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Heidelberger Zeitung (45) — 1903 (Januar bis Juni)

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https://doi.org/10.11588/diglit.11498#0524

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Amts- uud Kreis-VerkLudigunusvlatt.

Wekanntmachung.

Die Erlassung elner Verkehrs- und
Betriebsordnung fnr die Straßen-
bah» betr.

Nr- 15 982II Nachstehcndes bringcn wir hiermit znr öffent-
lichen KenntniS:

Mit Zustimmung des Stadtrats Heidelberg nnd mit Voll-
ziehbarkeitserklärung Großb. Hrn. Lonveskommissärs in Mannhcim
vom 4. März d. I. Nr. 1356 wird allfgrnnü des Z 108 Ziff. 5 u.
157 P.St.G.B. sowie 8 366 Ziffer 10 R.St.G.B. fiir die Heidcl-
bergcr Straßenbakn nachstehcnde Verkehrs- nnd Bctriebsordnnng
als ortspolizeichc Vorschrift erlasscn.

Berkehrsordnung.

1. Allgcmcine Bcstimmungcn.

8 1. Jede Beschädigung oder Vcräuderung der Bahn, deren
Anlagen und Betriebsmittel nebst Zubehörden, die Nachahmung
der Signale, das Vcrstellen und Bersperren der Ausweichvor-
richtungcn, überhaupt jede dcn Bähnbetrieb störcnde oder ge-
fährdcnde Handlung ist uutersagt.

8 2. Es ist verboten, die Stratzenbähnmaste und nament-
lich dereu Sockel zu ersteigen, die elektrischen Lcitungen anzu-
fassen, die Qucr- und Arbcitsdrähtc mit irgcndwelchen Gegen-
ständen zu behängen oder zu berührcn, söwie Fahnen oder
sonstige Olcgenständc an Gebäuden oder Masten derart anzu-
bringcn, daß sie die Drähte dcr elektrischen Bahn berühren,
oder in das freie Profil der Wagen hineinragcn.

8 3. Das Trcibeu und Führeu vou Vieh, insbesondere von
Pferden, Eseln, Rindvieh, Schafen, Schweinen und Ziegen,
durch dic von der Straßenbahn durchzogenen Straßen ist nur
gcstattct, sotveit als ein andcrcr Weg nicht möglich ist. Verboten
isl jedoch das Treibcn und Führen von Bieh auf den in Betrisb
befindlichen Glcisflächen.

Durch den Biehtransport dürfeu dic Wagen der Straßen-
bahn in ihrer Fahrt nicht gehindert wcrden.

8 4. Fußgänger, Reiter, Radsährcr, Fuhrwcrte aller Art
und deren Führer haben in allen Fällen den Stratzenbähntva-
gen so rechtzeitig und so weit auszuwcichen, datz weder die
Stratzenbahnivagen in der Fahrt, noch die Fahrgäste und das
Fahrpcrsonal beim Ein- und Aussteigen behindert oder gefahr-
dct wcrden. Wo die Umstände cs gestatten, hat das Ausweichen
nach rechts zu gescheheu. Es ist untersagt, einem im Gang
befindlicheii Stratzcnbahnivagen vorzufährcn odcr vor dem her-
annahcudcii Stratzenbahmvagen die Gleise zu kreuzen.

An Stratzcnkrcuzungen odcr -Abzwcigungen haben Reiter,
Radfahrer, Fuhrwcrkc und sonstige Fährzcugc die Gangart zu
verkürzen und gcgebenenfalls so rechtzeitig zu halteu, datz die
Wageu der Stratzenbahn in ihrer Fährt uicht gehindert werdeu.

8 5. An denjcnigen Stcllcn, wo nebcn dcn Gleisen nur für
e i ii Kuhrwerk Raum ist, darf bcim Herannähen des Stratzen-
bahuwagcils kein Fuhrwerk, Handkarrcn odcr Reiter ausbrecheu,
>die vorn befindlichen zu überhoien, oder fich in die Reihe der-
fclben einzudräligeii versuchen. Das Anhaiten neben emem
dort stehcndcil Fuhrwerke ist untersagt.

8 0. Fuhrivcrkc aller Art, Pferde oder Vich, diirfeu auf den
im Bctvieb befindlichen Gleiscn der Stratzenbahn oder in einer
Entferiiuiig bon weniger als ciuem Metcr von der nächsten
Schiene derselben nicht stehen bleibcn. Neben dcn Gleiseu stc-
hcndc Pfcrde müssen untcr Aufficht gehalteu werden. Führ-
ivcrke odcr soustige Gegeustäudc, welche die Gleise versperren,
sind die Bahnbedieiistcten zu ciitfernen bcfugt, linbcschadet der
Srrafbarkeit der Verantwortlichei'k.

K 7. Fcucrwebrabtcilungeii imd dcren Fahrzeugen, wclche
zur Brandstelle eileu, muh dic StratzeuLahii vollständig, nö-
rigeiifalls durch Eiustellen der Fakrt, Plaß machen.

Beim Begegnen von Truppen uud Stratzeubahnwagcn gel-
ren solgendc Vorschrifreii:

1. Jm Fallc eine geschlosseiic, im Tritt marschierende Trup-
penabteilung dic Stratzenbahn kreuzr, dürfcn die Wagen nur
am Ende dcr Nbtciluiig durckifahren.

2. Bei Kreuzuiigen mit eincr Truppcnabteiluug, welchc sich
nicht in strcng geschlossener Ordnung und im Tritt bewegt,
rst daS Durchfahren dcr Wagen schon am Endc der cirrzelnen
Kompagnien gestatter.

3. Weim Stratzenbahnwagen eincr marschierenden Trup-'
penabteilung begegnen oder dieje einholen, müffeil erstere so
lange haltcn, bezw. hinrer dcr Abteilung hcrffahren, bis cs die-
ser möglich geworden, das Bähnglcise frci zu machen.

ß 8. Währcnd der Betriebsstunden dcr Stratzenbahn ist
das Abladcn, Lagern uud Aufstellen von Gütern, Holz, Köh-
len, Steinen und dcrgl., sowic die Vornahme irgeud einer
Arbeir auf deu im Betrieü befiudlicheii Gleisen oder näher als
1 Meter von der nächften Schienc derselben cntfcrnt verboten.

8 9. Ebenso ist'verboten, Kindcr zwischen den Gleisen oder
in deren Nähc spiclen zu laffen.

8 10. Zu jedcr Einstellung dcs Betriebs während der bor-
geschrrebcnen Betriebszeiten ist, wenn nicht Gcfähr im Verzuge
obwaltct, oder die Verkehrs- und Betriebsordnung etwas an-
deres vorschreibt, die vorhcrige Genehmigung des Stadtrats
erfordcrlich.

Dies gilr auch für öffentlichc Umzüge durch odcr iibcr die
Srratzeu der clektrischen Bahn, limfahrten und sonstige Veran-
stalrimgeri, welche den Bahnbetricb nnterbrcchen, stören oder
sonst den Bestimmungen der Stratzeirpolizeiordnuilg siir die
Siadt Hcidelberg oder dieser Berkehrs- und Betriebsordnuüg
zuwiderlaufen.

2. Bestimmungeir für die Fährgkste.

8 11. Die den Straßenbahnwageii bcnützeuden Personen
habcu dcn Anordnungen des mit Dienstkleidung, Drenstabzei-
rben oder Lcgitimation vcrsehenen Dienstpersonals Folge zu
leistcn.

8, 42. Beschwerdcn über Anordnungen oder Verhalten des
Dieiistpersonals sind ber der Direktion dcr Straßenbahn an-
zubringen. Hierbei ist tunlichst die Dicnstnummer des Ange-
stellten, dic Wagennummer, die Zeit des' Vorfalls, sowie die
genauc Adressc dcs Beschiverdeführers anzugeben.

8 13. Dcr Wagen hält nur an den bcstimmten, durch Tafeln
kennrlich gemachten Haltestellen zum Eiu- rmd Ausstcigen der
Fährgäste. Die Aukunft an einer Haltestelle wird durch den
Schassricr den Fahrgästen angekündigt.

Das Ein- nnd Aussteigen während der Fahrt ist ver-
boren.

8 14. Sind sämtliche Sitz- und Stehplätze besetzt, was
durch Aushängen einer Tasel mit dcr Aufschrifi „Besetzt" an-
gezeigt wird, so werden weitere Fahrgäste nicht aufgenommen.
Das Aufsteigen auf einen als besetzt bezerchneten Wagen sowie
das Einsteigen, bevor die aussteigenden Fahrgästc den Wagen
verlaffen haben, ist verboten.

8 15. Das eigenmächtige Oesfneii der Perronverschlüsse,
dic Nrchtbcachtimg der von dcm Fahrpersonal gegebcnen An-
weisung ber Einnahme der Plätze, das Stehenbleiben auf den
Tvirrbrcttcrn, das Sitzen arrf den Wagenbrüstungen, das Hi-
nauslehnen deS Körpers aus dem Wagen, das Anfassen der
zur For-tbewegung und Beleuchtung dienenden Wagenteile,

namentlich der Rcgulier- und Bremskurbeln, der vom Bügel
herabhängendcn Leine, soivie der Signalapparate ist ver-
botcn.

8 16. Lärmen, Singcn, Musizieren, sowic jedes unanstän-
dige und dic Mitfahrenden belästigende Bcrhalten während der
Fahrt und in den Warteräumen ist untcrsagt, ebenso das Be-
schmutzen, Beschreiben und Bemalen der Wagen und Warte-
räume und das Ausspuckcn in denselbcn.

Untcrhaltungen mit dcm Wagcnführcr srnd währcnd der
Fahrt verbotcu.

8 17. Das Rauchcn im Jnnern der geschloffenen Wagen ift
incht gestattet; desgleichen das Betreten dersclben mit bren-
ncnden Pfcife», Zigarrcn odcr Zigarctten.

8 18. Die Mitiiahme bon Gepäck, welches durch Umfang,
üblen Gcruch oder schmutzige Beschasfenhcrt die Mitsahrenden
belästigen ivürde, ift nicht erlaubt; desgleichen die Mrtnahme
von geladeilcrr Gewchren, feuergefährlicherr oder explosibeln Ge-
genstLirdcn. Jn keinem Fall darf durch Gepäckstücke der be-
gneme Durchgang im Wagen behindert werden.

Die Mituahmc bon Hunden rst mrtcrsagt.

8 19. Pcrsoncn, rvclche mil cincr ansteckcndcir Krankhcit
behaftet sind, odcr dem Mitsahrendeir durch abstoßende Krank-
hcrtscrscheiliungen oder unrcines Acrrßcre lästig fallen würden,
sowie trunkene Personen und Gesangencntransporte sind von
dcr Mit- beziv. Weiterfahrt und von dem Aufenthalt in den
Warteräumen ausgcschlossen.

8 20. Auf dem Hinterperron ist der zwischen dcm rechten
Aüstriit nnd der Wagentür gelegene Platz ausschließlich für
dcn Schaffner bestimmt und darf von dcn Fährgästen nicht
eingenommen werden.

8 21. Ter Fahrgair hac nackr Einrrict in den Wagen unrcr
Angabe des Endzicles seiner Fahrt beim Schassner einen Fahr-
schcin zu löscn oder seinen sonstigcn Fährtausweis vorzuwersen;
der gelöste Fahrschein gilt auch für die Fortsetzung der Fahrt
in eincm Umsteigcivagcn.

Auf Verlangen des Dienstpersonals sind dre Fahrscheine
auch ivährend dcr Fahrt ossen vorzuzergen. Personen, welche
im Wagen ohne giltigen Fahrschein oder sonstigen Fahrtaus-
weis betroffen wcrden, hcrbcn die Taxe vom Ausgangs'punkt
dcs Wagens an nachzubezahlen.

8 22. Dic Fahrscheine können vom Jnhaber nach Beginn
der Fährt an eine anderc Person nicht übertragcn iverden und
verlieren ihre Oliltigkeit mit dcm Vcrlassen dcs Wagens und,
ivenn dcr Fahrschein zum Umsteigcn berechtigt, mrt dem Ver-
lasscn des Umsteigewagcns, sowie an dcn Endpunkten der
Linien.

8 23. Das Umstcigen kann nur an den Umsteigestellen rn
den nächst ankommcndcn noch nicht vollbesetzten Wagen erfol-
gcn. Weitcrbcfördcrung kann nur, sowcrt Platz vorhanden,
beansprucht iverdcn.

Wcnn das Dicnstpcrsonal dcr Straßenbahn die Giltigkeit
cines Fahrscheines beanstandet, ist es verpflichtet, Nachzahlung
zu verlangcn. Der Fahrgast hat in diesem Falle die Nachzah-
lnng zn leisten und ekwaige Beschwerden nachträglich bei der
Direktion der Stratzcnbahn anzubringeii.

8 24. Die Fahrgäste haben den aus Grund dicscr Verkehrs-
ordnung an sie ergehcnden Weisungen des Drenstpecsonals der
Straßeiwahn Folge zu leisten. Die Nichkbeachtung solcher
Anordnungen unterliegt der Bestrafung und begründet den
Ausschluß bon der Mit- bezw. Weitersahrt ohne Anspruch
auf Ersatz fiir etwa bcreits bczähltes Fahrgeld. Wird ein
Fahrgast "auf Grnnd der vorstehenden Bestimmungen von der
Mit- odcr Weiterfahrt ausgeschlossen, so hat^ er dcn Wagcn
sofort, bezw. beim nächsten Haltcn zu vcrlassen.

8 Betriebsordnung.

1. Allgemeine Bcsrimmungcn.

8 25. Jedcr Motorivagön muß eine kräftig und sicher wir-
kende Gebrauchsbrcmse und eine elektrischc Notbrernse besttzen.
Jcdcr Wageu innß im Jnnern auSreichend bclenchtet scin und
auch zur Nachtzeit Fahrtrrchtung und Linie deutlich erkennen
lassen. Jcder Wagen trägt innen und autzen erne fortlaufende
Nnmmer; auherdcm ist die Anzahl der Sitz- rurd Stehplätze in
jcdem Wagen anzuschreibcn und ein Auszug aus dem Tarif
und der Vcrkehrsordnung anzuschlagen.

8 26. Der Betrieb rcgclt sich nach de» Fahrplänen. Son-
derfahrten, dcrcn cs znr Befricdigung des Verkehrs bedarf,
können ohnc vorhcrige'Anmeldung odcr Geuehmigung ersolgen.
Die 'Fahrpreisc'iverden durch den Tarif festgesetzt.

8 27. Die doppclgleisige Strecke zwischcn Bismarckplatz und
Kärlsplatz darf in der Regel nur cingleisig betricben wevden
nnd Avar der Art, daß sämtlichc Wagen bis mittag 1 Uhr cruf
dem eincil und von da an bis zum Betriebsschlrrß auf dem
nndcrn Glcise sich beivegen. Das Ans'weichen hat jeweils nach
rechts unter Benützung der auf der Strecke eingelegten Gleis-
wechsel zu geschehcu.

Jn der angegebenen Benützungsart der Gleise ist alle
5 Jahre abzuwechseln., An Sonn- und Fcsrtagen dars auf der
Strecke Bahnhof-Kärlsplatz von vormittags 9 Nhr äb cin zwei-
glcrsigcr Bctrieb stattfinden.

8 28. Jedcr in Dienst gestelltc Motorwagen wird durch
erneu Schaffncr und cinen Wagenführer bedient.

8 29. Die im äußeren Betrieb bediensteten Personen haben
dem Publikum gegenüber bestimmt, aber höflich auszutreten.

'Schaffner und Wagenführer 'haben während des Dienstes
die Dienstklcidung, bezw. Dsenstabzeichen zu tragen. Das
Rauchen währcnd des Dienstcs ist ihuen untersagt. Es ist dcm
Fahrpersonal strengsteus verboten, sich aus dem Dienste zu
entferuen, bcvor es ordnungsgemäß abgelöst ist. Kein Wagen
darf namentlich am Endpunkt der Linien ohne Aufficht stehen
gelaffen werden; es muß stets eine bon den beiden Bedienungs-
personen sich auk oder doch unmittelbar beim Wagen befinden.
Hierfür rst der Schaffner verantwortlich.

2. Bestimmungen für ben Schaffner.

8 30. Dcr Wagenführer ist während der Fahrt dem Schafs-
ner nntcrstellt. Bei Zugsbildung ist der Schaffner des Vorder-
(Motor-)Wagens Zugführer. Der Schaffner hat dafür zu
sorgen, daß scin Wagen:

o) die fahrplanmäßigen Absahrts- und Anknnftszeitcn
cinhält,

b) ivLhrcnd der Dunkelhert ovhnungsgemäß beleuchtet ist,

c) reinlich in Dieust gestellt und erhalten wird.

8 31. Der Schaffner darf zum Aus- und Einfteigen nur an
den vorgeschriebenen Haltestellen halten lassen. Bor der An-
kunft an einer Haltestelle hat er den Namen derselben jeweils
ausznrufen.

8 82. Er hat dafür zu sorgen, datz die bezüglichen Bessim-
mrmgen der Verkehrsordnung genau eingehalten wevden und
zwar insbesondere:

1. er hat die Fahrgäste nrchi eher cinsteigen zu lasscn, als
Lis das Aussteigen beendet ist;

2. cr ist berechtigt, bezw. verpflichtet, den Fahrgästen Platze
auzuweffeu;

3. ist ein Wagen mit der vorgeschriebenen Anzahl Personen
beseht, so hat er die Schilder mit der Auffchrfft „Besetzt"

sichtbar zu machen und wertercn Pcrsonen den Eintrirt ö»

vcrwchren;

4. in dcr Hauplstraße darf das Ein- und Ausfteigen
nach der der Fahrbahn abgewcndetcn Scite crfolgcn; im übr^
gen darf dcr Schaffner nur aus der rcchren Seite der FaA^
richtnng cin- odcr aussteigcn laffen. Dei doppelglerstgem Ve-
trieb sind dic Plattformtürverschlüffe auf der linkcn Seite der
Fahrtrichtung einznhängen.

Fahrgäste, welche seinen Anordnungen ziitvidcrhandelii, odet
dic Mitsahrendcn belästigen, sind aus dem Wagcn zu e»r-
fernen.

8 33. Dcr Schaffncr har in dcr Regcl den rcchrs zwtsch-^
Pcrronauftrirr und der Wagentür besindlichcn Stehplatz einZ»'
nehmen. Während des Aus- und Einsteigens hat er stine>
Platz zn räumen und erfordcrlichensalls aus dic Stratze ö"
Ircten. Dcn Fahrgästen, namcntlich Kindern, älteren
gcbrechlichcn Personen hat er bcim Ans- nnd Einsteigen l>e-
hilflich zu sein.

8 34. Das Zerchcn zur Wcitersahrl darf dcr Schaffner


geben, wcnn die Aussteigcnden feften Bodcn errcicht habe^
rmd alle Mitfahrenden eingestiegen sind.

8 35. Nach Bccndigung jcder Fahrt har dcr Schafsncr soff»^
dcn Wagen nach zurückgebttebenen Gegcnständen zu durchsuche»
uud ctiva aufgefundcue Sachcn, sofern sic den Eigentümem
nicht mchr unmittelbar übergeben werden können, sobald
dcr Diensr gcsrattet, spätcslens aber nach beendetem Dienst k>e
Direkrion dcr Straßcnbahn abzuliefcrn. Diesc wird mir dc>>,
sclben »ach den 88 970—082 dcs Bürgerlichen Gcsetzbuckst
verfahrcn.

8 36. Bci »nsällen isr der Schaffncr vcrpflichrer, den »e^
lctzrcn Pcrsoricn die bcftmögliche Hilfe zu lcisten, sodaun sow-
tuiilich die nötigen Erhcbungen übcr den Hergang nnd die '
dcr an Pcrsoncn und Sachen angerichtcren Schäden zu mach»»'
sowie Namcn und Wohnort der Schuldigcn, dcr Verletzten U>
dcr Zcugen zu crmirtcln und das Ergebnis aus dcm bezüglich>
Formular au die Direkrion dcr Straßcnbahn zu melden.

3. Bcstimmiingen für dcn Wagenführcr.

8 37. Dcr Wagenführer darf während der Fahrr deu >^
angelvicscnen Platz nicht verlassen. z

Er har seine ganze Anfmerksamkcit anf die Führunch?
Wagciis zu richten, und darf sich nicht mit den Fahrgoist
untcrhaltcn. ^

Er darf unter teincn Uinständen dic Bedicnung dcs
schaltcrs, sowie dcr sonstigcn Fahr- und Brcmsapparate dn>
Personcn überlasscn. j,

Beim Vcrlassen dcs Wagcns muß er die Regulier- »
Stcuerkurtrcl an sich nehmen.

8 38. Dcr Wagenführcr hat die fcftgesetzten Fahcz»»
und Fahrgcschwindigkeiten innczuhalten.

Fnncrhalb dcr Alrstadt beträgr dic höchstznläffige
gcschwindigkcit 12 Kilomcter und autzcrhalb derselben 20
meter in dcr Stunde.

Die (Neschwiiidigkcit ist zu mätzigeu: , „f

a) wcnu Menscheu, Tiere oder andcrc Fahrhindcrnisst
der Bahn bcmerkt werdcn odcr dic Bahn svnst, z. B. durckl >
Wetter, durch Stanb und dergl. imübersichtlich ist;

Linmündnng von
tor, bei in Reparatur befindlichen

d) Vvr dcr Einmündniig von Seitcnstratzeu, beim

.. "traßen oder Gleisstr-ck^

sowie bci dcr Einsahrt iu Kurvcn, Wcichen und Kreuzuug^



8 30. Zwischcn zwei hiuteremandcrfahreiidcu Wageu
cin dlbstaud von mindcsteus 50 Mctcr eiugehaltcn ivcrde»

8 40. Dcr Wagcnsührer hat zu halten:
a) an de» hierzu vorgcschriebencn Haltestellen, fallr
Haltezeichen crtönt, odcr falls an dcr Haltestclle besiu)
Pcrsvnen die Absicht des Mitfahrens kundgebcn;

l>> wenn Gcfahr fiir dcn Bahn- oder Stratzcnverkchr m

c) bei gcschlosscncn Schrankcn der Staatsbahn;
ck) vor Ucüerkreuzung dcr Lokalbahnen, sobald das D>!

eincs sich nähcrndcn Lokalbahnzuges crfolgt; ^

e) vor den zur Brandstelle eilenden Mtcilungen und
zeugcn dcr Fcucrwehr, beim Degcgncn mit Truppen,
sowie vor öffentlichcn Aufzügen, soweit solche zugclasscnch^
Falls ln der Nähe bcfindlichc Pserde oder andere 4^,
sich beim Nahcn dcs Stratzenbahnivagens nnruhig zeigcu- ^
dor Wagensührer langsam zu sahren nnd crforderlichcul
solangc zu halteu, bis dic Tiere vorübcrgegangen si»k>- .

8 41. Dic Signale der Alarmglockc hat dcr Wageuff
zu gebeu:

o) bci jcdem Anfähren; ,

d) beim Passiercn bon Stratzcnkrcuzungcn und nicm u
sichtlichen Biegungen;

c) soüald Hindernissc auf der Bahn bemcrkt werden-
8 42. Mr die von der Deutschen Cisenbahngesellschäst
bcnützte Glcisstrcckc in der Rohrbacherstratze gclten so>»
Vorschristen: ,

Die Züge dcr Deutschen Eisenbahngesellschaft untcE ^S
solange dicsclbcn die Gemetnschaftsstrecke befahren, bczügi^H
äutzcren DienstcS dcr Direktion dcr Hcidclbcrger Stratzeu-
Bergbahn-Gescllschaft. Die Kontrolleure, Scl)affner,,
führcr und Bahnwäcter der Deutschen Eiseiibahngesellsckickl^i
ben dcn Anordnungen dcr Aufsichtsorganc (Beamte
trollcur ausivärts) der Heidelberger Stratzcn- und DerS»
Gcsellschast, die ihrcrseits für die Folgcn ihrcr Anord»
den Behörden gcgerüiber hastbar sind, Folge zu leisten-
Bei gleichzcitigcr Abfahrt zwcier Wagen von
hat der Wvgen der Deutschen Eisenbahngesellschast das ->r
fahrtsrecht, mnh jedoch in der Wciche an der BunsenstuExgä
Kreuzung des entgegenkommcnden Wagens der HeidK
Straßen- uttd Bergbahn-Gesellschaft abwarten. Ka»
Wagen dcr Dcutschcn Eisenbahngesellschaft aus irgc»o
Grunde dcm Wagen der Herdelbergcr Straßen- und Berß, ck
Gcscllschaft nicht vor- odcr nnmittclbar nächfahren, so ^ch>
das Hercinkommcn dcs nächsten Wagens dcr Heidelberge»
ßen- nnd Bergbahn-Gcsellschaft abzuwartcn. -ck

Bei der Fahrt nach dem Bahnhofe hat der Wag-^, ^
Deutschen Eisenbahngesellschaft das Vorfahrtsrecht, ^^tzÄ
sich bcim Eintreffcn dcs Wagens der Heidclberger ^^ce>,
und Bergbahn-Gescllschaft an der Kronprinzenstratze

in dcr Weiche bcfindet. Andernfalls hat dcr Wagcn »st,

ffellschaft das VorB

dem vorfahrenden Wagen nur dann unmittelbar näch),^,^ii>'

delberger Straßen- und Bergbahn-Gesellschaft vus -- e--
recht und dcr Wagcn der Deutschcn Eiscnbahngcsellschui

wenn der letztere nicht bereits über die Schloffcrstratze
gekommen ist.

6. Straf- «nd Schlustbestimmungea

8 43. Uebertretungen dieser Vorschriften werden-
nicht nach sonssigen gesetzlichen Vorschriften eine höhere
vcrwirkt ist, nach 8 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.. 88 108 -ä
157 P.-St.-G.-B. an Geld bis zn 150 Mk. oder zutreU
falls mit Haft bestraft.

Heidelbrrg, den 7. März 1903.

KroßH. Uezirksamt:

Conradi.
 
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