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Heidelberger Zeitung (45) — 1903 (Januar bis Juni)

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https://doi.org/10.11588/diglit.11498#0559

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!ebrii» selbst auch ein mit Fieber verbunbenes Uiiwohl-
lein eintrug. Tieses Unwohlsein führte zu einer unfrei-
williMii Trcnnung der sürstlichen Reisegesellschast. Die
Prin z e s sin sel b st b e st a n d darauf, daß ihr
demahh Prinz Rupprecht, den iin Inncrn des Lanbes
bon der holländischen Regierung zu Ehren des prinzlichen
Paares angeordncten Festli-chkeiteip die nicht aufschiebbar
^arcn, auwohne. Nur dem Einslnsse der Prinzessiu ge-
wrig es, hen besorgten Prinzen zu bewegen. seine er-
srankte Gemahlin einige Tage lang bei der Faniilie des
ch hollündischen Diensten stehendcn Freiherrn v. Hertling,
dines geborenen Bayerip zurückzulassen. . Die letzteu
Pachrichten über ihr Besinden trafen vor ungefähr vier-
Zehn Tagen auf telegraphischem Wege aus Hongkong ein
Und lautetcn vollkommen günstig. Trotz ihres peinlichen
^eise-Menteuers wird die Prinzessin in den Briefen,

Üc nach der Heimat sendet, nicht müde, Eltern uud Gc-
schwisrern ihre Reise-Eindrücke zu schildern, und sie zeigt
bch voll des Entzückens über die Schönheitcn der Natur
Uhd voll Jnteresse für die sremde Kultur, die sich ihr
Nsenbart.

— Ein jungcr Negcr sprach jüngst in eineni Londoner
Nvipitale vor und in sließenden Worten, leider in ciner
^vrache, die dcn ihn empsangendcn Aerzten uicht ge-
wuiig >var, trug der Besu-cher sein Anliegen vor. Die
^^vzie hielten es für das Beste,, den Lchwarzen auf sei-

Persland hin zu untcrsuchen, und da sic nichts Auf-
^lligcs an ihm fanden, der Neger aber uicht vou der
Awüe sich rühren wollte, verordneten sie ihm ein Bad,
sießen ihm das Haar scheren und mehrere Wärter brach-
stN den sich heftig Sträubenden ins Bctt. Der wider
>eiiicu Willen zuni Kr-anken Gestempelte verfiel bald in

cincn gesundcn Schlaf. Bcim Aufwachen am nächsten
Morgen gclang es dem dieger, durch Zeicheuspra-che den
Bedienstelcn klar zu machen, das; er nach dem Hospitale
gekommen sei, um eiueii Bckaunteii zu besiichen. Wenn
dcr Tchwarze einmal wiedcr nach seiner Heimat zurück-
ichreii sollte, mird er seineu Landsleuteii über englische
Bcgrüßungsweise recht Possicrliches zu erzählen haben,
ungefähr, wie wir uns heute darüber lustig machen,
daß in gewissen Gegcnden dic Eiugeboreiieu beim Em-
pfauge eiues Freundes oder Bekannten die Nasen au-
einander reibcn.

— Aus einem Roman. Der Graf lietz sich >zwei Eier geben
und versank barauf in langes Brütcn._

Verantwortlich für den redaktionellen Teil F. Montua, für den

Jnseratenteil Th. Berkenbusch, beide rn HeidelLerg._

Lessngdücker

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Oolä^esiiiitt voii Nk. 1.30 nu.

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Amts- und Kreis-Verkiindigungsblatt.

Aekanntmachung.

Das Ersatzgeschäft für 1903 betr.

* No. Z2S9. Das diesjährige Musterungsgeschäft im Aus-
Aebungshezirk Heidelberg wird am

*8-, s«., 21., 2»., 24., 2«.. 27., 28 , »0 u.
. ^ März sowie am 1., 2 3 , 4. » 6 April,
leweils vormittags 8'/, Uhr beginnend, aus-
Kenommen 18. März, an weichem Tag das
Geschäft vormittags 1v Uhr anfängt.
grotzen. Saale des Gasthauses zum „Prinz Max" hicr vor-

r , Die Militärpflichtigen des Aushebungsbezirks Heidelberg
Iteh sich nachstehender Reihensolge zur Musterung zu

hs-

llen:

- 1 Aus den Gemeiuden dcs Landbezirks
veideitzerg sowie aus dem StadtteilHandsch«!
heim:

n k. -Am Mittwoch, den 18. März 1903. Die Pflichtigen sämt-
'wxx ^g^^llnge dei: Gemeinden: Altenbach, Altneudorf, Bam-
^WHal, Brombach, Dilsberg, Dossenheim und Schwabenheim.
n 2. Am Freitag, den 20. März 1903. Die Pftichtigen sämt-
Jahrgänge der Gemeinden Eppelheim, Gaiberg, Gau-
"gelloch und des Staditeils Handschuhsheim.
n. 3. An, Samstag, den 21. März 1903. Die Pflichtigen sämt-
Fahrgänge der Gemeinden: Heddesbach, Heiligkreuz-
"Wach. Kirchheim, Kleingemünd und Lampenhain.
st. 3- Am Montag, den 23. März 1903. Die Pflichtigen sämt-
ÄnJährgänge der Gemeinden: Leimen, Lobenfeld, Mauer,
^Psheim, Mönchzell und Mückenloch.

O' 2lm Dienstag, den 24. März 1903. Die Pflichtigen sämt-
Jahrgänge der Gemeinden: Neckargemünd, Nutzloch,
Alenbach, Lingenthal, Petersthal und Rohrbach.

Am Donnerstag, den 26. März 1903. Die Pflichtigen
^'"Oicher Jabrgänge der Gemeinden: St. Jlgen, Sandhausen,
tz,^ch'hausen, Schönau, Spechbach, Waldhilsbach und Waldwim-
"sbach.

Am Frcitag, den 27. März 1903. Die Pslichtigen sümt-
Tährgänge der Gemeinden: Wieblingen, Grenzhof, Wre-
"°ach. Wilhelmsfeld und Ziegelhauscn.

Aus der Stadt Heidelberg mit Neuenheim
«nd Schlierbach:

Am Samstag, den 28. Mkrz 1903. Die Pflichtigen der
s^Iftsklasse 1881 mit den Anfangsbuchstaben N bis mit kck,
^ die Rückständigen früberer Jahrgänge.

5^.^- Am Montag, den 30. März 1903. Die Pflichtigen der
s^bsklasse 1881 mit den Anfangsbuchstaben dl bis mit 2,
iz -'s jene der Jahresklasse 1882 mit dem Anfangsbnchstaben
i^wit Q.

Am Dienstag, den 31. März 1903. Die Pflichtigen der
^iMasse 1882 mit dem Anfangsbuchstaben 41 bis mit 8.
han. ' Am Mittwoch, den 1. April 1903. Die Pflichtigen der
sijst^Easse 1882 mit dem Anfangsbuchstaben D bis mrt 2,
^-,-Bene der Jahresklasse 1883 mit dcm Anfangsbuchstaben
Q.

D Am Donncrstag, den 2. April 1903. Die Pflichtigen
" i ^hresklasse 1883 mit dem Anfangsbuchstäben H b,s

13. Am Freitag, den 3. April 1903. Die Pflichtigen der

Jähresklasse 1883 mit dem Anfangsbuchstaben dl üis mit 2.

14. Am Samstag, den 4. April 1903, erfolgt die Entfchei-
dung über dic cingereichten Reklamations- und Klassifikations-
gesuchc und

15. Am Montag, den 6. April 1903, findet dic Losziehung
der Militärpflichtigen des laufenden Jährgangs und derjenigen
früherer Jahrgänge, welche noch nachznlosen haben, statt, wo-
bei das persönliche Erscheinen der Militärpflichtigen mit dem
Anfügen anheimgestellt wird, dah für die Nichterscheinenden
durch ein Mitglied der verstärkten Ersatzkommission gelost
werden wird.

Zugleich wird bemerkt:

1. Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungs-
termin verhindert ist, hat ein ärztliches Zeugnis einznreichen;
dasselbe ist durch die Ortspolizeibehörde zu beglaubigen, so-
fern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist. Ge-
mütskranke, Blödsinnige, Krüppel usw. können auf Grund eines
derartigen Zeugnisses von der Gestellung überhaupt befreit
werden. Versuche Militärpflichtiger zur Täuschnng unterliegen
der Strafbestimmuiig des 8 143 des R.St.G.B.

2. Sämtlichc Stcllungspflichtigen habcn sich jeweils eine
halbe Stunde von Bcginn des Geschäftes bei dem Musterungs-
ranme einzufindcn.

3. Die im Jahre 1882, 1881 und früher geborenen Pflich-
tigcn haben ihre Losungsscheine, diejenigen des laufendcn Jahr-
gangs die bei dcr Anmeldung zur Stammrolle erhaltenen An-
nreldebefchcinigungen mitzubringen.

4. Die Nichtanmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von
der Gestellungspflicht; jeder Militärpflichtige, welcher zur Zeit
dcs Ersatzgeschäftes im diesseitigen Bezirk seinen dauernden
Aufenthalt oder Wohnsttz hat, ist deshalb zur Gestellung ver-
pflichtet, wenn ihm auch eine besondere Ladung hierzn nicht
cröffnet werden sollte.

5. Militärpflichtige, welche bei dem Ersatzgeschäfi gar nicht
oder nicht pünktlich erscheinen, werden mii Geld bis zn 80
Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft; auch können ste
dnrch Anwendung gesetzlicher Zwangsmatzregeln zur sofortigen
Gcstcllung angehalten werden.

6. Wer sich der Gestellung bös'willig oöer wiederholt ent-
zieht, 'wird als unsicherer Heerespflichtiger behcmdelt und sofort
eingestellt, in welchem Falle die Dienstzeit erst vom nächsten
Rekruteneinstellungstermin an zählt, auch kann derselbe etwai-
ger rhm gesetzlich zustehenden Ansprüche auf Zurückstellung oder
Befreiung von der Aushebung für verlustig erklärt werden.
Jst eine böswillige Absicht nicht nachweisbar, die Richtgestel-
lung vielmehr auf andere Umstände zurückzuführen, welche als
Entschuldigungsgründe jedoch nicht anzusehen sind, so können
dem Pflichtigen neben Bestrafung die Vorteile der Losung ent-
zogen und derselbe als vorweg Einzustellender behandelt werden,

7. Gesuchc um Zurückstellung oder Befrciung vom Militär-
dienst sind spätestens im Musterungstermin einzureichen und
finden nach deniselben vorgclegtc derartige Gesuche nur dann
Berücksichtigung, wenn die Gründc, welche zn Reklamationen
Vcranlassnng geben, erst nach diesern Termin entstanden sind.
Jn denjcnigen Fällen, in denen zufolge dcr wcitercn Aushebung
mchrcre Brüdcr gleichzeitig in dcn Militärdienst gelangen bezw.
im Militärdienst stehen würden, kann die Zurückstellung des
jüngeren beantragt werden. Ein derartiger Antrag wäre recht-
zcitig zu stellen.

8. Die Militärpslichtigen, welche an einem Gebrechen^ zu
leiden behanpten, werden noch aus'drücklich darauf aufmerksam
gemacht, datz es sich empfiehlt, längstens bis zur Musterung ein

Zeugnis eines Spezialarztes oder des Lehandelnden Arztes

hicrüber beizubringen.

9. Derartige Zeugnisse müssen von der Ortspolizeibehörde
'beglaubigt sein, falls der ausstellende Arzt nicht Bezirksarzt ist.

10. Jeder Militärpflichtige, gleichviel ob er sich im 1., 2.
oder 3. Militärpflichtjahre befindet, darf sich im Musterungs-
termine freiwillig zur Aushebung melden, ohne datz ihm hie-
raus ein besonöeres Recht auf die Auswahl der Waffengattung
oder des Truppen-(Marine-)teils erwächst. Durch diese frei-
willige Meldung verzichten die Militärpflichtigen auf die Vor-
teile der Losnummer und gelangen in erster Linie znr Ans-
hebung. Die Auswahl des Truppenteils ist nur denjenigen
jungen Leuten freigegcben, welche sich rechtzeitig mit Melde-
schein versehen haben.

11. Die Militärpflichtigen häben genau an dem Tag zu
erscheinen, auf welchen sie geladen sind.

12. Die Bürgermeisterämter (Stabhalterämter) werden be-
auftragt, Borstehendes durch Anschlag an der Ortstafel und
mittels der Schelle alsbald üffeiitlich bekannt zu rnachen»
auherdem aber auch alle Pflichtigen noch persönlich vorladen
zu lassen, zu welchem Zweck den Bürgermeisterämtern Ladungs-
listen zugehen werden. Jeder Pflichtige hat die Eröffnung der
Ladung auf der Ladungsliste unterschriftlich zu bescheinigen;
kann die Vorladnng demselben nicht persönlich erösfnet werden,
so hat dies unter Angabe des Grnndes an die Eltern, Lehr-
oder Dienstherren zu geschehen. Die mit Eröffnungsbescheini-
gnng versehenen Ladungslisten sind sofort hierher wieder vor-
zulegen. Sollten sich nachträglich Militärpflichtige anmelden,
welche in die Stammrolle noch nicht aufgenommen sind, so ift
sofort (mittels Formnlars) Anzeige hierher zu erstatten;
eventuell ist der Losungsschein des Pflichtigen anzuschliehen.
Auf der Anmeldeanzeige ist von dem betr. Militärpslichtigen
unterschriftlich zn beschcinigen, dah er zu dem bestimmten Tag
zur Musterung geladen ist.

Die Herren Bürgermeister (Stabhalter) des Bezirks wer-
den angewiesen, am Tage der Musterung ihrer Pflichtigen sich
dähier im Musterungslokale einzufinden. Die Bürgermeister-
ämter werden ferner beauftragt,, an demjenigen Tage, an
welchem die Militärpslichtigen aus der Gemeinde zur Muste-
rnng kommen, jeweils einen Polizeidiener zur Aufrechterhal-
tung der Ordnung hierher zu beordern. Endlich ist den Pflich-
tigen zu eröffnen, datz diejenigen, welche kärperlich unrein, zu
spät oder angetrunken erscheinen, oder die Ruhe unb Ordnung
wkhrcnd des Mustcrungsgeschkftcs stören, Ordnungsstrafcn zu
gcwärtigen haben.

Die Hcrren Bürgermeister derjenigcn Gemeinden, aus wel-
chcn Reklamastonsgcsuche dahier vorliegen, haben sich am
Samstpg, den 4. April d. Js„ vornstttags ft-9 Uhr, im Mu-
sterungslokale einzufinden.

Den Militärpflichtigen des jüngsten Jahrgangs, die an der
Lokung teilnehmen, wird strcngstens zur Pflicht gemacht, am
Losungstag (1. Tag dcr Charwochc) sowohl in der Stadt
Heidelberg als auch in ihren Gemeinden die grösftc Rnhe zu
bewahren. Die Herren Bürgermeister haven von dicser An-
ordnung dcn betr. Militärpflichtigen vesondere Eröffnung zu
machen und dieselben an jenem Tage behufs Nebcrwachung durch
cinen Polizeidicner bcgleiten zu lassen.

Die Kenntnisnahme und der Vollzug dicser Verfügung ist
»mgehcnd anher anznzeigen.

Heidelberg, den 3. März 1903.

Krotzy. Reziräsamt.

Hcbting.

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