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Heidelberger Zeitung (45) — 1903 (Januar bis Juni)

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Aekannlmachung.

Die Aufsicht auf Hunde betr.

VI. sich täglich mehrenden Klagen über
s.fuge Hunde veranlassen uns, nachstehende gesetzlichen Be-
l unmungen wiederholt dringend in Erinnerung zu bringen:

V Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. Juli 1894:

^,8 1. Es ist verboten, größere (insbesondere Fang- und
wtzgxr-) Hunde ohne wohlbefestigten Maulkorb autzer dem
«aust mit stch zu führen oder frei herumlaufen zu lassen. Zu
.su Fanghungen gehören unter anderm Hunde der Bernhar-
mer-, Neufundländer-, Leonberger- und Mmer-Rasse, so-
Bulldoggen jeder Größe.

^.82. Ausgenommen von dem Verbot des 8 1 sind die
^Unde, welche zur Jagd oder Schäferei verwendet werden.

^.8 3. Der Maulkorb muß aus starken, über Nase und
^mnauze des Tieres befestigten, nicht verschiebbaren Kreuz-
lernen oder metallenen Spangen bestehen und derart beschaf-
"U stin, daß er gegen Biß sicher schützt.
w 8 4. Das Mitbringen von Hunden auf den Friedhof, in die
^ckarbadeanstalten, in den Stadt- und Neptunsgarten, in die
Mrtenanlagen des Bismarckplatzes, Mönchhofplatzes und um
m Peterskirche, sowie in öffentlichen Wirtschaften ist, ebenso
uue das Herumlaufen von Hunden an diesen Orten, verboten.
y, 8 5. Zuwiderhandlungen werden gemäß §§ 103, 58 Z. 1
mit Geldstrafen bis zu 10 bezw. bis zu 20 Mk.

2. Amf Grund des § 367 Ziffer 11 R.-St.- G.-B. wird
Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft, wer ohne
f-Mizeiliche Erlaubnis bissige Hunde frei umherlaufen läßt,
"ex die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln (Maulkorb, Führen
N. der Leine) zur Verhütung von Beschädigungen unterläßt.
Air bemerken, daß die Kosten der tierärztlichen Untersuchung
wlcher als bissig angezeigten Hunde stets dem Besitzer bezw.
smgentümer des Tieres zur Last fallen. Die Gendarmerie und
^chutzmannschaft ist mit strenger Weisung versehen und wer-
wir gegebenensalls unnachsichtlich strafend vorgehen bezw.
Tötung der Tiere veranlassen.

Heidelberg, den 23. Mai 1903.

Grosrh. Vezirksanlt^:

_Dr Reiß._

Mekanntmachung.

^ Das diesjährige Ab- und Zuschreiben der Grund-, Häuser-,
^ewerb-, Einkommen- und Kapitalrentensteuer wird im
^tadtteil Handschuhsheim

am Tonnerstag, dcn 4. Juni d. I.,

^wittags von 8 bis 12 Uhr und nachmittags von 3 bis 6 Uhr

im Rathaus in Handschuhsheim vorgenommen werden.

Zu diesem Zweck wird bekannt gemacht:

I. Jn Bezug auf die Grund- und Häusersteuer:

Wer wegen Wechsels in der Person des Pflichtigen ab- und
zugeschrieben haben will oder aus einer anderen Ursache die
Berichtigung oder den Strich seines Grund- oder Häuser-
steuerkapitals verlangt, hat selbst oder durch einen Bevollmäch-
tigten zu erscheinen, und sofern es sich um das Zuschreiben an
eine dritte Person handelt, diese letztere zum gleichzeitigen
Erscheinen zu veranlassen. Alle Veränderungen, welche im
Grundbuche eingetragen sind, werden übrigens von Amtswe-
gen ab- und zugeschrieben.

II. Jn Bezug auf die Gewerbsteuer:

Der Gewerbsteuer unterliegt das Betriebskapital der im
Großherzogtum betriebenen gewerblichen Unternehmungen
ausschließlich der Land- und Forstwirtschaft, vorausgesetzt, daß
das steuerbare Betriebskapital mindestens den Betrag von 700
Mark erreicht.

Die gewerbsteuerpflichtigen Personen, Jnländer oder Aus-
länder, sowie die gewerbsteuerpflichtigen Korporationen, Ver-
eine und Gesellschaften haben bis zum Ablauf obiger Frist
schriftliche oder mündliche Steuererklärungen abzugeben:

a. wenn sie eine der Gewerbsteuer unterliegende Unter-
nehmung begonnen haben aber noch nicht zur Gewerb-
steuer angelegt sind;

b. wenn sich ihr Betriebskapital nach dem Stande der matz-
gebenden Verhältnisse am 1. April des Jahres über den
bereits besteuerten Betrag um mindestens 5 Prozent
und mindestens um 700 Mark erhöht hat.

III. Jn Bezug auf die Einkommensteuer:

Der Einkomrnensteuer unterliegt — vorbehaltlich
der im Gesetze vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen
— das gesamte in Geld, Geldeswert oder in
Selbstbenützung bestehende Einkommen, welches
einer Person aus im Großherzogtum gelegenen Grundstücken
und Gebäuden, aus auf solchen Liegenschaften ruhenden
Grundrechten ünd Grundgefällen, aus im Großherzogtum be-
triebener Land- und Forstwirtschaft und den daselbst betrie-
benen Gewerben, aus öffentlichem oder privatem Dienstber-
hältnis, aus wissenschaftlichem oder kürstlerischem Beruf oder
irgend anderer auf Gewinn gerichteter Tätigkeit, sowie aus
Kapitalvermögen, Renten und andern derartigen Bezügen im
Laufe eines Jahres zufließt, und zwar ohne Rücksicht
darauf, ob es von andern Steuern bereits ge-
troffen wird oder nicht.

Bis zum Ablauf obiger Frist haben alle im Gesetz bezeichne-
ten Einkommensteuerpflichtigen Steuererklärungen einzurel-
chen,

a. welche noch nicht zur Einkommensteuer veranlagt sind
und sich im Besitz eines steuerbaren Einkommens befin-
den, sür welches die Steuerpflicht in hiesiger Gemarkung
begründet ist und zwar nach dem Stande ihrer Einkom-

mensverhältniffe am Tage des Beginns der Steuer-
pflicht;

b. welche bereits zur Einkommensteuer veraulagt sind und
nach dem Stande ihrer Einkommensverhältnisse am 1.
APril d. I. mit einem höheren Steueranschlag als dem
angesetzten zu besteuern sind.

Personen, deren Einkommen (nach Abzug der zum Erwerb
und zur Erhaltung derselben zu bestreitenden Auslagen, der
auf dem Einkommen ruhenden Lasten und der von ihnen etwa
zu entrichtenden Schuldzinsen) den Betrag von 500 Mark jähr-
lich nicht erreicht, unterliegen der Einkommensteuer nicht.

IV. Jn Bezug auf die Kapitalrentensteuer:

Die Aufstellung der Steuererklärungen geschieht nach dem
Stande der Vermögensverhältnisse am 1. April d. I.

Bis zum Ablauf obiger Frist haben alle im Gesetz bezeich-
neten Pflichtigen Steuererklärungen einzureichen,

a. welche nach dem Stande ihrer Vermögensverhältnisse am
1. April d. I. ein in hiesiger Gemarkung zu veranlagen-
des Zinsen- und Renteneinkommen von mehr als 60
Mark jährlich beziehen und hier noch nicht zur Kapital-
rentensteuer veranlagt sind;

b. welche hier zur Rentensteuer zwar veranlagt sind, aber
nach dem Stande ihrer Vermögensverhältnisse am 1.
April d. I. ein steuerbares Zinsen- und Renteneinkom-
men beziehen, welches den veranlagten Jahresbetrag um
mehr als 60 Mark übersteigt.

V. Jm Allgemeinen:

Gewerb-, Einkommen- und Kapitalrentensteuerpflichtige,
welche zur Abgabe einer Steuererklärung keine Verpflichtung
haben, sind gleichwohl befugt, eine solche abzugeben, wenn sie
eine Steuerminderung ansprechen zu können glauben oder aus
irgend einem besonderen Grunde eine Berichtigung ihrer
Steueranlage bewirken wollen. Ebenso sind die Gesuche um
gänzliche Entfernung aus dem Kataster, desgleichen um Be-
rechnung von Steuerabgängen und Steuerrückvergütungen
unter entsprechender Begründung vorzubringen.

Wer Hilfspersonen in anderer Weise als lediglich in seinem
Haushalt oder beim Betrieb der Landwirtschaft gegen Entgelt
beschäftigt, hat das hierfür vorgeschriebene Formular auszu-
füllen und bis zum Beginn obiger Frist beim Gemeindesekreta-
riat Handschühsheim einzureichen. Die hierzu erforderlichen
Formulare werden, sofern sie nicht zugestellt werden, beim Ge-
meindesekretariat Handschuhsheim unentgeltlich abgegeben.

Druckformulare zu den Gewerb-, Einkommen- und Kapi-
talrentensteuererklärungen nebst Anleitungen zu den beiden
letzteren werden von heute ab bis zum Ablauf der obigen Tag-
sahrt beim Gemeindesekretariat Handschuhsheim unentgeltlich
verabreicht. ,

Wer die ihm obliegenden Steuererklärungen und Anmel-
dungen der Hilfspersonen nicht rechtzeitig oder in wahrheits-
widriger Weise erstattet, unterliegt der gesetzlichen Strafe.

Heidelberg, den 26. Mai 1903.

Dcr Vorsitzcnde des Schatznngsrats.

Wilckens. !

KekannLmachung.

Die Blattfallkraukheit
bier insbesondere das
^ Bespritzen der Nebcn betr.

Nachdem eine große Zahl von Wein-
-.^öbesitzeru dcn Wnnsch geänßert hat,
"E Bespritzen der Rebcn selbst vor-
illh.en zn dürfen, bringen wir die
.nurucknahme unserer Bekanntmachnng
o>n 14. Mai l. I hiermit znr ösfentlichcn
seenntnis niit dem Anfügen, daß wir
°n einer Bespritznng der Ncben dnrch
-!>>er Personal Umgang nehmen nnd
-^..siagliche Arbeit den Nebbesitzern
i"bst überlassen wollen.
r ^ir fordern deshalb sämtliche Reb-
d- biermit anf, niit dem Bespritzen
Reben sofort zn beginnen nnd das-
„^be nach der Vlüte abermals vor-
"chnien zn wollen.

^Gegen sänniige Rebbesitzer werden
gemäß der ortspolizeilichen Vor-
,Mlft vom 31. Tezember 1891 mit
„ 'r Geldstrafe bis zn 20 Mark vor-
Wen, anch wnrden wir fnr solche
nsrrsonen die nötigen Maßregeln anf
-"rn Kosten von hier aus vornehmen
^isen.

Heidelberg. den 26. Mai 1903.

Vürgerrneisteramt:

Dr. Walz.

Lösch.

Vergebung

Vuuarbriten.

Zum Neubau der Kreis-
^Neqeanstalt in Sinsheim

E. sollen im Auftrage der
^seiLverwaltung nachsteheud ver-
^ichnete Arbesten im Angebots-
/^ckahren auf Einzelpreise vergeben
ü>erden:

Grabarbeiten,

Maurerarbeiten,

Steinyauerarbeiten,

(Sandstcin- u. Granitlieferung),
Zementbetonarbeiten.

... Die Pläne und Bedingungen
°UNen bei dem Unterzeichneten vom
' Jnni ab täglich von 10— l2 Uhr
/„°rgens eingesthen werden, woselbst
v^ch die Angebote verschlossen und
?entsprechender Aufschrift ver-
'Len bis IS. Juni ds. Js.,
"»ends S Uhr einzureichen sind.
Heidelberg, den 30. Mai 1903.

Die Bauleitung:

^Ph. Thomas, Architekt.

. Oerueigerung.

'entztag den 9. Inn>, vormittags

beia - O'/s Uhr

i.sNeigern wir auf dem städt. Gruben-
eine Partie altes Eisen,
?."t'lchte Mrtalle, Kno»en,
«>i >- w- gegcn Barzahlung

den Meistbietenden.

Heidelberg. den 29. Mai 1903.

- Dic Berwaltung

Er städtischen Absuhr-Anstalt:
Strinharvt.

Uohnungs-Mreigef

Auch im lanfeaden Monat nehmcn wir sämtliche sür diese Rubiik
bestimmtcn Anzcigen unberechnet auf.

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