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Heidelberger Zeitung (43) — 1901 (Juli bis Dezember)

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Nr. 229 - 255 (1. Oktober 1901 - 31. Oktober 1901)
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https://doi.org/10.11588/diglit.37097#0568

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Zweck setzt, nach dem Beispiel anderer Krankenverbände eine
Anstalt zu errichten, in welcher leidenden, erholungsbedürftigen
Standesgenossen gegen mäßige Vergütung die Möglichkeit der
Wiedergenesung geboten werden soll, Aehnliche Genesungs-
heime für Lehrer bestehen bereits im Riesen- und Vogels-
gebirge und für die badischen Lehrerinnen in Lichtenthal bei
Baden. — Der Verein „Erholungsheim" verzeichnet bereits
eine ansehnliche Zahl von Mitgliedern, In den Konferenzen
wird eifrig geworben und werden Gelder gesammelt. Der
Verein hat auch unter Nichtlehrern bereits zahlreiche Freunde
und Gönner gefunden. Die Ausführung des Projektes wird
voraussichtlich ein Kapital von etwa 160 000 Mk, erfordern.
Eine ähnliche Summe hat auch der vor einigen Jahren aus-
geführte Anbau des Lehrerinnenheims in Lichtenthal verlangt.
Die Ausgabe ist groß und schwer I Es ist indessen zu hoffen,
daß mit gütiger Unterstützung seitens der staatlichen Behörden,
sowie von Gönnern und Freunden von Schule und Lehrern
auch diese Wohlthätigkeitsanstalt in absehbarer Zeit ihrer Aus-
führung entgegengeführt werden kann. Die bereits bestehen-
den Musteranstalten werden dem Vorstande des Vereins s.
Zt, als Fingerzeig dienen, auch für das „Erholungsheim
badischer Lehrer" in jeder Hinsicht das Richtige zu treffen.
Möge das begonnene Liebeswerk unter Lehrern und Nicht-
lehrern freundliche Unterstützung und Förderung finden!
Kleins Zeitung.
— Berlin, 3, Okt, Eine wesentliche Bereicherung
hat dem königlichen Kunstgewerbemuseum der
Prinz Tschun zugewandt, der die kunstgewerblichen
Sammlungen nach der „Nationalztg." in wahrhaft fürst-
licher Weise bedacht hat. Der Prinz, der in seiner Hei-
mat ein eifriger Förderer von Industrie und Handel
sein soll, brachte aus China eine große Anzahl von
Erzeugnissen des dortigen Kunstgeweirbes, Vasen,
Schnitzereien, Porzellan u. s. w, mit, in der Absicht, diese
den Europäern als einen Beweis ostasiatischen Kunst-
sinnes und Fleißes vorzuführen. Diese sämtlichen,
höchst wertvollen Kunstgegenstände hat nun der Prinz
kurz vor seiner Abreise der Direktion des Kunstgewerbe-
museums überwiesen, nachdem er sich bei einem Besuche
dort überzeugt hatte, daß gerade hier chinesische Nmst-
arbeiten nur in wenigen Exemplaren vertreten sind und
von der dort untergebrachten reichhaltigen japanischen
Sammlung weit in den Schatten gestellt wurden. Die
Geschenke des Prinzen werden bereits im Lause dieses
Monats besichtigt werden können,
— Die Kiinstlcrkolvnie Darmstadt gibt bekannt: Wir
erhalten täglich eine Menge Anfragen, wann die Aus-
stellung geschlossen werde. Wir sehen uns daher veran-
laßt, zu erklären, daß die Ausstellung definitiv am
13. Oktober geschlossen wird,
— Eine Miguel-Anekdote findet sich in den soeben
erschienenen Briefen Otto Ribbecks, des bekannten Leip-
ziger Philologen, Er erzählt darin in einem Briefs
an Rudolf Hausrat vom Jahre 1894, daß der Hofpredi-
ger Frommel dem Kaiser bei der Tafel folgendes Rät-
sel aufgegeben habe: „Wer ist der beste Seelsorger in
Preußen?" — Miguel — „weil er die Menschen vor
Selbstüberschätzung bewahrt."

Theater- und Kunstnachrichten.
Steindel-Konzert, Am Samstag, 12. Oktober findet hier ein
Steind-l-Konzert statt, lieber ein Konzert der Familie Steindel
in München schreiben die dortigen „Neuesten Nachr,": Wieder
war es vor Allen der kleine Bruno, der Pianist, dessen
Leistungen sowohl in Kammermusik wie im Solospiel als ein
Wunder im eigentlichsten Sinne des Worte« gerechtes Staunen
erregten. Werke, wie Beethovens Sonate op. 81a (Los Xäionx,
l'abssnos st Is rstonr) und Chopin's Ls-änr-Walzer (op. 34
Nr. 1) nicht blos technisch tadellos zu bewältigen, sondern ihrem
musikalischen Gehalte nach so prächtig zu interpretieren, das be-
deutet schon für einen erwachsenen und reifen Künstler nicht
wenig, für einen Knaben von kaum 10 Jahren ist es eine bare
Unbegreiflichkeit. Max der Cellist und Albin der Geiger,
boten in Anbetracht ihres Alters nicht minder Bewundernswertes.
Eine Kammermusikvereinigung, deren drei Mitglieder noch nicht
einmal ein Gesamtalter von 24 Jahren repräsentieren, und dabei
nicht nur in Anbetracht dieser Thatsache erstaunlich Reifes leisten,
sondern auch durch ihr untrüglich sicheres Auswendigspielen sich
im Besitze eines musikalischen Gedächtnisses zeigen, dessen sich
auch unter den erwachsenen Künstlern nur sehr wenige rühmen
können. Der jubelnde Applaus des Publikums veranlagte mehrere
Zugaben
Berlin, 3. Oktober. Paul Lindaus neues Schauspiel
„Nacht und Morgen" fand heute Abend im Berliner Theater
bei wohlgelungener Aufführung einen guten Erfolg. Es ist die
übliche Verbindung von Kriminalroman und Ehebruchsdrama.
Durch den Diebstahl eines amtlichen Schriftstücks und die einae-
leitete Untersuchung tritt das Liebesverhältnis zu Tage, Die
Personen sind die allbekannten; die geschickte Dialogführung
gefiel.
Paris, 3. Okt. Sudermann's Ehre fand hei der heutigen
Generalprobe im Theater „Antoine" eine sehr warme Aufnahme.
Im Ganzen war die Aufführung eine gute, wenn auch für deutsche
Auffassung manches nicht richtig wiedergegebcu war. Auf das
französische Publikum übten die dramatischsten Scenen nichts-
destoweniger ihre volle Wirkung aus. Die Uebeiietzung hält sich
eng au das Original. Jedenfalls bildete dieses selbst den größten
Erfolg der bisherigen Saison.

Handel und Verkehr.
Mannheim, 3. Oktober. (Produktenbörse.) Per 100 Kilo.
Weizen Pfälzer 16,60 bis —.00, Norddeutscher —bis —
Azima 1700 bis 17.75, Theodosta 17,75 bis 18,25 Saronska
17.00 bis —Girka 16.50 bis 17,00, Taganrog 17,00 bis
17,25 rumänische 16,50 bis 17.50, amerikanische Winter 16.75
bi'- —. —, amerikan. Spring - bis —, Kannsns II
17,00 bis —, Kolifornier 17,15 bis —La Blata 16,75
bis —.—, Walla-Walla 17 25 dis — —, Bahia blanca 17,2 > bis
—, Semcncc Russe 16,75 bis —bis —, Kernen, 17 25
Roggen Pfälzer 14.00 bis , Norddeutscher —bis —.—,
Russischer 14 25 bis 14.50, Gerste hiesiger Gegend 15,75 bis
16,00, Pfälzer 16 60 bis 16,75, Ungarische —- bis —.—,
Futtergerste 12 50 bis 12 75, Hafer Badischer 14 50 bis 15.50,
Württemberger bis —Norddeutscher tö.25 kiL ,
Russischer 15.— bis 15.50, Amerikaner 00 00 bis Mais
Rmerik. mixed 12 80 bis —, La Plata —bis —, Mais
Donau 12.80 bis —Kohlreps deutscher neuer 28.00 bis
—.—, Wicken 21.— bis 22,—, Deutscher Kleefarne» 1 105.— bis
110—, Pfälzer —bis , Deutscher II SO, - bis 100
Amerikaner 102.— bis 105,—, Lncerne 92,— dis 96.—. Provence
105.- bis 110.-, Esparsette 30 00 bis 30 60 Leinöl mit Faß
72 00 bis —Rüböl mit Faß 66.00 bis bei Waggon
64.00 bis —, Petroleum Amerikan» 18.75 bis —, bei
Waggou 22 35 bis —, in Fässern 23,25 bis —, ,
Russisches 17.75 bis —.—, bei Waggon 21.35 bis —.—, in

Fässern 22,25 bis —70er Rohsprit —90er Rohsprit
29,50. Rohsprit versteuert 114,50.
Weizenmehl 00 0 1 2 3 4
27,75 25.75 23,75 22 75 21.75 19.75
Roggenmehl 0: 23 —, 1: 20,—
8Tendenz: Getreide unverändert und ruhig.
;— Aus Franken, 2. Okt, Es hat nunmehr allen An-
schein, daß die Hopfenproduzenten den Käufern gegenüber
zum Nachgeben bereit sind. In Großweingarten, Spalier
Land, wurden vor einigen Tagen 12 Ballen verkauft, per
Zentner 145 Mk, Auch an anderen Orten wurden Verkäufe
abgeschlossen und bewegten sich die Preise zwischen 120—140
Mark,
Verantwortlich für den redaktionellen Teil F. Mantua, für den
_Inseratenteil Th, Berkenbusch, beide in Heidelberg._
V V * lOOte Donkschr. beweis d glänzd. unerr. Wirkg.
> > d i. rot. Pack. z. 3 Mk, m.
Aukdr. 2ambs (Salol 0.1, Santelöl 0,2) bei


- I, MM


-

u. s. w. Ganz veraltete Leiden wurden geheilt.
Für den Magen absolut unschädlich, rasch und sicher wirkend.
Aenderung der Lebensweise nicht erforderlich, Dankschreiben
u. s. w, sendet verschlossen für 20 ^ Porto Apotheker 5,
in Vürrburg. lleillelborg i. d Univsrsitätaapotiiske.


H»ss I

llLUpt8ll'S,886 116 — Islkylion 3,
smpllsdlt 8SMSU äirskt bsMgsnsu
okiMO 8 ; 8 «I» ^ SS VI»««
nsuostsr Lrnts, von vorzüglich rsinsin Ooscümack.
«WM, IS-fkxjftsjf. Tllstmitlt «-"»l-'r 'S?
ompüoült:
Hirnen i» «I « ir »»vli
Hager in tsrtigsn Obsrüoinäsn, rvsiss und karstig; Kormslstsmäsu,
Llsco-Kskormbsracksn, Untsrbossn, Entsrjacksn, Looksn, Lragsn
Aansoststtsn, Oravattsn, llsmäsoknäptsn null Hosenträgern.



8nM, 12? II, Ü61MM§.

komste llorrenseimsickorsi!
«SS L-NASI» srstlLlLSslAsr Stocks
moäsrnsts ^.usknürnng, prompt« läsksrnng, mässigs krsiso.
Mbvl-, Hotten-, 8pis8ot" mu! loppielilssor
iisiilslbsrg , , -O"", Noiclslbsrg
Hauptes N6L8 8<MN6
2LHL«rsr-Ltiri'1oIitvii»svi».
LMgsts krsiss Orössts Lnsrvsbl ksolts Lsäisnnng-

mts- ««d Kreis-Berk üitdigrrngsblatt.

Bekanntmachung.
Nr. 56 485 IV. Mit Rücksicht darauf, daß die Lehrver-
träge in der Regel nach Schluß des Schuljahres der Volks-
schule um die Osterzeit abgeschlossen werden, machen wir so-
wohl die Gewerbetreibenden, welche Lehrlinge einznstellen be-
absichtigen, als auch die Eltern und Fürsorger, welche junge
Leute einem Lehrmeister zur gewerblichen Ausbildung anver-
trauen wollen, darauf aufmerksam, daß die neuen Bestim-
mungen über das Lehrlingswesen im Allgemeinen, wie sie in
Artikel 2 Ziffer 3 LI — 88 126 bis 129 — des Reichsgesetzes
vom 26. Juli 1897, die Abänderung der Gewerbeordnung
betr., enthalten sind, mit dem 1. April 1898 zur Wirksam-
keit gelangt sind. Infolge hiervon treten gegenüber den bis-
herigen Vorschriften folgende wesentliche Neuerungen ein,
1. Bezüglich des Haltens und der Anleitung von Lehr-
lingen sind gewisse Einschränkungen vorgeschrieben:
a, Personen, welche nicht im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte sind, dürfen Lehrlinge weder halten
noch anleiten (8 126).
b, Personen, welche sich wiederholt grober Pflichtver-
letzungen gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge
schuldig gemacht haben, oder gegen welche Thatsachen
borliegen, die sie in sittlicher Beziehung zum Hal-
ten und zur Anleitung von Lehrlingen ungeeignet
erscheinen lassen, kann die Befugnis zum Halten und
zur Anleitung von Lehrlingen durch das Bezirksamt
bezw, den Bezirksrat entzogen werden (8 126a
Abs, 1).
c Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher
Gebrechen zur sachgemäßen Anleitung eines Lehr-
lings nicht geeignet sind, kann die Befugnis zur
Anleitung von Lehrlingen in gleicher Weise ent-
zogen werden. Das Halten von Lehrlingen ist der-
artigen Personen nicht untersagt, wenn sie für die
sachgemäße Ausbildung des Lehrlings durch eine
andere PeLson, z, B, durch einen Werkmeister,
Sorge tragen (8 126a Abs, 2).
2, Um der Lehrlingszüchtcrei entgegcnzuwirken, ist das
Bezirksamt bezw.derBezirksrat befugt,Gewerbetreibenden,welche
eine übermäßige Zahl von Lehrlingen halten, die Entlassung
eines entsprechenden Teils derselben aufzugeben und die An-
nahme von Lehrlingen über eine bestimmte Zahl hinaus zu
untersagen (8 128 Abs, 1).__

3, Der Lehrvertrag (8 126b) muß binnen 4 Wochen
schriftlich abgeschlossen, vom Gewerbetreibenden, dem Lehrling
und dem Vertreter oder dem Vormund desselben unterschrieben
und dem letzteren in einem Exemplar ansgehändigt werden;
auf Verlangen muß derselbe der Ortspolizeibehörde vorgelegt
werden.
Der Lehrvertrag muß enthalten:
a. Die Bezeichnung des Gewerbes oder Gewerbezwei-
ges, in welchem die Ausbildung des Lehrlings er-
folgen soll.
b. Die Angabe der Dauer der Lehrzeit und der ge-
gegenseitigen Leistungen und
c. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter
welchen die einseitige Auflösung des Lehrvertrags
zulässig ist,
4. Die Pflichten des Lehrherrn gegenüber dem Lehrling
sind etwas verschärft, indem neben einer dem Zwecke der all-
seitigen Ausbildung im Gewerbe entsprechenden Unterweisung
des Lehrlings ferner verlangt wird, daß der Lehrherr den Lehr-
ling zum Besuch des gewerblichen Unterrichts anhält und den
Schulbesuch überwacht, sowie ferner, daß der Lehrherr den
Lehrling gegen Mißhandlungen seiner Arbeits- und Hausge-
nossen schützt und dafür Sorge trägt, daß die dem Lehrling
aufgetragenen Arbeiten den Kräften desselben entsprechen.
Auch darf der Lehrherr den Lehrling, der in seinem Hause
weder Kost noch Wohnung erhält, zu häuslichen Dienstleistungen
nicht heranziehen (8 127).
6, Die Pflichten des Lehrlings gegenüber dem Lehrherrn
sind ebenfalls etwas erweitert insofern, als das Gesetz ausdrück-
lich bestimmt, daß der Lehrling dem Lehrherrn, sowie dem-
jenigen, welcher an Stelle des Lehrherrn die Ausbildung zu
leiten hat, zu Folgsamkeit und Treue, zu Fleiß und anstän-
digem Betragen verpflichtet ist; auch ist der Lehrling wie bis-
her der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen (K 127a).
6, In Bezug auf die Rechte des Lehrherrn sind folgende
Aenderungen eingetreten:
a, Ueberschreitung des Züchtigungsrechtes, die in über-
mäßiger oder unanständiger oder in einer die Ge-
sundheit des Lehrlings gefährdenden Behandlung
bestehen, sind ausdrücklich verboten und unter
Strafe gestellt; daneben bleibt für diesen Fall das
Recht des Lehrlings, das Lehrlingsverhältnis ein-
seitig aufzuheben, bestehen (88 127a Abs. 2 und
148 Abs, 1 Ziff, 9).

cl. Wenn der Lehrherr sein Recht auf Rückkehr des
die Lehre unbefugt verlassenden Lehrlings geltend
macht, so mußte bisher im Streitfälle der Lehrling
bis zum gerichtlichen Urteil über die Auflösung des
Lehrverhältnisses in der Lehre aushalten, künftig
kann das Gericht durch einstweilige Verfügung dein
Lehrling gestatten, bis zum Austrag der Sache der
Lehre fern zu bleiben; dagegen hängt es künftig
nicht mehr von dem Ermessen der Polizeibehörde ab-
ob sie von dem ihr zustehenden Rechte der zwangt
weisen Zurückführung oder der Bestrafung des die
Lehre unbefugt verlassenden Lehrlings Gebrauch
machen will, sie ist vielmehr dazu verpflichtet, wenn
der Lehrling die Rückkehr grundlos verweigert
(8 1276).
c. Das Recht des Lehrherrn auf Entschädigung iin
Falle der grundlosen Auflösung des Lehrvertrags
durch den Lehrling ist insofern gegen früher be-
schränkt, als die Entschädigung auch durch Vertrag
nicht über das gesetzlich festgesetzte Maß — die, HÄfle
des ortsüblichen Taglohns eines Gesellen auf hockst
stens 6 Monate — hinaus erhöht werden darf; dw
Vereinbarung eines geringeren Betrages dagegen
zulässig (8 127x).
7. Die Bestimmungen über die Beendigung des Lehr-
Verhältnisses sind dieselben wie bisher, jedoch kann der Lehsst
ling auch dann alsbald entlassen werden, wenn er die sich fnr
ihn aus dem Lehrvertrag ergebenden Pflichten wiederholt ver-
letzt oder den Besuch der Fortbildungs- oder Fachschule ver-
nachlässigt (8 127b Abs. 2).
Alle diese Bestimmungen gelten nicht nur für die Hand-
werker, sondern für alle unter die Gewerbeordnung fallenden
Gewerbetreibenden, die Apotheker und Kaufleute ausgenonr-
men. Die für das Handwerk allein in den 88 129 bis 13^
vorgesehenen Bestimmungen, worunter insbesonders auch dn
Vorschriften über die Gesellen- und Meisterprüfung, treten
erst später (nach Errichtung der Handwerkskammern) n
Kraft und wir behalten uns deshalb bezüglich derselben wer-
tere Bekanntmachung vor.
den 1. Oktober 1901.

Heidelberg,

AMmtumchung.
Die Vertilgung der
„ Raupen betr.
Nr. 105 456 III. An sämtliche
Bürgermeisterämter des Amtsbezirks:
Unter Bezugnahme auf die Ver-
ordnung Großh. Ministeriums des
Innern vom 13 Juli 1888 Nr. XLVIII
veranlassen wir die Ortspolrzsibe-
hörden, öffentliche Aufforderung wegen
Vornahme der Vertilgungsmaßregeln
zur Beseitigung der Raupennester zu
erlassen. Der hiermit zu bestimmende
Zeitraum wird zweckmäßig in die
Zeit vom 1. November bis 1. Februar
zu verlegen sein.
Nach Ablauf dieser Zeit ist sodann
Nachschau vornehmen zu lassen und
gegen die Säumigen gemäß 8 2 ge-
dachter Verordnung vorzugehen. Wir

Bürgermeisterämtern und Stab»
haltereien mit Verfügung vom
13. August 1887 Nr. 38 969 zugegangene
„Anleitung zur Vertilgung der Raupen
und anderen schädlichen Insekten."
Wir erwarten nach 4 Wochen be-
richtliche Anzeige, wie die Bestimmungen
der bezeichneten Verordnung zum Voll-
zug gelangt sind, und bezw. gebracht
werden sollen.
Heidelberg, den 1. Oktober 1901.
Krosch. Bezirksamt.
Heß.
..
Den Gebrauch von
Licht in Stallungen rc.
betr.
Nr. 105468 III. Wir sehen uns
veranlaßt, die bezirkspolizeiliche Vor-

1889 wiederholt in Erinnerung zu
bringen:
Kezirkspülizeiliche Vorschrift.
8 1
Scheuern, Ställe, Böden und andere
Räume, welche zur Aufbewahrung
feuerfangender Sachen dienen, dürfen
mit Licht nur unter Gebrauch wohl-
verwahrter Laternen betreten werden.
Die Benutzung von Cylinder-
lampen jeder Art ist in solchen Räumen
verboten.
8 2,
Zuwiderhandlungen gegen diese Vor-
schrift werden gemäß Z 368, Ziff. 8
R.Str.G.B. mit Geldstrafe bis zu 60
Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen
bestraft.
Die Bürgermeisterämter und Stab-
haltereien des Landbezirks werden
angewiesen, dies ortsüblich bekannt
m machen und die Polizeibediensteten

zur strengen Ueberwachung anzu-
halten.
Heidelberg, den 1. Oktober 1901.
KroA Bezirksamt.
Heß.
Dier Wahlen zur
Kreisversammlung
hier
das Verzeichnis der bei
der Wahl der Kreis-
abgeordnetenwakfl be-
rechtigten Grundbesitzer
und Gewerbetreibenden
betreffend.
Nr. 1053281. Wir bringen nachfolgend
das Verzeichnis der nach 8 30 des Äer-
waltungsgesetzes bei der Wahl der
Kreisabgeordneten wahlberechtigten
Grundbesitzer und Gewerbetreibenden
des Amtsbezirks, welche gemäß unserer
Aufforderung vom 10. September d. I.

KroßH. Bezirksamt.
Heß._
sich behufs Teilnahme an den bevA
stehenden Kreisabgeordnetenwab^'
dahier angemeldet haben, mit den
Anfügen zur allgemeinen Kennt»""
daß Einsprachen gegen das Verzeichn'.
innerhalb einer Woche, vom Erschein,
dieser Bekanntmachung an gerechn-,
bei Großh. Bezirksamt dahier ans
zeigen und zu rechtfertigen sind.
Verzeichnis:
Kreiswahlbezirk I» Stadt
Heidelberg:
" vertrel-
Bach '

Großh. Domänen-Fiskns,
durch Herrn Domänenrat
Heidelberg,
Kreiswahlbezirk VI: p
Großh. Herr Oberamtsrichter Dr-
Herr von La Roche-Starkenfels
Heidelberg.
Heidelberg, den 2. Oktober 190»-
KroA Uad. Bezirksamt'
Dr. Pfister.
 
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