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Pfälzer Bote für Stadt und Land — 1868

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Nr. 27-39 (2.März - 30. März)
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Donnerstag den 12. März

Preis vierteljährl. 40 kr. ohne
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. Jnf.-Geb. 2 kr. die Spaltzeile.

Erscheint wöchentlich 3 Mal: Dienstag,
Donnerstag und Samstag.

Süddeutschland.
* Heidelberg, 9. März. Unter allen württembergischen Ab-
geordneten nimmt in Beziehung auf allgemeine Achtung und Ehre
der Abg. Probst die erste Stelle ein. Selbst ftine Gegner wagen
es nicht, ihn in der sonst so beliebten Manier des Schimpfens
und Verdächtigens anzugreifen. Wir heben dies darum hervor,
weil ein solch seltener Respeet in Vaden eine reine Unmöglichkeit
wäre; denn Probst ist ja Katholik! Er ist Volksmann im edel-
sten Sinne des Wortes und zugleich ein guter Katholik. Letzteres
bewies er erst wieder vor wenigen Tagen auf der Versammlung
zu Biberach, die zu Gunsten des heiligen Vaters abgehalten
wurde. Also merkt Euch dies in Baden und bestrebt Euch, wie
in andern Dingen, so auch in der Beurteilung Eurer Neben
Menschen Württemberg zum Vorbild zu nehmen!
* Heidelberg, 10. März. Das Kernvolk der Schwaben
kommt unter den Süddeutschen bezüglich der Zollparlamentswah-
len zuletzt an die Reihe (24. d. M.'s). kinis ooronLl opu8, —
ja, das Ende wird das Werk krönen! Was wir bereits hören
und lesen über das zu erwartende Wahlresuttat in Württemberg,
so besteht gar kein Zweifel darüber, daß es glänzend ausfallen
wird; es muß ja ein braver Volksstamm, der nicht durch gothaifche
Parteimanöver und durch confessionellen Hader unterwühlt ist,
das Schwarze in der Scheibe treffen. Nicht ein einziger preußisch
Gesinnte wird aus der Wahlurne hervorgehen; doch ist es nicht
unwahrscheinlich, daß in manchen Bezirken zu Nachwah en geschrit-
ten werden muß, indem mehrfach dreierlei Candidaten auftreten.
Unsere Wünsche begleiten vor allem die Volkspariei, Zu denen wir
außer den Herren Ammermüller, Deffner, Oesterlen, Frciesleben
re. auch die Herren Probst, Mohl, Schott, Tafel und Schäffle
rechnen. Auch Herrn v. Neurath, dem charakterfesten Exminister,
ist der Sieg gesichert.
* Heidelberg, 9. März. Das heutige Mannheimer Jour-
nal bringt einen so gehässigen und zugleich dummen Angriff auf
die Person des Herrn Dr. Ferd. Vissing, daß die Redaktion selbst
sich schämt, den höheren Blödsinn anders als unter „Eingesandt"
aufzunehmen. Um unfern Lesern eine Probe von der unver-
schämtesten Lügenhaftigkeit des Artikels zu geben, theilen
wir allen denen mit, welche Herrn Dr. Bisfing bereits reden zu
hören Gelegenheit hatten, daß nach Angabe des Einsenders Herr
Lindau dem neuen Candidaten in Königshofen u. s. w. „soufflirt"
(eingeflüstert) habe. Die Tausende, welche Herrn Dr. Vissing im
Taubergrunde zugehört hatten, sowie diejenigen, welche seine Reden
bei den verschiedensten Gelegenheiten kennen lernten und zwei-
Karlsruhe, 0. März. Das Gesetz vom 3. d. M., die Rechts-
verhältnisse der Dienstboten betr., enthält folgende Bestim-
mungen:
8 1- Der Vertrag zwischen dein Dienstboten und der Dienstherrschaft, wo-
durch der eine Theil zur Leistung häuslicher oder landwirthschaftlicher Dienste
während eines längern Zeitraums, der andere Theil zur Zahlung eines bestimm-
ten Lohnes, sowie zur Leistung eines angemessenen Unterhalts sich verpflichtet,
ist verbindlich abgeschlossen, sobald über die Art der zu übernehmenden Dienste
im Allgemeinen und über den Betrag des Dienstlohns Einigung erfolgt ist.
Insofern der Inhalt des abgeschlossenen Vertrags nicht abweichende Be-
stimmungen festsetzt, richten sich die Rechte und Verbindlichkeiten der Vertrags-
personen nach den folgenden Vorschriften.
§ 2. Die Einhändigung und Annahme eines Haftgeldes gilt als ein Be-
weis des abgeschlossenen Vertrags.
Einseitige Zurückgabe oder Überlassung des Haftgeldes löst den Vertrag
nicht auf.
Das den Dienstboten etwa gegebene Haftgeld wird auf den Lohn abge-
rechnet.
§ 3. Für die zu häuslichen Diensten gemietheten Dienstboten beginnt die
Dienstzeit am zweiten Weihnachtstag, zweiten Ostertag, Johannistag, Michaelis-
lag und dauert bis zu dem jeweils nächstfolgenden diefer Tage.
Bei der Miethe zur Dienstleistung in der Landwirthfchast gilt der Vertrag
für em Jahr abgeschlossen und beginnt am zweiten Weihnachtstag. Dasselbe
M für die Dienstboten, welche sowohl zu landwirtschaftlichen als zu häus-
lichen Diensten gemiethet werden.
Bei dem Gedinge monatlicher Zahlung gilt der Vertrag auf die Dauer
eines Monats geschlossen.
welcher bei den auf ein Jahr gemietheten Dienstboten
nicht sechs Wochen, bei den auf ein Vierteljahr gemietheten nicht vier Wochen,
oder bei monatsweise gemietheten Dienstboten nicht vierzehn Tage vor Ablauf
der Dienstzeit gekündigt wird, ist als für die gesetzlich unterstellte Dauer der
Dienstzeit stillschweigend erneuert anzusehen.
tz 5. Die ^Vorschriften der 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn
abweichende Bestimmungen durch Ortsgebrauch hergebracht sind und dessen Be¬

mal wöchentlich im hiesigen Casino hören, werden sich gewiß eines
Lächelns voll Verachtung gegen einen ebenso blödsinnigen wie er-
logenen Ausfall im Mannh. Journal nicht enthalten können. Wenn
aber so gar vornehm Herr Dr. Vissing von Oben herab von
jenem Menschen behandelt wird, so möchten wir uns die Frage
erlauben: Was war denn Herr Jolly früher an der hiesigen
Universität? Ein höchst unbeachteter akademischer Lehrer. Wer
wußte etwas bisher von Ellstädter? Wem ist etwas in der
juristischen Welt von dem früheren akademischen Lehrer Lamey
bekannt? Wer war Junius? Wer August Lamey als großer Schrift-
steller? Heraus damit!
* Heidelberg, 10. März. Wie wir aus der Tauber ersehen,
hat in Tauberbischofsheim eine Versammlung der Ministeriellen
unter Zuzug der Beamten (Dr. Schmieder u. s. w.) stattgesunden,
in welcher beschlossen wurde, abermals Herrn Lamey als Candi-
daten für die nächste Wahl aufzustellen. Aehnliches sagt das Mann-
heimer Journal. Letzterem geben wir den auf Dr. Vissing ange-
wendeten Ausdruck mit schuldiger Verachtung zurück, indem wir
es für einer „Schande" für den 14. Wahlbezirk betrachten würden,
wenn dieser nach dem glänzenden Durchfall Lamey's von Letzterem
schließlich vertreten würde. Die abermalige Bewerbung Lamey's
kommt uns vor, wie wenn Einer, dem man auf der einen Seite
die Thüre gewiesen, zur andern wieder hereinkommt. Auch von dem
„völlig unbekannten" Herrn Muff war die Rede, mau scheint ihn
aber wieder aufgegeben zu haben. Ebenso wird Hildebrandt die Luft
verloren haben, seiner Kammer noch stärkeren Durchfall zu bereiten.
* Heidelberg, 10. März. Ueber die Zollparlamentswahlen
von Säckingen und Donaueschingen wird nun die servile Partei
ein großes Triumphgeschrei aufschlagen. Hiebei dürfte jedoch, was
den Bezirk Säckingen anbelangt, zu constatiren sein, daß Herr
Hebting nur mit einem ganz kleinen Mehr von 400 Stimmen
über Leo gesiegt hat. Aber dieses Mehr verblaßt vollends, wenn
man folgenden Ausruf der Freiburger Zeitung vor Augen hat;
er lautet: „Das Unerwartete, aber doch Gehoffte hat sich wirklich
vollzogen: es ist nunmehr gewiß, daß die demokratischen Elemente
des dritten Wahlkreises — voran die von Schopfheim — es über
sich vermocht haben, jede Parteitrennung für das Gelingen der
Zollparlamentswahl aufzugeben. Der Sieg unseres Candidaten
Hebting ist somit so gut wie gesichert." Was werden die ächten
Demokraten in Württemberg zu dieser erneuten Allianz sagen?
— Was die Donaueschinger Wahl anbelangt, so ist der Sieg
Kirsner's nach den verschiedenen Wandelungen seines Gegencandi-
daten, des Herrn Fürsten v. Fürstenberg sehr gering anzuschlagen,
stehen durch einen Beschluß des Gemeinderaths sestgestellt und öffentlich bekannt
gemacht wurde.
Z 6. Die Dienstboten haben sich allen ihren Kräften und dem Inhalt des
Dienstvertrags entsprechenden Verrichtungen nach Anordnung der Dienstherr-
schaft zu unterziehen und sich der Ordnung des Hauses zu unterwerfen.
Die Dienstboten sind nicht berechtigt, sich in den ihnen aufgetragenen Ver-
richtungen vertreten zu lassen.
Sie müssen, selbst wenn sie nur zu gewissen Diensten angenommen sind,
nöthigenfalls und vorübergehend auch anderweite ihren Verhältnissen nicht an-
messene Verrichtungen nach Anordnung der Dienstherrschaft übernehmen.
Für Schaden, welchen der Dienstbote der Herrschaft zugesügt, hat er nach
Maßgabe der allgemeinen landrechtlichen Bestimmungen über Schadenersatzpflicht
Ersatz zu leisten.
ß 7. Die Dienstherrschaft ist verpflichtet zur Leistung des Lohnes und
Unterhalts des Dienstboten in Kost und Wohnung, wie solche für Dienstboten
der gleichen Art üblich sind.
Die Ausbezahlung des Lohnes erfolgt am Ende der Dienstzeit.
Wird nach Ablauf der Dienstzeit der Vertrag fortgesetzt, so darf die Zah-
lung der Hälfte des verfallenen Lohnes um vier Wochen verschoben werden.
Das auf die Dauer eiues Jahres vermiethete Gesinde kann verlangen, daß
ihm nach vier Monaten der Dienstzeit ein Viertel, nach acht Monaten ein wei-
teres Viertel des Jahreslohns ausbezahlt werde.
§ 8. Wird ein Dienstbote ohne eigenes grobes Verschulden krank, so hat
die Dienstherrschaft ihn acht Tage lang zu verpflegen und die Kosten für den
Arzt und die Arzneien zu übernehmen.
Sie ist indessen berechtigt, den Kranken in öffentlichen Krankenanstalten
unterzubringen.
§ 9. Stirbt ein Dienstbote, so können feine Erben den Lohn nur für die
Zeit bis zum Eintritt der Erkrankung fordern.
Die Begräbnißkosten fallen der Dienstherrschaft nicht zur Last.
§ 10. Die Dienstherrschaft ist berechtigt das Gesinde ohne Aufkündigung
sofort zu entlassen:
wegen völliger Unfähigkeit zu den übernommenen Dienstleistungen, sowie
wegen Verhinderung an deren Besorgung, insofern solches durch eigenes Ver-
 
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