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Heidelberger Zeitung — 1899 (Januar bis Juni)

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https://doi.org/10.11588/diglit.39312#0148

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Amtliche
Bekanntmachungen.

Bekanntmachung.

der

Die Handhabung
Baupolizei betr.
Nr. 114001 Wir sehen uns ver-
anlaßt, die nachfolgenden Vorschriften
der Landes-Bauordnung vom 5. Mai
1869, 21 März 1888 bezw, 4. Au-
gust 1890 wiederholt zur Kenntniß
der Bewohner des Landbezirks zu
bringen:
Von der Zuständigkeit der Be
Hörden und dem Verfahren in
Bausachen.
Z 51. Abgesehen von den Fällen, in
welchen gesetzliche Vorschriften (Forst-
gesctz 8 57 und folgende, Gesetz vom
20. Februar 1868, Artikel 11, 15, 16,
Strafgesetz 8 31, Wassergcsetz Artikel
86, Gewerbeordnung 8 16 u. s. w.)
die Ausführung von Bauten an eine
besondere Erlanbniß knüpfen, muß
zu der baulichen Herstellung (Neu-,
An- und Umbau) von Wohn-
und sonstigen Gebäuden mit Feue-
rung von Fabriken und Werk-

stätten,
ferner von
Aufenthalt
mengen zu

Bauten, welche zum
größerer Menschen-
dienen bestimmt sind,
und von solchen Gebäuden, ohne
Feuerung, deren Länge oder Tiefe
24 Meter oder mehr beträgt,
sowie zu der mit einer Veränderung
des Grundplanes verbundenen
Aufführung neuer Stockwerke oder
eines Kniestocks in den bezeich-
netcn Gebäuden
baupolizeiliche Genehmigung
eingeholt werden.
, Zu diesem Behufe hat der Bauherr
ein schriftliches Bangesuch mit einer
Aeußerung der Ortsbaukommission
(8 45 Ziffer 1) durch Vermittlung der
Ortspolizeibehörde dem Bezirksamt
vorznlegen. Diesem Gesuch sind fol-
gende Pläne in doppelter Fertigung
beizuschließcn ^

. ein — erforderlichen Falls von
einem Geometer gefertigter —
Sitnationsplan, welcher den Bau-
platz mit den auf demselben etwa
vorhandenen Gebäuden, sowie die
angrenzenden Gebäude und
Grundstücke unter Angabe der
Eigenthumsgrenzen und de: Na-
men der Eigenthümer, die auf
dem Bauplatz befindlichen Kanäle
und Wasserläufe, Brunnenschächte,
Gruben und ähnliche Anlogen,
ferner die vorbeiführenden Straßen
unter Angabe ihrer Breite, sowie
der bestehenden oder in Aussicht
genommenen Bauflucht, endlich
auch die beabsichtigte Bauherstel-
lung einschließlich der Brunnen,
Gruben und ähnlichen Anlagen
unterscheidbar bezeichnet;
. Ein Grundriß des Kellergeschosses
mit Angabe der etwa vorhandenen

gemeinschaftlichen Mauern, deren
Theilung durch die Grenzlinie an-

zudeuteu ist;
3. Die Grundrisse .ämmtlicher Stock-
werke, in welchen die Richtung
der Balken eingezeichnet ist, unter
Angabe der Bestimmung der
Räume und Bezeichnung der
Feuerungsanlagen;
4. ein vollständiger Querdurchschnitt
mit Angabe der Schnittlinie, ans
welcher er genommen ist;
5. die Ansichten sämmtlicher Fa-
vaden.
Außergewöhnliche Bauten, sowie
Konstruktionen in Eisen sind durch be-
sondere Detailzeichnung und Beschrei-
bung vollständig zu erläutern und
durch statische Berechnungen zu be-
gründen. Auch sonst können, wenn dies
zur Prüfung und Beurtheilung eines
Bauvorhabens erforderlich erscheint,
weitere Zeichnungen, schriftliche Er-
läuterungen, Festigkettsberechnungen rc.
verlangt werden.
Bei Umbauten müssen die Bauzeich-
nungen den bestehenden und den künf-
tigen Zustand deutlich und durch ver-
schiedene Farben kenntlich machen.
Die neuen Bauherstellungen find mit
rother, bestehende Baulichkeiten aber,
soweit sie eine Aenderung nicht er-
fahren, mit schwarzer und, soweit sie
beseitigt werden sollen, mit gelber Farbe
zu bezeichnen.
Endlich ist bei Vorlage des Bau-
gesuchs — nötigenfalls unter Anschluß
der Nivellements — anzugeben, in
welcher Weise das zu errichtende oder
umzubauende Gebäude entwässert wer-
den soll.
Der Sitnationsplan ist im Maß-
stab von 1: 500, die Bauzeichnungen
sind in solchen von mindestens 1:100
auszuführcn. Auf sämmtlichen Plänen
und Zeichnungen ist der Maßstab an-
zugcben: die Hauptabmessungen sind
auf denselben einzutragen.
Die Pläne, zu welchen gutes Ma-
terial zu verwenden ist, haben Bau-
herr und Planfertiger mit ihrer Unter-
schrift und mit Datum zu versehen;
beide sind für die Richtigkeit der Vor-
lagen verantwortlich. Wenigstens ein
Exemplar der Pläne ist in einem zur
Vereinigung mit den Akten geeigneten
Formate (in Blättern oder in Heften
von 33 Ctm. Höhe und 21 Ctm. Breite)
vorznlegen.
Bei Einreichung des Baugesuchs hat
der Bauherr zugleich diejenige Per-

sönlichkeit zu bezeichnen, welcher die
verantwortliche Leitung des Baues
übertragen wird. Tritt während des
Baues ein Wechsel in der Person des
Bauleiters ein, so ist hievon dem Be-
zirksamt durch Vermittlung der Orts-
polizeibehörde Anzeige zu machen.
8 52. Das Bezirksamt hat die vor-
gelegten Pläne unter Beizug des Be-
zirksbaukontroleurs, welcher nöthigen-
falls nach Anordnung des Amts die
Baustelle besichtige» wird, zu prüfen,
auch, soweit es das öffentliche Interesse
erfordert, die in 8 10 Absatz 2 be-
zeichneten Behörden über das Baugesuch
zu hören und die nöthig fallenden
Aenderungen oder Ergänzungen unzu-
orduen.
Von der ertheilten Baugenehmigung
und den daran lgeknüpften Auflagen
ist die Ortspolizeibehörde durch Zu-
sendung zweier Ausfertigungen des
Baubescheids unter Anschluß einer
Fertigung der mit entsprechendem Ver-
merk zu versehenden Pläne zu benach-
richtigen. Die eine Ausfertigung des
Bescheids ist sammt den Planferti-
gungen dem Bauherrn gegen Beschei-
nigung durch die Ortspolizeibehörde
zu behändigen, die andere Ausferti-
gung dient der Ortspolizeibehörde und
Ortsbaukommtssion zum weiteren Ge-
brauche nach Maßgabe der 88 45 Ziff. 3,
46 und 47.
8 53. Spätestens mit dem Beginn
der Ausführung der in 8 51 Absatz 1
erwähnten Bauten ist hievon durch
den Bauherrn oder im Falle seiner
Abwesenheit oder sonstigen Verhinde-
rung durch den Bauleiter der Orts-
polizeibehörde Anzeige zu erstatten.
8 54. Jeder genehmigungspflichtige
Bau ist hinsichtlich seiner plan- und
vorschriftsmäßigen Ausführung minde-
stens einer zweimaligen besonderen
Prüfung (B anr e v i s io u) au Ort
und Stelle durch den Bezirksbaukon-
troleur zu unterziehen.
Die erste Prüfung hat stattzufinden,
sobald der Bau bis auf Sockelhöhe
fertig gestellt, die zweite, sobald der
Bau unter Dach gebracht und das
Kaminmauerwerk über das Dach ge-
führt ist, jedoch vor Beginn der inneren
und äußeren Verputzarbeiten.
Die Vornahme dieser Prüfung ist
durch den Bauherrn oder bei dessen
Abwesenheit oder sonstiger Verhinde-
rung durch den Bauleiter mittelst ent-
sprechender Anzeige an den Bankon-
troleur rechtzeitig zu beantragen.
Bei der Prüfung, welche auf Ein-
gang der Anzeige thunlichst rasch statt-
zufinden hat, müssen den: Baukontroleur
alle Theile des Baues in dem erfor-
derlichen Maße sicher zugänglich und
sichtbar gemacht, sowie der bezirksamt-
liche Baubescheid und sämmtlichc dazu
gehörigen Bauzeichnungen vom Bau-
herrn oder Bauleiter vorgelegt werden.
Ueber den Bekund hat der Baukon-
troleur den anwesenden Bauherrn oder
Bauleiter zu verständigen, sowie zu den
bezirksamtlichen Akten entsprechenden
Vermerk zu machen.
Haben sich Anstände ergeben, denen
nicht alsbald abzuhelfen ist, so ist vom
Baukontroleur wegen der zu treffenden
Anordnungen ohne Verzug Anzeige
beim Bezirksamt zu machen; erscheint
ein sofortiges Einschreiten dringend
geboten, so ist solches bei der Orts-
polizeibehörde (8 47) zu veranlassen.
Dem Bezirksamt bleib t Vorbehalten,
sofern es nach Beschaffenheit des ein-
zelnen Falles geboten erscheint, im
Äanbescheid noch für weitere Abschnitte
der Bauausführung als die in Abs. 2
Gezeichneten die Vornahme einer Bau-
revision vorzusehen.
Auch kann in der örtlichen Bau-
ordnung die Vornnahme weiterer Bau-
revisioncn allgemein vorgeschrieben
werden.
Das Bezirksamt hat den rechtzeitigen
und sachgemäßen Vollzug der vor-
geschriebenen Baurevisionen zu über-
wachen.
8 55. Bei der Vornahme von ein-
zelnen Hauptveränderungen und
Haupt aus bessern» gen an be-
stehenden Bauten der in 8 51 bezeich-
neten Art, insbesondere
bei der Neuaufführung, Ver-
setzung oder Beseitigung von Um-
fassungsmauern , Lragmauern,
Tragbalken, Durchzügen oder Ge-
wölben,
bei der Neuaufführung eines
oder mehrer Stockwerke oder eines
Kniestocks, sofern der Grundplan
unverändert bleibt,
bei der Anbringung eines neuen
oder bei Aenderung eines bestehen-
der Dachstuhls,
bei Erneuerung oder beim Unter-
fangen der Fundamente,
bei Veränderung der Länge oder
Breite des Gebäudes an Straßen
oder öffentlichen Plätzen,
bei baulicher Aenderung der
Faqaden an Straßen und öffent-
lichen Plätzen;
beim Anbau von Balconen,
Altanen, Erkern, Gängen und
Gallerien und
bei Anlegung neuer und bei
Versetzung oder Aenderung be-
stehender Feuerstätten, insoweit es
sich nicht lediglich um das Setzen
von Oefeu und Herden zu häus-
lichem Gebrauche an bestehenden
Kaminen handelt,
muß, sofern nicht gemäß 8 51 beson-
dere Erlanbniß oder baupolizeiliche
Genehmigung zu erwirken ist, spätestens
14 Tage vor Beginn der Ausführung
vom Bauherrn eine genaue schriftliche

Anzeige und Beschreibung des Bau-
vorhabens unter Bezeichnung des aus-
führenden Bautechnikers, sowie unter
Anschluß der zur Erläuterung nöthigen
Pläne bei der Ortspolizeibehörde ein-
gereicht werden.
Die Bestimmungen in 851 hinsicht-
lich des Inhalts und der Beschaffen-
heit der Pläne finden hier gleichfalls
entsprechende Anwendung.
8 55 s. Die Ortspolizeibehörde stellt
auf Verlangen eine Bescheinigung über
die geschehene Voranzeige aus und legt
die letztere sammt Beschreibung und
dazu gehörigen Plänen mit gntfinden-
der Aeußerung der Ortsbankommission
alsbald dem Bezirksamt vor.
Das Bezirksamt nimmt auf Ein-
kommen der Vorlage sofort eine Prü-
fung des Bauvorhabens, nöthigeufalls
unter Zuzug des Bezirksbaukontroleurs,
vor. Ergibt sich hiebei, daß die Bau-
ausführung nicht oder nur unter Be-
dingungen zuzulassen sei, so ist hier-
nach — längstens binnen 14 Tagen
seit Einreichung der Bauanzeige bei der
Ortspolizeibehörde — bezirksamtliche
Beifügung zu treffen, und solche dem
Bauherrn gegen Bescheinigung zu er-
öffnen.
Walten gegen die Bauausführ ungen
keine Bedenken ob, so ist hierüber amt-
liche Bormerkung zu machen; eine be-
sondere Eröffnung an den Bauherrn
findet in diesem Falle nicht statt.
Bei Erledigung von Bauanzeigen
kann vom Bezirksamt im einzelnen
Falle auch die Vornahme einer Bau-
rcvision an Ort und Stelle durch den
Bezirksbaukontroleur Vorbehalten wer-
den. Die Vorschriften in Absatz 3—6
und 9 des 854 finoen bezüglich einer
solchen Baurevision ebenfalls ent-
sprechende Anwendung.
8 55 K. Bei Errichtung neuer Kamine
sowie bei Ausbesserung odertheilweiser
Erneuerung der Kamine unter Dach
(d- h. von der Dachschräge abwärts
gerechnet) ist von der Bollendung des
Baues, aber vor der Verputzung, An-
zeige bei der Ortspolizeibehörde zu
machen, welche sofort den Kaminfeger
zur Vornahme der vorgeschriebenen
Untersuchung (8 40) auffordert.
8 55 ä. Durch die in den vorher-
gehenden Bestimmungen vorgeschrie-
benc Prüfung sowohl der Bauvorhaben
und der darauf bezüglichen Pläne und
Zeichnungen, als auch der begonnenen
und ausgeführten Bauten wird die
dem Bauherrn, den Bauleitern, den
ausführenden Technikern und Bau-
Handwerkern hinsichtlich der Beachtung
der einschlägigen Polizeivorschriften
sowie hinsichtlich der Sicherheit der
Konstruktion obliegende Verantwort-
lichkeit nicht aufgehoben oder ge-
mindert.
8 55 o. Berührt ein Bauvorhaben
die Nachbargrenze, so hat die Orts-
polizeibehörde nach Einkunft des Bau-
gesuchs oder der Bauanzeige die Nach-
barn in Kenntniß zu setzen und etwaige
Einsprachen, soweit sie nicht gütlich
beigelegt werden können und weitere
Berhandlung beziehungsweise Entschei-
dung verlangt wird, dem Bezirksamt
vorzulegen.
Das Bezirksamt hat geeignetenfalls
zu verfügen, welche Maßregeln zur
Sicherstellung der benachbarten Grund-
stücke während des Baues zu treffen
sind. Privatrechtliche Einsprachen sind
zur richterlichen Entscheidung zu ver-
weisen, ohne daß von der Erledigung
derselben die Entschließung der Bau-
polizeibehörde anhängig gemacht wird.
Wird bei einem Bauvorhaben eine
Abweichung von der planmäßig fest-
gestellten Bauflucht beabsichtigt, so hat
die Ortspolizeibehörde hierüber den
Gemeinderath, und wenn es sich um
eine genehmigungspflichtige Bauaus-
führung handelt, auch die betheiligten
Nachbarn zu hören und diebetreffenden
Erklärungen der Vorlage an das Be-
zirksamt anzuschließen.
8 55 k. Wird von der ertheilten
Baugenehmigung binnen Jahresfrist
kein Gebrauch gemacht, so ist sie er-
loschen.
Wird in den Fällen des 8 55 die
Ausführung des Baues nicht binnen
einem Jahre nach Einreichung der
Anzeige begonnen, so hat der Bauherr
spätestens 14 Tage vor Beginn der
Ausführung die Anzeige zu erneuern.
Die Ortspolizeibehördc legt die An-

zeige dem Bezirksamt vor.
Ist die in 8 55 vorgeschriebene An-

unterlassen worden, so darf der
tau nur mit besondererErlaubniß
des Bezirksamts ausgeführt
werden.
Wir empfehlen zugleich denjenigen,
welche im nächste» Frühjahr und
Sommer zu bauen gedenken, schon
im Laufe des Winters die Baugesuche
bezw. Bauanzeigen der Ortspolizei-
behörde zur Prüfung und Äorlage
anher einzureichen, damit die Bauherrn
bei Beginn der Bauzeit im Besitze der
Baubeschetde sind.
Die Bürgermeisterämter werden be-
auftragt, diese Verfügung auch durch
fortwährenden Anschlag zur Kenntniß
der Gemeindeangehörigen zu bringen.
Heidelberg, den 2. Febr. 1899.
KroßH. Bezirksamt.
Dr. Baue.

Bekanntmachung.
Betreffend: Maßregeln zur Abwehr
und Unterdrückung der
Maul- und Klauenseuche.
Mit Rücksicht auf die Weiterverbrei-
tung der Maul- und Klauenseuche in

dem diesseitigen Kreise bestimmen wir
auf Grund des 8 6 des Ministenal 1
ausschreibens vom 3. Juli 1897 fü
den Kreis Heppenheim bis aus Wei-
teres das Folgende:
1. Rindvieh, Schafe, Ziegen und
Schweine, welche aus denKreisen Darm-
stadk, Dieburg. Mannheim, Wein-
heim, Heidelberg eingeführt oder auf
Biehmärkten. insbesondere aufSchlacht-
viehmärkten, angekauft wurden und
nicht zum Zweck sofortiger Schlachtung
unmittelbar in ein öffentliches oder
Privatschlachthaus übergefübrt werden,
müssen an demjenigen Standorte, an
welchem sie nach ihrer Einführung in
den Kreis Heppenheim, oder nach ihrer
Wegbringung von dem Viehmarkt zuerst
eingestellt werden, mindestens 7 Tage
verbleiben und dürfen dieselben inner-
halb der nächsten 14 Tage (nach Ab-
lauf der 7-tägigen Quarantäne) nur
verlassen, wenn sie innerhalb jener
Kontumazzeit nach dem Zeugnisse des
Kreisveterinärarztes keine seuchen-
verdächtige Erscheinungen gezeigt haben.
Selbstverständlich ist, daß alle Thiere
der genannten Art, welche mit den der
Kontumaz unterstehehenden, während
der Zeit derselben zusammen in einem
Gehöfte untcrgebracht sind, denselben
Vorschriften unterliegen.
2. Alle Thiere, welche den unter
Ziffer 1 vorgefchriebenen Maßnahmen
unterworfen sind, müssen unverzüglich
der Ortspolizeibehördc und von letz-
terer dem Kreisveterinäramte an-
gemeldet werden, welch letzteres über
diese Anmeldungen eine Liste zu
führen hat.
Wird zur Ausführung eines der
Quarantäne unterworfenen Thieres
kreisveterinärärztliches Zeugniß

em

verlangt (Ziffer 1), so hat die Requi-
sition des Kreisveterinärarztes durch
die Ortspolizeibehörde zu erfolgen.
3. Die durch die vorstehenden Maß-
nahmen entstehenden Tagegelder für
die dadurch veranlaßten Reisen des
Kreisveterinärarztes werden auf die
Polizeikasse übernommen, die Hälfte
derselben ist aber von dem Besitzer
wieder zu ersetzen. Für die Ausstel-
lung des Zeugnisses ist keine Gebühr
zu entrichten.
4. Zuwiderhandlungen gegen die
Bestimmungen der Ziffer 1 und 2
werden, soweit nicht die in 8 328 des
Reichsstrafgesetzbuches verzeichnet«
Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis
zu 150 Mark oder im Uuvermögens-
falle mit Haft bis zu 4 Wochen be-
straft.
5. Die vorstehenden Bestimmungen
treten mit dem Tage ihrer Veröffent-
lichung im Kreisblatte in Kraft.
Heppenheim, am 1. Febr. 1899.
Gr. Krcisamt Heppenheim,
v. Grancy.

MllheituuM des Ätauöksamts.
Jan Geburten.
24. Johanna Nina Babel! Hedwig,
T. des Zahnarztes Jakob Everlc.
24. Josef, S. des Buchhalters Fried-
rich Gröber.
25. Susann« Barbara Frieda, T. des
Büreau-Dieners Ludwig Zobelei.
25. Karl Ludwig Theodor, S. des
Bierbrauers Philipp Friedrich
Heinrich Rapp.
25. Marie Helene, T. des Kanzlei-
gehilsen Ignatz Trappold.
26. Geoik Michael, S. des Maurers
Michael Schlicksupp.
27. Elisabelha Barbara Katharina,
T. d. Eisenbahnschaffners Philipp
Groß.
27. Eduard Andreas, S. des Schuh-
machers Justin Haag.
28. Heinrich Karl, S. des Schreiners
Jakob Gritlmann.
29. Elisabetha, T. des Flaschners
Philipp Baust.
30. Karl Johann, S. des Maurers
Johann Vorreuther.

30. Anna Emma Katharina Augusts
Pauline. T. des Inspektors
Christian Karl Paul Wilhelm
Julius Frank.
30. Heinrich, S. des Schlossers AdaM
Anweiler.
30. Friedrich Jakob Heinrich. S. des
Likörfabrikanten Wilhelm Bootz.
31. Irmgard Hardwig, T. des Tele/
graphen-Direktors Wilhelm Geis'
singer.
Februar.
1. Friedrich Theobald, S. des Obst'
baumzüchters Theobald Leutz.
1. Christian Adolf Willy, S. des
Schneiders Johann Braitmaier-
1. Max Friedrich Wolsgaug, S. des
Kutschers Johann Michael Beck.
2. Mathilde Anna. T. des Schuh-
machers Fidel Oechsle.
3. Hans Karl, S. des Tapeziers
Karl Ehmann.
Jan. Sterbefälle.
29. Schreibgehilfe Johann Jakob
Schell. 18 I. alt.
29. Mina Brüter geb. Fischer, 39 I-
alt.
29. Anna Barbara Stratthaus, 14 I-
alt.
30. Rentnerin Adelhaid Reis geb-
Wolfs, 88 I. alt.
30. Ztmmermann Friedrich Wiß"
meier, 52 I. alt.
30. Philippine Spengel geb. Häffner,
72 I. alt.
31. Margaretha Klormann geb. Lud'
wig, 82 I. alt.
31. Kaufmann Christoph Hein, 36 3-
alt.
31. Eleonore Engel geb. Koch, 54 3-
alt.
Februar.
1. Schuhmacher Georg Schneider voll
Neustadt a. d. Haardt, 52 I. alt-
2. Friedrich Theobald Lentz, 17 />
Sld. alt. S. des Obstbanw'
züchters Theobald Lentz.
3. Charlotte Lentz geb. Reinig, 32 I-
alt.
3. Wagner Wilhelm Matter voU
Leibenstadt, 26 I. alt.
3. Kaufmann Jan Andreas Antonius
van Straelen von Rotterdam,
42 I. alt.
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Behringer, 42 I. alt.

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