Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Heidelberger Zeitung — 1899 (Januar bis Juni)

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.39312#0068

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Amtliche
Bekanntmachungen.

Bekanntmachung.

Das Ersatz - Geschäft
pro 1899
hier
die Aufstellung und
Führung der Stamm-
rollen betr.
Nr. 1LI. Die Gemeinderäthe des
Bezirks werden veranlaßt, gemäß
Artikel IV der V.-O Gr. Min. d. I.
vom 13. Dec. 1888 in der Fassung
der Anlage S zur Verordnung vom
30 October 1894 (Ges.- und Ver-
ordnungsblatt S. 427 bezw. S. 193 ff.
der Anlagen) unverzüglich durch
öffentlichen Anschlag, durch öffentliche
Blätter oder auf andere ortsübliche
Weile die Aufforderung zur Anmeldung
zur Stammrolle nach dem im genannten
Artikel angegebenen Formulare er-
gehen zu lassen und Beurkundungen
hierüber seiner Zeit der Stammrolle
anzuschlietzen.
Die Anmeldungen haben vom
15 Januar bis 1. Februar zu er-
folgen und müssen die in Artikel IV.
Ziffer 4 bezeichneten Angaben ent-
halten. Militärpflichtige des Jahr-
gangs 1879, welche nicht am An-
meldeort geboren sind, haben bei der
Anmeldung ein Geburtszeugnitz zu
übergeben, welches den Beilagen der
Stammrolle anzuschlietzen ist. Der-
artige Geburtszeugnisse werden von
den die Standesbücher führenden Be-
hörden unentgeltlich ausgefertigt.
Militärpflichtige älterer Jahrgänge
haben ihre Loosungsscheme vor-
zuzeigen. ,
lieber jede Anmeldung ist eine
Bescheinigung zu ertheilen, und
zwar bei den Pflichtigen älterer Jahr-
gänge auf der Rückseite des Loosungs-
scheines, bei denjenigen des laufenden
Jahrganges auf einem besonderen
Blatte. Dabei ist jeder Pflichtige
auf die Vorschriften über An- und
Abmeldung zur Stammrolle (Z 25 der
Wehrordnung, insbesondere Ziffer 9
und 11) aufmerksam zu machen.
Die Anmeldungen sind nach Prüfung
der Anmeldung, sofern sie nicht schon
in die Geburtslisten eingetragen sind,
sogleich in eine nach Formular An-
lage I der gen. Verordn, zu führende
Anmeldeliste nach der Reihe der
Anmeldungen einzuschreiben. Hinsicht-
lich der in den Geburtslisten Ein-
getragenen sind die Angaben über
Stand, Wohnort u. s. w. in den be-
treffenden Rubriken der Geburtsliste
nachzutragen.
Bet der Anmeldung sind sämmtliche
Militärpflichtige auf die Vorschriften
bezüglich der Anzeige von Gebrechen
(8 65 Ziff. 6 Wehrordnung) und der
Gesuche um Zurückstellung oder Be-
freiung von der Aushebung (§ 63',
8 32 W.-O.) ausdrücklich aufmerksam
zu machen; über etwaige Angaben ist
ein Protokoll aufzunehmen, welches,
mit den erforderlichen Zeugnissen be-
legt, bei Vorlage der Stammrollen
anzuschließen ist; Reklamationsgesuche
sind durch genaue und eingehende Be-
antwortung der in Anl. II der V.-O.
verzeichnten Fragen zur Beschluß-
fassung vorzubereiten.
Die Vorlage der Reklamations-
gesuche hat so rechtzeitig zu erfolgen,
daß die etwa noch erforderlichen Er-
hebungen gemacht werden können.
Verspätet einkommende Gesuche müß-
ten unter Umständen unberücksichtigt
bleiben. Nach dem Musternngs-
geschäft können R-klamationsgesuche
nur dann vorgebracht werden, wenn
der Grund der Reklamation erst nach
der Musterung entstanden ist (8 63
Ziff. 7 W.-O.).
Wer an einem nicht sichtbaren Ge-
brechen (Schwerhörigkeit, Epilepsie,
Stottern re.) zu leiden behauptet, hat
drei glaubwürdige Zeugen namhaft
zu machen, geeigneten Falls auch
ärztliche Zeugnisse vorzulegen.
In der Zeit vom 1. bis 15. Februar
hat sodann der Gemeinderath die
Stammrolle für das Jahr 1879 nach
Schema 6 W.-O. zu fertigen und die
Stammrollen früherer Jahre zu er-
gänzen; in letzteren sind insbesondere
auch die Spalten 9 und 10 auszu-
füllen, im Falle der Nichtanmeldung
mit „nein!"
Wegen der dabei einzuhaltenden
Formalitäten verweisen wir auf
Artikel VI der mehrerwähnten V.-O.
und bemerken noch weiter:
1. Gestorbene, für welche eine
standesamtliche Todesbeurkundung oder
eine diesseitige Mittheilung vorltegt,
sind nicht in die Stammrolle auf-
zunehmen; in der Geburtsliste ist
hierüber ein Vermerk zu machen.
2. In Rubrik „Bemerkungen" sind
künftighin nur noch diejenigen Strafen
des Pflichtigen genau einzutragen
(Datum, strafende Behörde, Strafthat
und Strafe), über welche nach der
Verordnung des Bundesraths vom
16. Juni 1882, .
9." Juli—ÄW^betr- die Einrichtung
von Strafregistern rc. und nach der
bad. Strafregistcrordnung vom 28. No-
vember 1896 Strafnachrichten ertheilt
werden. Zur Ermittelung der Be-
strafungen ist von den den
Bürgermeisterämtern zugegangenen
Strafnachrichten Einsicht zu neh-

men und überdies jeder Mel-
dende über etwa schon erlittene
Strafen zu befragen. Sonstige An-
gaben, welche zur Beurtheilung des
Lebenswandels von Bedeutung sind,
sind gleichfalls aufzunehmen. Der
Beruf ist in Spalte 8 möglichst genau
zu bezeichnen und ist z. B. anzugeben,
ob der Militärpflichtige ein Bau- oder
Maschinenschlosser, Beschlagschmied ist;
bei Musikern ist anzugeben, welches
Instrument dieselben spielen, bei Land-
wirthen und Knechten, ob dieselben
pferdekundig sind.
Die Stammrollen der beiden Vor-
jahre sind durch Eintrag der Be-
strafungen rc. re. vor der Vorlage
anher zu ergänzen.
3. Bei Ausgewanderten ist an-
zugeben, ob und mann sie mit oder
ohne Erlaubniß das Reichsgebiet ver-
lassen haben, ersterenfalls auch Datum
und Nr. der Verfügung, sowie die Be-
hörde, welche die Answanderungs-
erlaubnitz ertheilt hat.
4. Bei den zum Einjährig-
Freiwilltgen-Dienst Berechtigte« ist
Ort und Datum der Ausstellung des
Berechtigungsscheines, sowie die etwa
schon ertheilte Zurückstellung zu ver-
merken.
5. Bei den bereits zum Heer Ein-
getretenen ist Tag des Eintritts und
Truppentheil einzutragcn.
Sämmtliche Stammrollen sind vom
Gemeinderath unter Beurkundung der
Richtigkeit der Einträge abzuschließen
und sodann auf 15. Februar 1899
unter Anschluß der erforderlichen
Beilagen (Artikel VII) hierher vor-
zulegen.
Militärpflichtige, welche nach An-
meldung zur Stammrolle im Laufe
ihrer Militärpflichtjahre ihren dauern-
de« Aufenthalt oder Wohnsitz ver-
lege«, haben dies sowohl bei dem
Gemetnderath des Ortes, wo sie in
die Stammrolle ausgenommen wurden,
als auch nach der Ankunft an dem
neuen Ort dem dortigen Gemeinderath
spätestens innerhalb 3 Tagen unter
Vorlage des Loosungsschetncs zu
melden. Bei der Abmeldung ist der
Loosungsschein mit dem Abmelde-
vermerk unter Angabe des Ortes
„wohin" zu versehen und den noch
nicht im Besitz eines Loosungsscheines
befindlichen Militärpflichtigen Be-
scheinigung mit den gleichen Angaben
zu ertheilen. Ueber die erfolgte Ab.
Meldung wird in der Stammrolle zu
der Rubrik „Bemerkungen" die Notiz
„abgemeldet nach" ausgenommen, über
den Neuangemeldeten dagegen alsbald
ein Eintrag in die Stammrolle des
betr. Jahrgangs gefertigt.
Melden sich Pflichtige, welche über
die Abmeldung an ihrem frühere»
Aufenthaltsort eine Bescheinigung
nicht besitzen, so find sie zur unver-
züglichen nachträglichen Abmeldung
zu veranlassen.
Ueber jede im Laufe des Jahres
erfolgende An- und Abmeldung ist
unverzüglich hierher Anzeige zu er-
statten unter Benutzung der hierfür
vorgeschriebenen Formulare.
Personen, welche sich nicht oder
nicht rechtzeitig an- bezw. abmelden,
sind alsbald zur Bestrafung hierher
anzuzeigen.
Die Kenntnißnahme von dieser Ver-
fügung ist binnen 8 Tagen anher
anzuzeigen.
Heidelberg, den 1. Januar 1899.
Kroßh. Bezirksamt.
Dr. Arnsperger.

Bekanntmachung.

Das Ersatzgeschäft pro
1899 betr.
Nr. 2 bl. Die Herren Bürgermeister
des Bezirks als Standesbeamte wer-
den aufgefordert, gemäß Artikel III
der Verordnung Großh. Ministeriums
des Innern vom 13. December 1888
„die Wehrordnung betr." (in der Fas-
sung der Anlage 5 zur Verordnung
vom 30. October 1894 (Gesetzes- und
Verordn.-Bl. S. 427 bezw. S. 193
der Anlagen) alsbald aus dem Sterbe-
register eine Zusammenstellung aller
im Jahre 1898 in der Gemeinde ge-
storbenen männlichen Personen, die
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, genau nach dem in den gen.
Artikeln angegebenen Rubriken anzu-
fcrtigen und bis längstens 15. Januar
l. I. die erste Abtheilung dem Ge-
meinderath vorzulegen und die zweite
hierher einzusenden.
Sind Sterbefälle der bezeichneten
Art nicht vorgekommen, so ist Fehl-
anzeige zu erstatten.
Auf den gleichen Zeitpunkt haben
die Standesbeamten den Gemeinde-
rätben einen Auszug aus dem Ge-
burtsregister des um 17 Jahre zurück-
liegenden Kalenderjahres 1882 zu
übergeben, enthaltend alle Eintra-
gungen der Geburtsfälle von Kindern
männlichen Geschlechts, und wird
wegen des Näheren auf Artikel II
gen. Verordnung verwiesen.
Heidelberg, den 1. Januar 1899.
KrM. Bezirksamt.
Dr. Arnsperger.

Bekanntmachung.

Das Classifications-
verfahren betr.
Nr. 5 A. Wir machen darauf auf-
merksam, daß die Mannschaften der
Reserve, Marinereserve, Landwehr,

Seewehr, Ersatzreserve und Marine-
Ersatzreserve, sowie ausgebtldete
Landsturmpflichtige des zweiten Auf-
gebots, welche auf Grund des 8 122
der Wehrordnung vom 22. November
1888 Anspruch auf Zurückstellung
hinter die letzte Jahresklasse ihrer
Waffe und Dienstklasse machen,
ihre Gesuche alsbald bei dem
Gemeinderath ihres Wohn- bezw.
Aufenthaltsortes einzureichen haben.
Die Gemeinderäthe haben die Gesuche
gemäß 8 123 der Wehrordnung zu
prüfen und mit ausführlichem Bericht,
welcher die in diesem Paragraphen
verlangten Angaben enthalten muß,
umgehend dem Bezirksamte vor-
zulegen. Ueber die eingereichten Ge-
suche wird von der verstärkten Ersatz-
kommission im Anschluß an das
Musterungsgeschäft entschieden.
Heidelberg, den 1. Jan. 1899.
Oroky. Bezirksamt.
_ Dr. Arnsperger.

Bekanntmachung.
Meldung der zum
Einjährig-Freiwilligen-
dienst Berechtigten betr.
Nr. 3 Ll. Nachstehend bringen
wir die Bestimmung des § 93,
Ziff. 2 der Wehrordnung besonders
zur Kenntniß der Betheiligten:
„Beim Eintritt in das militär-
pflichtige Alter haben sich die zum
Einjährig - Freiwilligendienst Be-
rechtigten, sofern sie nicht bereits
vorher zum aktiven Dienst ein-
getreten sind, sowie diejenigen
Militärpflichtigen, welche gemäß
8 89, Ziff. 3 die Berechtigung
zum Einjährig-Freiwilligendienst
bei der Prüfungs-Kommission nach-
gesucht haben, bei der Ersatz-
Kommission ihres Ge-
stlellungsortes schriftlich
oder mündlich unter Vorlegung
ihres Berechtigungsscheines, sofern
ihnen derselbe bereits behändigt
ist, bezw. unter Vorlegung des
Befähigungszeugnisses zum See-
stenermann, zu melden und ihre
Zurückstellung von der Aushebung
zu beantragen.
Militärpflichtige, welche dieser
Meldung späte st ens bis
1. Februar d. I. nicht nach-
gckommen sind, haben gemäß H 33
Reichsmilitärgesetz, § 93 Ziffer 4,
26 Ziff. 7 Wehrordnung Geld-
strafen bis zu 30 Mark oder
Haft bis zu drei Tagen zu ge-
wärtigen."
Die Gemeinderäthe des Amts-
bezirks werden angewiesen, diese
Verfügung alsbald in ortsüblicher
Weise bekannt zu geben und den
Vollzug anzuzeigen.
Heidelberg, den 1. Jan. 1899.
KroßH. Bezirksamt.
Dr. Arnsperger.

Bekanntmachung.

Nr- 282. In den letzten Monaten
find in hiesigen Zeitungen Annoncen
erschienen, in welchen ein gewisser
Berthold W. Conti in Berlin, dessen
richtiger Name Kohn ist, seine Natur-
heil-Methode und seine Lohpräparate
als Mittel gegen Geschlechts-, Nerven-,
Nieren-, Magen-, Rheuma-, Gicht-,
Kreuz-, Rückenmark-, Brust-, Lungen-,
Hals-, Frauen- und Erkältungs-
Leiden, selbst in veralteten und als
unheilbar bezeichneten Fällen anpreist.
Auf eine briefliche Berathung des
Conti und Mittheilung einer Krank-
heitsbeschrcibung, die so unbestimmt
abgefaßt war, daß daraus auch nicht
annähernd das Vorhandensein eines
bestimmten Leidens geschlossen werden
konnte, hat Conti als angebliche
Mittel gegen Magenleiden einen Thee,
einen Bttterliqueur und Bade-Loh-
Präparate hierher eingesendet und bei
deren Anwendung und Beobachtung
einiger Verhaltungs- und Diät-
vorschriften sichere Heilung in Aussicht
gestellt.
Nach dem Ergebniß der Untersuchung
besteht der Thee — Malzkräuterthee
genannt — aus zerschnittenen
Blüthen-, Blätter-, Rinden-, Stengel-,
Wurzel- und Früchtetheilen der Ca-
millen, Lindenblüthen, Fenchel, Mais,
Eibisch-, Entian-, Calmus- und Süß-
holzwurzel u. dergl. Eine derartige
Mischung ist in den Apotheken zum
Preise von etwa 1 50 ^ erhältlich.
Conti läßt sich dafür 4 60
zahlen.
Der Bitterliqueur, von Conti
Magenstärker genannt, ist durch Ex-
traktion verschiedener bitter schmecken-
der Pflanzentheile mit Alkohol her-
gestellt und mit Zuckersyrup versüßt.
Der Preis desselben mit 3 50 ^
übersteigt den wirklichen Werth des-
selben um ein Bedeutendes.
Die Bade-Loh-Präparate bestehen
aus Lohe (zerkleinerte Eichenrinde)
und zerkleinerten und theilwetse
pulverisirten Wachholderbeeren, die
mit Terpentinöl getränkt sind. Für

15 Säckchen mit je 145 gr dieses
Präparates läßt sich Conti 16 ^
zahlen, während dieselben einen Werth
von nur etwa 2—3 besitzen.
Wir machen wiederholt darauf auf-
merksam, daß es meistens unmöglich
ist, ohne persönlichen Verkehr mit
dem Kranken und ohne denselben zu
untersuchen, sein Leiden richtig zu
beurtheilcn. Bloßer schriftlicher Ver-
kehr mit dem Kranken muß demnach
zu groben Mißgriffen führen, umso-
mehr, als viele Kranke in einer
durchaus unrichtigen Auffassung ihres

Leidens befangen sind. Wir müsse»
daher das von Conti geübte Verfahre»
des bloßen schriftlichen Verkehrs als
ein durchaus leichtfertiges kennzeichne»-
Da überdies der Preis der Conti'
schen Präparate ein unverhältnißmäßig
hoher ist, so warnen wir vor Be-
rathung des Conti und Bezug der
Mittel desselben.

Karlsruhe, den 5. Januar 1899.
Der HrtsgesundHeitsrath:
Siegrist.
Breuni g.

Bekanntmachung.
Den einjährig-freiwilligen Militär-
dienst betreffend.
Nr. 4 N. Bei der Prüfungs-Commission für Einjährig-Frei-
willige laufen zahlreiche Gesuche um Zulassung zum Einjährig-Frei«
willigendienst verspätet oder unvollständig ein.
Wir machen dcßhalb darauf aufmerksam, daß die Berechtigung
zum Einjährig-Freiwilligendienst nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr
nachgesucht werden kann und spätestens bis zum 1. April des erste»
Militärpflichtjahres (d. h. 1. April desjenigen Kalenderjahres, in
welchem der Pflichtige das 20. Lebensjahr erreicht) erlangt sein muß.
Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs-Commission nach-
gesucht, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist (d. h.
seinen dauernden Aufenthalt hat).
Die im Großherzogthum Baden Gestellungspflichtigen haben ihre
Gesuche an die Prüfungs-Commission für Einjährig-
Freiwillige in Karlsruhe zu richten.
Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der bezeichneten
Prüfungs-Commission spätestens bis zum 1. Februar des
ersten Militärpflichtjahres schriftlich zu melden.
Dieser Meldung ist beizufügen:
a) ein Geburtszeugniß;
d) ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der
Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Frei-
willigen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu be-
kleiden, auszurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und
Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit hierzu ist
obrigkeitlich zu bescheinigen;
v) ein Unbescholtenheitszeugniß, welches füc Zöglinge von höheren
Schulen durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen
jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre Vorgesetzte
Dienstbehörde auszustellen ist.
Sämmtliche Papiere sind in Original einzureichen.
Außerdem bleibt die wissenschaftliche Befähigung für
den Einjährigendienst noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch
Beibringung von Schulzeugnissen oder durch Ablegung einer Prüfung
vor der Prüfungs-Commission geschehen.
Heidelberg, den 1. Januar 1899.
Kroßh. Bezirksamt:
Dr. Arnsperger.

Bekanntmachung.

Nach der zwischen den Regierungen von Elsaß-Lothringen, Würt-
temberg und Baden getroffenen Vereinbarung werden künftighin folgende
Nutzholzsortimente angewendet:
l. Stämme.
Laubholz.
1. Eichen.
60 am Mittendurchmesser
50—59 am „
40—49 am „

I. Kl. mindestens
II. Kl.
III. Kl.
bei Klasse 1—3 a fehlerfrei
b mit unerheblichen Fehlern
a Ausschuß mit erbeblichen Fehlern
IV. Kl. 25-39 am Mittendurchmesser
V. Kl. unter 25 am .
bei Kl. 4 und 5, sowie bei dem übrigen Laubholz und dem Nadelholz
wird alles mit erheblichen Fehlern behaftete Holz als Ausschuß besonders
sortirt.
2. Das übrige Laubholz,
mindestens 40 am Mittendurchmesser
„ 25-39 am „
unter 25 am
L. Nadelholz.
1. Stämme.
I. Kl. mindestens 18 m lang, bei 18 m mindestens 30 am Durchmesser
II. Kl. „ 18 m „ bei 18 m „ 22 am
llll. Kl. „ 16 m „ bei 16 m „ 17 am „

I.
II.
III.

IV.
V.

14 am

„ 8 m „ bei 8 m
alles schwächere Stammholz.
2. Klötze.
(Nutzholz bis einschließlich 9 m Länge),
ikl. mindestens 40 am Mittendurchmesser
Kl. „ 30 -39 am
A. unter 30 am „
3. Stil mmel.
(Nutzholz über 9 m Länge, das seinen Abmessungen nach sich nicht zur
Einreihung in die Stammholzklassen eignet).
I. Kl. mindestens 40 <-m Mittendurchmesser
II. Kl. „ 30 -39 am
II l. Kl. unter 30 am „

I.
II.
III.

u. Stangen.
1. Laubholz.
n Derbstangen 7—14 am Durchmesser
b Reisstangen 7 am und weniger „
2. Nadelholz. ^
Bauslangen I. Kl. 13 m lang, 1 m über dem Abhieb 11—14 om Durchmesser
„ II. Kl. 10 m „ im „ „ „ über 9 am ,
Hagstangen und Baumpfähle, unter 10 m lang, ^ ...
1 m über dem Abhieb über 7 am Durchmesser
Hopfenstangen I. Kl- 9 m lang, 1 m über dem Abhieb 8 am

Rebstecken

I.
II.
III.
IV.
I.

8 m
. 7 m
6 m
4 m

Bohnenstecken

II. Kl. 3 m
2.5 m

1 m
1 m
1 m
1 m
1 m
1 m

Heidelberg, den 1. Januar 1899-
Städtische Bezirksforstei:
Krutina.

7 am
6 am
4.5 am
3.5 am
3.5 am
2.5 am

ZU vermieden

ein Laden mit Wohnung,
Hauptstraße 90. Zu erfragen bei
P. I. Landfried.

Gut erhaltene
Herrerrkleider
werden zu den höchsten Preise»
gekauft.
I. Mund, Neugasse 1?-

Druck und Verlag von Adolph Emmerlin.g und Sohn in Heidelberg. Untere Neckarstraße 21. Telephon-Anschluß Nr. 82.
 
Annotationen