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Heidelberger Zeitung (45) — 1903 (Januar bis Juni)

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https://doi.org/10.11588/diglit.11498#1198

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) Die Apotheker gewähren einen Rezepturrabatt von
^ozent und gestehen Lieferung der freigegebenen Mittel
durch die Drogisten zu. Die Handverkaufsliste soll durch eine
?us beiden Parteien gleichmäßig zusammengesetzte Kommis-
llon erweitert werden. Die Apothekervereinigung verpflich-
sich, die inzwischen zur Lieferung zugelassenen Apotheker
^cht zu schädigen. Der Vertrag soll am 1. Juli in Kraft
"eten und bis Ende 1S0S dauern.

^ Hoffen wir, datz diese Basis von den Parteien angenommen
"o damit einem unhaltbarem Zustand ein Ende bereitet wird.

^antwortlich sür den redaktionellen Tcil F. Montua, für

-^Inseratenteil Th. Berkenbusch, bcide in Heidelberg.

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krospskts kranko änrob äis Üiisktion

Otto Ssslts. Hslok'iotr disnl.

AWts - UUtz Areis - BcrksKsigUNßshEgtr.


^n'kanlllnulchuug

Das Oberersatzgeschäft pro 1903 betr.

8170 Ll. Das Oberersatzgeschäft im Aushebungsbezirk
velberg für das Jahr 1903 findet am

^vntag, den 15. Juni, beginnend vorm. 8.30 Uhr,
D-ittwoch, den 17. Juni, beginnend vorm. 8.30 Uhr,
^»nnerstag, den 18. Juni, beginnend vorm. 8.30 Uhr,
^eeitag, den 19. Juni, beginnend vorm. 8.30 Uhr,
^amstag, den 20. Juni, beginnend vorm. 8.30 Nhr,
ih> ^vntag, den 22. Juni, beginncnd vorm. 8.30 Ahr
^asthaus zum Prinz Max, Marstallstraße dnhier statt.
haben zu erscheinen:

1. Montag, dcn 15. Jnni 1903.

^) sämtliche von der Ersatzkommission als dauernb untaug-
, . lich erklärten Militärpflichtigen,
o) sänitliche von der Ersatzkommission zumLandsturm in
. Vorschlag gebrachten Militärpflichtigen,

^) sämtliche von der Ersatzkommission zur Ersatzreserve in
Vorschlag gebrachten Militärpflichtigen.

3. Mittwoch, dcn 17. Jnni 1903.
diejenigen Militärpflichtigen. die sich dieses Jahr beim
Musterungsgeschäft „freiwillig" gemeldet, also auf die
Vorteile der Losung verzichtet haben und von der Ersatz-
, kommission für tauglich befunden worden sind,
o) die vorweg einzustcllenden Militärpflichtigen,

^) die für tauglich erklärten Militärpflichtigen früherer
Jahrgänge, sämtlichc des Jahrgangs 1881 und diejenigen
dcs Jahrgangs 1882 aus dcn Gcmeinden Altenbach bis
viit Gauangclloch.

3. Tonncrstag, dcn 18. Jnnl 1903.

^) die für tanglich erklärten Militärpflichtigen des Jahr-
gangs 1882 der Stadt Hcidelberg und der Gemeinde
, Heddesbach bis mit Ziegelhausen,
i die für tauglich erklärten Militärpflichtigen des Jah-
Sangs 1883 mit der Losnummer 1 bis mit 293.

. 4. Frcitag, dcn 19. Jnni 1903.

^) der Rest der für tauglich erklärten Militärpflichtigen
des Jahrgangs 1883.

) dch Ueberzähligen frühcrer Jahrgänge,

' die sür die Marine in Vorschlag gebrachten Militär-
pflichtigen.

. 5. Samstag, dcn 20. Juni 1903.

' die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen
^Diannschaften,

d) die zur Zeit noch vorläufig beurlaubten Rekruten,

c) die von den Truppen- bzw. Marineteilen als untauglich
abgewiesenen Einjährig-Freiwilligen.

6. Montag, dcn 22. Jnni 1903.

a) für sämtltche Gestellungspflichtige, welche nach der im
laufenden Jahre hier stattgehabten Musterung zugezo-
gen sind und sich anderwärts vor den Ersatzbehörden ge-
stellt haben,

b) diejenigen Militärpflichtigen, welche sich in diesem Jahre
noch nicht gestellt haben, soweit ste von der Gestellung
zur Aushebung nicht ausdrücklich entbunden worden
sind.

Am 15., 17., 18. und 19. Juni haben auch die auf diese
Tage vorgeladenen Personen des Beurlaubtenstcmdes zu er-
scheinen,

Die Verbescheidung der Zlirückstellungs- und Befreiungs-
gesuche durch die verstärkte Oberersatzkommission findet am

Moiitag dcn 22. Jmii, pormittags 10 Uhr,

statt. Hierzu haben sich die Beteiligten einzufindeu.

Jm übrigen wird noch besonders bemerkt:

1) Sämtliche Stcllungspflichtigen hnbcn sich jcweils cine
halbe Stunde vor Beginn des Geschäfts bei dcm Mustcrungs-
raume einzufinden.

2) Die Militärpflichtigen haben genau an dem Tage zu er-
scheinen, auf welchen sie geladen sind, und zwar pünktlich zur
festgesetzten Zeit in reinem und nüchternem Zustande
und ihre Losungsscheine oder sonstige Militärpapiere mitzu-
bringen.

8) Wer durch Krankheit am Erscheinen verhindert ist, hat
ein ärztliches Zeugnis emzureichen; dasselbe ist durch Lie Orts-
polizeibehörde zu beglaubigen, sofern der ausstellende Arzt
nicht amtlich angestellt ist. Gemütskranke, Blödsinnige, Krüp-
pel usw. können auf Grund emes derartigen Zeugnisses bon der
Gestellung überhaupt befreit werden. Versuche Militärpflich-
tiger zur Täuschung unterliegen der Strafbestimmung des
Paragraph 143 des R.-St.-G.-B. Die Militärpflichtigen,
welche an einem Gebrechen zu leiden behaupten, werden noch
ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, datz es sich empfiehlt,
ein Zeugnis eines Spezialarztes oder des behandelnden Arztes
hierüber beizubringen. Derartige Zeugnisse müssen von der
Ortspolizeibehörde beglaubigt sein, falls der ausstellende Arzt
nicht Bezirksarzt ist.

4) Die ohne genügende Entschuldigung Ausbleibenden wer-
den gemätz Paragraph 26 Z. 7 W.-O. an Geld bis zu 30 Mark
oder Haft bis zu 3 Tagen bestraft, auch können ihnen die Vor-
teile der Losung entzogen und sie als vorweg Einzustellende
behandelt werden.

5) Wcr sich der Gestellung böslich entzieht, wird als un-
sicherer Dienstpflichtiger behandelt, er kann autzertermmlich ge-
mustert und sofort bei einem Truppenteil eingestellt werden.

6) Diejenigen Militärpflichtigen, welche zu spät, körperliL
unrein, oder angetrunken erscheinen, haben Ordnungsstrafen
zu gewärtigen, ebenso wird jede Störung der Ruhe und Ord-
nuug während des Aushebungsgeschäftes an den daran betei-
ligten Militärpflichtigen mit Strafe geahndet. ^

7) Gesuche um Befreiung oder Zurückstellung vom Militär-
dienst infolge bürgerlicher Verhältnisse, welche nicht rechtzeitig
eingereicht worden sind, lönnen bei der Reklamationstagfahrt
nur dann berücksichtigt werden, wenn die Veranlassung zur
Reklamation erst nach der Musterung entstanden ist.

8) Jn denjenigen Fällen, in denen zufolge der weiterett
Aushebung mehrere Brüder gleichtzeitg in den Militärdienst
gelangen bezw. im Militärdienst stehen würden, kann die Zu-
rückstellung des jüngeren beantragt werden. Ein derartiger
Antrag wäre rechtzeitig vor der Reklamationstagfahrt zu
stellcn.

9) Die Nichtanmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von
! der Gestellungspslicht; jeder Militärpflichtige, welcher zur Zeit
> des Aushebungsgeschäfts im Licsseitigen Bezirk seinen dauern-
! den Aufenthalt oder Wohnsitz hat, ist deshalb zur Gestellung
! verpflichtet, wenn ihm auch eine besondere Ladung hierzu nicht

eröffnet werden sollte.

10) Jeder in den Grundlisten des Aushebungsbezirks ent-
haltene Militärpflichtige ist berechtigt, im Aushebungstermin
zu erscheinen und der Ober-Ersatzkommission etwaige Anliegen
vorzutragen.

Die Bürgermeisterämter (Stabhalterämter) werden beauf-
tragt, Vorstehendcs durch Anschlag an der Ortstafel und mit-
tels der Schelle alsbald öffentlich bekannt zu machcn, autzerdem
aber auch alle Pflichtigen noch persönlich vorladen zu lassen,
zu welchem Zweck den Bürgermeisterämtern Ladungslisten zu-
gehen werden. Jeder Pflichtige hat die Eröffnung der Ladung
auf der Ladungsliste unterschriftlich zu bescheinigen; kann die
Vorladung demselben nicht persönlich eröffnet werden, so hat
dies unter Angabe des Grundes an die Eltern, Lehr- oder
Dienstherrn zu geschehen. Die mit Eröffnungsbescheinigung
versehenen Ladungslisten sind sofort hierher wieder vorzulegen.
Sollten sich nachträglich Militärpflichtige anmeldcn, so ist sofort
(mittels Formulars) Anzeige hierher zu erstatten; eventuell
ist der Losungsschein des Pflichtigen anzuschlietzen.

Nirr diejsnigen Herren Biirgermcister, aus deren Gemein-
dcn Reklamationsgesuche vorlicgen, habcn am lctzten Aus-
hebungstage zu erscheinen.

Die Kenntnisnahme und der Vollzug dieser Verfügung ist
mngeheiid anher anzuzeigen.

Heidelberg, den 2. Juni 1903. )

Grvsih. BczirkSamt:

Hebting.

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Hauptstratze 169.

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