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Heidelberger Zeitung — 1899 (Januar bis Juni)

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https://doi.org/10.11588/diglit.39312#0354

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kilials äsr Kti6ini86k6n Orsältbank, HeLäslbsr^.
HLUptsitL! in M^nnLsini.
Lvei8i»I««I«rI»88iii»K«i» ln UviilvUNvi-K, L»«Iki» Hart«» IL»i8vr8l»iit«rii, H»rl8rul»v, ^r«iI»ulvA i k, IL«n«1r»nL.
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anä bssorgsn äis ^.btrsirnruig rurä äsrr Dineuq Mligsr Oorrpoiis, äis Rsvision vsrloosbarsr Dapisrs, äis Liurisllnog gsirrlnälgtsr Obligationsu, äis Dsistrmz aasgssstrrisbsnsr Lin^ablruigsn, sovls
allss sonst Dikoiäsiliobs.
Dssglsiobso usbmsii vir vsisolrlosssus Vsrkbsaobsa in VervAiiru.nA.
Dis bsi uns lrintsrlsgtsn EsZsoställäs vsräsn als gssouäsrts Dspots uuä als Louäoisigsiitiiuiu äsr sinüoiuou Uintsrlsgsr, ollns VsimsLZuirg mit anäsrsa DsstLuäsn, in äsn ksnsrkssteo
Ksvölbsir nnssrsr Lank ankbsvskrt unä ni>srnsinnsn vir ästür äis volls DaktbarLsit naell äsn gssstMsbsn Lsstiininnngsn.
Dis Lsrsvirnnng von Oobüiiron ist einsr VsrsinbsrnnA vorbsbalten.
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svvis äis Luskübrung von VuttrgAon an in- nnä anslänäisskoo Lörssn.
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llEber^ 4. Lpril 1899. fjUgjg ^jg,. KIl6M«8eKSN 6k6lÜkbLN!(.

Kkkmlmchmz.
Die Feststellung der
Kapitalrentenstener für
1899 betr.
Für die Einreichung der Kapital-
rentensteuererklärungen für das lau-
fende Jahr wird hiermit in Gemäß-
heit des Artikels 22 des Kapital-
rentensteuergesetzes eine dreiwöchent-
liche Frist, vom 1ü. April bis mit
29. April d. I. anberaumt.
Dabei wird bekannt gemacht:
1. Die Abgabe der Steuererklärungen
hat beim Schatzungsrathe zu er-
folgen.
2. Die Aufstellung der Steuer-
erklärungen geschieht nach dem
Stande der Vermögensverhältnisse
vom 1. April d. I.
8. In obiger Frist haben alle jene
Pflichtigen Steuererklärungen eiu-
zureichen:
a) welche nach dem Stande ihrer
Vermögensvcrhältnisse vom 1.
April d. I. ein in hiesiger Ge-
meinde zu veranlagendes Zin-
sen- und Reuteneinkommen von
mehr als 60^5 jährlich beziehen
und hier noch nicht zurKapital-
rentensteuer veranlagt sind;
i>) welche hier zur Rentensteuer
zwar veranlagt sind, aber nach
dem Stande ihrer Vermögens-
verhältnisse vom 1. April d.J.
ein steuerbares Zinsen- und
Renten-Einkommen beziehen,
welches den veranlagten Jahres-
betrag um mehr als 60
übersteigt.
4. Steuerpflichtig sind:
a) Landes- und sonstige Reichs-
angehörige, wenn sie im Sinne
des Reichsgesetzes vom 13. Mai
1870, die Beseitigung der
Doppelbesteuerung betr.. ihren
Wohnsitz (Aufenthalt) im Groß-
herzogthum haben, desgleichen
Reichsausländer, welche des
Erwerbs wegen ihren Wohnsitz
im Großherzogthum haben: mit
dem ganzen Betrag ihres nach
Art. 2 des Gesetzes steuerbaren
Zinsen- und Rentenbezuges,
ohne Rücksicht darauf, ob das
gedachte Einkommen von im In-
lands, im übrigen Reichsgebiete
oder im Auslande angelegten
Kapitalien oder von inländischen
oder von fremden Bezugsorten
herstammt;
b) Reichsausländer, welche nicht
des Erwerbs wegen ihren Wohn-
sitz im Großherzogthum haben,
nur insoweit, als die bezüg-
lichen Kapitalien im Reichs-
gebiete angelegt sind oder die
Bezüge aus letzterem Her-
kommen.
5. Kapitalrentensteuerpflichtige, welche
zur Abgabe einer Steuererklärung
keine Verpflichtung haben, sind
gleichwohl befugt, eine solche inner-
halb der oben bestimmten Frist
abzugeben, wenn sie eine Steuer-
miiiderung beanspruchen zu können
glauben oder aus irgend einem
Grunde eine Berichtigung ihrer
Steueranlage bewirken wollen.
Ebenso sind Gesuche um Strich
im Steuerregister, deßgleichen um
Berechnung von Steuerabgängen
und Steuerrückvergütungen unter
entsprechender Begründung inner-
halb jener Frist vorzubringen-
6. Formulare zu den Steuererklärun-
gen sammt Anleitung zu deren
Aufstellung werden auf dem Ge-
schäftszimmer des Schatzungs-
rathes unentgeltlich verabreicht.
7. Wer die ihm obliegenden Steuer-
erklärungen nicht rechtzeitig oder
in wahrheitswidriger Weise er-
stattet, unterliegt der gesetzlichen
Strafe.
Heidelberg, den 1. April 1899.
Aer Morsthende des
Schahimgsrallies.
_ Dr Wilckens.
Bekanntmachung.
Das Ab- und Zuschreiben der
Grund-, Häuser-, Gewerb- und Ein-
kommensteuer für das nächstkünftige
Steuerjahr 1900 wird am
Montag, den 10. April 1899 bis
mit Samstag, den 29. April 1899,
Vormittags von 9—12 Ubr und
Nachmittags von 3—0 Nhr
im Ralhhaus II. Stock, Eingang
gegenüber dem Prinz Karl dahier, vor-
genommen werden.

Zu diesem Zwecke wird bekannt
gemacht:
I. Zn Bezug auf die Grund- und
Häusersteuer:
Wer wegen Wechsels in der Person
des Pflichtigen ab- und zugeschrieben
haben will oder aus einer andern
Ursache die Berichtigung oder den
Strich seines Grund- oder Häuser-
steuerkapitals verlangt, hat selbst oder
durch einen Bevollmächtigten zu er-
scheinen, und, sofern es sich um das
Zuschreiben an eine dritte Person
handelt, diese letztere znm gleichzeitigen
Erscheinen zu veranlassen. Alle Ver-
änderungen, welche im Grundbncte
eingetragen sind, werden übrigens von
amtswegen ab- und zugeschrieben.
II. In Bezug auf die Gewerbsteuer:
Der Gewerbsteuer unterliegt das
Betriebskapital der im Großherzog-
thum betriebenen gewerblichen Unter-
nehmungen ausschließlich der Land-
und Forstwirthschaft, vorausgesetzt,
daß das steuerbare Betriebskapital
mindestens den Betrag von 700 ^
erreicht.
Die gewerbsteuerpflichtigen Personen,
männliche und weibliche, Inländer
oder Ausländer, auch gewerbsteuer-
pflichtige Corporationen, Vereine,
Gesellschaften haben schriftliche oder
mündliche Steuererklärungen abzu-
geben :
a. wenn sie eine der Gewerbsteuer
unterliegende Unternehmung be-
gonnen haben, aber noch nicht zur
Gewerbsteuer angelegt sind;
b. wenn sich ihr Betriebskapital
nach dem Stande der maßgeben-
den Verhältnisse am 1. April des
Jahres über den bereits besteuerten
Betrag um mindestens 5 Prozent
und mindestens um 700 erhöht
hat.
III. Zn Bezug auf die Einkommen-
steuer:
Der Einkommensteuer unterliegt
— vorbehaltlich der im Gesetze vor-
gesehenen Ausnahmen und Beschrän-
kungen — das gesammte in Geld,
Geldeswerth oder in Selbstbenützung
bestehende Einkommen, welches einer
Person aus im Großherzogthum ge-
legenen Grundstücken und Gebäuden,
aus auf solchen Liegenschaften ruhen-
den Grundrechten und Grundgefällen,
aus im Großherzogthum betriebener
Land- und Forstwirthschaft und den
daselbst betriebenen Gewerben, aus
öffentlichem oder privatem Dienst-
verhältniß, aus wissenschaftlichem oder
künstlerischem Berus oder irgend anderer
gewinnbringenden Beschäftigung, sowie
aus Kapitalvermögen, Renten und
andern derartigen Bezügen im Laufe
eines Jahres zufließt, und zwar ohne
Rücksicht darauf, ob es von andern
Steuern bereits getroffen wird oder
nicht.
Steuerpflichtig sind:
1. Landes- und sonstige Reichs-
angehörige, welche ihren Wohnsitz
(Aufenthalt) in: Großherzogthum
haben, desgleichen Reichsaus-
länder, welche des Erwerbs wegen
ihren Wohnsitz im Großherzog-
thum haben nnt ihrem gesummten
steuerbaren Einkommen.
2. Reichsausländer, welche nicht des
Erwerbs wegen ihren Wohnsitz
im Großherzogthum haben: mit
ihrem aus reichsinländischen Be-
zugsquellen fließenden steuerbaren
Einkommen.
3. Personen, welche nicht im Groß-
herzogthum wohnen: nur mit
ihrem Einkommen ans im Groß-
herzogthum gelegenem Grundbesitz
(einschließlich von Gebäuden und
den daselbst betriebenen Gewerbe»,
sowie mit ihren Gehalts-, Pen-
sions- und Wartegeldbezügen aus
einer badischen Staatskasse.
4. Actiengesellschafteu und Kom-
manditgesellschaften auf Actien
mit demjenigen Theil ihres steuer-
baren Einkommens, welcher dem
Umfang ihres Geschäftsbetriebs
innerhalb des Großherzogthums
entspricht.
Personen, deren Einkommen (nach
Abzug der zum Erwerb und zur Er-
haltung desselben zu bestreitenden
Auslagen, der auf dem Einkommen
ruhenden Lasten und der von ihnen
etwa zu entrichtenden Schuldzinsen)
den Betrag von 500 jährlich nicht
erreicht, unterliegen der Einkommen-
steuer nicht. Auch sind Gehalte, Pen-
sionen und Wartegelder, welche aus
einer nichtbadischen Staatskasse be-
zogen werden, ferner die Dienstbezüge

(einschließlich der Militärpensionen)
der Militärpersonen aus der Klasse
der Unteroffiziere und Gemeinen, die
Dienstbezüge der activen Gendarmen
Vom Oberwachtmeister abwärts, sowie
alle Sterbequartalbezüge steuerfrei.
Eine Einkommensteuer - Erklärung
haben, sofern dies n'cht schon seit
1. April l. I. geschehen sein sollte,
alle Personen einzureichen, welche am
1. April l. I. sich im Besitz eines
steuerbaren Einkommens befanden,
für welches die Steuerpflicht in hiesiger
Gemarkung begründet war. Die
Steuerpflicht ist in derjenigen Ge-
markung (Steuerdistrikt) begründet, in
welcher der Pflichtige seine Haupt-
niederlassung hat oder, beim Mangel
eines Wohnsitzes im Großherzogthum,
den größten Theil seines steuerbaren
Einkommens bezieht. Jedoch sind
diejenigen Steuerpflichtigen von Ab-
gabe einer Erklärung entbunden,
welche in dem Steuerdistrikt, in wel-
chem am 1. April l. I. ihre Steuer-
pflicht begründet war, bereits zur
Einkommensteuer veranlagt und nach
dem Stande ihrer Einkommensverhält-
nisse am genannten Tage mit keinem
Hähern Steueranschlag als dem an-
gesetzten, zu besteuern sind.
IV. Zm Allgemeinen:
Gewerb- oder Einkommensteuer-
pflichtige, welche zur Abgabe einer
Steuererklärung keine Verpflichtung
haben, sind gleichwohl befugt, eine
solche abzugeben, wenn sie eine Steuer-
minderung ansprechen zu können
glauben oder aus irgend einem be-
sonderen Grunde eine Berichtigung
ihrer Steueranlage bewirken wollen.
Ebenso sind die Gesuche um gänzliche
Entfernung aus dem Kataster, des-
gleichen um Berechnung von Steuer-
abgängen und Steuerrückvergütungen
unter entsprechender Begründung vor-
zubringen.
Druckformulare zu den Gewerb-
wie zu den Einkommensteuererklärungen
nebst Anleitungen zu den letzteren
werden von heute an bis zum Ablauf
der obigen Tagfahrt beim Schatzungs-
rath unentgeltlich verabreicht.
Wer die ihm obliegenden Steuer-
erklärungen nicht rechtzeitig oder in
wahrheitswidriger Weise erstattet,
unterliegt der gesetzlichen Strafe.
Heidelberg, den 1. April 1899.
Der Vorsitzende des Schatzungs-
raths :
__Dr. Wilckens.
Bekanntmachung.
Wir bringen hiermit zur öffentlichen
Kenntniß, daß wir, mehrfach geäußer-
ten Wünschen entsprechend, an der
Innenseite der beiden Eckpfeiler am
Eingang in die Einsegnungshalle
zwei Schalen angebracht haben, in
welche diejenigen Personen, welche ihre
Theilnahme an der Bestattungsfeier
den Hinterbliebenen kundzugeben
wünschen, ihre Karten einlegen können.
Diese Karten werden unmittelbar
nach der Feier gesammelt und den
Hinterbliebenen zugestellt werden.
Heidelberg. 28. März 1899.
Die Friedhof-Kommission.
DilW-NnstkigrruW.
Am
Mittwoch, den 5. ds. Mts.,
Vormittags 10 Uhr,
wird im Hofe der diesseitigen Anstalt
eine Grube Dung öffentlich an den
Meistbietenden versteigert, wozu Lieb-
haber eingeladen werden.
Heidelberg. 1. April 1899.
Die Verwaltung des Männer-
armenhauses:
Schütz_
Freistehende Billa
mit prächtiger Aussicht auf
das Neckarthal mit reichlichem
Zubehör, nahe der Pferdebahn,
auf 1. Juli d. I. zu vermiethen
oder zu verkaufen.
Näheres unter ii. in der Exp.
der Heidelberger Zeitung._
Im Tuchweben und Tep-
pich», acken empfiehlt sich
Matthias Wirk Hardt,
Nencnheimerlandstr. 72.

Arauenaröeilsschute
Abtheilung 1 des Frauen-Vereins.
Dienstag, den II. April. Wiederbeginn der Schule in allen Fach-
kurien: Handnähen, Maschinennühen, Kleidcrmachen, Musterzeichnen. Zu-
schneiden, Sticke», Flicke» und sämmtlichen Rebenkursen.
Gleichzeitig Wiederbeginn des Unterrichts in der neueingerichteten
kunstgewerblichen Klasse mit Zeichnen, Kunststicken in allen Techniken, Holz-
brand, Kerbschnitzerei, Malen in Aquarell und Oel.
Jungen Mädchen, welche sich hier auf Las Handarbeits-Examen in
Karlsruhe vorbereiten wollen, ist der Eintritt nach Ostern besonders zu
empfehlen.
Neueintretende Schülerinnen werden gebeten, sich Montag, den 10. April
im Schullokal, Plöckstraße 44, zwischen 10 und 12 Uhr Vormittags anmelden
zu wollen.
Aer Vorstand.
Vilkvlm llnkvlbaek, Siebveiiler,
Hauptstraße 13, Hauptstraße 13,
früher Zuschneider der Firma F. A. Keppler.
Anfertigung der feinsten Herrenkleider.
Eleganter Sitz und beste Verarbeitung.
Großes Lager
der feinsten englischen Stoffe!
Markt-Eröffnung!
Wilhelmspl'cch.
Die verehrt. Bewohner der Weststadt (Bergheimer und Rohrbacher Stadt-
theils) werden auf den, am Donnerstag, 6. April neu eröffnten Markt
aufmerksam gemacht und zu regem Besuch freundl. eingeladen.
Verein West-Heidelberg.

Nutz und Brennhoz
Versteigerung.
Städtische Bezirksfvrstei Hei-
delberg versteigert
Montag, de» 10. April d. IS.,
Vormittags 9 Uhr in der Mädchen-
turnhalle, Grabengaffe 20, dahier aus:
Abth. I. 8 Speyererhofpark:
16 Akazieustaugeu und 7 Loose Reisig
Abth. I. 28 Aukopf: 3 Ster
gem. Prüqelbolz und 25 Wellen.
Abth. I. 30 Lindenberg: 4 Ster
eichenes Scheitholz III. El., 2 Ster
eichene und 1 Ster gem. Prügel und
40 W en
Avry I. 31 Lindenhang 5 fich-
tene Stämme V. El. und 33 Stangen,
2 Ster gem. und 1 Ster fichtene
Prügel. 1 Loos Schlagraum.
Abth. I. 35 Oberes Linsen-
tcich: 2 lärcheue und 12 fichtene
Stämme IV. und V. El.
Abth I. 39 Untere Drachen-
höhle: 2 lärcheue Stämme IV. El-
und 15 desgl. V. El., 5 Ster buchenes
Scheitholz III. El., 2 Ster Prügel-
holz, 15 Wellen.
Abth. 1.40 Neubrunnenschlag:
1 Lärche IV. El. 11 Fichten IV., 20
Fichten V. El., 4 fichtene Klötze III.
El., 12 fichtene Baustangen II. CI,
82 Ster buchenes Scheitholz III. El.,
2 Ster buch. Rollen, 1 Ster eichenes
Scheitholz III. El., 173 Ster buchene,
19 Ster eichene, 47 gemischte und 2
Ster Nadelprügelholz, 1005 buchene
und 2025 gemischte Wellen und 1 Loos
Schlagraum.
Abth. 60 Oberer Schmerschlag :
13 Ster buchenes Scheitholz III. El.,
11 Ster buchene Prügel und 315
buchene Wellen.
Abth. I. 61 Unterer Schmer-
schlag: 31 Fichten V. CI, 32 Hag-
stangen, 15 Baunipsähle, 25 Hopfen-
stangen III El.. 200 Rebstecken I. u.
11. El.. 125 Bohneustecken, 2 Ster
buch. Scheitholz, II. und 15 111. El.,
2 Ster eichen Scheitholz, II- und 6
Ster III. El., 18 Ster buchene, 8
eichene und 3 Ster gemischte Prügel,
595 buchene, 100 gemischte Wellen,
1 Loos Schlagraum. MSckSÄLA
Abth. 65 Oberer Zwerrcn-
berg: l4 Ster buchen Scheitholz II.
und 53 Ster III. El, 5 Ster eichen
Scheitholz III. El., 39 St. buchene, 12
Ster eichene und 17 Ster gemischte
Prügel, 400 buchene, 950 gem. Wellen
und 1 Loos Schlagraum.
Abth. I. 46, 56, 62, 63, «»: 3
Fichten IV. und 14 V. El., 16 fich-

tene und tannene Baustangen I. El.,
14 Ster buchen Scheitholz III. El-,
12 Ster eichen Scheitholz II. und III.
El., 24 Ster buchene, 31 Ster gem.
und 3 Ster Nadelprügel, 450 Stück
Laubholzwellen.
Abth. I. 58, 60. 61, 62 und
65: 30 Loose unaufbereitetes Reisig
auf 60 Haufen.
Die Waldhüter zeigen das Holz
auf Verlangen vor._,
Als die
KeßenKiireaii-Silltrll
verdienen unstreitig die Erzeugnisse
der Fabrik von Paul Strebet in
Gera empfohlen zu werden; ihre
Vorzüge bestehen in
leicht aus der Feder fliehend
tief schwarz werdend;
keinen Satz zurücklasseud;
nicht schimmclbildend.
Ebenso erfreuen sich
die GopirtinLen
vorbenannten Fabrikats einer große»
Beliebtheit und ausgedehnten Ver-
breitung.
Zu haben in Heidelberg bei
Hermann Reiske, Papierhdlg.
Plöckstr. 77.
dlL. Proben davon stehen aus
Wunsch zu Diensten.


Druck und Verlag von A dolph Emmerling und Sohn in Heidelberg, Untere Neckarslraße 21. Fernsprech-Anschluß Nr. 82.
 
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