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Heidelberger Zeitung (43) — 1901 (Juli bis Dezember)

DOI Kapitel:
Nr. 204 - 228 (2. September 1901 - 30. September 1901)
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https://doi.org/10.11588/diglit.37097#0412

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Amts- und Kreis-Berkündigungsvlatt.

Bekanntmachung.
Die Vorschriften über
die Verpflichtung von
Unfallrentenberechtigten
Inländern, welche im
Auslande sich aushalten
betr.
Nr. 94485II. In Ausführung der
Bestimmungen des 8 94 Ziffer 3 des
Gewerbe - Unfallversicherung? - Gesetzes
(Reichs-Gesetzbl. 1900 Seite 685),
8 100 Ziffer 3 des Unfallversicherungs-
gesetzes für Land- und Forstwirtschaft
R.-G. 1900, S. 641, 8 37 Absatz 1
des Bau > Unfallversicherungsgesetzes
(Reichs-Gesetzbl. 1900 Seite 698)
werden die nachstehenden Vorschriften
erlassen:
8 1.
Nimmt ein rentenberechtigter In-
länder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Auslande, so hat er der die Rente
zahlenden Berufsgenossenschaft unver-
züglich diesen Aufenthaltsort so mit-
zuteilen, daß Postsendungen unter
der angegebenen Adresse bestellbar
sind. Die Mitteilung kann schriftlich,
telegraphisch oder zu Protokoll er-
folgen.
8 2.
Die Mitteilung gilt als unterlassen
im Sinne der Ziffer 3 Abs. 1 der
88 94 des Gewerbe-Unfallversicherungs-
gesetzes und 100 desUnfallversicherungs-
gesetzeS für Land- und Forstwirtschaft,
wenn die Abreise des Rentenberech-
tigten ins Auslande glaubhaft gemacht,
innerhalb der Mitteilungsfrist aber
keine den Vorschriften des 8 1 ent-
sprechende Mitteilung der Berufs-
genossenschaft zugegangen ist.
Diese Frist beginnt mit dem Tage,
an welchem die Reise ins Ausland
angetreten worden ist, oder, sofern dieser
Zeitpunkt nicht feststeht, mit dem Tage,
an welchem die Bestellung einer Post-
sendung der Berufsgenossenschaft an
den Rentenberechtigten unter seiner
letzten bekannten Adresse im Jnlande
wegen Verlassens dieses Aufenthalts-
orts nicht hat bewirkt werden können.
Die Frist beträgt:
1. wenn der angegebene oder nach
den Umständen anzunehmende
ausländische Aufenthaltsort inner-
halb Europas belegen ist, drei
Monate,
2. wenn dieser Ort in den Küsten-
ländern von Asien und Afrika
längs des Mittelländischen und
Schwarzen Meeres oder auf den
dazu gehörigen Inseln belegen ist,
sechs Monate.
3. wenn dieser Ort in einem sonstigen
außereuropäischen Lande belegen
ist, neun Monate. Im Zweifel
ist die längere Frist maßgebend.
8 3.
Bei jedem Wechsel des gewöhnlichen
Aufenthalts innerhalb des Auslandes
finden die Vorschriften der 88 1 und
2 entsprechende Anwendung mit der
Maßgabe, daß für die Berechnung
der Mitteilungsfrist der letzte bekannte
Aufenthaltsort im Ausland an die
Stelle des letzten inländischen Wohn-
orts tritt und daß die Frist in allen
Fällen sechs Monate beträgt.
8 4.
Eine ausdrückliche Vereinbarung
zwischen der Berufsgenossenschaft und
dem Rentenberechtigten über die ander-
wette Festsetzung des Beginns und
der Dauer der in den 88 2 und 3
bestimmten Fristen ist zulässig.
8 5.
Auf Erfordern der die Rente zahlen-
den Berufsgenossenschaft haben die
rentenberechtigten Verletzten sich von
Zeit zu Zeit bei dem örtlich zu-
ständigen deutschen Konsul oder einer
ihnen zu bezeichnenden anderen deut-
schen Behörde persönlich vorzustellen.
Diese Vorstellung darf, sofern nicht
zwischen der Berufsgenossenschaft und
dem Rentenberechtigten über einen
kürzeren Zeitraum ausdrückliches Ein-
verständnis erzielt ist,
1. innerhalb der ersten zwei Jahre
von der Rechtskraft des Bescheids
oder der Entscheidung ab, durch welche
die Entschädigung zuerst endgiltig
festgestellt worden ist,
a. von den am Sitze der Behörde
wohnenden oder dort regelmäßig
beschäftigten Verletzten nur in
Zeiträumen von mindestens sechs
Monaten,
von anderen Verletzten nur in
Zeiträumen von mindestens neun
Monaten,
2. in allen übrigen Fällen nur in
Zeiträumen von mindestens einem
Jahre verlangt werden.
8 6.
Die Berufsgenossenschaft, welche die
Vorstellung angeordnet hat, ist ver-
pflichtet, den Verletzten die zur zweck-
entsprechenden Ausführung der Reise
aufgewendeten Kosten an Reise-,
Uebernachtungs- und Zehrungsgeld
sowie den dadurch entgangenen Arbeits-
verdienst zu erstatten.
8 7.
Die Bestimmung unter Ziffer 3
Absatz 3 der 88 94 des Gewerbe-
Unfallversicherungsgesetzes und 100
des Unsallversicheriingsgesetzes für
Land- und Forstwirtschaft gilt auch
für Pflicht zur Mitteilung des Auf-
enthalts.
8 8.
Diese Vorschriften treten am 1. Oktober
1901 in Kraft. Sie finden ent-

b.

sprechende Anwendung auf die renten-
berechtigten Inländer, welche an
diesem Tage bereits ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt im Auslände ge-
nommen oder die Reise ins Ausland
angetreten haben.
Für solche Personen beginnen die
in den 88 2 und 3 vorgesehenen
Mitteilungsfristen mit dem Tage des
Inkrafttretens dieser Vorschriften.
Der Mitteilung des Aufenthalts,
an dem sich ein Berechtigter zu diesem
Zeitpunkte befindet, bedarf es nicht,
wenn seine ausländische Adresse der die
Rente zahlenden Berussgenossenschaft
bereits früher genru (8 1) mitgcteilt
worden ist.
8 9.
Soweit die Rente von einer Aus-
führungsbehörde (88 128 ff. des Ge-
werbe-Unfallversicherungsgesetzes, §134
des Unfallversicherungsgesetzes für
Land- und Forstwirtschaft, 8 6 Ziffer
2 und 3 und 88 42, 43 des Bau-
UnfallversicherungSgesetzes) gezahlt
wird, tritt diese hinsichtlich der vor-
stehenden Bestimmungen an die Stelle
der Berufsgenossenschaft.
Berlin, den 5. Juli 1901.

ReichsoerstchernugsaNt.
Abteilung für Waltverfilherullg.

gez.: Gaebel.

Vorstehende Bekanntmachung des
Reichsversichecuugsamts vom 5. Juli
1901 Nr. 8 der amtlichen Nachrichten
Seite 4SI ff. bringen wir hiermit zur
öffentlichen Kenntnis.
Heidelberg, den 5. Septbr. 1901.
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