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Heidelberger Zeitung — 1899 (Januar bis Juni)

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https://doi.org/10.11588/diglit.39312#0206

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auch in weiteren Kreisen den gebührenden Zuspruch finden, zumal
eine derartige technische Schuletgerade in Mannlieim die weitest-
gehende Berührung mit der Praxis durch die bedeutende Zahl
von hervorragenden Fabriketablissements findet. Es sei bemerkt,
daß die Anstalt 2 getrennte Fachschulen besitzt, eine höhere
Fachschule zurJngenieurausbildung im Anschluß an
eine Mittelschulbildung (Realschule, Gymnasium) und eine
mittlere Fachschule zur Technikers uSbildnng im
Anschluß au die Elementarschulbildung.
Schopfheim, 20. Febr. Unglaublich klingt es, so schreibt man
der Landesztg.. aber wahr ist sie doch, die Thatsache, daß unsere
hiesige tüchtige Harmoniemusik gestern in der Gartenwtrthschaft
des Herrn Muser, Gasthaus „zum Bahnhof" hier, ein N a ch-
mittagsconcert im Freien gegeben hat. Und dieses
Concert war sehr stark besucht, nicht van einem stehenden oder
wandelnden Publikum, sondern von Gästen, die sich im schönsten
Sonnenschein an den Tischen und auf den Bänken Gambrinus'
und Bacchus' Gaben wohl schmecken ließen. Eine Thatsache, welche
wohl verdient, verewigt zu werden, denn so was passirt im Schwarz-
wald nicht jedes Jahr.
X Patentbericht für Baden vom 15. Februar 1898,
nltgetheilt^oi^^em^ntenmN^Ia^ntbureai^C^^^^i^^in^

Karlsruhe. (Auskünfte ohne Recherchen werden den Abonnenten
dieser Zeitung bei Einsendung der Frankatur gratis ertheilt.)
a. Patent-Anmeldungen: K. 11312. Senfbehälter.
Friedrich Foerster. Karlsruhe, Kreuzstraße 17. Angemelüet am
7. November 1898. — Lob. 14121. Selbstspannendes Sieb für
Griesputzmaschine. I. H. Schuldt, Mannheim. Angemeldet am
19. October 1898. — d. P a t e n t - E r t h e i l u n g e n :
Nr. 102 560. Verfahren zur Herstellung von metallenen Cigarretten-
taschen ohne Anwendung von Harkoth. D. Kinzinger, Pforzheim,
Jahnstraße 35. Angemeldet am 21. Juli 1898 — o. Ge-
brauchsmuster-Eintragungen: Nr. 109384 Kravatten-
halter, aus einer sichelförmigen Hülse in Verbindung mit einer
federnden Schließvorrichtung bestehend. I. Leutner jun., Konstanz.
Angemeldet am 17. Jan. 1899. — Nr. 109 281. Etikettenhand-
druckapparat für Standgefäße mit in den Holztheil eingelassenen
Blechletstcn für die Kautschuckbuchstaben und Matrize für die
Etikettenumrandung. Robert Woerner, Mannheim, v. 5, 10.
Angemeldet am 19. Dec. 898. — Nr. 109 298. Fußventil mit
konischer Schutzglocke. Carl Reuther, Mannheim, 3. Querstraße
3—7. Angemeldet am 11. Jan. 1899.
Für die Redaction verantwortlich: F. Montua in Heidelberg.

LÄI» VON HLiiiriA, LmistkLiiälllQZ,
llaupktrasss 124.
RsioktiLltißSs von ksiok»ts Oolls-'tiori
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Amtliche
Bekanntmachungen.
Bekanntmachung.
Die Aufnahme von
Kranken in das Landes-
bad zu Baden betr.
Nr. 13 551. Nachstehend bringen
wir die Verordnung Er. Ministeriums
des Innern vom 22. Febr. 1895, betr
die Satzungen über Aufnahme von
Kranken in das Landesbad zu Baden,
mit dem Anfügen zur öffentlichen
Kenntniß, daß die Eröffnung des
Landesbades znBaden auf 15.März
1899 festgesetzt ist.
Die Vergütungen für die Ver-
pflegung von Kranken im Landesbad
find bis auf Weiteres festgesetzt wie
folgt:
1. für Personen, welche von badischen
Armenverbänden oder Stiftungen zum
Zwecke des Kurgebrauchs unterstützt
werden,
2. für Hof- und Staatsbeamte, Be-
amte der mit Korporationsrechten aus-
gestatteten Kirchen, badischer Kreise.
Gemeinden und Stiftungen, für welche
die betreffende Verwaltung die Ver-
pflegungskosten bestreitet, ferner
3. für Personen, welche auf Kosten
von Gemeinde-Krankenversicherungen,
Krankenkassen, Berufsgenossenschasten
und Versicherungsanstalten zu ver-
pflegen sind und entweder die badische
Staatsangehörigkeit besitzen oder im
Großherzogthum ihren Wohnsitz haben,
auf täglich 2—,
4. für sonstige minder bemittelte
Personen, welche selbst die Ver-
pflegungskosten bezahlen,
a) bei Benützung gemeinsamer
Säle auf täglich 2 50,
b) Bei Benützung von Einzel-
zimmern auf täglich ^ 3.—.
Dabei machen wir darauf aufmerk-
sam, daß die Aufnahmegesuche ohne
Unterschied dem Großh. Bezirksamt
Baden — Vadanstalten-Commission
— unmittelbar einzureichcn sind, und
daß jedem Gesuche ein ärztlicher Be-
richt nach Anleitungen des den Satz-
ungen — Gesetz- und Verordnungs-
blatt 1895 Seite 63 — beigegebenen
Fragebogens anzuschließen, ferner in
dem Aufnahmegesuch auch das Alter
(Jahr und Tag der Geburt) des Auf-
zunehmenden anzugeben und der dem
Gesuche beizulegende Fragebogen mit
Datum und der Unterschrift des be-
handelnden Arztes zu versehen ist.
Heidelberg, den 18. Februar 1899.
Oroßy. Bezirksamt.
Jacobs.

Verordnung
(vom 22. Februar 1895)
Satzungen über Aufnahme von
Kranken in das Landesbad zu
Baden.
Ueber die Aufnahme von Kranken
in das Landesbad zu Baden werden
unter Aushebung der diesseitigen Ver-
ordnung vom 24. März 1890 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt 1890 Nr. IX)
nachstehende Bestimmungen getroffen:
8 1,
In das Landesbad zn Baden
werden in erster Reihe solche Kranke
ausgenommen, welche von badischen
Armenverbänden oder Stiftungen zum
Zwecke des Kurgebrauchs unterstützt
werden und deren Leiden nach den
ärztlichen Gutachten (Z 3 Absatz 3)
von der Art sind, daß von dem Ge-
brauch der Thermalquellen und der
sonstigen, in den Grobherzoglichen
Kuranstalten zu Gebot stehenden
Heilmittel (Dampfbäder, heiße Luft-
bäder, Heilgymnastik re.) Heilung oder
wenigstens entschiedene Besserung zu
erwarten ist.
Soweit Räumlichkeiten zur Ver-
fügung stehen, können ferner ausge-
nommen werden:
1. Hof- und Staatsbeamte, Beamte
der mit Korporationsrechten aus-
gestatteten Kirchen, badischer
Kreise, Gemeinden und Stif-
tungen, für welche die betreffende
Verwaltung die Verpflegungs-
kosten bestreitet;
2. Personen, welche auf Kosten von
Gemeinde-Krankenversicherungen,
Krankenkassen, Berufsgenossen-
schaften und Versicherungs-
anstalten zu verpflegen sind und
entweder die badische Staats-
angehörigkeit besitzen oder im

Großherzogthum ihren Wohnsitz
haben;
3. Militärmannschaften, für deren
Verpflegungskosten die Militär-
verwaltung aufkommt;
4. endlich sonstige minder bemittelte
Personen, welche selbst die fest-
gesetzten Vergutungssätzc be-
streiten, wobei stets denjenigen
der Vorzug eingeräumt wird,
welche im öffentlichen Dienste
erkrankt find.
Ausgeschlossen von der Aufnahme
sind:
s. Personen, welche mit ansteckenden
Krankheiten oder Parasiten be-
haftet sind, ferner Geisteskranke
und Epileptische:
b. Personen, die an Krankheiten
leiden, zu deren Linderung
Badekuren erfahrungsgemäß nicht
beitragen, vor allem also mit
fieberhaften und zehrenden Krank-
heiten, insbesondere Lungen- und
allgemeiner Tuberkulose, hoch-
gradigen organischen Herzleiden,
Houtausschlägen Behaftete;
o. solche Kranke, für deren Leiden
eine mehrmalige Benützung des
Landesbades einen günstigen
Erfolg nicht gehabt hat;
ä. Personen, von welchen zu be-
fürchten ist. daß sie das friedliche
Zusammenleben der Bewohner
des Hauses stören.
8 2.
Den in das Landesbad Aufgenom-
menen werden Wohnung, Bäder, Arz-
neimittel und die sonstigen in den
Großherzoglichen Kuranstalten zu Ge-
bot stehenden Heilmittel unentgeltlich
gewährt.
Für die Abwartung und Verkösti-
gung, wozu der zum Mittagstisch ver-
abreichte Wein gehört, ist dagegen
eine Vergütung zu leisten, deren Be-
trag besonders festgesetzt und jeweils
öffentlich bekannt gemacht wird.
Für die von einem Ortsarmenver-
bande Unterstützten kann ausnahms-
weise in besonders dringlichen Fällen
eine Ermäßigung der regelmäßigen
Vergütung eintreten.
Der Preis für Wein, Kaffee und
Fleischbrühe, welche außer der regel-
mäßigen Veiköstigung an Kranke mit
Zustimmung des Hausarztes gegen
Bezahlung abgegeben werden, wird
nach einem vorher festgesetzten Tarife
besonders berechnet.
8 3-
Die Zeit der Eröffnung des Landes-
bades wird alljährlich öffentlich be-
kannt gegeben.
Die Aufnahmegesnche sind möglichst
frühzeitig bei dem Grobherzoglichen
Bezirksamt—Badeanstaltencommission
— in Baden einzureichen und zwar
für die aus Mitteln der öffentlichen
Armenpflege unterstützten Personen
durch Vermittlung der betheiligten
Armenbehörde, für die auf Rechnung
von Gemeinde-Krankenversicherungen,
Krankenkassen, Berufsgenossenschaften
und Versicherungs-Anstalten Aufzu-
nehmende durch Vermittlung der be-
treffenden Vorstände. Für die unter
Z1 Ziffer 1 genannten Personen reicht
die Vorgesetzte Dienstbehörde das Auf-
nahmegesuch ein. wobei zugleich zu
bemerken ist, welche Kasse die Ver-
pflegungsvergütnng zu bezahlen hat.
In allen Fällen ist dem Gesuch ein
ärztlicher Bericht nach Anleitung des
anliegenden Fragebogens beizulegen.
Die ärztlichen Berichte müssen mit dem
Siegel des Arztes verschlossen sein,
wenn sie den Kranken selbst ausgesolgt
werden.
Glaubt ein Ortsarmenverband eine
Ermäßigung der regelmäßigen Ver-
gütung für Abwartung und Kost (Z 2
Absatz 3) in Anspruch nehmen zu
können, so hat er den bezüglichen An-
trag durch eine Nachweisung über seine
ökonomischen Verhältnisse zu begründen
und das Gesuch dem Bezirksamte
vorzulegen, welches dasselbe mit gut-
achtlicher Aeußerung über jenen Antrag
dem Großherzoglichen Bezirksamt —
Badeanstattencommission — in Baden
übersendet.
8 4.
Die eiiilaufenden Aufnahmegesuche
unterzieht das Großherzogliche Bezirks-
amt — Badeanstaltencommission —
unter Mitwirkung des Hausarztes des
Landesbades einer Prüfung und ver-
fügt auf Grund des Ergebnisses der-
selben über die Aufnahme. Von der
getroffenen Verfügung sind die Be-
theiligten in Kenntniß zu setzen.
Gesuche von Armenverbänden um
Ermäßigung der Verpflegungs-Ver-
gütung find von dem Grobherzoglichen

Bezirksamte — Badeanstaltencommis-
fion — dem diesseitigen Ministerium
zur Entschließung vorzulegen. Ebenso
ist eine Entschließung des diesseitigen
Ministeriums einzuholen, wenn es sich
um die Aufnahme von Personen han-
delt, welche die deutsche Reichsange-
hörigkeit nicht besitzen.
8 5.
Bei der Aufnahme bestimmt das
Großherzogliche Bezirksamt — Bade-
anstaltencommission — die Dauer der
Kur, wobei dieselbe in der Regel nicht
auf kürzere Zeit als 8 Tage und nicht
auf längere Zeit als 4 Wochen fest-
gesetzt werden soll. Das Bezirksamt
— Badeanstaltencommission — kann
im Bedürfnißfalle die Kurzeit ver-
längern, insofern dieselbe hierdurch
nicht über den Zeitraum von 6 Wochen
ausgedehnt wird. Im andern Falle
bedarf die Verlängerung der Geneh-
migung des diesseitigen Ministeriums.
Das Großh. Bezirksamt — Bad-
anstaltencommissiou — ruft die zur
Aufnahme Zugelaffenen nach der
Dringlichkeit der einzelnen Fälle und
dem in der Anstalt verfügbaren Raume
ein, unter Bestimmung des Tags, an
welchem der Eintritt zu erfolge» hat.
Kranke, welche vor dem im Einbe-
rufungsschreiben bestimmten Zeitpunkte
sich einfinden, können bis zu diesem
zurückgewiesen werden; ebenso haben
solche Kranke Zurückweisung zu ge-
wärtigen, welche ohne genügende Ent-
schuldigung verspätet eintreffen.
Findet eine Einberufung längere
Zeit nach Angabe des ärztlichen Be-
richts statt, so hat der Kranke dem
Hausarzte der Anstalt ein Zeugniß
seines Arztes darüber vorzulegeu, daß
der Gebrauch der Kur noch nothwendig
erscheint.
8 7-
Selbstzahler haben die zu leistende
Vergütung für die muthmaßliche Dauer
der Kur an die Anstaltskasse zum
Voraus zu entrichten.
8 8.
Kranke, deren ferneres Verbleiben
im Landesbade zwecklos oder unzu-
träglich erscheint, können durch das
Großherzogliche Bezirksamt — Bad-
anstaltencommission — sofort entlassen
werden.
8 9-
Alle in das Laudesbad aufgenom-
menen Kranken haben die bestehende
Hausordnung zu beachten. Kranke,
welche derselben zuwiderhandeln, haben
Verwarnung, im Wiederholungsfälle
Ausweisung zu gewärtigen.
8 10-
Beginn und Schluß des Betriebs
der Anstalt bestimmt das diesseitige
Ministerium.
Karlsruhe, den 22. Febr. 1895.
Großherzogliches Ministerium des
Innern:
Eisenlohr.
_Vät. Weigel.
Bekanntmachung.
Die Vertilgung der
der Fischerei schädlichen
Thiere betr.
Ans den im Staatsbudget vorge-
sehenen Mitteln können auch im laufen-
den Jahr Prämien für die innerhalb
des Landes erfolgte Vertilgung von
der Fischerei schädlichen Thieren und
zwar für Fischottern und Fischreiher
bewilligt werden.
Die Prämie für eine erlegte Fisch-
otter beträgt 5 Mk. und diejenige für
einen Fischreiher 1.50 Mk.
8 2-
Mer auf die Auszahlung der Prämie
Anspruch erhebt, hat von den: erlegten
Fischotter die Schnauze, von den: er-
legten Fischreiber die beiden Ständer
an den Vorstand des badischen Fischerei-
vereins in Freiburg in B. frankirt
(einschließlich des Bestellgeldes) einzu-
senden.
Der Sendung muß eine Bescheini-
gung des Bürgermeisteramts des Wohn-
orts des Erlegers beigegeben sein,
welcher zu entnehmen ist:
s. daß der Prämienbewcrber zur
Erlegung des Thieres berechtigt
war, auch selber der Erleger des
Thieres ist;
b. daß letzteres der bescheinigenden
Stelle Vorgelegen hat;
o. an welchem Tage und an wel-
chem Orte nach Angabe des Er-
legers die Erlegung stattgefunden
hat.
Die Einsendung der Belegstücke
(Absatz 1) soll längstens binnen acht ^

Tagen nach erfolgter Erlegung ge-
schehen.
Karlsruhe, den 2. Februar 1899.
Sroßh. Ministerium des
Innern.
Eisenlohr.

Nr- 13 939. Vorstehende Bekannt-
machung des Großh. Ministeriums des
Innern vom 2. Februar l. I. bringen
wir zur öffentlichen Kenntniß.
Heidelberg, den 20. Februar 1899.
Kroßh. Bezirksamt.
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eichene Rollen 1'/. Meter lang, 7 Ster
buch, 2 Ster eich, und 2 Ster ge-
mischt. Scheitholz III. Cl., 21 Ster
buch. Prllgelholz 58 Ster desgl. for-
lenes und 87 Ster desgl. gem., 75
buchene, 500 forlene und 2110 gem.
Wellen.
AuS Abth. I 38, Obere Dra-
chenhöhle : 2 Eichen V. Cl. 3 Hain-
buchen und 1 Birke III. Cl, 8 Ster
rothbuchene, 2 Ster hainbuchene Rol-
len, 7 Ster buch. Scheitholz I. Cl.,
98 Ster desgl. II. Cl., 99 Ster desgl.
III. und 5 Ster eich. Scheitholz III. Cl.,
146 St..buch., 2 Ster eich, und 8 Ster
gemischt. Prügelholz, 3550 buchene,
350 gemischte Wellen und 1 Loos
Schlagraum.
Ltraldhüter: G. Sauer in
Schlierbach.
Nkt-klumg von Hafer.
Die Lieferung von 10 000 Klo. la.
Oual. Hafer soll auf dem Submisstons-
wege lieferbar per Anfang März ver-
geben werden. Schriftliche Angebote
nebst Muster wollen bis längstens zum
28. dsS. bei der unterfertigten Be-
hörde eintreffen.
Heidelberg, den 16. Februar 1899.
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Abfuhraustalt:
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vollständiges Bett. 2 Kleiderschränke,
3 neue Porzellanöfen, 1 Schreibtisch,
1 eisernen Kochherd. 1 Kuh und Ver-
schiedenes gegen Baarzahlung im Voll-
streckungswege öffentlich versteigern.
Heidelberg, 21. Febr. 1899.
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