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Heidelberger Zeitung — 1899 (Januar bis Juni)

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https://doi.org/10.11588/diglit.39312#0461

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tafeln der Heidelb. Zeitung
und den Plakatsäulein.
Fernsprech-Anschluß Nr. 82

Xr. Ittl. Amtes Statt.

Montag, den 1. Mai

I8SS.

Mm. Lronkv 10.000,000 -- 8.500,000
HKKK 40^0-LKVI'
mit
1ü2°Io rückzahlbarer Gßligalionen Serie II in Hold
der
Ungarischen Localeisenbahnen, Actiengesellschaft.

--—

Die Ungarische Lokaleisenbahnen, Actiengesellschaft (NsMsr bslxisräskü vasutab, rssr-
vsn^tärsssLZ) wurde am 18. Juli 1892 mit dem Sitze in Budapest gegründet und am 22. Juli 1892
in das Register der Aktiengesellschaften eingetragen.
Gegenstand des Unternehmens ist: die Erwerbung, der Wiederverkauf oder die Belehnung
von Obligationen, Prioritäts-Actien oder Prioritäts-Obligationen, welche durch in Ungarn und
dessen Nebenländern befindlichen Vicinal- und Lokal-Eisenbahnen (Aktiengesellschaften) ausgegeben
werden, ferner die Ausgabe eigener verzinslicher Obligationen auf Grund dieser erworbenen oder
belehnten Titres und bis zur Höhe des Ankaufspreises oder Belehnungsbetrages derselben.
Die Gesellschaft emittirt in Gemäßheit der Paragraphen 33—12 ihrer Statuten durch
Verloosung oder Kündigung innerhalb 50 Jahren rückzahlbare Obligationen.
Die Direction der Gesellschaft hat in ihrer am 14. März 1899 stattgefundenen Sitzung
auf Grund des Paragraph 33 der Gesellschaftsstatuten die Ausgabe einer neuen
Serie (II) mit 4°/<, verzinslicher mit 102°/g rückzahlbarer Obligationen
von Nom. Kronen 10,000,000.— — 8,500,000 Reichsmark beschlossen.
Die gegenwärtig zur Emission gelangenden Obligationen der Gesellschaft sind eingetheilt in:
Stück 3000 in Abschnitten ä Kronen 200 — Mark 170 Nr. 1-3000
„ 3200 „ „ ä 1000— „ 850 „ 1-3200
„ 2600 „ „ ä „ 2000— „ 1700 „ 1—2600
, „ 100, „ ä 10000— , 8500 , 1- 100
lauten auf Ueberbringer und sind mit halbjährigen, am 1. Januar und 1. Juli fälligen, auf je 2"/» des
Nominalbetrages der betreffenden Obligation lautenden Zinsen-Coupons versehen. Die Obligationen
haben die Unterschrift von zwei Mitgliedern der Direction und eines Mitgliedes des Aussichtsraths
(Censor) sowie die Control-Unterschrift des Buchhalters zu tragen.
Der Text der Obligationen ist in ungarischer, deutscher und französischer Sprache ausgestellt.
Die bereits im Verkehr befindlichen Obligationen der Gesellschaft sind in den amtlichen
Coursblättern von Amsterdam, Berlin, Budapest, Frankfurt a. M., Hamburg und Wien notirt.
Die Tilgung der Obligationen erfolgt mit 102 des Nominalbetrages.
Diese Obligationen genießen keinerlei Vorrechte gegenüber den bisher ausgegebenen
Obligationen der Gesellschaft: andererseits genießen die bereits im Umlaufe befindlichen Obligationen
keinerlei Vorrechte gegenüber der gegenwärtig zur Ausgabe gelangenden Serie.
Die erste Ausloosnng erfolgt im September 1899, doch muß die Verfallzeit der solcher
Weise zur Einlösung gelangenden Obligationen in minimo zwölf Monate vom Tage der Ausstellung
der Obligationen betragen.
Die Gesellschaft kann die Ausloosnng beliebig verstärken oder die im Umlauf befindlichen
Obligationen mit fechsmonatlicher Frist zur Rückzahlung kündigen, in Verlust gerathene Obligationen
Müssen ordnungsgemäß bei dem Budapefter Handelsgericht amortisirt werden. Die Verlautbarungs-
frist ist eine 12 monatliche, welche bei den Obligationen vom Tage der letzten Couponsfälligkeit
an gerechnet wird.
Für verlooste Obligationen, welche binnen 6 Monaten nach eingetretener Fälligkeit zur
Zahlung nicht präsentirt werden, werden dem säumigen Ueberbringer für die Zeit von 6 Monaten
nach der Fälligkeit ab bis zur thatsächlichen Einlösung Zinsen in der Höhe vergütet, welche die
kön. ung. Postsparcaffa jeweilig ihren Einlegern bezahlt.
Zinsen und Coupons, die nicht binnen 6 Jahren, und Obligationen, die nicht binnen
20 Jahren nach ihrer Verfallzeit behoben werden, sind verjährt und fallen der Gesellschaft zu.
Die Einlösung fälliger Coupons und Obligationen wird besorgt:
in Budapest bei der Pefter Ungarische» Commercial-Bank,
in Wien bei der Kais. kön. priv. Österreichischen Länderbank,
in Berlin bei der Nationalbank für Deutschland,
Frankfurt a. M. bei Herren Gebrüder Bethmann,
Zambura bei Herren L. Behrens Sk Söhne,
in Karlsruhe bei Herrn Beit L. Homburger.
Bei diesen Stellen erfolgt auch die Aushändigung neuer Zinsbogen kostenfrei.
Die Coupons der zu den angegebenen Terminen fälligen Obligationen werden zwar auch
über diesen Termin hinaus eingelöst, jedoch wird der Betrag derselben bei der Auszahlung des
kapitales von.,diesem abgezogen.
Die Obligationen sind von Seite» der Inhaber unkündbar und im Wege der Verloosung
oder Kündigung innerhalb 60 Jahren mit 102°/« des Nominalbetrages rückzahlbar.
Die Kerloosungen finden unter Beobachtung der bezüglichen gesetzlichen Vorschriften halb-
jährlich im September und im März statt. Die Einlösung der verloosten Obligationen erfolgt am
ersten Tage der der Verloosung folgenden Monate Januar und Juli. Die Kerzinsung der ver-
wüsten Titres hört mit diesem Zahlungstage auf. Der Betrag fehlender, nicht fälliger Zinsen-
Coupons wird von dem Nominalbeträge abgezogen.
Die Bedeckung der im Umlaufe befindlichen Obligationen besteht im Sinne des G. A. XXXII
v- I. 1897 statutengemäß aus Obligationen, Prioritäts-Obligationen und Actien (jedoch mit Aus-
nahme von Stamm-Actien), von im öffentlichen Betriebe befindlichen Vicinal-, Straßen- und Lokal-
Menbahnen, die sich im Eigenthum, und solchen, die sich im Pfandbesitze der ungarischen Lokal-
Eisenbahnen, Actiengesellschaft befinden.
. Der Gesammt-Nominalbetrag der im Umlaufe befindlichen Obligationen der Gesellschaft
vors den Ankaufs- und Belehnungsbetrag der im Eigen- oder Pfandbesitze der Gesellschaft befind-
lichen Eisenbahntitres niemals übersteigen und muß daher bei jeder Verminderung des Bestandes
^r letzteren durch Rückerwerb oder Verloosung gleichfalls entsprechend vermindert werden. Die
Gesellschaft darf die gekauften Titres wieder begeben, aber sonst keine mit dem oben umschriebenen
Zwecke nicht zusammenhängende Geschäfte betreiben.
Die Auszahlung der fälligen Zinsen und die Rückzahlung der verloosten oder gekündigten
Obligationen, letztere mit Kronen 102 — Mark 86.70 für je Hundert Kronen Nominale, erfolgt
vhne jeden Steuer-Gebühren- oder sonstigen Abzug nach Wahl des Inhabers in Kronen oder
deutschen Reichsmark zu dem ein für allemal festgesetzten Umrechnungscourse von 1 Krone —
"-85 Reichsmark.
Hinsichtlich der durch die Ungarische Lokaleisenbahnen, Aktiengesellschaft, zur Ausgabe
gelangenden Obligationen enthält der am 25. August 1897 an allerhöchster Stelle sankttonirte
Gesetzartikel XXXII vom Jahre 1897 auf die erhöhte Sicherung der Obligationäre abzielende
wesentliche Bestimmungen, welche im Sinne dieses Gesetzartikels und auf Grund des Beschlusses
am 20. Juni 1898 abgehaltenen ordentlichen Generalversammlung durch entsprechende Er-
gänzungen im Statut der Gesellschaft nnd durch Errichtung des erforderlichen Sicherstellungsfondes
-um Ansdrucke gebracht worden sind.
Die Institute, welche sich mit der Emission von Obligationen befassen wollen, die unter
^ Wirksamkeit des erwähnten Gesetzes fallen, find verpflichtet, vor der Emission einen zur be-
sonderen Sicherstellung dieser Obligationen nöthigen Fond zu schaffen, der nicht geringer als
Millionen Kronen sein kann. Dieser Garantiefond kann nur in den im Gesetzartikel XXXII
'..I. 1897 Z 9 Alinea 1—4 bezeichnen» Werthen angelegt werden und ist von dem sonstigen Ver-
logen der Gesellschaft abgesondert aufzubewahren und zu verwalten. (8 34 des Statuts.)
. Den zur besonderen Sicherstellung der unter die Wirksamkeit des vorliegenden Gesetzes
wnenden Obligationen bestimmten Fond kann das emittirende Institut nur nach diesfälliger Modi-
l wtton seiner Statuten und nach der entsprechenden Eintragung bei dem competenten Gerichtshöfe

herabsetzen, aber höchstens nur in dem Maaße, daß der reduzirte Fond nicht weniger als drei
Millionen Kronen betrage und zumindest ein Zwanzigstel der im Verkehr befindlichen Obligationen
der Gesellschaft ausmache.
Von den durch die Gesellschaft emittirten Obligationen kann nie ein größerer Betrag im
Umlauf sein, als der zwanzigfache Nominalbetrag des besonderen Sicherstellungsfonds der emittirten
Obligationen. Ueber den fünffachen Betrag des jeweilig vollen Aktienkapitales hinaus kann jedoch
die Gesellschaft Obligationen keinesfalls ansgeben.
Es können unter die Wirksamkeit des Gesetzes fallende Obligationen nur bis zur Höhe
des Kaufpreises der als Emissionsbasis dienenden Titres und der auf solche Titres gegebenen
Faustpfand-Darlehen emittirt werden, der Betrag desselben darf aber niemals den Nominalwerth
dieser Titres übersteigen.
Die durch die Gesellschaft ausgegebenen Obligationen und deren Zinscoupons sind von
der Kapitals- und Rentensteuer, wie auch vom allgemeinen Einkommensteuerzuschlag befreit.
Diese Obligationen werden überdies für kautionsfähig erklärt, sie sind geeignet dazu,
daß die Gelder der Gemeinden, Korporationen, Stiftungen und unter öffentlicher Aufsicht stehen-
den Anstalten, sowie auch die fideikommissarischen und Depositengelder in ihnen fruchibringend
angelegt werden, und schließlich können sie auch als Dienst- und Geschäftskautionen angenommen
werden in allen Fällen, in welchen die Kaution im Sinne der bezüglichen Normen nicht baar
zu erlegen ist.
Zur besonderen Sicherstellung der durch die Gesellschaft emittirten Obligationen dienen:
1. Jene Titres und Faustpfandforderungen (Alinea 2 des Par. 2 des Ges.-Act. XXXIl
v. I. 1897) des emittirenden Institutes, auf Grund deren diese unter die Bestimmungen des Ge-
setzes XXXII v. Jahre 1897 fallenden Obligationen emittirt werden; dieselben dienen zur
Sicherung der Gesammtheit der ausgegebenen Obligationen, es kann gegen dieselben eine Exekution
nicht geführt werden und es können auf diese Titres — die Verwerthung derselben im Konkurs-
falle ausgenommen — Rechte durch dritte Person überhaupt nicht erworben werden.
Im Falle des Konkurses gegen die emittirende Gesellschaft sind aus jenem Vermögen,
welches zur Sicherung der Obligationen bestimmt ist, vor allen anderen gegen die Gesellschaft
bestehenden Forderungen, die aus den Obligationen stammenden Forderungen der Obltgations-
inhaber zu befriedigen-
Jene Eisenbahntitres, auf deren Basis oder auf welche solche Faustpfanddarlehen ge-
macht worden sind, auf Grund welcher die Gesellschaft die unter die Bestimmungen des genannten
Gesetzes fallenden Obligationen emittirt, sind so lange, als diese Titres, beziehungsweise die auf
sie gegebenen Faustpfanddarlehen als Emissionsfond dienen, vom anderen Vermögen des
emittirenden Instituts abgesondert zu verwalten und unter Kontrole eines öffentlichen Notars
aufzubewahren.
Der königliche Notar ist bei jeder einzelnen Abschließung verpflichtet, mit Angabe des
Zeitpunktes der Verschließung und unter Anwendung seiner Unterschrift und seines Amtssicgels in
einem in zwei Exemplaren stempelfret ausgestellten Verzeichnisse jene Titres nach ihrer Stückzahl,
ihrem Nominalwerth und ihrem Namen aufzuzählen, welche unter seinen Verschluß gegeben, be-
ziehungsweise seinem Verschlüsse entnommen worden sind. Das eine Exemplar dieser Verzeich-
nisse bleibt bei dem königlichen Notar, das andere wird von der Gesellschaft übernommen und
aufbewahrt.
2. Der zur Sicherstellung der Obligationen-Gläubiger abgesondert verwaltete Spezial-
Sicherstellungsfond, welcher lauk Gesetz-Artikel XXXII vom Jahre 1897 mindestens 1,500,000 fl.
ö. Ä. ^ 3,000,000 Krone» betragen muß, ist durch Beschluß der Direktion vom 3. Juni 1898
auf diesen Äetrag festgesetzt worden. Nach dem Gesetz-Artikel XXXII vom Jahre 1897 hat die
Erhöhung des Sicherstellungsfondes der Steigerung des Umlaufes an Obligationen entsprechend
zu erfolgen. Gegen diesen Fond kann Kraft des bezeichneten Gesetzes keine gerichtliche Exekution
geführt werden.
Außer den vorstehend angeführten:
1. gesammten Eisenbahntitres und Faustpfandforderungen, auf Grund deren Obligationen
emittirt werden;
2. dem Spezialsicherstellungsfonde, dienen
3. zur wetteren Sicherstellung der Inhaber von Obligationen gleichberechtigt mit den
anderen Gläubigern das Aktienkapital und der Reservefond der Gesellschaft.
Die Errichtung von Vicinalbahne» erfolgt im Sinne des Gesetz-Artikel XXXI: 1880
und IV: 1888 auf Grund von a. h. Concessionen, die den betreffenden Gesellschaften für den Ban
und Betrieb (durch 90 Jahre) ihrer Eisenbahnlinien ertheilt werden. Nach Prüfung aller ein-
schlägigen Verhältnisse wird durch die kön. ung. Handels- und Finanzministerien der Vorschlag
auf Ertheilung der Concession erstattet und wird das Baukapital der Gesellschaft fixirt. Von
diesem Vaukapttale dürfen höchstens 65 durch Emission von Prioritäts-Aktien beschafft werden,
es müssen daher durch Subscription Seitens der Staats-, Comitats-, Communal-Behörden, sowie
von Privatintereffenten mindestens 35durch volleingezahlle Stammaktien gedeckt sein, bevor
zur Emission von Prioritäts-Aktien geschritten werden darf. Die Prioritäts-Aktien sind mit un-
bedingtem Vorrecht auf planmäßige Rückzahlung und 5Verzinsung des Nominalbetrages gegen-
über den Stammaktien ausgestattet und wird der Anspruch auf volle 5 Dividende — falls der-
selbe in dem einen oder anbern Jahre nicht befriedigt würde — auf die nächsten Jahre übertragen,
so daß die Stammaktien erst dann und insoweit zur Verzinsung gelangen, als die Prioritäts-
Aktien nebst der planmäßigen Amortisation volle 5bis incl. des jeweilig letzten Betriesjahres
bezogen hoben. Wenn und solange das Erträgniß des Lokalbahn-Unternehmens eine solche Höhe
erreicht, daß nicht nur die Verlosung und Verzinsung der Prioritätsaktien und die statutenmäßige
Tantieme und Reservedotiruug gedeckt ist, sondern auch die Stammaktien die 5 "/o Verzinsung bis
inclusive des letzten Betriebsjahres bezogen haben, so wird der etwaige Ueberschuß gleichmäßig
zwischen sämmtlichen Prioritäts- und Stammaktien verthetlt.
Die Gestehungskosten dieser Prioritäts-Aktien hängen für den ersten Besitzer, d. h. für
de» Bauunternehmer, der die Ausführung des Baues gegen die Uebcrlassung der auf die Stamm-
aktien erfolgten Einzahlungen und der Prioritätsaktien in natura übernimmt, davon ab, ob der
Bau mit einer größeren oder geringeren Ersparniß an der Bausumme durchgefllhrt werden kann
und variirt der Selbstkostenpreis dieser Prioritäts-Aktien für den ersten Eigenthümer erfahrungs-
gemäß zwischen 60 und 70 des Nominalbetrages.
Die kön. ung. Regierung behält sich in den Concessionen die Verstaatlichung vor, welche
jedoch niemals mit einem geringeren Betrage als dem concessionsmäßig festgesetzten Baukapitale
erfolgen kann, so daß in diesem Falle die Rückzahlung der Prioritätsaktien zum vollen Pari-Course
gesichert ist.
Die Lombardirung von Prioritätsaktien wird seitens der Gesellschaft in der Weise be-
willigt, daß der Belehnungsbetrag unter den effektiven Gestehungskosten der Prioritätsaktien sich
bewegt, daß die Zinsen des ertheilten Vorschusses viertel- oder halbjährlich bezahlt werden, daß
der Baufortschritt durch die Organe der Ungarischen Lokaleisenbahn, Akttengesellschyft, kontroltrt
wird unb die Auszahlung der Lombardvorschüsse nur nach Maßgabe jener allmonatlich über den
Baufortschritt aufzustellenden Ausweise erfolgt, welche auf Grund des vom Handelsministerium
für jeden einzelnen Bahnbau aufgestellten bordereau regulateur errichtet werden.
Jedes Lombardgeschäft von Prioritäts-Aktien ist mit einer Kaufoption verbunden, welche
durch die Gesellschaft je nach den in den ersten drei bis fünf Jahren des Betriebes der Bahn
erzielten Geschäftsresnltatcn ausgeübt werden kann.
Die Gesellschaft hat folgende Titres in ihrem Portefeuille:
 
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