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Heidelberger Zeitung (46) — 1904 (Januar bis Juni)

DOI Kapitel:
Nr. 1-25 (2. Januar 1904 - 30. Januar 1904)
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https://doi.org/10.11588/diglit.14240#0126

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Mekanntmachung.

Das ReichsgeseH betr. Knrderarbeit
in geiverblichen Betrieben vom 30. März
1903 betresfend.

Nr. 2332. Wtr bringen nachstehend dte wichtigsten Bestim-
mungen obengenannten Reichsgesetzes zur Kenntnis:

I. Mit dem 1. Januar d. I. ist das Reichsgesetz vom 30.
März 1903, betreffend Kinderarbeit in gewerbtichen Betriebe»
(R. G. B. S. 113), in Kraft getreten. Das Gesetz beabs'chtigt
nicht, eine Aenderung in den bisher bestehenden reichsrecht-
lichen Bestimmnngen über Kinderurbc.t einrceten zu lassen
(z. B. Verbot der Kinderarbeit in Fabriken, Motorwcrkstät-
ten), sondern will ergänzend neben diese trcten. Es regelt
die Beschäftigung von Kiudern in Betrieben, die nach Ler
Gswerbeordnung als gewcrbliche anzusehen sinb und zwar
ohne Rücksicht darauf, ob ein geweriblicher Arbeitsvertrag vor-
liezt oder nicht, wic es auch nicht auf Seiten des Kindes die
Eigenschaft eines gewerblichen Arbeiters voraussetzt. Dem Ge-
setz unterliegt also auch die insbesondere in der HcrusiNdustrie,
äber auch sonst im Kleingewerbe vielfach vorkommende Be-
schäftigung oer Hauskinder im gewerblichen Betrhebe der
Eltern. Beschäftigung im Sinne des Gcsetzes ist auch die blotz
gelegcntliche Beschäftigung mit einzelnen Dienstleistnngen
(Bezüglich Anzeigepflicht und Anzeigetarten in diesen Fällen
s. unten VII.). Da es sich nur auf Ktnderibefchäftigung be-
zieht in Betrieben, die als gewerbliche im Sinne der Gewerbe-
ordnung (Z 6 daselbst) aNzusehen sind, findet es insbesondcre
keinc Anwendung auf die Beschäftigung von Kindern in der
Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft (Gesindedienst).

II. Kinder im Sinnc des Gesetzes sind Knaben nnü MLd-
chen untcr 13 Jahren, sowie solche Knaben und Mädchen über
13 Jcchren, welche noch zum Besuche der Volksschule verpflichtet
sind. (§ 2.)

III. Das Gesctz unterscheidet dic Kinder in eigene und
in fremde Kinder (§ 3) und behaNdelt in den §§ 4—11 die
Beschäftigung frcmder, in §§ 12—16 diejenige eigcner Kinder.

Eigene Kinder sind (§ 3):

1. Kinder, die mit demjenigen, der sie beschäftigt oder mit
dessen Ehegattcn bis zum dritten Gliede verwaudt sind.

2. Kinder, die von demjenigen, welcher sie Leschästigt, oder
dessen Ehegatten an Kindesstatt angenommen oder bevorniuir-
det sind,

3. Kinder, dic demjenigen, welcher sie zugleich mit ttindern
der unter 1. und 3. bczeichnetn Art beschäftigt, zur gesetzlichen
Zwangserziehung (Fürsorgeerziehuntz) überwiesen sind,

soferne in allen diescn Fällen die Ktnder zu dem Hausstanb
desjenigen gehören, welcher sie beschästigt.

Kinder, welck>e hiernach nicht als eigenc Kinder anzusehen
sind, gelten als freinde Kinder. Fremde Kinder sind daher
insbesondere auch die in den Hausstand aufgenommcnen, ntcht
zur gesetzlichen Zwangserziehung überwiesenen Waisen-, Zich-
und Pslcgekinder, soweit sie mcht mit demjenigen, lvelcher sie
beschästigt, nnd zu dcssen Hausstand sie gehören, odcr mit dessen
Ehegattcn bis zum dritten Grade verwandt oder von diesen
Personcn an Ktndesstatt angenommen oder bevormundet sind.

Es kommen nun Fällc vor, wo das Kind zwar in der Woh-
nung der Eltern, des Vormunds usw. odcr in deren Werk-
stätte arbeitet, abcr nicht den Vater, Vormund usw. in seiner
gewerblichen Berufsarbeit unterstützt, nicht von ihm Leschäftigt
wird, sondern sür einen dritten tättg ist.

Werden Kinder in der Wohnung oder Werkstätte einer
Person, zu der sie iu einem der oben unter 1—3 genanntcn
Verhälftiiffc stehen und zu deren Hausstand sie gehören, ftir

Amts- «v- Kreis--BerkSu-ig««gsblatt.

Die Gesuche um Zulassung von> Ausnähmen sind unter Be-

zeichnunz der VorstelluNg oder Schaustellung, bei der die Kin->
der Leschäfftgt werden sollen, der Tageszeit, zn der die Be-
schäfftgung ftattsinden soll, sowie der Namen und des Alters
der Kinder betm Beztrksamt einzureichen.

Eine Ausnähme kann nicht zugelassen werden für die sog.
Spezialitäten-, Akrobaten-, Arftstenvorstellnnzen, Zirkusauffuh-
rungen und ähnliche Vorstellmigen.

3. Jn Betrieben von Werkstätten, in denen die Kinder-
arbeit nicht verboten ist (s. § 4 oben Z. 1) im Handelsgewerbe
nnd in Verkehrsgewerben dürfen Kin'der unter 12 Jähren
nicht beschästigt werden. Kiwder über 12 Jahre dürfen nicht
zur Nachtzeit (8 Uhr abeitds bis 8 Uhr morgens) und ntcht
vor dem Vovmittagsunterricht und in der auf den Nachmtt-
tagsunterricht folgenden Stunde, nicht länger als 3 Stunden
(während der Ferien 4 Stunden) beschäfftgt werden; es ist
etne mindestens zweistündige Mittagspause zu gewähren.

4. Jm Betriebe von Gast- und Schankwirftchaften dürfen
Kinder unter 12 Jahren üLerhaupt ntcht, Mädchen — also
Mädchen unter 13 Jahren und noch volksschulpflichttge Mäd-
chen über 13 Jahren — nicht bei der Bedtenung der Gäste be-
schästigt werden. Es ist also insbesondere anch das Kegel-
aufsetzen durch Knaben unter 12 Jahren, auch für gefchlossene
Gesellfchasten, unzulässig.

Für die zulässige Kinderarbeit gelteu die nuter 3. auf-
geführten Grenzen.

5. Dieselben Beschränkungcn (Ziffer 3) gelten für die
Beschäftigung von Kindern über 12 Jahren beim Austragen
von Waren und bei sonsftgcn Botengängen in allen gewerb-
lichen Betrieben (einschlietzlich, der unter Ziffer 1 zenannten,
wo eine andere Kinderarbeit verboten ist). Beschäftigung
von Ktndern unter 12 Jahren ist verboteu. Für die erjten 2
Jahre nach >dem Jnkrafttretcn des Gesetzes kann das Bezirksämt
die Beschäfftgung von Kindern über 12 Jahren beim Aus-
tragen von Waren und bei sonsftgen Botengängen bereits voii
6fL Uhr morgens ab und vor dem Vorniittagsnnterricht ge-
statten. Die Befchästizung vor dem Vormittagsunterricht darf
nicht länger als eine Stunde dauern. Von dieser Zulassung
wird jedoch nur für solche Orte uttd für solche Gewerbezweige
Gebrauch gemacht, in deneu schon bisher die Frühbcschäftigung
oon Kindern mit dem Austragen von Brot nnd bei sonsftgen
Botengängen üblich war.

6. An Sonn- und Festtagen dürfen freiNde KiNder über-
hanpt nicht beschäftigt werden. Ansnahmen sind zugelassen,
wie folgt:

a) Jn öffentlichen theatralischen Vorstellungen und sonsft-
gen öffentlichen Schanstellungen dürfen Kinder beschästigt
werden, wenn uNd soweit das Bezirksamt es zestattet hat.
(S. Z. 2.)

Für die Beschäftigung von KinderN über 12 Jähren bcitn
Anstragen von Waren, söwie für sonstige Botengänge gelten
anch an Sonn- und Festtagen die Bestimmungen wie für Werk-
tagsärbeit (s. Z. 5), doch darf die Befchäfftgnng die Tauer
von 2 StuNden nicht überschreiten und sich nicht über 1 Uhr
mittags erstrecken; anch darf sie nicht in der letzten halben
Stunde vor Beginn des Hauptgottcsdienstes und nicht während
desselben stattfinden. Die landesrechtlichen Vorschriften über
Heiligung des Scmntags (Verordnung vom 18. Juni 1892)
bleiben unberührt.

V. 1. Die Beschüftigung eigener Kinder ist untersagt in

Bctrieben, in >denen gemäß § 4 des Gesetzes (f. oben IV. Z. 1)
fremde Ktuder nicht beschäftigt werden dürfen und in dem so-
genanten Motorwerkstätten (Werkstätten, in 'denen durch ele-
mentare Kraft — Dampf, Wasser, Gas, Elektrizität usw. —

Dritte Leschäfttgt, so gelten für sie die Vorschriften über die , bewegte Triebwerke mcht blotz vorübergeheNd zur VerweNdung

Beschäftigung eigener Kiuder (§ 3 Abs. 3 des Gef.). Eine
erhebliche Ausliahnie macht jedoch § 13 Abf. 2 des Ges.,
indeni es als Altersgrcnze das vollendete 12. Lebensjahr fest-
setzt — die gleiche Altersgrenzc, wte bei Beschäfftgung frcmder
KiNder (s. uutcr V. Ziffer 3).

Nicht unter Absatz 3 § 3 des Ges. fällt der Fall, wenn
eigcnc Kiuder für Dritte bei einem von den Elteru usw.
iibernommenen und von diesem mitverrtchteten Austragen
von Zeitunzeii, Milch oder Backwaren für Dritte beschästigt
werden. Auf diese Ktnder werden hinsichtlich der Zulässigkeit
uNd der Dauer der Beschäftigung — nicht aLer auch bezüglich
Anzetgepflicht und Arbeitskartcn (s unten VII. a. E.) — die
gleichcn Vorschriften, wic auf die Beschästigung fremder Kin-
der beim Austragcn von Wareu uud bei sonstigen Botengängcn
angcwandt. (§§ 17, 8, 9 Ms. 3 des Ges.)

IV. Tie Beschäftigung fremdcr Kinder ist verboten: 1. Bei
Bauten aller Art, im Betriebe dcrscnigcn Ziegeleien und über
bctriebenen Brüche und Gruben, welche blotz vorübergehend
»der in geriugcm llmsange betrieben werden, in den in dem
Gftetz als Anlange Leigegcbenen Ver'zeichnts anfgeführten
Werfttätten, beim Steinklopfen, im Schornsteinfegergetverbe,
in dcm mit Lem Spcditionsgeschäst verbundem'n Fichrwerks-
betrieb, beim Mischen und Mahlen von Farben, beim Arbciten
in Kellereien (§ 4 des Ges.).

2. Bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und an-
deren üffentlichen Schaustellungen dürfen Kinder nicht beschäf-
ftgt tnerdcn; Ausnahmen können durch das Bezirksamt bei
Vorstelliingcn und Schaustellungen, bei dcnen ein höheres
Jntercsse der Kunst odcr Wiffenschaff obwaltet, zugelaffcn
werdeu.

kommen). Die Befchäfftgung sremder Kinder in diesen Werk-
stätten ist bereits reichsrechtlich verboten.

2. Bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und andercn
öffentlichen Schanstellungen dürfen auch eizene Kinder nicht
beschäftigt werden; doch kann das Bezirisamt bei solchen
Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen ein hüheres
Jnteresse der Kunst oider Wisscnschaft öbwaltet, Ausnähmen
zulassen (s. oben IV. Z. 2).

3. Jm Betricbe vön Werkstätten, in denen die Beschäftigung
eigener Kinder nicht verboten ist (s. Z. V Z. 1) im Handels-
gewerbe und im Verkehrsgewerbe dürfen eigcne Kinder unter
10 Jahren überhanpt nicht, eigene Kinder über 10 Jahren nicht
zur Nachtzeit (8 Uhr äbends bis 8 Uhr morgens), nicht vor
dem Voriniftagsunterricht und am Nachmittag erst eine Stunde
nach beendetem Unterricht bcschäftigt werden. Um Mittag ist
den Kindern eine mindestens 2stündige Pause zu gewährcn.

Eigene Kindcr unter zwölf Jahren dürfen in der Wöhnung
öder Werkstätte einer Persön, zu der sie in einem der in § 3
A'bs. 1 Ges. bezeichneten Verhälftfts stehen, für Dritte nicht
beschäfftgt werden (s. oben lll. Ilbf. 4).

4. Für einzelne Arten dcr Motorwerkstäften und von Werk-
stätten, in denen Lie Defchäftigung eigener Kinder gestattei ist,
kann der Bundesrat fur die ersteu 2 Jahre nach dem Jnkraft-
tretcn des Gef. Ausnahmen von dcn geltenden Bestimmimgen
(s> Z- V t und 3) zulassen, desgl. nach Ablauf dieser
Zeit dauernde AuSnahmen für Motorwerkstäften und andcre
Werkstäften, in denen die Kinderarbeit gestattet ist.

5. Jm Betriebe von Gast- und Schankwirtfchaftcn dürfcn
Kinder unter 12 Jahren überhanpt nicht und Mädchen nicht bci
der Bedicnung der Gäste verivendet werden (s. Z. IV Z. 4).

Für Lie zulässtge Kinderarbeft gelren die unter 3 aufgeführteN
Grenzen. Fn Örten, dre nach der jeweilig letzten Volkszählunz
weniger als 20 000 Einwohner haben, kann das Bezirksamt für
solche Gast- nnd 'Schankwirtschastsbetriebe, in welchen in der
Regek ausschliehlich zur Fmnilie des Arbeitgebers gehörige
Personen beschäftigt, alsv in der Regel nicht Kellner oder
sonstige andere Personen zur Bedicnung herangezogen werden>
Ansnahmen bezüglich der Znlässigkeit der Kinderarbeü in
Gast- und Schankwirtschasten bewilligen. Auch im Falle der
Ausnahmebewilliguug gelteu die aufgestellten Befchränkungen
(Berbot der Nachtarbeit ufw. f. Z. V Z. 3).

6. Werden Kinder beim Anstragen von Zeitungen, Milch-
u. Backwaren für Dritte, bei einem von den Eltern nfw. über-
nommenen imd von diefen mttverrichteten Austragen von Zet-
tungen, Milch- und Backwaren beschäfftgt, so werden sie in ge-
wisser Bezie'hung wie fremde Kinder Lohandelt; es gelten
die Bestimm-ungen wie untdr IV. Z. S (f. vben 3 letzter Abs.).
Jm Uebrigen ist die Befchästigung eigener Kinder beim Aus-
tragen bon Waren und sonstigen Botengängen imbeschränkt
— vorbehältlich der Einschränkung dnrch orts- oder bezftkspoli-
zeilichc Vorschriften — gestattet.

7. An Sonn- und Festtagen dürfen eigcne Kinder rm Be-
trieb von Werkstätten, im Handelsgewerbe, sowie in Verkehrs-
gewerben nicht beschäftigt werden. Werden eigene Kinder
beim Austragen von Zeitungen, Milch- nnd Backwaren für
Dritte beschäftigt (s. öben V. Z. 6), so gclten bezügl. der Sonw-
und Festtagsarbeit Lieselben Besftmmnngen wie für die Be-
schäfftgung fremder Kinder mit derselbcn Tätigkeit (s. Z. IV
Z. 6 letzter Absah). Das Verbot der Sonn- und Festtagsarbeit
gilt nicht für Beschäftigung eigcner Kindcr bei öffentlichen
theatralischen Vorstellungen und andeven öffentlichcn Schau-
stellungcn, im Betriebe von Gast- und Schcmkwirtschaften und
beim Austragen von' Waren und fonstigen Botengängen —
vovbehaltlich landesrechtlicher Regclung (s. oben IV. a. E.) —

VII. Sollen fremde Kinder in gewerblichen Betrieben be-
schäftizt werden, so hat der Avbeitgcber vor dem Beginn der
Beschäfftgung dem Bezirksamt, in Ortcn, wo der Bürger-
meister die ^Ortspolizei verwaltet, dem Bürgermeister, eine
schriftliche Anzeige zu machen. Jn der Anzeige sind die Be-
triebsstäfte, sowie die Nrt des Betriebs anzuzeigen.

Für die Verpflichtung zur Anzeigc ist es imerheblich, ob die
Befchäftignng der fremden Kinder anf Grund eines gewerb-
lichen Aftbeitsvertrages erfolgt oder ob sie nur tatsächlich be--
schäftigt werden, ob die Beschäftigung gegen EntgÄt ftattfindet
odcr riicht. Auch die Dauer der Beschäftigung ist im Allgemei-
neu für die Anzeigepflicht ohne Bedeutung. Nur in solchen
Fällen, wo die Beschäfftguug der frenideu Kinder Lloß gelegent-
lich mit einzelnen Dienstleistungen effolgt, ist Anzeige nicht
efforderlich, obwohl anch hier Befchäftigung im Sinne des Ge-
setzes vorliegt. Diese Voraussetzuiig liegt dann nicht vor, wenn
die Beschäftigung in gewisser Folge regelmätzig wiederkehrt.
Eine Anzeige ist nicht efforderlich, wenn eigene Kin-
der beim Austragcn von Zeitmigen, Milch uud Backwaren
für Dritte in der Weise beschäftigt werden, datz sie ihreu Eltern
nsw. bei der Ausführung der von diesen für einen fvemden
Betrieb übernommenen Austragarbeiten helfen (s. oben III
a. E.).

VIII. Die Veschäftigung fremder Kinder ist nicht ge-
stattet, wenn dem Arbeitgeber nicht zuvor für dassclbe eine
Arbeitskarte eingehandigt ist, soweit die Beschäfftgung nicht
blotz gelegentlich mit einzelnen Dienstleistungen effolgt.

Zuständig zur Ausstellung ist die Ortspolizeibehörde (Be-
zirksamt, Bürgermeister) desjenigen Ortes, an dem das Kind
den letzten dauernden Aufenthalt gehabt hat.

Wird der Antrag auf Ansstellung einer Atbcitskarte nicht
von dem gesetzlichen Vertreter des Kin'des gestellt, so hat die
Ortspolizeibehörde den Nachweis zu sordern, datz deffelbe dem
Antrag zustimmt, oder iu den Fällen, wo die Erklärung des
gesctzliclKM Bertreftrs nicht beschafft werden kann, datz die
Ölemeindebehörde (Bürgermeister) desjenigeu Ortes, wo das
Kind seinen letzten dauernden Aufenthalt gehabt hat, die Zu-
sttmmung des gesetzlichen Vertreters crgänzt hat.

Für sedes Kind, für das die Ansstellnng einer Arbeitskarte
beanftagt wird, ist, sosern Jahr und Tag der Geburt nicht
anderweitig feststeht, etne GeLurtsnrkunde, (Geburts- oder
Taufschein) vorzulegen.

Der Arbeitgeber hat dft Arbeitskarte zu Verivahreu, auf
amtliches Verlangen vorzulegen und nach Lösimg des Arbeits-
verhältnisses dem gesehlichen Vertreter wieder auszuhändigxnp
ist die Wohnung des letzteren nicht zn ermitteln, so effolgt die
Aushändigung der ,Karte an die OrtspolizeiLehörde des letzten
dauerndcn Aufenthalts des Kindes.

Die Ausstellung einer neuen Arbeitskarte unterliegt dens'eft
ben Borschriften wie diejenige der efften; jedoch bedaff es der
Vorlage eincr Geburtsurftmde nicht, falls die bisherig« «r-
beitskarte eingeliefert wird. Die Ausstellimg der Arbeitskarte
crfolgt koitenfrei. ^ ^ ^

IX. Jm Ilebrigen sieht das Gesetz in § 20 noch besondetti
polizciliclie Befugnisse bezüglich der Beschästigung fremder uud
eigener Kinder vor, entbält in Z 21 Besftmmnngen nber dw
Aufsicht über die Dnrchführung des Gesetzes und schlietzlich
Strafbestimmimgen.

Heidelber,,, den 11. Januar 1904.

Großh. Bezirksamt:

Conradi.

Bekanutmachung.

Die Ausbildung von
Arbeitslehrerinnen, Som-
mcrkurs 1904 betr.

Nr. 1589II. An die Gemeinderäte
des Amtsbezirks:

Wir machen darauf anfmerksam, daß
am 1. März 1904 in Karlsrnhe ein
Sommerkurs zur Ausbildung von Ar-
beitslehrerinnen beginnt.

Da der Kreisansschnß bereit ist, fnr
Schülerinnen, welche zu Arbeitslehrerin-
nen ausgebildet w°rden sollen, zwei
Drittel des Kostgeldes mit 120 Mk.
auf die Kreiskasse zu übernebmen,
wenn die betreffende Gemeinde bei Be-
ginn des Kurses das weitere Drittel
des Kostgeldes mit 60 Mk- an dic
Kasse des bad. Frauenvereins, Abt. I
in Karlsruhe bezahlt nnd der Schnlerin
eine Anstellung ols Arbeilslebrerin
noch bestandener Prüfung zusichert,
veranlassen wir d!e Gcmeinderäte,
etwaige Anmeldnngen von Schiilerinnen
bis längstens 5. Frbruar l. I. an
den Kreisansschnß gelangen zu lassen,
da später einkommende Gesuche Gesabr
lanfen, nicht mehr berücksichtigt werden
zu können.

Es wolle besonders darauf Bedacht
genommen werden, daß die zur An-
meldung kommenden Schülerinnen das
18. Lebensjahr zurückgelegt haben sollen
oder mindestens im laufenden Jahre
zurücklegen und daß der Verordnung
Großh. Ministeriums der Justiz, des

Kntlns und Umerrichts vom 2. März
1894 gemäß jeder Meldung beigefügt
sein muß:

1. G e burtsschein.

2. ein obrigkeitlich ausge-
stelltcs Sit tenz e ugnis,

3. einärztlichesGesundheits-
atte st und

4. oin Schulzengnis.
Heidelberg, den 14. Januar 1904.

Oroßy. MezirLsamt:

Hebtiug.

PsMder-VnsteiMüNg.

Am Mitiwock,, den 20. d. M.,
nacbmitragS 2'/- Ubr »eginnend,

werddn im hiesigen städt. Leibbaus.
Hanptstr. 230. die verfallenen Pfänder
von Nr. 24 932 bis Nr. 26 639 vom
Monat Mai v. Js.. (wornnter mebrere
neue, goldene und silv. Ubren) gegen
Barzahlung öffentlich versteigert.

Am Veffteiaernngstag bleibt die An-
stalt vormittags geschlossen.
Heideiberg, den 15. Januar 1904.
Städt. Lcihhaus-Betwaltunff.

Au verkKufen

prima Dachpappe, altes Baunutzbolz,
alte Fenster nnd Holzwerk zu einem
Schnppen von 20,00 Mlr. Länge und
6,20 Mtr. Breite.

_ Häusserstrafte 16.

Nutz- und Brennjiolz-
verfteigerung.

StädtischeS F-rsta*t Heidelberg

verstftgert am

Montag, drn 23.. und DienStag,
den 26. Ianuar

im Bürgerkasino (Prinz Max) Mar-
stallstraße hier, jeweils vorm. 9 Uhr
beginnend:

1. am Montag, den 23. d. M. aus:

Abt. I 16, Uaterer Kammefforst.
Nntzholz: 2 Lärchen IV.,'11 V,

3 lä-ch. Baustg I.. 1 Forle II., 1 III.,

1 Dirke II., 9 III., 5 Ster 2'/-Meter,

4 Ster 1'/- Meter. 8 Ster 1ft< Meter
langes Kastanienniitzschichtholz. Brenn-
holi: 2 Ster kaitan. Scheith ll.,
19 III, 2 Ster ge»i. Rollcn, 1- Ster
kastan. Prügel, 7 Ster forl. I., 11 II.,
12 Ster gem. l., 13 II.

W-ae: Schloß Molk nknr-Schwaben-
nnd Bismarckböbewcg.

Dbt. I. 2l. Uut rer Wolfsbrunnen-
liün». Nntzbolz: 13 Eichen V.,
4 Birken III. l Forle II 3 Ka-
ftanien II, 17 III., 23 kastan. Wagner-
stangen; 76's Ster 3 Meter, 7 Ster

2 Mcter lange kastan., 24 Ster Ift«
Meier longe Nntzprügel I. Brenn-
holz: 25 Ster biich. Prügel I.. 5 ll.,
102 Ster gem. I., 79 II., 575 buch,
2675 gem. Wellen.

Wea>!: Wolfsbrunnen-Nombachquellc,
Brandplattenweg.

»bt. I 22. »tiltierer Wolfobrun-
nenbaug. Nutzbolz: 30 Eichen V.,
34 Birken III., 61 eich. Wagnerstangen.
23'/- Ster 1'/« Meter lange cich. Nntz-
prügel I. Brennbolz: 13 Ster bnch.
Schcitbolz II., 4 III., 7 Ster bnch.
Rollen, 5 Ster eich. Scheitholz II-,
16 III., 7 gem. III., 66 Ster buch.
Prügel I., 3 eich. I.. 3II., 173 gem. I..
165 II., 5670 gem. Wcllen und 2 Lose
Schlagranm.

Wege: Molkenkur Felsenmeer Schwa
benweg.

Abt. m 6. Sewannböhe. (Hand-
schnbsheimer Wald). 63 Stcr forlene
Prügel II.. 2480 forl. Wellen.

Abt III 37. Mittlerer Kreuzgrund
kHandschnhsbeimer Wald). 3420 buch,
2340 gem. Durchfofftnngswellen.

2. Am Dirnotag, 26 Inn. I9«i4ans:
Rbt. I 32. Gemsendera. Nn tz h ol<:

5 Eichen V., 1 Buche I. a, 6 I. d.,
1 II. d.. 1 Hainbnche II. d. 4 Bir-
ken III. 2 Linden II, 7 III. 2 Ahorn
III Brennholz: 47 Ster buchenes
Schcith II., 26III., 2 Ster bninb. III.,

6 Stcr hainb. Rollen, 6 Ster gem.
Scheiter III., 27 Ster bnch. Prügel I-,
26 II, 12hainb.I., 22aem. I., 10711.,
405 buch-, 2485 gem. Wellen

Wege: Winterhöhlen und Hohkreuz-
Aukopfweg.

Abt. I 29. Auerhahnenkopf: Nutz-
hotz: 3 Buchen I. a. 40 I d, (bis 79
om. Durchm.) 2 II. b. Brennholz:
76 Ster buch. Scheith. II-, 131 III.,
8 Ster buch. Nollen, 26 Ster eichcnes

sveitb. III. '2 Ster kastan. III., 6

Ster bnch. Prügel I.. 120 il., 24 Ster
cich. II-, 40 gem. II-, 1570 bnchene,
3i40 gem. Wellen und 1 Los Schlag-
ranm.

Wege: Nuerbahnenkopf-, Ringwcg
nnd alte Wege über dem Auerhahnen-
kopf.

Abt. l 41.Nohbruunenhöhe. Rutz
holz: 18 Eichen V., 1 buch. Schlit-
tenlaus, 42 e!ch.. 20 bnch Wagner
stangen, 25 ficht. Hopfenstangen IH-,
30 IV.. 100 Rebst. I. Brennho z:
29 Ster bnch. Scheith. II., 1 IH-,
2 Ster eich. II., 1 Ster gem. 1H-,
97 Ster bnch. Prügel I., 117 II., 12
Ster gem. I.. 89 II., 3985 buchene,
6465 gem. Durchforstangswelleu.

W'ge: Oöerer Sandweg und neiier
Holzabfuhrweg.

Abt. I 66. Unterer Zwerreuberg-

(Beim Kalteubrunnen) 3 Ster hainb-
Rollen, 22 Ster bnch. (mcist hainb.)
Scheith. II., 2 III., 2 Ster eich-Scheit-
holz II., 5 III. 3 Ster gem- III.,
Ster buch. Prllgel I., W II 7 etch.

17 gem. Il- 200 Stück bnch., 635 ge
mischte Wellen.

Weg: Waldhilsb ach Koblhofweg.

Waldhüter: für I. 16, 21. 22AiliaN,
I. 29, 32 Elarmann, beide in Schlier
bach, 1. 41, 66 Saucr in Kohlhod
III. 6. Gerhäuser. III. 37, Arnold,
beide in Handschnhsheim. N>,tzholrlisteb
avf Verlangen unentgeltlich durch da«
Forstamt. (Telephon 703).

Druck und Verlaz Heidewerger BerlagS-Anstalt und Druckerei (Hörr.ing «. Beffenousch.. Hei'offberg, Untere Neckarstr. Nr. 81.
 
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