Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Bezirk Schwetzingen [Hrsg.]; Amtsbezirk Philippsburg [Hrsg.]
Schwetzinger Wochenblatt: Amts-Verkündigungsblatt für den Bezirk Schwetzingen ; badische Hopfenzeitung (7) — 1873

DOI Kapitel:
No. 17 (11. Februar)
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.63024#0067

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Erscheint
wöchentlich drei Mal:
Dienstag, Donnerstag
und Samstag.
Alle Postanstalten
nnd Boten nehme«
Bestellungen an.

Mwthingrr V ochenblatt

Preis
. viertcliührlich 45 kr
Inserate
die viergespaltene
Petitzeile oder deren

Amtsverkündigungsötatt für den Wezirk Schwetzingen.

Raum 4 kr.
Lokalanzeigen
3 kr.

Badische H o p f r n r k i t u n g.
Allgemeiner Anzeiger für die badische und bayerische Rheinpfalz.


Dienstag, 11. Februar 1873.

Ao. 17.

VII. Jahrgang.

Für Das „Schwetzirrger Wochenblatt" bestimmte Jszserate finden auch im „PHUrppsburger Wochenblatt Gratis-Aufnahme.

Depeschen.
* Paris, 8. Fedr. (H--B--R-) Die Gazette de
Tribunaux meldet die Verhaftung der Herren Lefebvre- i
Durufle, Radepont und Randaing alle drei Mitglieder des !
Verwaltungsraths der Societe industriellen Contlogen hat .
sich flüchtig gemacht-
* Genf, 8- Febr- (H--B--H-) Der Große Rath hat !
mit 85 gegen 15 Stimmen das Prinzip der Trennung der i
Kirche vom Staat verworfen- Er hat die Wahl der Gift-
lichen durch das Volk angenommen-
* Madrid, 9-Febr. (H--B--H-) Der „Jmparcial"meldet,
daß die Enquete zu Cadix bis jetzt die Strafbarkeit des
Murillo »och nicht habe erfinden können, daß aber die
Enquete noch fortgesetzt werde. _
Wolitische Aeversicht.
Nachdem wir unseren Lesern über die Organisation
des deutschen Reichsheeres Mittheilung gemacht, ist es nicht
mehr als wie billig, sie davon in Kenntnis; zu setzen, was
das deutsche Reich mit den daraus ausscheidenden Invaliden
beginnt. Behufs Ordnung dieser Angelegenheit ist nun dem
Bundesrathe Seitens des Reichskanzlers ein Gesetzentwurf i
übermittelt worden, der die Gründung und Verwaltung des j
R e i ch s i n v a l i de n f on d s beabsichtigt. In Folge !
dessen sind wir in die angenehme Lage versetzt, über die
Absichten der Reichsregierung in Bezug auf diese Materie
Näheres mittheilen zu können. Um die Bestreitung derjeni-
gen Ausgaben sicherzustellen. welch? dem Reiche in Folge
des Krieges von 1870—71 nach dem Gesetze, betreffend
die Pensionirung und Versorgung der Militärpersoneu des i
Reichshceres und der Kaiserlichen Marine, sowie die Be- i
willigungcn für dw Hinterbliebenen solcher Personen vom !
27. Januar 1871 zur Last fallen, wird eine Copitalsumme >
von 187 Millionen Thalern bestimmt, welche aus dem einst-
weilen reservirten Theile der von Frankreich zu zahlenden '
Kriegskostenentschüdigung zu entnehmen und unter dem Na-
men „R e i ch s - I n v a ! l d e n f o n V" nach folgenden
Vorschriften zu verwalten ist: Die Gelder des Reichs!»-
validenfonds sind zinsbar anzulegen. Ihre Anlegung darf
nur in verzinslichen Schuldverschreibungen erfolgen, welche
a. auf den Inhaber lauten, oder auf den Inhaber jederzeit
mngeschrieben werden können, 1). einer der nachstehend ver-
zeichneten Gattungen angehöreu: 1) Schuldverschreibungen
des Reichs oder eines Staats, -2) Schuldverschreibungen,
deren Verzinsung vom Reiche oder von einem Staate ga-
rantirt ist, 3) Schuldverschreibungen Deutscher communoler
Corporation«», 4) Prioritätsobltgotioneu Deutscher Eisen-
bahngesellschaften, 51 Pfandbriefe landschaftlicher oder com-
munaler Bodencredit-Jnstitute Deutschlands, sowie Deutscher
Hypothekenbanken auf Aciien, 6) Renteu'oricfe der zur Ver-
mittelung der Ablösung von Renten in Deutschland bestehen-
den Rentenbanken. Die zeitweise zinsbare Anlegung ent-
behrlicher Geldbestände des Fonds in Schatzanweisuugen des
Reichs oder eines Bundesstaats in Lombardanlehen oder in-
ländischen Wechseln ersten Ranges wird durch bevorstehende
Bestimmungen nicht ausgeschlossen. Zur Bestreitung der
Ausgaben des Reichsinvalidenfonds dienen zunächst die Zins-
einnahmen desselben. Die Ver waltung des Reichsin-
validenfonds wird unter der oberen Leitung des Reichs-
kanzlers von einer Behörde geführt, welche den Namen
„Verwaltung des Reichsinvalidenfonds" führt, ihren Sitz
in Berlin hat und aus einem Vorsitzenden und zwei Mit-
gliedern besteht. Der Vorsitzende wird vom Kaiser jedes-
mal auf ein Jahr ernannt, die Mitglieder werden vom
Bundesrathe für die nämliche Periode gewählt. Die Er-
nennung des Bureau- und Cassenpersonals steht dem Reichs-
kanzler zu. Die Reichsschuldencommiffion ist befugt, sich
jederzeit Ueberzeugung davon zu verschaffen, in welcher Weise
die Capitalmittel des Reichsinvalidenfonds zinsbar belegt
sind. Der Etat über die Verwaltung des Reichsinvaliden-
fouds wird mit dem Rellchshaushults'etat dem Bundesrathe
und Reichstage alljährlich zur Feststellung vorgelegt. Nach
den von den Preußischen Generalcommando's' eingereichten
Listen der bis Ende Juni 1872 anerkannten Invaliden der
Unterlassen aus dem Kriege 1870 — 71 beträgt die Zahl
derselben 42,660 Köpfe, darunter 1854 Halbinvnliden? Zu
diesen kommen für das Deutsche Reich noch hinzu: die In-
validen der Armeecorps von Bayern, Württemberg. Sachsen
und solche Personen, die noch bis Ablauf der 3 Iah e nach
dem Friedensschlüsse als Invaliden anerkannt werden.

In dieser Woche wird die Conferenz zusammenircten,
welche sich mit dem Gesetzentwürfe betreffend die zur Ein-
führung der deutschen Civil- und Strafproceßordnung er-
forderlichen Einrichtungen und Gerichte zu beschäftigen hat.
Auf dieser Conferenz ist Preußen vertreten durch den Geh.
Qberjustizrath Dr. Förster, Bayern durch den Ober-
Apellationsgerichtsrath Schmitt, Württemberg durch den
Ober-Tribunalsrath v. Kohlhaas, Sachsen durch den
Geh. Justizrath Held, Baden endlich durch Ministcrialrath
Gebhardt. Die Conferenzen werden etwa zwei Wochen
in Anspruch nehmen und ihr Ergebniß Gegenstand weiterer
Berathuug der Justizminister werden. Diese Conferenz wird
vermuthüch in d?r letzten März- oder in der ersten April-
Woche hier zusammentreten. Nach Beendigung dieser Be-
rathung kann der Entwurf an den Bundesrath gelangen.
Der Entwurf verbreitet sich in 13 Titeln über Gerichts-
barkeit, Schöffenamt, Staatsanwaltschaft, Gerichtsschreiberei,
Gerichtsvollzieher, Unterbeamte, Landgerichte, Schöffenge-
richte, Handelsgerichte, Oberlandesgerichte und oberste Ge-
richtshöfe, Geschäftsführung, Deutsches Reichsgericht und
und Schlußdestimmungen. Den Mitgliedern der Commission
für die Strafproceßordnung wird übrigens eine im preußi-
schen Justizministerium gefertigte Denkschrift über die Frage
ob Schwur- oder Schöffengerichte einzuführen seien, zugehen.
Es ist noch nicht abzufihen, wann es möglich sein wird,
die drei großen Reichsjustizgesetze an den Reichstag zu brin-
gen, da nach wie vor die Absicht besteht, sie gemeinschaftlich
vorzulegen. Zu diesen Gesetzen kommt dann noch später
die C o n c u r s o r d n u n g hinzu. Der Gesetzentwurf ist
seit dem October 1871 beendet, die Ausarbeitung der Mo-
tive schreitet indessen wegen der Schwierigkeiten, welche ent-
gegengetreten sind, nur langsam vor, so daß die Beendigung
erst um die Mitte des Jahres zu erwarten ist.
Was sodann sp.'ciell den Entwurf einer Deutschen
Civi lproceßordnung betrifft, wie er aus den Be-
ratungen der vom Bundeseath berufenen Commission Ende
Decembcr v. I. hervorgegangen, stellt bekanntlich als Rechts-
mittel auf: die Berufung, Revision, Oberrevision und Be-
schwerde. Bei ihren Beschlüssen ist die Commission von der
für präjudiziell erachteten Voraussetzung ausgegangen, daß
über das Rechtsmittel der Oberrevision nur ein Reichsge-
richtshof entscheiden werde. Aus Rücksicht auf diese Vor-
aussetzung beschränkt der Entwurf gegenüber den in großer
Zahl bestehenden Provincial-, Local- und Statutar-Rechten
der einzelnen Bundesstaaten die Zulässigkeit der Oberrevision
auf die Fälle der Verletzung solcher Rechtsnormen, deren
Geltung sich über den Bezirk des Revisionsgerichts hinaus
erstreckt, behält jedoch Ausnahmen vor. Von der Feststellung
dieser Ausnahmen hat die Commission abgesehen und zwar
in der Erwägung, daß sie für die Vollständigkeit derselben
nicht einstehen könne nnd demgemäß dem Bundesrathe an-
heimgeben müsse, durch die Regierungen der einzelnen Staa-
ten ermitteln zu lassen, welche Rechtsnormen über den Be-
zirk eines Revisionsgerichts hinaus gelten, deren Verletzung
gleichwohl aber zur Begründung der Oberrevision geeignet
ist. Wie wir von zuverlässiger Seite erfahren, sind die
B u u d e s r e g i r u n g e n zUr Anstellung dieser
Ermittelungen jetzt aufge fordert worden.
Neueste Hopsen-Rachrichicn.
Nürnberg, 8. Febr. (Orig.-Ber. v. C. Schmidt.)
Das Hopfengeschäft verlief diese Woche ohne Ver-
änderung : ruhig und schleppend. Exporteure verhielten sich
wohl in Folge matterer Berichte ans New-Pork und London
sehr Passiv, so daß die Umsätze sich nur auf Kundschafts-
bedarf beschränkten, wobei die seitherigen Preise (fl. 66
bis 85) bezahlt wurden. In Folge dessen haben sich ge-
ringe Sorten wieder ziemlich angehäuft, so daß ein neues
Eingreifen der Exporteure wieder sehr erwünscht wäre. Die
Witterung hat wieder völlig in Thauwetter umgeschlagen
nnd ist es für die Brauerei nun umsomehr als Glück zu
betrachten, daß die kurze Episode es ermöglichte, den noth-
weudigsten Bedarf in Eis zu decken.
Der Wochen-Umsatz mag ca. 600 Ballen betragen
und lassen sich Preise — vielfach nominell — wie folgt
verzeichnen:
' Spalt Stadt fl. 120—130.
' „ nähere Umgebung fl. 100 110.
„ entferntere Lagen fl. 75—100.
Württemberger fl. 66—85.

Hallerdau Siegelgut (Wolnzach-Au)
fl-
75-90.
„ ohne Siegel prima u. hochprima
fl-
75—90.
„ geringere
fl.
45—70.
Mittelfränkisch fein prima (Aischgr.-Gebirgh.)
fl.
75—85.
Marktsorten prima
fl-
70-75.
„ geringe
fl-
60-70.
Elsäßer
fl-
66—80.
Lothringer
fl-
50-60.
Oberösterreicher
fl-
55-68.
Altmarr und Oderbruch
fl-
45-57.
1870r., I. Auswahl, gut conservirt
fl-
15-18.
Geringe 1870r und ältere Sorten
fl.
10-5.

Kus Stadt und Land.
Schwetzingen, 10. Febr. In der Schöffe n-
gerichtssitzung vom 7. Februar, in welcher Herr
Referendar Becker von Mannheim als Vertreter der Gr.
Staatsanwaltschaft und die Herren Bierbrauer Heinrich
Zahn von Altlußheim und Ziegler Johann Eder von
Brühl als Schöffen fungirten, kamen nachgenannte Fälle
zur Verhandlung:
1) Rathschrciver und Bezirksrath Johann Ding in
Edingen für sich und seine Ehefrau gegen Eigarrenmacher
Michael Ullmer von da wegen Beleidigung. Kurz vor
Eintritt in die Verhandlungen haben sich der Ankläger und
der Angeklagte dahin vereinigt: Angeklagter zahlt in der
Krankenunterstützungsvereinskaffe in Edingen zur Sühne
seines Vergehens gegen den Ankläger 25 fl. und über
nimmt sümmtliche Kosten. Dafür läßt der Ankläger feine
Anklage fallen.
2) Cigarrenmacher Jakob Elz in Reilingen gegen
Fabrikaufseher Mathias Hauser. Beide haben sich außer-
gerichtlich (verglichen) dahin geeinigt, daß der Angeklagte
3 Gulden in die Armenkasse m Reilingen bezahlt.
3) Anklage des Philipp Pfister von Brühl gegen die
Ehefrau des Johann Jakob Gredel von da. Diese Sache
mußte vertagt werden, weil einzelne Zeugen durch Krank-
heit am Erscheinen gehindert waren.
4) Die Anklage gegen Karpfenwirth Georg Roth von
Brühl wegen Duldung von Gästen über die gebotene Polizei-
stunde fand darin ihre Erledigung, daß derselbe sich dem
Strafantrage des Großh. Bezirksamtes hier unterwor-
fen hat.
5) Sebastian und Georg Gredel und Joseph Kohl
von Brühl wurden wegen Widerstand gegen die Staatsge-
walt für schuldig befunden und erhielt Sebastian Gredel
eine Gefängnißstrase von 10 Tagen, Georg und Joseph
Kohl eine solche von 3 Tagen. ,
6) Ludwig Engelhorn von Neulußheim wurde von der
Anschuldigung der Beleidigung des Georg Ullrich von da
freigesprochen, dagegen Philipp Jung von Neulußheim der
Beleidigung des Georg Ullrich von da für schuldig erklärt
und in eine Geldstrafe von einem Thaler verurtheilt.
7) Adam Weinkötz von Friedrichsfeld des einfachen
Diebstahls, z. N. der Handlung Bader in Lahr verübt durch
Entwendung von 10 Buscheln Tabak im Wertste von etwa
8 Gulden am 7. Dezember v. I., sodann Philipp Treiber
von Edingen der Unterschlagung von 4 Buscheln Tabak,
verübt am gleichen Tag z- N- des gleichen Hauses im Werth
von ickwa 2 Gulden, augeklagt und für schuldig erklärt,
erhielt der Eerstere eine Gefängnißstrase von 10 Tagen, der
Letztere dagegen eine Geldstrafe von 2 Thalern.
Simon Ding von Edingen wurde von der Anschuldi-
gung der Betheiligung an dieser Unterschlagung freige-
sprochen-
8) Georg Arnold und Johann Wolf von Neckarau
des Widerstands gegen die Staatsgewalt angeklagt, erhielt
Ersterer eine Geldstrafe von 10 Thalern, und Letzterer eine
solche von 3 Tbalern-
9) Philipp Arnold von Neckarau wurde der Sachbe-
schädigung verübt am 12. Januar d- Js. z- N. des Herrn Pfar-
rers Lipp von da durch Abbrechen eines Bäumchens im
Wertste von 2 Gulden, für schuldig befunden und deßhalb
in eine Gefängnißstrase von 3 Tagen, sowie zur Tragung
aller Kosten und zum Ersatz des Schadens verurtheilt.
10) Johann Pfänder von Altlußheim der leichten vor-
sätzlichen Körperverletzung des Johannes Weiß von da an-
geklagt , wurde mit einer Gefängnißstrafe von 4 Wochen
belegt-
11) Bernhard Auer IV. von Hockenheim erhielt wegen
 
Annotationen