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Die Kunst-Halle — 8.1903

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Kiesling, Ernst: Hermann Prell's Schöpfungen im Albertinum zu Dresden
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Die angewandte Kunst und ihr Rechtsschutz
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https://doi.org/10.11588/diglit.61999#0084

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68

Die A u n st - H a ll e.

Nr. 5

ganz licht gehaltene Gewölbe wird mit Reliefs aus der
griechischen Sagenwelt geschmückt werden.
Ls ist zu hoffen, daß Hrell die Lösung seiner viel-
gestaltigen Aufgabe im Jahre fssOZ beendigen und da-
mit zugleich wieder bestätigen wird, daß wir in ihm
einen der besten Vertreter großzügiger Monumentalkunst
zu erblicken haben, und einen Kämpfer sehen, der immer
in den vorderen Reihen Jener steht, die unermüdlich
für die Ideale ihrer Kunst zu kämpfen wissen.

Die sngevsMe Xunrt unö ikr
üeclitr5ciiutr.
D^^om Generalsekretär des Deutschen Vereins für den
Schutz des gewerblichen Ligenthums Dr. Alb.
Gsterrieth erhalten wir die folgende Auslassung,
welche die Frage des Urheberschutzes für die angewandte
Kunst betrifft:
Nach heutiger Gesetzgebung ist der Schutz der
Merke der bildenden Kunst gegen unerlaubte Nachbil-
dung ein verschiedener, je nachdem es sich um ein
Merk der reinen Kunst oder um ein Merk der ange-
wandten Kunst handelt.
1. Merke der reinen Kunst (Gemälde, plastische
Bildwerke) erlangen Schutz in: Augenblick ihres Be-
stehens. Line Anmeldung, Hinterlegung ist nicht erfor-
derlich. Line Gebührenzahlung findet nicht statt. Die
Schutzdauer umfaßt die Lebenszeit des Künstlers und
30 Jahre nach seinem Tode.
2. Merke der angewandten Kunst, also solche
Kunstschöpfungen, welche in einein Gebrauchsgegenstand
verkörpert sind oder einein Gebrauchszweck dienen
(Vasen, Beleuchtungskörper, Möbel) werden nur als
gewerbliche Muster geschützt. Dieser Schutz erfordert
1. Hinterlegung eines Modells oder einer Ab-
bildung, bevor ein nach dein Muster ge-
fertigtes Lremplar verbreitet wird.
2. Zahlung einer Gebühr, deren Gesammtbetrag
für ein einzelnes Muster 32 Mark ausmacht.
Die höchste Schutzdauer beträgt 15 Jahre.
3. Gestattet der Urheber eines Merkes der
reinen Kunst (1), daß das Merk „an einem Werk
der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder
Manufakturen nachgebildet wird" (K kJ des Ge-
setzes vom 11. Januar 1876), also z. B. die Anbringung
eines Gemäldes auf fi>orzellantellern, die Verwendung
einer Bronzestatue als Beleuchtungskörper, die Ver-
wendung einer Zeichnung auf einer Menukarte, so erlangt
ein solches Werk Schutz gegen weitere Nachbildung
in der Industrie nur als gewerbliches Muster (2),
d. h. unter der Voraussetzung der Hinterlegung und
Gebührenzahlung und für die längste Frist von 15 Jahren.
Dieser Rechtszustand hat zu folgenden Klagen
Anlaß gegeben:
1. Ls ist für den Künstler umständlich und lästig,
jedes Werk, das als Werk der angewandten Kunst an-
zusehen ist (2), oder dessen Nachbildung in der Industrie
er gestatten will (3), vor der Verbreitung im Original
oder in Abbildungen zu hinterlegen. Vielfach ist dies
gar nicht möglich.

2. Die Zahlung der Gebühren (32 Mark für jedes
Muster für die gesamte Schutzdauerfi die im voraus zu
erfolgen hat, bildet eine schwere finanzielle Belastung
für den Künstler.
3. Die Schutzdauer von 15 Jahren ist für ernste
Werke zu kurz, gerade da Werke von starker Individua-
lität erfahrungsgemäß erst spät zur Anerkennung und
Verbreitung gelangen.
Thatsächlich wird auf dein Gebiet der angewand-
ten Kunst von feiten der Künstler von dem Musterschutz
ein verschwindender Gebrauch gemacht. In der Kunst-
industrie sind es nur gewisse Zweige, welche Muster
mit Vortheil hinterlegen, vor allem die Textilindustrie.
Die Mehrzahl der Werke der angewandten
Kunst ist daher schutzlos.
ch Die Erschwerung oder der Mangel des Schutzes
für Werke der angewandten Kunst macht sich auch im
internationalen Verkehr geltend, während umgekehrt
Ausländer, z. B. Franzosen, auf Grund der bestehenden
Verträge bei uns einen wirksameren Schutz genießen
als die Inländer. Die Folge davon ist, daß vielfach
von deutschen Industriellen die geschützten Arbeiten
ausländischer Künstler den ungeschützten Arbeiten der
inländischen Künstler vorgezogen werden.
Die bevorstehende Revision des Kunstschutzgesetzes
und des Musterschutzgesetzes durch die Reichsregierung
hat den Wunsch geweckt, daß den Werken der ange-
wandten Kunst in Zukunft ein wirksamerer Schutz zu
theil werde.
Die Bestrebungen gehen dahin, die rechtlich ver-
schiedene Behandlung der Werke der reinen Kunst und
der Werke der angewandten Kunst zu beseitigen, so daß
der Urheber eines Kunstwerkes, das der ange-
wandten Kunst an geh ort, oder dessen gewerbliche
Verwendung er gestatten will, einen ausreichend
langen Schutz genieße, ohne lästige Musterh inter-
legung und Gebührenzahlung.
Die Folge würde hiervon sein: Förderung des
freien, originalen Schaffens und Unterdrückung der
Ausbeutung und Nachahmung fremder Werke.

Um festzustellen, ob die vorstehenden Darlegungen
den Erfahrungen der einzelnen schaffenden Künstler ent-
sprechen, und in welchen: Umfang das Bedürfniß nach
Aenderung des bisherigen Rechtszustandes empfunden
wird, hatte die auf Anregung des Deutschen Vereins
für den Schutz des gewerblichen Ligenthums gebildete
Kommission beschlossen, in der Künstlerwelt eine um-
fassende Umfrage zu veranstalten. Ls wurde dabei
ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es sich bei der
Frage des Schutzes der reinen und angewandten Kunst
ausschließlich um eine Rechtsfrage handelt und
keineswegs um eine ästhetische Bewerthung des Ver-
hältnisses beider Kunstgattungen zueinander.
Die Umfrage hat nun den fast einstimmigen Wunsch
der Künstler und ernsten Kunstindustriellen erkennen
lassen, daß alle Werke der bildenden Künste den glei-
chen und zwar einen wirkungsvollen Schutz gegen un-
befugte Nachbildung genießen mögen.
wie die Negierung sich zu dieser Frage stellen wird,
läßt sich noch nicht übersehen. Ls ist daher wünschens-
wert^, daß alle Interessenten und urtheilsfähige Kenner
unseres Kunstlebens nachdrücklich ihre Stimme im In-
teresse eines wirksamen Schutzes der angewandten
Kunst erheben. Ls dürften unseres Lrachtens jedem
Kunstforscher Beispiele aus dem früheren oder dem
 
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