DER MODERNE WOHNHAUSBAU
neller Produkte vermochte einem ganzen Jahr-
hundert die ästhetische Kultur zu ersetzen.
In dieser Zeit begann auch die Herrschaft
systematischer Bauordnungen, die zwar die
Ausnutzung der Grundstücke regelten und das
Pfuschertum bekämpften, jedoch wegen ihrer
nivellierenden Wirkung den letzten Rest von
Persönlichkeitsstil, Lokalkolorit und organi-
schem Schaffen beseitigen halfen.
Allgemeine Vorschriften über das Bauen gab
es bereits in allen Zeiten und Ländern. Die
eigentlichen Bauordnungen sind jedoch erst ein
Kind des vergangenen Jahrhunderts, seit das
Wohnhaus ein Geschäftsobjekt wurde.
Es galt zunächst, die Ausnutzungsgrenzen
des Bodens, die Anzahl der Stockwerke, die
Abmessungen der Höfe und Straßen genau
festzulegen.
Für Berlin wurde die erste Bauordnung in
diesem Sinne am 24. April 1853 erlassen.
In dieser betrugen die kleinsten Hofmaße 5,3 m
Länge und Breite, die Höhemaße 11,25 m an
Straßen von dieser Breite. Bei Straßen über
15 m war die Höhe unbeschränkt. Erst durch
die Verordnung vom 12. März 1860 wurden
die Fronthöhen auf die Straßenbreiten einge-
schränkt. Eine weitere Regelung brachte die
Bauordnung für das platte Land vom Jahre 1872,
die durch Verordnung vom 15. Januar 1887
abgelöst wurde. Hiernach durften die bebauten
Grundstücke bis 3/4> die unbebauten bis 2/3
bebaut werden. Die Höhe mußte bei 60 qm
6 m bei kleinster Abmessung betragen. Die
Anzahl der Geschosse wurde auf 5, die Mini-
malfronthöhe auf 12 m, die Maximalfronthöhe
auf 22 m festgesetzt. Die Höhe der Hinter-
gebäude dürfte die Hofabmessungen um 6 m
überragen.
Da diese Bauordnung viele Unklarheiten ent-
hielt, wurde am 15. August 1897 die noch
heute in Berlin gültige Bauordnung erlassen.
Wegen ihrer klaren Formulierung und tech-
nischen Vorzüge verbreitete sich diese in ihren
Grundzügen nicht nur über fast ganz Deutsch-
land, sondern zum Teil auch über die Nach-
barstaaten. Die Ausnutzung des Baulandes er-
folgt nach Zonen parallel zur Bauflucht. Un-
gefähr 75 % des Grundstücks können hiernach
bebaut werden. Keller- und
Dachschoßwohnungen sind
verboten. Die Anzahl der
bewohnbaren Stockwerke be-
trägt 5 bei 2,80 m kleinster
Abmessung. Die Straßen-
fronten richten sich nach der
Straßenbreite bei 22 m
Maximalhöhe. Die Fronten
der Hintergebäude dürfen
die Hofabmessungen um 6 m
überschreiten.
Diese Bauordnung hat den
Wohnhäusern in fast allen
Großstädten Deutschlands ihr
Gepräge gegeben. Von
Bodenreformern ist die Ein-
führung dieser die Miets-
kaserne fördernden Bauord-
nung vielfach und energisch
bekämpft worden. Besonders
die in dem letzten Jahrzehnt
neuerblühte Städtebaukunst
sieht in dieser Bauordnung
einen ihrer schlimmsten
Feinde. In erster Linie wird
getadelt, daß dieselbe Bau-
ordnung für Geschäfts-,
Fabrik- und Wohnhäuser gilt;
und daß daher eine klare
Scheidung zwischen Ge-
schäfts-, Fabrik- und Wohn-
hausvierteln unmöglich ist.
Wie dem auch sei, die Archi-
neller Produkte vermochte einem ganzen Jahr-
hundert die ästhetische Kultur zu ersetzen.
In dieser Zeit begann auch die Herrschaft
systematischer Bauordnungen, die zwar die
Ausnutzung der Grundstücke regelten und das
Pfuschertum bekämpften, jedoch wegen ihrer
nivellierenden Wirkung den letzten Rest von
Persönlichkeitsstil, Lokalkolorit und organi-
schem Schaffen beseitigen halfen.
Allgemeine Vorschriften über das Bauen gab
es bereits in allen Zeiten und Ländern. Die
eigentlichen Bauordnungen sind jedoch erst ein
Kind des vergangenen Jahrhunderts, seit das
Wohnhaus ein Geschäftsobjekt wurde.
Es galt zunächst, die Ausnutzungsgrenzen
des Bodens, die Anzahl der Stockwerke, die
Abmessungen der Höfe und Straßen genau
festzulegen.
Für Berlin wurde die erste Bauordnung in
diesem Sinne am 24. April 1853 erlassen.
In dieser betrugen die kleinsten Hofmaße 5,3 m
Länge und Breite, die Höhemaße 11,25 m an
Straßen von dieser Breite. Bei Straßen über
15 m war die Höhe unbeschränkt. Erst durch
die Verordnung vom 12. März 1860 wurden
die Fronthöhen auf die Straßenbreiten einge-
schränkt. Eine weitere Regelung brachte die
Bauordnung für das platte Land vom Jahre 1872,
die durch Verordnung vom 15. Januar 1887
abgelöst wurde. Hiernach durften die bebauten
Grundstücke bis 3/4> die unbebauten bis 2/3
bebaut werden. Die Höhe mußte bei 60 qm
6 m bei kleinster Abmessung betragen. Die
Anzahl der Geschosse wurde auf 5, die Mini-
malfronthöhe auf 12 m, die Maximalfronthöhe
auf 22 m festgesetzt. Die Höhe der Hinter-
gebäude dürfte die Hofabmessungen um 6 m
überragen.
Da diese Bauordnung viele Unklarheiten ent-
hielt, wurde am 15. August 1897 die noch
heute in Berlin gültige Bauordnung erlassen.
Wegen ihrer klaren Formulierung und tech-
nischen Vorzüge verbreitete sich diese in ihren
Grundzügen nicht nur über fast ganz Deutsch-
land, sondern zum Teil auch über die Nach-
barstaaten. Die Ausnutzung des Baulandes er-
folgt nach Zonen parallel zur Bauflucht. Un-
gefähr 75 % des Grundstücks können hiernach
bebaut werden. Keller- und
Dachschoßwohnungen sind
verboten. Die Anzahl der
bewohnbaren Stockwerke be-
trägt 5 bei 2,80 m kleinster
Abmessung. Die Straßen-
fronten richten sich nach der
Straßenbreite bei 22 m
Maximalhöhe. Die Fronten
der Hintergebäude dürfen
die Hofabmessungen um 6 m
überschreiten.
Diese Bauordnung hat den
Wohnhäusern in fast allen
Großstädten Deutschlands ihr
Gepräge gegeben. Von
Bodenreformern ist die Ein-
führung dieser die Miets-
kaserne fördernden Bauord-
nung vielfach und energisch
bekämpft worden. Besonders
die in dem letzten Jahrzehnt
neuerblühte Städtebaukunst
sieht in dieser Bauordnung
einen ihrer schlimmsten
Feinde. In erster Linie wird
getadelt, daß dieselbe Bau-
ordnung für Geschäfts-,
Fabrik- und Wohnhäuser gilt;
und daß daher eine klare
Scheidung zwischen Ge-
schäfts-, Fabrik- und Wohn-
hausvierteln unmöglich ist.
Wie dem auch sei, die Archi-