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Kunstgeschichtliche Gesellschaft zu Berlin [Hrsg.]
Kunstchronik und Kunstmarkt: Wochenschrift für Kenner und Sammler — 54.1918/​1919

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Nr. 18
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Literatur
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Tietze, Hans: [Rezension zu: Ernst Bettelheim, Max Leopold Ehrenreich, Der Rechtsschutz des heimischen Kunsthandwerks]
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https://doi.org/10.11588/diglit.54677#0384

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374

LITERATUR

Der Rechtsfchutz des heimifchen
Kunfthandwerks. Im Auftrage des
öfterreichifchen Werkbundes verfaßt von
Dr. Ernft Bettelheim und Dr. Max Leo»
pold Ehrenreich. Verlag Carl Fromme,
Wien, Leipzig 1918.
Die vorliegende Arbeit, die dem idealen
Programm des öfterreichifchen Werkbundes,
gewerbliche und künßlerifche Arbeit zu
wechfelfeitig gedeihlicher Durchdringung zu
bringen, in einer praktifdhen Frage dienen
will, befitzt auch für Lefer im Deutfchen
Reich Wert und Bedeutung,- fie ift eine
Studie über das bisher in Öfterreich be»
ftehende Recht — das vorläufig auch für
die neuen ftaatlichen Bildungen auf feinem
Boden weiter gilt und der Ausgangspunkt
weiterer Gefetzgebung in den einzelnen
Nationalftaaten fein wird — und gibt fo
den vielen an kunltgewerblicher und kunft»
handwerklicher Arbeit Intereffierten die
Möglichkeit, fich über den Umfang ihrer
Rechte in Öfterreich rafch und ausgiebig zu
orientieren. Die Gefetzgebung auf diefem
Gebiete ift in Öfterreich den in Deutfch-
land geltenden Beftimmungen gegenüber
zurückgeblieben,- wenn lieh auch die beiden
Verfaffer grundfätzlich an das herrfchende
Recht gehalten und darauf verzichtet haben,
die in weiten Kreifen — vorzüglich inner»
halb des Werkbundes — längft geforderte
neue Gefetzgebung zu erörtern, fo ergibt

fich doch aus ihrer Heranziehung des
Materials deutfeher Geletze und Ent»
fcheidungen ein fehr deutlicher Hinweis
auf die notwendige Weiterentwicklung.
Der Nichtjurift, der nicht an der breiten
und — wie man wohl Tagen kann —
erfchöpfenden Darlegung des beliebenden
Zuftandes eine an fich ausreichende geiftige
Befriedigung zu finden vermag, hätte viel»
leicht gerade diefen Ausblick ins Erwar»
tete und Erwünfchte gern aus dem Nega»
tiven ins Pofitive gerückt gefehen,- eine
Darlegung der modernen Anfprüche und
Forderungen auf diefem Gebiete — die,
von Juriften herrührend, der heute oder
morgen zu erwartenden Diskuffion darüber
eine fehr nützliche Unterlage gefchaffen
hätte — wäre auch deshalb von Interelfe
gewefen, weil fich die Folgerichtigkeit der
Entwicklung auf diefem Rechtsgebiete feit
feiner erften Anerkennung im 18. Jahr»
hundert hätte zeigen lalfen und weil der
enge Zufammenhang der rechtlichen Inter»
pretation mit der Jeweils herrfchenden all»
gemeinen künftlerifchen Auffaffung erficht»
lieh geworden wäre. Die von beiden
Seiten fich vollziehende Annäherung künft»
lerifcher und handwerklicher Arbeit —
wobei wir offenbar vor einer entfeheiden»
den Phafe diefes Prozeßes angelangt find
— fpiegelt fich auch in der Schutzgefetz»
gebung in deutlichen Zeichen wider,
Hans Hetze.

NOTIZEN

PERSONALIEN
Wien. Prof. Dr, Alfred Stix ift zum
Vor ft and der Kupferftichfammlung er»
nannt worden, die während der letzten
Jahre in einwandfreier Weife von Dr.
Kurt Rathe proviforifch geleitet worden
war,- Dr, Rathe hat daraufhin fofort feinen
Abfchied genommen. Diefer Ernennung
ift ein recht häßliches Nachfpiel gefolgt,
da eine von den Kollegen der beiden Be»
troffenen über die näheren Umftände der
kränkenden Übergehung eines tüchtigen
Beamten angeftellte ehrenrätliche Unter»
fuchung ein für Profeffor Stix menfchlich
fehr befchämendes Refultat ergeben hat.

In folchen Fällen bedauert man, daß es
nicht eine Standesvertretung der Kunft»
hiftoriker gibt, die einen aus menfchlicher
Schwäche Zaudernden nötigen könnte, ein
an einem Kollegen — und perfönlichen
Freunde — begangenes Unrecht in ehren»
hafter Form wiedergutzumachen.
Dr.»Ing. Ernft Fiechter, Profeffor für
Baugefchichte, Bauformenlehre und Bau»
zeichnen an der Stuttgarter Technifchen
Hochfchule ift zum Mitglied des Würt»
tembergifchen Konfervatoriums für vater»
ländifche Kunft» und Altertumsdenkmale
in Angelegenheiten der Baudenkmale er»
nannt worden,
 
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