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Heidelberger Zeitung — 1899 (Januar bis Juni)

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https://doi.org/10.11588/diglit.39312#0379

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». Die Kurse zeigten wenig Veränderung. Spanier waren auf
*aris gebessert.
^Mannheim, 10. April. (Produktenbörse.) Per IM Kilo.
Mzen Pfälzer 17.2S bis —, Norddeutscher —bis —,
17.25 bis 18.25, Theodosia 13.— bis 19.—, Saxonska
bis —, Girka 17.25 bis 17.75, Taganrog —.— bis
r,'"-, rumänische —.— bis —.—, amerikanische Winter 17.75
,7 18.—, Amerikan. Spring 17.— bis —.—, Walla-Walla
..-25 bis —, Milwaukee —bis —.—, Kalifornier —
L» . La Plata 16.75 bis 17.25. Kernen 17.25 bis .
Pfälzer 15.50 bis 15.75, russischer 15 50 bis 15.75,
Me hies. Gegend 17.— dis —. Pfälzer 17.50 bis 18.-.
d?«°rgerste 11.75 bis —, Hafer Bad. alter 15.25 bis 16.-,
^er —.— pjz —.—, Russischer 15.50 bis 16.25, Norddeutscher
bis —, Mais Amerikan. mixed 10.50 bis —.—, Mais
"Uan 10.50 bis —.—, Kohlreps deutscher neuer 24.75 bis
Wicken 15.50 bis 16.—, Roth Kleesamen 100.— bis 105.—,
i.^erikaner —.— bis —, Lucerne 85.— bis 86.—, Provence
bis 125.—, Esparsette 26.— bis 27.—, Leinöl mit Faß
d,,.o0 bis —, Nüböl mit Faß 55.— bis —Petroleum
z. Faß fr. mit 20 Tr. 21.25 bis —.—, Petroleum 10 000
d-'T" öis —.—, Sprit versteuert 114.— bis —, 90er un-
°rmuert 28.75 bis .
Weizenmehl 00 0 1 2 3 4
^ 28.- 26— 24.— 23.— 22.- 19.-.
Roggenmehl 0: 25.—. 1: 22.-.
ilnn -Eenz: Weizen etwas ruhiger, Roggen behauptet, Gerste
oerändert, Hafer angenehmer, Mais ruhig.

Heid

Neckar.
11,. 2,17, gef. 0,41m
Zeubronn. 10., 0,00, gef. 0,00m
Anheim. 10.. 0.00. gest. 0,00m

WasserstandSnachrichten

Rhein.
Lauterburg, 10.. 4,09. gef. 0,00m
Maxau. 10., 4,19, gef. 0,00m
Mannheim, 10.. 3.60. aest. 0,20m

Witterungsbeobachtungen.
7 .Heidelberg, 11- April Thermometerstand (nach 6.) Morgens
-I 9.1° Niederster Stand seit gestern M„!men! -s-4,8":

höchster: ft-9.0° Wind: SW. Himmel: bedeckt. Barometer-
stand - Morgens 7 Ubr: 741.4 mm. Niederschlag vom 10. April
bis 11. April Morgens 7 Uhr 23,8 mm Regen.
Neueste Nachrichten
Heilbronn, 10. Avril. (Neue Bad. Landesztg.) In Sachen
des N e ck a r d a m p fs ch i f s e s ,Heilbronn" fand eine Be-
sprechung zwischen den Unternehmern u. der Lieferantin, der Firma
Sachsenberg u. Cie. in Mülheim a. Rh. statt, in welcher be-
schlossen wurde, eine nochmalige Probefahrt vorzunehmen
und zwar am nächsten Samstag von Mannheim ab
bei voller Belastung des Schiffes. Zu dieser Fahrt
werden fünf Sachverständige beigezogen — darunter
befindet sich auch Professor Teichmann vom Poly-
technikum in Stuttgart — und von dem Verlauf dieser
Fahrt, die bei dem höheren Wasserstand des Neckars nicht aus-
sichtslos ist, wird es abhängen, ob nicht doch noch ein gütliches
Uebereinkommen zwischen den Betheiligten erzielt wird und ob
nicht doch noch in Bälde der Dampfer läuft.
Prag, 10. April. (Franks. Ztg.) Der Oberstland-
marschall richtete an die deutschen Landta gs ab ge-
ordneten ein Schreiben, worin aufgcfordcrt wird, binnen
14 Tagen im Landtag zu erscheinen oder ihr Fernbleiben
zu rechtfertigen.
— Paris, 10. April. Der Figaro theilt mit, daß es dem
Direktor Bra gelungen sei, Krebsmikroben zu isoliren und
zu kultioiren.
Madrid, 10. April. (Frkf. Ztg.) Die Regierung ist
ziemlich besorgt wegen der gesteigerten Thüligkeit der Kar-
list e n.
New-Uork, 10. April. (Franks. Ztg.) In Pana
(Illinois) wurden im Kampf zwischen Weißen Streikern
und schwarzen Streikbrechern zwei weiße und vier schwarze
Arbeiter getödtet. Der Kampf dauert noch fort.

Washington, 10. April. Der Präsident ernannie den
ehemaligen Gesandten der Vereinigten Staaten in Wien,
Bartlett Tripp, zum Vertreter der Samoa-Kommission.
Washington, 10. April. Nach einem Telegramm des
Generals Otis aus Manila nahm General Lacoton
heute die größte an der Laguna de Bah gelegene Stadt
S antacruz. Die Amerikaner hatten sechs Verwundete.
Die Filipinos ließen 68 Todte zurück. Eine große An-
zahl sind verwundet. Auch fiel ein beträchtlicher Theil
der Filipinos in die Hände der Amerikaner. Lacoton
wird den Feind verfolgen.
Wolff's Telegraphenbureau.
Berlin, 11. April. Die Morgenblätter melden aus Lübeck:
Bei dem Brande eines großen Wohnhauses wurden drei Feuer-
wehrleute durch einen herabstürzenden Giebel gerödlet. — Die
Morgenblätter melden aus Nachod: Die Erregung unter den
Arbeitern dauert fort. Alle Mitglieder des Streikkomitäs wurden
verhaftet. Nach Gruov ist Militär abgegangen.
Berlin, 11. April. In Anwesenheit der Majestäten, einer
zahlreichen Hofgesellschaft und des Fürsten Anton Radziwill fand
im königl. Operntheater das Gastspiel der russischen Hofschau-
spielerin Soll ina in Ostrowskys „Wasilissa Malentzewa" statt..
Der Kaiser trug russische Uniform. In der Hofloge nahm der
russische Botschafter Graf von der Olten-Sacken theil. Die rus-
sischen Gäste wurden mit lautem Beifall und zahlreichen Blumen-
spenden ausgezeichnet.
Paris, 11. April. Der Figaro veröffentlicht heute
die Aussagen Casimir Psrriers, des Generals Gallifet
und des Kriegsschullehrers Painleve.
Für die Redaction verantwortlich: F. Montua in Heidelberg!
Gebetsgottesdienst.
Mittwoch, 12. April.
Peterskirche: 5 Uhr: Herr Stadtpsarrer Schwarz.

alle in: Besitze des Züchters der Stamm-
stute sich befinden.
6. Neben diesen Auszeichnungen
werden gelegentlich der Prämiirungs-
tagfahrten auch Kaufpreisnactuasse
in Höhe von 40 und 80 Mark für mit
staatlicher Unrerstützung eingeführte
Stutfohlen und Stuten gewährt, wenn
deren Haltung als eine gute sich
darstellt.
Die Jahrgänge, für welche Kauf-
Preisnachlässe gewährt werden, werden
jeweils besonders bekannt gegeben
werden.
7. Mit Ausnahme des unter Z. 2
bezeichneten Falles kann für ein Pferd
in einem Jahre jeweils nur eine Aus-
zeichnung bezw. Vergünstigung gewährt
werden, d. h. es kann m>t Ausnahme
des in Ziffer 2 bezeichneten Falles
nicht gleichzeitig ein Freideckschein, ein
Kanfpreisnachlaß und eine Prämie,
sondern nur das Eine oder das An-
dere zugebilligt werden. Doch soll der
betr. Züchter hierbei mit der an Geld-
werth höchsten Auszeichnung bezw.
Vergünstigung bedacht werden.
8. Eine und dieselbe Stute kann
nur dreimal mit einer Aufmunte-
rnngs- oder Staatsprämie bedacht
werden und zwar ist bei jeder Bewer-
bung um eine neue Prämie eine neue
zückterische Leistung nachzuweisen;
nur der Züchterpreis kann zu drei
bereits bewilligten Prämien noch hin-
zutreten.
9. Die Bewilligung von Zucht-
preisen wird an die Bedingung ge-
knüpft, daß der Besitzer sich schriftlich
verpflichtet:
a) die Preisstute in den nächsten
3 Jahren wenigstens zweimal zur
Zucht zu verwenden und durch einen
mit Saatsunterstützung gehaltenen
Hengst gleicher Zuchtrichtung beschälen
zu lassen.
b) die Stute in den nächsten drei
Jahren bei jeder Musterung der Prä-
miirungskommission zur Kontrole vor-
zuführen. Unterbleibt die Vorführung,
oder erfolgt diese zwar, aber ohne
Vorzeigen der Beschälkarte, so wird
das Musterungsjahr nicht als Beschäl-
jahr gerechnet, und werden demnach
die in Folge dieses Uebereinkomwens
übernommenen Verpflichtungen auf ein
weiteres Jahr erstreckt, sofern nicbt
von dem Ministerium des Innern eine
Zurückziehung der früher bewilligten
Prämie angeordnet wird;
o) die Stute nicht zu verkaufen,
ohne daß der Käufer dis in dem Re-
vers festgesetzten Verpflichtungen über-
nimmt, was Letzterer in einer schrift-
lichen Erklärung zu bestätigen hat,
welche dem Gr. Bezirksamt zur Ueber-
mittelung an das Ministerium des
Innern von dem Verkäufer mit der
Anzeige von dem Verkauf einzu-
schicken ist;
ä) die Stute in das Bezirkszucht-
regiüer bezw. wo eine Pferdezucht-
Genossenschaft besteht, in Las Zucht-
register dieser Genossenschaft eimragen
zu lassen und vom Abfohlen, von
einer Veräußerung oder einem Todes-
fall der betreffenden Stute dem Gr.
Bezirksthierarzt, bezw. dem Vorstand
der Zuchtgenossenschaft zwecks Ein-
trags in das betreffende Register An-
zeige zu erstatten;
s) die empfangene Prämie auf An-
fordern des Ministeriums des Innern
ganz oder theilweise zurückzuzahlen,
wenn die unter Ziffer 9 s—ck über-
nommenen Verpflichtungen nicht er-
füllt werden,
wen» die prämiirte Stute während
der pflichtigen Jahre (Ziff. 9 a) außer-
halb Badens verkauft wird,
wenn die prämiirte Stute in keinem
der pflichtigen Jahre (Ziff. 9 s) trächtig
geworden ist,
wenn dem Eigenthümer der Stute
wegen Erkrankung oder Eingehens
derselben die Erfüllung der Verpflich-
tung unter Ziff. 9 a unmöglich gemacht
werden sollte.
10. Der Freideckschein wird auf den
Namen des Besitzers der mit demsel-

AmMche
Betsm machungen.
Aufgebot.
18556. Auf Antrag der evan-
h,m>eii Kirchengeuieinde Meckesheim,
ein ibr in den Grund- und
N.;^rpfandsbüchern nicht eingetragenes
h Mthumsrccht an dem in Meckes-
gelegenen Kirchplatz — 14 ar
od, ^ ^ "üt darauf stehender Kirche
^.uUbhaft gemacht hat, ergeht das
ln-Wboi an diejenigen Personen,
l>u k in den Grund- und Unterpfands-
^ischern nicht eingetragene oder auf
vws" Stammguts- oder Familie,l-
Wsverbande beruhende Rechte an der
Eigenschaft besitzen, solche spätestens
^Termin vom
Montag, den 15. Mai 1899,
b Vormittags 11 Uhr,
Unterzeichnetem Gerichte anzu-
^,,°en, widrigenfalls die nicht ange-
tverd Ansprüche für erloschen erklärt
H-idelberg. 29. März 1899.
gez.: Wohtgemuth.
Dies veröffentlicht:
Heidelberg, 5. April 1899.
Der Gericht« schreiber.
.. Herrel.
^ Bekanntmachung.
zr?". 574g, M wird hiermit zur
Amtlichen Kenntnitz gebracht, daß der
t'etzgermeister Karl Ludwig Hönig
Ikon Ahausen seinem am 1l. März
lio^s geborenen Kinde .Thekla Amanda'
nF den weiteren Vornamen „Auguste"
gelegt hat.
Heidelberg, 5. April 1899.
Oroßy. Amtsgericht:
Sckott.

Bekanntmachung.
Die Rothlaufkraiikheit
in Meckesheim betr.
tzs-Re. 34 689. Wir bringen zur
loi,?, Een Kenntniß, daß die Roth-
-. Mrankheit in der Gemeinde Meckes-
erloschen ist.
Heidelberg, den 10 April 1899,
Größt). Bezirksamt.
Dr. Klotz

bekannt machuug.
Die Prämiirung von
Zuchtstuten, die Erthei-
lung von Freideckscheinen
und die Gewährung von
Kaufpreisnachläffen betr.
34614, Nachstehend bringen
st * die Grnndbestimmnngen für die
lyiEuche Prämiirung von Pferden so-
weiter folgenden Bestimmungen
^ öffentlichen Kenntniß:
Die Bewerbungen um Staats-
Freideckscheine und Kaufpreis-
».chlasse find längstens bis zum 2S
arm ** * 2s- bei den Bürgermeister-
(»-Pln einznreichen und von diesen
lem ^in Großh. Bezirksamt vorzu-
Anmeldungen, weiche nach
Zeitpunkte erfolgen, kön-
" Nicht berücksichtigt werden.
Dn Bewerbungen müssen enthalten:
yckrl Bor- und Zuname, Stand
-»«Wohnort des Eigenthümer»
°.ThiereS.
Name, Abstammung, Ge-
tz ^ssiahr, Farbe und Abzeichen
kn«. *"ie und eventt. ihrer Nach.
"N>,en.
die A'e Angabe, ob und wann
kj., «tute prämiirt oder mit
küM Freideck,chein bedacht (ge-
g) wurde.
fim'° dm im laufenden Jahre statb
Niün- " Tagfahrten zur Prämiirung
)Wn vorgcführt werden:
stell! Alle in dem betr. Bezirke aufge-
mbventionirten Hengste.
- Die in den Jahren 1894 nnd den

folgenden mit Staatsunterstützung ein-
geführten Stuten und Stutfohlen, in-
sofern dieselben von der Kommission
noch nicht für zuchtuntauglich erklärt
worden sind. Hierbei können Besitzern
von im Jahre 1898 eingeführten Stu-
ten nnd Stutfohlen Kaufpreisnachlässe
in Höhe von 40 Mk. und Besitzern von
im Jahre 1897 eingeführten Stuten
bezw. Stutfohlen Nachlässe in Höhe
von 80 Mk. gewährt werden.
o) Diejenigen Stuten welche in den
Jahren 1896, 1897 und 1898 einen
Staats- oder Aufmunterungspreis er-
halten haben.
ck) Diejenigen Stuten, bezw. Stut-
fohlen, welche zur letztjährigen Pferde-
orämiirung hätten vorgeführt werden
ollen, aber nicht zur Vorführung ge-
langten.
3. Wenn die Besitzer der unter
Ziffer 2 s—ä bezeichneten Pferde an
deren Vorführung behindert sind,
haben sie dies vor der Prämiirungs-
tagfahrt dem Großh. Bezirksamt mit
Angabe des Behinderungsgrundes un
des Standortes des Pferdes anzu-
zeigen.
4. Die Besitzer von Stuten, welche
sich um die in Ziff. 2—5 der „Grund-
bestimmnngen für die staatliche Prä-
miirung von Pferden" in Aussicht ge-
stellten Preise bewerben, ferner die Be-
sitzer, welche gemäß Ziffer 9 b der
lrundbestimmungen" bezw. Ziffer 2
-ck dieser Bekanntmachung zur Vor-
führung ihrer Stuten verpflichtet find,
haben zur Prämiirungstagfahrt die
zur Exbringung der verlangten Nach-
weise erforderlichen Beschälkarten bezw.
Geburtsscheine mitzubringen.
Heidelberg, den 6. April 1899.
Krvßh. Bezirksamt.
Pfister.

Grmrdbesttmmmlgen
für die
staatliche Prämiirung von Pferden.
1 Freideckscheine
können erhallen:
Die Besitzer von Stuten und Stut-
fohlen, sofern dieselben dem Zucht-
ziele des Bezirks entsprechen,
nicht über 15 Jahre alt, aut gehalten
u nd beschlagen, sowie frei von Erb-
und Zuchtfehlern sind.
2 Den AusmuuterungSvreis
in Höhe von 25 Mark bezw. Aus-
munterungspreis und Freideck-
schein können erhalten:
Die Besitzer von Stute», welche
den unter Ziffer 1 angegebenen Be-
dingungen entsprechen nnd mit min-
destens einem lebenden Nachkommen
vorgeführt werden, welcher nachweis-
lich von einem staatlich subventionirten,
der Zuchtrichtung des Bezirks ent-
sprechenden Hengst gezeugt ist und
durch sein Gebäude den Zuchtwerth
der Stute in günstigem Licht erschei-
nen läßt.
3. Den kleinen Staatspreis,
bestehend aus Diplom und Geldpreis
in der Höhe von 50 Mark, können er-
halten :
Die Besitzer von Stuten, welche
den unter Ziffer 2 angegebenen Be-
dingungen entsprechen und deren Zucht-
werth von der Prämiirnngskommission
als besonders doch bezeichnet wird.
4. Den großen Staatspreis,
bestehend aus Diplom und Geldpreis
in der Höhe von 100 Mark, können
erhalten:
Die Besitzer vvn Stuten der unter
Ziffer 3 bezeichneten A:t, wenn diese
nachweislich im badischen Jnlande ge-
züchtet sind.
5 Den Züchterpreis,
bestehend aus Medaille und Geldpreis
in Höhe von 300 Mark, können er-
halten: '
Die Besitzer von Stuten der unter
Ziffer 4 bezeichneten Art, wenn diese
Stuten mit mindestens zwei Nachkom-
men in unmittelbarer Generations-
folge vorgeführt werden und diese Thiere

den bedachten , gekörten) Siute tauten
und wird die betreffende Stute genau
beschrieben. Sollte die Stute den
Besitzer wechseln, so kann auf Antrag
der ungilttg gewordene Freidcckschein
vom Vorsitzenden der Prämiirungs-
kommisfion auf den Namen des neuen
Besitzers umgeschrieben werden.
Stellt sich bei der gekörten Stute
zwischen der Körung und der Deckzeit
ein die Zuchttauglichkeit decinirächti-
gender Fehler ein, so wi,d auf Antrag
der Pferdezuchtkommission der Freideck-
schein zurückgezogen.
11. Im Uebrigen haben die Besitzer
von mit Freideckscheinen bedachten und
von mit Staatsunterstützung eingeführ.
ten Stuten und Stutfohlen bei Ver-
meiden des Verlustes der ihnen zuge-
sprochenen Auszeichnungen (Freideck-
scheine) und Vergünstigungen (Kauf-
Preisnachlässe) gleichwie die Besitzer
prämiirter Stuten die in Ziffer 9 ä
dieser Grundbestimmungeil festgesetzten
Verpflichtungen zu erfüllen.
^Bekanntmachung.
Die Abänderung des
Ortsstatuts der Gewerbe-
schule in Heidelberg betr.
Nr. 33 705. Nachdem durch Erlaß
Großh. Ministeriums des Innern vom
30. März 1899 Nr. 10 080 die vom
Bürgerausschuß der Stadt Heidelberg
unterm 25. Januar d. Js. gutgebeißene
Abänderung des Ortsstatuts für die
Gewerbeschule dahier gemäß Z 142 der
Gewerbeordnung und Z 161 b der
Vollzugsverordnung hierzu vom 24.
März 1892 genehmigt worden ist,
bringen wir nachstehend das abge-
änderte Ortsstatut zur öffentlichen
Kenntniß.
Ortsstatnt.
Im Hinblick auf W 120 und 142
der Gewerbeordnung, U !38 und
161b der badischen Vollzugsverord-
nung zur Gewerbeordnung und das
Landesgesetz vom 15. August 1898,
den Besuch des gewerblichen und kauf-
männischen Fortbildungs-Unterrichts
betreffend, wird, unter Aufhebung des
Ortsstatuts vom 14. Juli 1886 fest-
gesetzt:
8 1-
Alle männlichen Arbeiter (Gesellen,
Gehilfen, Lehrlinge), welche aus der
Volksschule entlassen und in hiesiger
Stadt in Gewerbebetrieben der in ß 2
gedachten Art Beschäftigung gefunden
haben, sind, solange sie nicht das 16.
Lebensjahr zurückgelegt haben, ver-
pflichtet, die Gewerbeschule zu besuchen,
bis sie die vorgeschriebenen drei Jahres-
klassen ordnungsmäßig durchlaufen
und ein Abgangszeugniß erhalten
haben. Hat ein Schüler die drei
Jahresklassen vor Zurücklegung des
18. Lebensjahres absolvirt, so hat er,
bis dieses von ihm vollendet worden,
noch den Zeichen- bezw. Modellier-
Unterricht der Anstalt zu besuchen.
Letztere Verpflichtung findet indeß auf
Gesellen, die nachweislich eine drei-
jährige Lehrzeit zuruckgelegt haben,
keine Anwendung.
Bezüglich der fortbildungsschul-
pflichtigen Arbeiter tritt die Verbin-
lichkeit zum Besuche der Gewerbeschule
an Stelle derjenigen zum Besuche der
allgemeinen Fortbildungsschule.
8 2.
Die Vorschrift des § 1 findet auf
alle Arbeiter Anwendung, welche in
den Betrieben folgender Gewerbennter-
nehmer beschäftigt sind.
Bautechniker, Küfer,
Bildhauer, Kupferschmiede,
Buchbinder, Lithographen,
Drechsler, Maler,
Flaschner, Maschinenbauer,
Gärtner, Maurer,
Glaser, Mechaniker,
Goldarbeiter, Ofensetzer,
Graveure, Schlosser,
Gürtler, Schmiede,
Gypser, Schreiner,
Hafner, Steinhauer,
Installateure, Tapezierer,

Tüncher,
Vergolder,

Wagner und
Zimmerleute.

8 3.

Arbeiter der in ß 2 gedachten Art
können vom Gewerbeschulrath aus oer
Gewerbeschule ausgewiesen, bezw der
Fortbildungsschule überwiese» werden,
wenn sich im Laufe ihres Schulbesuches
herausstellt, daß sie die erforderlichen
Vorkentnisse nicht besitzen.
8 4.
Solchen Arbeitern, welche nicht in
einem Gewerbebetrieb nach Z 2 be-
schäftigt, aber aus der Volksschule
entlassen sind und das 18. Lebensjahr
noch nicht zurückgelegt haben, sowie
allen fortbildungsschulpflichtigen Schü-
lern steht, sofern diese Arbeiter, bezw.
Schüler die zum Besuche der Gewerbe-
schule erforderlichen, durch eine Prü-
fung nachzuwctsenden Vorkenntnisse
besitzen, der Eintritt in die Gewerbe-
schule beim Beginn eines Semesters
frei. Sie haben den Stundenplan der
Anstalt pünktlich zu beachten.
Der Austritt vor Vollendung des
jeweiligen Jahreskurses ist nicht ge-
stattet.
8 5.
Solange ein Arbeiter die Gewerbe-
schule besucht, ist er vom Besuche des
gesetzlichen Fortbildungsunterrichts
entbunden.
8 6.
In außerordentlichen Fällen kann der
Gewerbeschnlrath ans ein gut begrün-
detes schriftliches Gesuch vom Besuche
der Gewerbeschule oder einzelner Fächer
derselben dispcnsiren.
8 7.
Alle Schüler der Gewerbeschule
haben die durch den Gewerbeschnlrath
aufzustcllende Schulordnung pünktlich
zu beobachten.
8 8.
Jeder Schüler hat für jedes Jahr
des Besuchs der Gewerbeschule 7 Mk.
Schulgeld zu bezahlen.
Das Schulgeld wird in Halbjahrs-
raten jeweils am Anfang des Seme-
sters oder im Falle des Eintritts in
die Schule während des Semesters
sofort beim Eintritt zum Boraus
erhoben.
8 9.
Ist ein Schüler dürftig und würdig,
so kann ihm der Gewerbeschnlrath auf
entsprechenden Nachweis das Schulgeld
Nachlassen. Ebenso werden ihm er-
forderlichen Falls die nöthigen Schul-
mittel aus der Kasse der Anstalt oder
einer Stiftung angeschafft.
8 10.
Die Arbeitgeber und Lcdrmeister
sind verpflichtet, ihren in die Anstalt
— wenn auch freiwillig — eingetre-
tenen Arbeitern die Zeit zu gewähren,
welche dieselbe nach dem für ihre
Jahresklasse gütigen, jeweils vom
Gewerbeschnlrath festgesetzt werdenden
Unterrichtsplan für den Besuch der
Gewerbeschule nöthig haben, sowie sie
während der Dauer des Arbeitsver-
hältnisscs zum Schulbesuch anzuhalten.
Letzterwähnte Verpflichtung liegt auch
den Etlem und Vormündern gewerbe-
schulpflichtiger Arbeiter dann ob, wenn
solche, trotz des Arbeitsverhältnisses,
thatsächlich noch der Familtengewalt
unterworfen, insbesondere dem Haus-
halt der Eltern angehörig sind.
8 11-
Zuwiderhandlungen gegen das Sta-
tut Seitens der Arbeitgeber, Eltern
und Vormünder sowie Seitens der
Gewerbeschüler werden, soweit gegen
letztere nicht auf Grund der landes-
herrlichen Verordnung vom 16. Juli
1868 disciplinär eingeschritten wird,
nach Maßgabe der bestehenden Gesetzes-
bestimmungen (Z 150 Ziff. 4 Gew.-
Ordnung, § 2 des Gesetzes vom 15.
August 1898) geahndet.
Heidelberg, den 5. April 1899.
Oroßh. Bezirksamt.
Iacovi.

P

iano, gesp., billig zu verkaufen.
Denner, LudwrgShafen.
 
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