Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Die Kunst-Halle — 9.1904

DOI Heft:
Nummer 2
DOI Artikel:
Preisausschreiben und Stiftungen
DOI Artikel:
Aus der Praxis
DOI Artikel:
Kunst- und Künstlervereine
DOI Artikel:
Aus der Rechtspflege
Zitierlink: 
https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/kunst_halle1904/0042

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
28

Die Aunst-Halle.

Nr. 2

* Zürich. Die Kunstgescllschaft beschloß, da die Resultate
einer ersten Konkurrenz für das Projekt eines Kunstgcbäud es
in Zürich nicht völlig befriedigten, die Ausschreibung eines
neuen Mettbewerbes unter den schweizerischen und in der
Schweiz wohnhaften Architekten
V
M 8er?raxi§.
* Reue Malplatten. Lin neues Nalverfahren, welches
dein als Kirchenbaumeister bekannten Prof. Ang. Rincklake-
Köln patentirt ist, kommt, nach der „K. volksztg.", bei Mal-
platten für Kirchenbilder und namentlich Kreuzwegstationen
zur Anwendung. Solche Malplatten müssen nicht allein dein
Temperaturwechsel widerstehen, sondern auch gegen Feuchtig-
keit unempfindlich sein; sie dürfen sich auch nicht werfen und
nicht reißen. Rincklake überzieht dünnes, durchbrochenes,
gerade gerichtetes Eisenblech mittels des bekannten Käsekalkes
beiderseits mit durchbrochenem Gewebestoff, so daß also durch
den Käsekalk an den Stellen der Durchbrüche des Metalls der
eine Gewebestoff mit den: der anderen Seite des Bleches fest
verbunden und somit das letztere von der Käsekalkmasse fest
umschlossen ist. Käsekalk ist das beste Leimmittel, das sogar
im Master nicht allein dauernd hält, sondern darin noch härter
wird. Er reagirt alkalisch, weshalb ein Rosten der mit ihm
umgebenen Lisenplatte vollständig ausgeschlossen ist. Die Mal-
seite der in solcher Meise hergestcllten Platten wird zunächst ganz
gerade abgespachtelt, dann geschliffen und schließlich mit einem
besonders präparirten Kaseinmalgrund überzogen, während die
Rückseite einen Asphaltüberzug erhält, um unter allen Um-
ständen die Mandfeuchtigkeit von der Platte abzuhalten. Bei
Altarbildern, die auf tadellosen Platten gemalt sind, sieht man
gleichsam die Malfläche nicht, sondern nur die Darstellung
selbst. Die Farben erscheinen in allen Malarten — Tempera-,
Aquarell- und Melmalerei — selten leuchtend. Sic schlagen
nicht ein und werden steinhart. Dio Maltafeln stellen sich
billiger wie Kupsertafeln und ebenso wie besonders gearbeitete
Holztafeln.

Aun5t- unS Aün§t!ervereine.
* Magdeburg. Dein Kunstgewerbeverein ist städtischer-
seits eine jährliche Zuwendung von 500 Mk. ab t- April
unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes zugebilligt worden.
* Detmold. Lin Kunstverein ist hier im Entstehen
begriffen. Es soll damit bezweckt werden, im Lande und
insonderheit in Detmold verständniß und Interesse für Kunst
wachzurusen und zu pflegen. Der Verein will Bilder von
namhaften Künstlern auskaufen und eine Ausstellung ver-
anstalten.
* Trier. Kunst- und Gewerbeverein. Aus der
kürzlich stattgefundenen Hauptversammlung wurde der Vorstand
wiedergewählt. Vorträge sind auch für diesen Minter in Aus-
sicht genommen. Das Stiftungsfest findet am to. Januar
statt.
* kV ei mar. Die ^ssoeiution littsruirv et urbistigno
trat am 26. September hier zusammen, um zunächst über
Vorkommnisse betr. das litterarische und künstlerische Eigen'
thum in den hauptsächlichsten Staaten zu berathcn. Eingehend
behandelte der Kongreß auch die Frage der Schutzgesetze
für Kunst und Litteratur in Holland. Hier allein herrscht
noch ein unerträglicher Zustand in Bezug aus das künstlerische
und litterarische Schaffen. Fast sämmtliche Redner . sprachen
sich scharf gegen diesen unwürdigen Zustand in einem Kultur-
land wie Holland aus. Es soll mit Rachdruck immer mehr
daraus gearbeitet werden, daß auch dieses Laud endlich sein
Schutzgesetz erhält.
* München. Z e n tr a l v e r e i n der Bildhauer
Deutschlands. Außerordentliche Generalversammlung. In
zwei Sitzungen wurde fast lediglich über die Beitragshöhe und
das Unterstützungswesen diskutirt. Bezüglich der Beiträge ist
auch ein anderes System beantragt, und zwar die Einführung
des Staffelbeitrages. Dieses System wurde dahin begründet,
daß den wirthschastlich schlecht gestellten Kollegen dadurch

die Zugehörigkeit zur Organisation erleichtert wird. Die
Unterstützungssätze sollten entsprechend der Beitragshöhe fest-
gesetzt werden.
Glarus. Die D e l e g i r t e n v e r sa m m l u n g des
schweizerischen Kunstvereins sand im September statt.
An der diesjährigen Turnus-Ausstellung waren t65 Künstler
und Künstlerinnen mit über 200 Kunstwerken vertreten, es
wurden an derselben für gegen 20 000 Fr. Bilder angekauft;
für das kommende Jahr haben sich bereits fünf Sektionen für
den Turnus angemeldet. Das Künstlerlerikon schreitet rasch
vorwärts, bedarf aber noch mehr Abonnenten. Die Ver-
sammlung beschloß sodann, die „Mittheiluugen", d. h. Bulletins
des Geschäftsausschuffes in Zukunft an alle Mitglieder des
schweizerischen Kunstvereins — über q-ooo — versenden zu
lassen. Die Revision des Ausstellungs- und des Jury-
Reglements soll erst im Jahre ;gO5 in Kraft treten. Fast
alle Delegirte waren erschienen.
V
M öer KeckirpLlege.
* Breslau. Der Prozeß Earlo Böcklin ca. Pros.
R. Mut her ist neuerdings zum vorläufigen Abschluß gelangt.
Mnthcr ist, wie nicht anders zu erwarten war, der wörtlichen
Beleidigung und der üblen Rachrcdc schuldig erkannt und unter
Auferlegung sämmtlicher Kosten zu 300 Mk. Geldstrafe
verurtheilt worden. Der Mahrheitsbeweis, den der Beklagte
versuchte, ist als völlig gescheitert zu betrachten. Alle Zeugen,
die überhaupt in der Lage waren, positive Angaben zu machen,
ivie Müller-Koburg, v. Tschudi, Röbbccke, Direktor Schwarz,
Landsinger, sagten aus, daß sic die strittigen Sachen („Polyphem",
„Vision", „Meeresidyll", „Jagd der Diana") als echte Stücke
in Böcklins Villa bei Florenz kennen gelernt hätten. Earlo
sei erst von der Architektur zur Malerei übcrgegangen,
als jene Bilder schon eristirten. Die Gesühlskritiker, die da-
gegen sprachen, haben lediglich den Beweis erbracht, daß sie
— Muther voran — von der letzten Entwickelung Böcklins
nichts verstehen. In der Begründung des kkrtheils heißt es
nach der „Schles. Ztg." u. A.: „Der Schutz des steht
dem Angeklagten hier nicht zu, denn zu einem kritischen
Urtheil, das den Schutz des s; tstö genießen würde, gehört auch
eine wissenschaftliche Begründung, und diese wird hier
vermißt. Zudem ist auch wegen der leichtfertigen Art,
in der hier ein schwerer Vorwurf erhoben worden ist, an der
beleidigenden Absicht des Verfassers nicht zu zweifeln.
Beleidigend ist ferner die Art der an dem von Earlo gemalten
Porträt geübten Kritik; wenn der Angeklagte lediglich künst-
lerische Interessen hätte wahrnehmen wollen, wäre es ihm bei
seiner Federgewandtheit doch ein Leichtes gewesen, seiner Ueber-
zeugung genügenden Ausdruck in zulässiger Form zu geben.
Das hat er nicht gethan, und deshalb muß im günstigsten
Falle angenommen werden, daß es ihm nicht ausschließlich
um die Mahrung künstlerischer Interessen zu thun
war, sondern daß ihn zugleich das Bestreben leitete, witzige
Bemerkungen zu machen, wenn auch auf Kosten der
Mahrheit und der Ehre Anderer."
* Das Recht des Malers aus „Sitzungen" des
Bildbestellers. Kürzlich wurde in zwei gerichtlichen In-
stanzen über die für Maler und Bildbesteller gleich wichtige Frage
entschieden, ob der Naler berechtigt sei, die Sitzungen des Bild-
bestellers durch Lrekutionsmitel zu erzwingen, wenn trotz der
Bestellung des Bildes der zu porträtirende das Erscheinen zu
den Sitzungen verweigert. Lin Künstler verklagte nämlich den
Besteller eines Porträts, der trotz wiederholter Aufforderung
zu den Sitzungen nicht erscheinen wollte, aus Einhaltung des
Vertrages. Dieses Klagebegehren wurde von der ersten In-
stanz abgewiesen und auch der Oberste Gerichtshof hat nunmehr
das gleichlautende Urtheil der Untcrgerichte bestätigt. In der
Begründung wird hervorgehoben, daß der Besteller eines Merkes
nicht gezwungen werdenkönne,durch seinepersöulicheMitwirkung
— mag dieselbe auch zur vollsührung des Merkes unerläßlich
und bei Abschluß des Vertrages bedungen worden sein — die
Verfertigung des Merkes zu ermöglichen. Menn der Beklagte
trotz der getroffenen Vereinbarung es ablehnte, dem Kläger zu
dem Bilde zu sitzen, der letztere aus eben diesem Grunde das
Bild des Beklagten nicht herzustellen vermag, dann könnte
 
Annotationen