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Heidelberger Zeitung — 1899 (Januar bis Juni)

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https://doi.org/10.11588/diglit.39312#0242

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der Einleitung des gerichtlichen Strafverfahrens, wenn gegen den Ausbleiben-
den der Verdacht begründet ist, dag er sich seiner Militärpflicht zu entziehen
gesucht habe.
Die vor dem 1 Januar 1879 geborenen Militärpflichtige» haben
ihre LoosungSscheine mitzubringen.
Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermin verhindert ist,
hat ein von einem Arzt ausgestelltes, gehörig beglaubigtes Zeugnih anher ein-
zusenden. Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel rc. rc können auf Grund ge-
hörig beglaubigter ärztlicher Zeugnisse vom persönlichen Erscheinen im Muste-
rungstermine befreit werden (Z62 Ziffer 4 Wehrordn.)
Anmeldungen nicht sichtbarer Gebrechen sind rechtzeitig vor der Tagfahrt
mit Bezeichnung der Beweismittel bet dem Gr. Bezirksamts einzureichen.
Zurückstellungsgesuche (Z 32 Wehrordn.) sind längstens bis zur Muste-
rungstagfahrt durch Vermittlung der Gemeinderäthe vorzulegen, welche sich
zu ihrem Bericht des Formulars in der Fassung der Anlage 5 zur Verord-
nung vom 30. October 1894 (Ges.- u. Verordn.-Bl. S. 200 ff. der Anlagen)
zu bedienen haben.
Ueber die eingereichten Zurückstellungsgesuche wird am
Montag, den SV. März,
unmittelbar nach Beendigung der Loosziehung entschieden werden und
steht es den Gesuchstellern frei, sich hierzu behufs mündlicher Auskunfts-
ertheilung einzufinden.
Jeder Militärpflichtige, gleichviel ob er sich im 1., 2. oder 3. Militär-
pflichtjahre befindet, darf sich im Musterungstermin freiwillig zur Aushebung
melden, ohne daß ihm hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der
Waffengattung oder des Truppe»-(Marine-)theils erwächst.
Durch diese freiwillige Meldung verzichten die Militärpflichtigen auf die
Vortheile der Loosnummer und gelangen in erster Linie zur Aushebung.
Die Bürgermeisterämter (Stabhalterämter) haben diese Verfügung sofort
durch Anschlag einer Ausfertigung an die Verkündigungstafel, sowie mittels
der Schelle in ihren Gemeinden bekannt zu machen. Zugleich sind die
Stellungspflichtigen noch persönlich vorzuladen und wird den Ortsbehörden
hierüber eine besondere Verfügung zugehen. Die Bescheinigungen über Be-
kanntmachung und Eröffnung der Ladungen sind umgehend anher ein-
zusenden. Sollten sich nachträglich Militärpflichtige, welche in der Stammrolle
noch nicht ausgenommen sind, anmelden, so ist hierüber alsbald Anzeige
zu erstatten.
Die Herren Bürgermeister (Stabhalter) oder im Falle ihrer Verhinderung
ein zur Stellvertretung legitimirtes Mitglied des Gemeinderaths werden ein-
geladen, sich an den Tagen, an welchen die Militärpflichtigen aus ihrer Ge-
meinde zur Musterung kommen, zur Auskunftsertheilung im Musterungslokale
einzufinden. Die Stammrollen sind mitzubringcu.
Heidelberg, den 23. Februar 1899.
Der Kivikvorsthende
der Krsahkommission des Aushevungsöezirks Keideklierg.
Jacobi. Epp.
Wekanntmachung.
Nr. 9217II. Mit Rücksicht darauf, dag die Lehrverträge in der Regel nach
Schluß des Schuljahres der Volksschule um die Osterzeit abgeschlossen werden,
machen wir sowohl die Gewerbetreibenden, welche Lehrlinge einzustellen beab-
sichtigen, als auch die Eltern und Fürsorger, welche junge Leute einem Lehr-
meister zur gewerblichen Ausbildung anvertrauen wollen, darauf aufmerksam,
daß die neuen Bestimmungen über das Lehrlingswesen im Allgemeinen, wie
sie in Artikel 2 Ziffer 3 N — ZZ 126 bis 129 — des Reichsgesetzes vom
26. Juli 1897, die Abänderung der Gewerbeordnung betr., enthalten sind, mit
dem 1. April I89Z zur Wirksamkeit gelangt sind. Infolge hievon treten gegen-
über den bisherigen Vorschriften folgende wesentliche Neuerungen ein
1) Bezüglich des Haltens und der Anleitung von Lehrlingen
sind gewisse Einschränkungen vorgeschriebe«:
a. Personen, welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind,
dürfen Lehrlinge weder halten, noch anleiten (8 126).
b. Personen, welche sich wiederholt grober Pflichtverletzungen gegen die
ihnen anvertrauten Lehrlinge schuldig gemacht haben, oder gegen
welche Thatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zum
Halten und zur Anleitung von Lehrlingen ungeeignet erscheinen
lassen, kann die Befugniß zum Halten und zur Anleitung von Lehr-
lingen durch das Bezirksamt bezw. den Bezirksrath entzogen
werden (§ 126 a Abs. 1).
o. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur
sachgemäßen Anleitung eines Lehrlings nicht geeignet sind, kann die
Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen in gleicher Weise entzogen
werden. Das Halten von Lehrlingen ist derartigen Personen nicht
untersagt, wenn sie für die sachgemäße Ausbildung des Lehrlings
durch eine andere Person, z. B. durch einen Werkmeister, Sorge
tragen <§ 126a Abs. 2).
2) Um der Lehrlingszüchterei entgegenzuwirken, ist das Bezirksamt
bezw. der Bezirksrath befugt, Gewerbetreibenden, welche eine übermäßige Zahl
von Lehrlingen halten, die Entlassung eines entsprechenden Theils derselben
aufzugeben und die Annahme von Lehrlingen über eine bestimmte Zahl hinaus
zu uniersagen (Z 128 Abs. 1>.
3) Der Lehrvertrag (8 1261») muH binnen 4 Wochen schriftlich
abgeschlossen, vom Gewerberreibenden, dem Lehrling und dem Vertreter oder
Vormund desselben unterschrieben und dem letzteren in einem Exemplar aus-
gehändigt werden; auf Verlangen muß derselbe der Ortspolizeibehörde vor-
gelegt werden.
Der Lehrvertrag muß enthalten:
a. Die Bezeichnung des Gewerbes oder Gewerbezweiges, in welchem
die Ausbildung des Lehrlings erfolgen soll.
b. Die Angabe der Dauer der Lehrzeit und der gegenseitigen Lei-
stungen und
o. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die
einseitige Auflösung des Lehrvertrags zulässig ist.
4) Die Pflichten deS Lehrherrn gegenüber dem Lehrling sind etwas
verschärft indem neben einer dem Zwecke der allseitigen Ausbildung im Ge-
werbe entsprechenden Unterweisung des Lehrlings ferner verlangt wird, daß
der Lehrhcrr den Lehrling zum Besuch des gewerblichen Unterrichts anhält
und den Schulbesuch überwacht, sowie ferner, daß der Lehrherr den Lehrling
gegen Mißhandlungen seiner Arbeits- und Hausgenossen schützt und dafür
Sorge trägt, daß die dem Lehrling aufgetragenen Arbeiten de» Kräften des-
selben entsprechen. Auch darf der Lehrherr den Lehrling, der in seinem Hause
weder Kost noch Wohnung erhält, zu häuslichen Dienstleistungen nicht heran-
ziehen (Z 127).
5) Die Pflichten deS Lehrlings gegenüber dem Lehrherrn sind eben-
falls etwas erweitert insofern, als das Gesetz ausdrücklich bestimmt, daß der
Lehrling dem Lehrherrn, sowie demjenigen, welcher an stelle des Lehrherrn
die Ausbildung zu letten hat, zu Folgsamkeit und Treue, zu Fleiß und an-
ständigem Betragen verpflichtet ist; auch ist der Lehrling wie bisher der väter-
lichen Zucht des Lehrherru unterworfen (8 127 a).
6) In Bezug auf die Rechte deS Lehrherrn sind folgende Aenderungen
eingetreten:
a. Ueberschreitungeu des Züchtigungsrechts, die in übermäßiger oder
unanständiger oder in einer die Gesundheit des Lehrlings gefähr-
denden Behandlung bestehen, sind ausdrücklich verboten und unter
Strafe gestellt; daneben bleibt für diesen Fall das Recht des Lehr-
lings, das Lehrltngsverhältniß einseitig aufzuheben, bestehen
(88 127a Abs. 2 und 148 Avs. 1 Ziff 9).
b. Wenn der Lehrherc sein. Recht auf Rückkehr des die Lehre unbefugt
verlassenden Lehrlings geltend macht, so mußte bisher im Streitfälle
der Lehrling tuS zum gerichtlichen Urtheil über die Auflösung des
Lehrverhältnisses in der Legre aushalten, künftig kann das Gericht
durch einstweilige Verfügung dem Lehrling gestatten, bis zum Aus-
trag der Sache der Lehre fern zu bleiben; dagegen hängt es künftig
nicht mehr von dem Ermessen der Polizeibehörde ab, ob sie von dem
ihr zustehenden Rechte der zwangsweisen Zurückstihrung oder der
Bestrafung des die Lehre unbefugt verlassenden Lehrlings Gebrauch
machen will, sie ist vielmehr dazu verpflichtet, wenn der Lehrling die
Rückkehr grundlos verweigert (8 1276).
v. Das Recht des Lehrherrn auf Entschädigung im Falle der grund-
losen Auflösung des Lehrvertrags durch den Lehrling ist insofern
gegen früher beschränkt, als die Entschädigung auch durch Vertrag
nicht über das gesetzlich festgesetzte Maß — die Hälfte des orts-
üblichen Taglohns eines Gesellen auf höchstens 6 Monate — hinaus
erhöht weiden darf; die Vereinbarung eines geringeren Betrags da-
gegen ist zulässig (8 127 g). __

7) Die Bestimmungen über die Beendigung deS Lehrverhältnistes
sind dieselben, wie bisher, jedoch kann der Lehrling auch dann alsbald entlassen
werden, wenn er die sich für ihn aus dem Lehrvertrag ergebenden Pflichten
wiederholt verletzt oder deu Besuch der Fortbildungs- oder Fachschule ver-
nachlässigt (8 127 b Abs. 2).
Alle diese Bestimmung' n gelten nicht nur für die Handwerker, sondern für
alle unter die Gewerbeordnung fallenden Gewerbetreibenden, die Apotheker und
Kaufleute ausgenommen. Die für das Handwerk allein in den 88 129 bis
132 a vorgesehenen Bestimmungen, worunter insbesonders auch die Vorschriften
über die Gesellen- und Meiftervrüfung, treten erst später «nach Errichtung der
Handwerkskammern) in Kraft und wir behalten uns deßhalb bezüglich derselben
weitere Bekanntmachung vor.
Heidelberg, den 28. Februar 1899.
Kr. Mczirksamt.
_Dr. Klotz_
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Die Pläne, Arbeitsauszüge und ge-
druckten Bedingungen liegen auf dem
Geschäftszimmer der Bezirksbau-
inspektion (Sophienstraße 21) vom
2. bis 9 März, jeweils Vormittags,
zur Einsicht auf.
Arbeitsauszüge werden unentgelt-
lich abgegeben. Dieselben sind aus-
zufüllen, auszurechnen und mit der
Aufschrift „Vergebung", verschlossen
und postfrei, bis längstens 10. März,
Vormittags 9 Uhr, bei Unterzeichneter
Stelle einzureicheu.
Heidelberg, den 28. Februar 1899.
Grosih. Bezirksbauinspektion.


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rück.

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