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Pfälzer Bote für Stadt und Land — 1868

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Nr. 116-129 (1. Oktober - 31. Oktober)
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https://doi.org/10.11588/diglit.43881#0493

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* Ueber die Erzbischofswahl in Freiburg.
(Fortsetzung.)
Nach der Convention von 1827 unterliegt es keinem Zweifel,
daß, wie der Verfasser des Aufsatzes sagt, „das Domcapitel die
Liste der Candidaten ohne jede Rücksicht auf den Umstand, ob die-
selben der Regierung genehm sein können, auszustellen habe und
daß diese nur berechtigt ist, dieser Liste ein gemäßigtes Veto ent-
gegen zu setzen. Nach diesem Uebereinkommen darf das Capitel
aus eigenem Recht, also abgesehen von einer weitern Autorisation
des heiligen Stuhles, nur Eine Liste zur Kenntniß des Landes-
herrn bringen und Höchstderselbe kann daraus nur so viele Candi-
daten als minder genehm erklären, daß aus der auf der Dom-
capitelschen Liste übrig bleibenden Anzahl der Candidaten das
Domcapitel in freier Wahl den neuen Vorsteher wählen kann."
Wir erhalten nun von dem Verfasser eine sehr interessante
historische Ausführung über die Verhandlungen, welche vom Jahre
1818 bis zu der genannten Convention von 1827 zwischen den
Negierungen von Württemberg, Baden, Hessen-Darmstadt, Kurhessen
und Nassau und dem päpstlichen Stuhle über die Bifchofswahlen
stattgefunden haben. Es waren dies Conferenzen, die hernach zur
Errichtung der oberrheinischen Kirchenprovinz geführt haben. Die
Ansprüche welilicherseirs waren anfangs sehr weitgehend; so er-
sehen wir aus der historischen Darstellung, daß die Regierungen
sogar das Recht für sich in Anspruch nahmen, alle vom Wahl-
collegium vorgeschlagene Candidaten bis auf Einen
zu streichen, oder daß protestantische Landesherrn sogar selbst
unter drei Vorgeschlagcnen die Wahl des Bischofs treffen wollten.
Mit Recht führte gegen die letztere Prätention der päpstliche Stuhl
aus, daß das ja alsdann gar keine Wahl mehr sei, sondern eine
nonünLtio (Ernennung), und selbst der preußische Gesandte Niebuhr
in Rom hatte in einer Depesche vom 19. Februar 1819 seiner
Regierung vorausgesagt, daß der hl. Stuhl sich hierauf nicht werde
einlassen können. Vielmehr sprach sich die römische Curie da-
hin aus, daß bei der Wahl des Bischofs durch das Capitel die
Regierung nirgends positiv, sondern nur negativ dadurch ein-
wirken könne, daß sie einer relativ begrün zt en Anzahl von
Candidaten das passive Wahlrecht entziehe (das sog.
irische Veto).
Diese Grundsätze wurden von den Regierungen der Ober-
rheinischen Kirchenprovinz damals zurückgewiesen. Allein nach dem

Regierungsantritt des Großherzogs Ludwig von Baden trennte sich
die badische Regierung von der Solidarität mit den genannten
andern Staaten in dieser Frage und ließ sich in Sepe rat Ver-
handlungen mit dem hl. Stuhle ein, welche den Abschluß der
Convention von 1827 zur Folge hatten. Ueber die Geschichte der
Convention äußert sich der vorliegende Aufsatz in folgender Weise:
Die badische Regierung bevollmächtigte im September 1824
den österreichischen Geschäftsträger in Rom v. Genotte — Namens
des Großherzogthums mit dem heiligen Stuhl die Verhandlungen
zu Ende zu führen. Dieser sprach in der Note vom 16. Juni 1825
an die vereinten Regierungen das Ultimatum des hl. Stuhles mit
den Worten aus, welche 1827 als Art. 1. in die Bulle uä 6om.
ZröAis LULtoä. ausgenommen wurden. Der badische Bevollmächtigte,
Ritter v. Genotte, nahm dieses päpstliche Ultimatum einfa'ch und
ohne Vorbehalt au. Der badische Minister von Berstett er-
klärte in der Note vorn 8. Juli 1826 an den hl. Stuhl:
Der Großherzoglich Badischen Regierung ist es gelungen, die
anderen Höfe zu dem Entschlüsse zu vereinigen, „sich fernerhin
nicht mehr auf die sog. Kirchenpragmatik zu stützen und darein zu
willigen, daß das Ultimatum wörtlich in die Ergänzungsbnlle ein-
gerückt und veröffentlicht werde."
Die Note erwähnt, daß die „anderen Höfe" — „ein ähn-
liches Breve wie das an die preußischen Capitel in Betreff der
ersten Bischosswahlen" wünschen. Der Großherzog habe indessen
die Höfe von HessemDarmstadt, Kassel und Nassau bestimmt, diese
Breven nur in dem Sinne zu begehren, welcher vollkommen in
dem Ultimatum übereinstimmt."
Das Ultimatum wurde von der badischen Regierung „purs-
llmnt 6t simplsmsnG angenommen und von derselben für Baden
die Erlassung eines Breve's nicht verlangt. In der Note des Car-
dinals Antonelli an die badische Regierung vom 5. Jul' 1854,
in welcher die eben erwähnte vom 8. Juli 1826 inserirt ist, wird
noch ausdrücklich hervorgehoben, daß die von den nichtbadischen
Regierungen wegen des Breve's „erhobenen Schwierigkeiten sich
nur auf die ersten Wahlen der Bischöfe und Domherren bezogen."
„Jwdiesem Sinne der unbedingten Annahme des Ultimatums,"
daß also durch das Breve die Bulle aä äom. grsg. eustocl. nicht
geändert werden wolle, „faßtech der heil. Stuhl die gemeinschaft-
liche Note der oberrheinischen Regierungen vom 4./7. September
1826 auf, da sie ja von Frhrn. v. Berstett mitunterzeichnet war."
') Aus der Note des Card. Antonelli vom 5. Juni 1854.

ßZ Jude Lasker aus Berlin.
Gebt em Knoblich mit un Zwiewel,
Denn er geht a waite Rais,
Wann er jo sollt's Grimme kriege,
Daß er sich zu helfe waiß.
No, Aetti! mainsch, wo bin i gwese,
In dem schaine Siddeitschland,
Um dem Volk zu raiche gewa
Meine laiwe Bruderhand.
In Baden? Hast errathen;
Unsere Lait gar gut bekannt,
Sind die Herrn im ganze Land.
Am Rheistrom bin i landuf g'fahre,
Bis noch Lauterburg am Rhei;
No, sagt der Jtzigschau no Bruder,
Do geht der Weg noch Frankreich nei.
Am Ufer, fchau nor Lufer,
E Rothhoos hi un her marschirt;
E Zittern häw i scho verspürt.
No laiwer Schiffer, thu er lande,
Im Rhei sen kahne Balke drin;
Der Rothhoos mit de lange Flinte
Hat sicher grause Mord im Sinn;
Ungelade kann's scho schade.
Um so mehr a Chaffepot
Schaißt den Lufer mausetodt.
Nach Rastatt bin i dann gekomme,
Die Feschtung dort in Bade drinn.
Was glaubsch, was i dort drinn hab' gffehe?
S' freut mi heut noch in meim Sinn.
In der Schtadt, bei Parad
Lauter Breißen, runi un um.
Jeder Hot an Sabel um.

E G'schäftlich häw i g'sucht zu mache
In Fraiburg, dieser schämen Schtadt,
Do fangt des Volk laut an zu lache
Un sagt, dös G'schwätz dös häw i satt.
Nach Berlin steht mei Sinn.
Möcht mei Lewe doch net wage,
Rothhoos krigt mi net am Krage.
Siehscht Aetti, so isch mir's halt gange,
S' isch schlimm, so lang's Franzose hat,
Die ghören Alle umgebrungen.
Des isch für jetz mai anz'ger Rath.
National-Liberal!
Gott, wie werd' mich, Ihr Maschores, —
Rothhoos is jetz bald capores!
N. N. in U.

— Die Verlagshandlung I. Kühtmann u. Comp. in Bremen macht
bekannt, daß binnen Kurzem in ihrem Verlage ein neues Werk des berühmten
Afrika-Reifenden Gerhard Rohlfs erscheinen wird. Dasselbe wird die Tag-
buchblätter des Herrn Rohlfs enrhalten, welche derselbe zusammenstellte, als er
im Auftrag Sr. Majestät des Königs von Preußen der englischen Expedition
nach Abessinien beiwohnte. Abgesehen von dein großen Interesse, welches schon
von vorne herein jedes Werk des berühmten Verfassers erregt, dürfte gerade
diese Novität für das große Publicum von besonderem Interessen sein, da das-
selbe einen der interessantesten Stoffe unsrer neuern Geschichte behandelt und
dieser Stoff von einer durchaus kompetenten Feder in einer Weise beleuchtet
wird, die in manchen Theilen nicht unwesentlich von der in englischen Berichten
beliebten Darstellung abweicht.
Zugleich macht dieselbe Verlagshandlung bekannt, daß von der im An-
fang d. I. veröffentlichten „Reife in Marokko von Gerhard Rohlfs" bereits
ein Neudruck nöthig geworden und ebenfalls binnen Kurzem die Presse ver-
lassen wird. Dieses Werk, dessen erste Auflage also binnen wenigen Monaten
verkauft wurde, brachte bekanntlich dem Verfasser von der kaiserlich geographi-
schen Gesellschaft in Paris die goldene Medaille ein.
 
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