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Heidelberger Lokalanzeiger: Neuer Heidelberger Anzeiger (27) — 1901

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https://doi.org/10.11588/diglit.43807#0831

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GEricheint täglich mit Ausnahme der Sonn= und Feiertage.
_ | 28 Beilagen das „Heidelberger Volksblatt“ und das Sfeitige,
- a Somntagsblatt“. Preis 30 Pfg., mit den Bei-
Blättern 40 Pfg. monatlich. Dur die Poft viertelJährlid

. 1 ME, odıre BeiteNgeld,









28, Jahrgang.
Druck und Verlag von G, Geifendörfer,
Verantwortlich: Hd, Geifendürfer,

Bir, 2070. Fernſprechanſchluß Nr. 621.
Der „glückliche“ Finder.

Das Wort von dem „glüclihen Finder“ iſt ein ge—
Aügeltes geworden und doch ift cS Häufig genug nicht ge-
rechtfertigt. Insbeſondere iſt dies jeit der Giltigkeit des
— neuen Bürgerlichen SGejesbuches der Zal, welches den
Finder in manden Beziehungen {Hlechter gejtellt Hat, als
= e8 früher der Fall war, Da Über dieje Beſtimmungen
des Bürgerlichen Gejegbuchs, wie wir aus wiederholten an
uns gerichteten Anfragen erfehen Haben, noch mehrfach
Untklarheit herrſcht, wollen wir im folgenden furz zufammen-
Jaſſen, was das Geſetz dem „glücklichen“ Finder an Rech-
ten und Pflichten auferlegt. 7
In einem Falle iſt der Finder ſicher kein glüclicher,
aber er entgeht auch den Scherereien, welche den glück
— lien Finder zuweilen zum“ unglücklichen machen.
Wer irgend einen Gegenſtand in den Geſchäftsräumen
einer öffentlichen Behörde Poſt, Gerichtsgebäude 2C.) oder
= in den Beförderungsmitteln einer foldhen (Sijenbahn 2C.)
= oder in den Gejhäftsräumen oder Beförderungsmitteln
einer dem Sffentlihen Verkehr dienenden Verkehrsanjtalt
— (Pferdebahn, Omnibus) findet und denfelben an {ich
nimmt, hat ihn unverzüglich an die Behörde oder an
einen ihrer Angeitellten abzuliefern. Alle weiteren Maß-
nahmen, betreffend die Ermittelung des Finders 2Cc. fallen
der Behörde oder Anjtalt zu. . f 3
Sn allen anderen Fällen, wo jemand einen Gegen—
itand findet und an fih nimmt (zu welch letzterer Hand—
Yung felbjitverftändlich niemand verpflichtet ijt), muß der
Finder dem Verlierer oder Eigentümer oder einem ſonſt
— Empfangsberechtigten eine Fundanzeige machen, falls ihm
eine diejer Berfonen bekannt. Sit dies nicht der Fall, ſo
— Bat der Finder die Wahl, ob er den Gegenſtand bei ſich
behalten oder an die Polizeibehörde abliefern will. Zweck—
_ mößiger ijt das lebtere, da man fo aller Verpflichtungen
Ledig wird, ohne die Rechte aus dem Funde zu verlieren.
Behält der Finder den gefundenen Gegenſtand, ſo
liegt ihm die Verpflichtung zur Anzeige des Fundes bei
der Polizei ob. Die Anzeige ift nicht erforderlich, wenn
das Objelt einen Wert von Höchftens 3 Mark hat.
Wenn der Finder in dem Fal, daß das Fundobjekt mehr


































bezw. an den Verlierer, wenn ihm Dderfelbe bekannt iſt,
erlaßt, ſo verliert er jeden Anſpruch auf Finderlohn.
Der Finder, der den Fund behält, hat ferner die Ver—
flichtung zur Verwahrung des FJundes. Handelt eS {ich
um ein Tier, fo hat er ihm au Unterhalt zu gewähren.
Sit die Aufbewahrung unverhältnismüäßig teuer oder der
Fund leicht verderblich, ſo kann er ihn nad) Anzeige jeiner
— Mbjicht an die Polizei Sffentlich verſteigern laſſen. Der
(Erlös tritt dann an Stelle der Sache. Jedoch darf der
= Finder über den Fund, fet er auch noch fo geringwertig,
_ niemals felbjtjtändig, etwa durd freihändigen Berkauf oder
durch Verzehren verfügen.










Donnerstag, den 5. September

Wenn der Finder zum Zwed der Verwahrung oder
Erhaltung der Sache oder zum Zweck der Ermittelung
eines Empfangsberechtigten Aufwendungen macht, die er
den Umftänden nach für erforderlich Halten darf, ſo kann
er von den Empfangsberechtigten Erjag verlangen. Außer-
dem Hat der Finder einen Finderlohn zu beanipruchen.
Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis


Mark 1 Prozent. it das FJundobjekt ein Tier, ſo hat
der Finder überhaupt mur 1 Prozent vom Wert des
Tieres zu beanfpruchen. Wenn das Fundobjekt nur für
den Empfangsberechtigten einen Wert Hat, fo ift der Finder-
Cohn nach billigem Ermeſſen zu beſtimmen. Wenn der
Finder den Gegenſtand herausgiebt, ſo hat er ſeine An—
ſprüche auf Koſtenerſatz und Finderlohn alsbald geltend
zu machen oder ſich vorzubehalten, andernfalls erlöſchen
fie mit Ablauf. eines Monats nach der Heransgabe. Der
Anſpruch auf Finderlohn fällt, wie [don erwähnt, bet
Gegenjtänden über drei Mark Wert fort, wenn die An-
zeige bei der Polizet unterlaffen wurde; bei Gegenftänden
unter drei Mark, wo die Anzeigenfliht wegfällt, wenn der
Fund bei Nachfrage verheimlicht wurde.

Wird dem Finder ein Empfangsberechtigter nicht be-







Anzeigen: die 1-{paltige Petitzeile oder deren Raum
20 ig, Qokale Gejchafts- und Privat-Anzeigen bedeutend
ermäßigt. Reklamen 40 Pfg, Für Aufnahme von Anzeigen |
an beitimmten Tagen wird 8: garantiert. Gratisverbreitung
DE : durch Säulenanſchlag.










28. Jahrgang.

1901.

martung Ausdruck, daß die Beftimmung in dem vorliegenden

Fernſprechanſchluß Nr. 621.

Spelz, Gerſte ſowie Hafer Minimalzollſätze feſtgelegt werden
follen, im Hinblick auf die Notwendigkeit der Abjhließung
neuer günſtiger Handelsverträge nicht zum Geſetz werde.

NN

Bermifchte Nachrichten,

Qadenburg, 4. Sept. [Von einem Eijenbahu-
zuge überfahren] wurde geftern Abend zwijdhen 11
und 12 Uhr in der Nähe der hiefigen Station der Main-
Neckarbahn der in den 50er Kahren ftehende Maurer
SGattung von hier. Der Unglückliche, welcher [Horn
früher längere Zeit in der Irrenklinik zugebracht hat,
jcheint die That in einem Anfall von Geiſtesſtörung ver—
übt zu haben.
Sein Kopf bildete eine unkenntliche Maijfe. Der Zod trat
jofort ein. ; .

Neubau der Mechaniſchen Buntweberei Brennet

ſchwer verlet, einer wird noch vermißt. Die Sa—



kaunt oder meldet ſich ein ſolcher nicht bei der Polizei,
ſo erwirbt der Finder mit Ablauf eines Jahres das Eigen:
Die einjährige Frijft beginnt mit
Anzeige des Fundes bet der Polizei und bei Sachen, die
nicht mehr als drei Mark wert find, Ihon mit dem Funde.
Ein Eigentumserwerb fällt in allen Fällen fort, wenn der
Fund auf Nachfrage verheimlicht wurde. Hat {id der
Verlierer vor Aolauf der Fahresfrift gemeldet, fo muß er
ſich innerhalb angemeſſener Friſt darüber erklären, ob er
die Anſprüche auf Finderlohn beziehungsweiſe auf Koſten—
erſatz anerkennt. Geſchieht dies nicht, ſo erwirbt der Finder
das Eigentumsrecht, es ſei denn, daß der Verlierer eine
gerichtliche Entſcheidung herbeiführt. Wenn der Verlierer
aͤuch, wie eben erwähnt, innerhalb eines Jahres das Eigen—


nach dem Fund Erſatz von dem Finder nach Maßgabe der
Volſchriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung verlangen. Ein ſolcher Anſpruch iſt aus—
gefchloffen, wenn der Finder inzwijchen das Fundobjekt
verloren, verſchenkt oder vernichtet hal. Bei der BVer-
wahrung einer Sache haftet der Finder bis zur Ablieferung
des Gegenſtandes oder bis zum Ablauf des erften Jahres
nach dem Fund nur für grobe Fahrläffigkeit oder vorjäß:
liche Befchädigung. Wenn der Finder auf den Ermerb
eines Fundobjeftes verzichtet, geht diefes Necht des Finders
auf die Gemeinde des Fundortes über

+ M

Deutſches Reich.
B.N Karlsruhe, 4. Sept. Die Plenarverſammlung
der Handelskammer gab in ſeiner letzten Sitzung der Er—

nitätskolonne von Schopfheim und mehrere Feuerwehren
jind auf der Unglücksjtelle thätig
BN. Aus Franken, 4. Sept.

[SGroßfener.] Im
wodurch 6 Wohnhaäuſer und 20 Scheuern vernichtet wur—

Den.
ſpielten, entſtanden fein.

Soldaten unterm Regenſchirm. Der Regenſchirm ſoll

„Nat.⸗Ztg.“ wird darüber berichtet: Erzherzog Franz Sal-
vator, der Schwiegerſohn des Kaiſers Franz Joſeph, der

brochen.

Zeige.

das Regenſchirmdach überflüſſig wurde
durch war der Erzherzog nicht ohne Schirm zn jehen.
€ begann zu regnen.

vator, Kbom Regenſchirm geſchützt des Weges daher.
Seinem Beifpiel folgend, ließ ſich Erzherzog Ludwig







Aug’ um Auge, Zahır um Zahn.
Reonmon von Karl Eden
Wachdruck verboten
(dortfekung)
Wechſel gefunden?“ fragte


























Bodistow



„Soft Dur den









eter8 forfchend betrachtete, um in diejen graujamen Zügen
Beichen von Milde zu entdecken. Haft Du den Wechſel
funden, dem ih dem Fürſten Baranow gab? Wenn e$
it, fo fol Deine Bitte erhört werden, und ich werde
ih an die Behörde wenden, um den Erlaß der Strafe
ich zu erwirten.“.
Der Alte ſtrahlte und wühlte mit den Händen in
Bruſttaſche, aus der er ein kleines Taſchenbuch
Herauszo0g. „Sehen Sie“, rief er, „hier ift er, Erzellenz!
Exzellenz! Er hat das Chrenwort eines rujfijchen Cdel-
mannes! Hier iſt der Wechfel, Exzellenz, fehen Sie ihn
an, verbrennen Sie ihn, dann find wir beide frei; Sie
von der Laft der Schuld, und ich von der quälenden Furcht,
die mich dem Grabe nahe gebracht hat! Verbrennen Sie
ihn, Exgellenz. und der alte Moſes Schlumm wird ſeine
Begnadigung verdient haben.“ · A
— Bitternd vor Aufregung Hatte Schlumm ein Zündholz
griffen, angezündet und hielt cS dem Offizier entgegen,
forgfältig das Papier unterſuchte. Es war kein Zweifel







ranow gegeben hatte, und mit funkelnden Augen hielt er
ihn an die kleine Flamme und verbrannte ihn bis auf
den letzten Reſt. Mit gleicher Freude beobachtete Moſes
das Verglimmen der letzten Funken. Was hatte ihm
dieſes Haufchen Aſche eingetragen! Dieſer glückliche Fund
brachte ihm Freiheit, endliche Erlöſung von der Furcht,
welche ſeit Jahren ſein Leben verbittert hatte. Jetzt
brauchte er ſeine Rybka nicht mehr zu verbergen, nun
konnte er fie aus ihrem Verſteck in dem kleinen polniſchen
Städtchen zu {ih kommen laſſen, denn, wenn auch der
Schimpf des Verbrechens immer noch ihm anhaftete,
ſo war doch die Strafe ihm erlaſſen. Wie einfältig war
es geweſen, daran zu denken, den Wechſel zu behalten und


So wie jetzt, war es viel beſſer, er hatte gebeten und den

nun wollte er ihm auch ferner treulich dienen, denn in
dieſem Dienſte gewann er nicht ſelten beträchtliche Sum—
men. Er wollte ſelbſt die Heirat Rybkas mit Schmuhl
beſchleunigen und dem alten Nathan einen Teil der Summe
erlaſſen, die er vor Unterzeichnung des Kontrakts verlangt
hatte. Doch nein! Der alte Nathan konnte wohl bezah—
len — und dieſer letzte, halb gereifte Akt von Großmut
bedurfte noch der Ueberlegung denn Geld iſt Geld,
ob es von einem Gläubigen oder von einem Adligen kommt;
nein, dieſe Sache durfte er nicht übereilen.

Das waren die Gedanken, welche Schlumm raſch durch
den Kopf gingen, ſo daß er in der erſten Freude ſeine




Rolle der Unterwürfigkeit vergaß und faſt aufrecht vor


mehr ſein Tyrann war, dank dem Gotte Israels

Wort zu halten, wie ſündhaft auch in anderer Beziehung
ſein Leben ſein mag. O, Du Thor! Schon jetzt, bei
Deiner erſten Bewegung, welche an Unabhängigkeit erin-
nert, — bei der Aufrichtung aus der gebückten Haltung
— ſchon jetzt betrachtet er das Berſprechen als nichtig,

geſchmiedet werden ſollen

Armer Alter, Du biſt ſehr
einfältig geworden. ; .

‚XY.
Noch tiefer Hinein in das Elend.

Zwecke mit verbrecherifdjen Mitteln verfolgte. Bon Ju—

dankenreihe des Hebräers mit durchdringendem Scharf—

abzuwerfen.



feiner Freiheit“, dachte der Graf, „und da der Spaß ihm













*
























 
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