel 7 und 8 bringen Nachweise, welche Unterschiede
die verschiedenen Behöx'den je nach den bez. Gesetzen, als:
Gewerbeoi'dnung, Gewei'besteuergesetz, Unfallversicherungs-
und Gewerbe-Gei'ichts-Gesetz zwischen landwirtschaftlichem
Gartenbau, gärtnerischem Handelsgewerbe und kunstgäi't-
nerischem Produktionsgewei'be machen;

Kapitel 9 bespricht an der Hand der Vei'handlungen gröfserer
Interessenverbände, wie sich die interessierten Gärtner gegen-
über dem heutigen Rechtszustande in ihrem Gewerbe verhalten;

in Kapitel 10 wird die Frage ventiliert, ob sich die ein-
schlägigen gewerbegesetzlichen Bestimmungen und Einrich-
tungen mit dem gesamten Gärtnereigewerbe vertragen;

Kapitel 11 enthält den Aufruf an den Reichstag: „Reichs-
tag hilf!“

Der Nachtrag brmgt noch Ergänzungen zu Kapitei 4 und 9,
welche sich während des Druckes ergeben haben.

Mit so grofser Sorgfalt nun auch diese Broschüre von den
Herausgebern ausgearbeitet ist, so kann ich ihnen doch einige
Voi'wiirfe nicht ersparen.

Zuerst hätten sie als dem Fortschritt huldigende und den
alten Zopf lxach ihrer Meinung abschneiden wollende Männer
doch vor alleiri mit den alten Ausdrücken „Kunst- und Handels-
gärtnerei, Kunstgärtner“ aufräumen und nicht in dieserBroschüre
den Behörden und dem Reichstag immer von neuem mit diesen
Bezeichnungen ftir einen Teil des Berufs kommen sollen, wo
doch niemand weifs, was und wer damit zu bezeichnen ist.
Die Hei'ausgeber sagen selbst auf Seite 6 unten, dafs sich eine
gröfsere Anzahl derselben „Gärtnereibesitzer“ uennen. Ist auch
diese Bezeichnung zu umfassend und trifft nicht das Spezielle,
so hätte man getrost den fiir diesen Zweig der Gärtnerei be-
zeichnendsten Ausdruck „Topfpflanzengärtnerei“ wählen sollen.

Auf Seite 9 wird die Gärtnerei in folgende Zweige ein-
geteilt:

1. Kranzbinderei; Blumenbinderei und Blumenhandlung;

2. Samenhandlung;

3. Kunst- und Handelsgärtnerei, Kunstgärtnerei, Handels-
gärtnerei;

4. Freilandblumengärtnerei;

5. Landschaftsgärtnerei;

6. D ekorationsgärtnerei;

7. Baumschule;

8. Samenzucht;

9. Gemüsegärtnerei.

Im geschäftlichen Leben versteht man jedoch allgemein
als Kunstgärtnerei die unter 1, 3 und 4 aufgeführten Zweige.
Die Behörden fassen dagegen die unter 1, 3, 4, 5, 6, 8 und 9
und selbst häufig auch noch unter 7 bezeichneten Zweige als
 
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