Overview
Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Heidelberger Zeitung — 1900 (Januar bis Juni)

DOI Kapitel:
Nr. 27-50 (1. Februar 1900 - 28. Februar 1900)
DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.37613#0162

DWork-Logo
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Amtliche
Bekanntmachungen.
Bekanntmachung.
Die Handhabung der
Baupolizei betr.
Nr. 3751. Wir sehen uns veran-
laßt, die nachfolgenden Vorschriften
der Landes-Bauordnung vom 5. Mai
1869, LI. März 1888 bezw. 4. August
1890 wiederholt zur Kenntnis; der
Bewohner des Landbezirks zu
bringen:
Von der Zuständigkeit der Be-
hörden und dem Verfahren in
Bausachen.
8 5t. Abgesehen von den Fällen, in
welche» gesetzliche Vorschriften (Forst-
gesctz 8 57 und folgende, Gesetz vom
20. Februar 1868, Artikel 11, 15, 16,
Strafgesetz 8 31, Waffergesetz Art. 86,
Gewerbeordnung 8 16 u. s. w.) die
Ausführung von Bauten an eine be-
sondere Erlaubniß knüpfen, muß
zu der baulichen Herstellung (Neu-,
An- und Umbau) von Wohn-
und sonstigen Gebäuden mit Feue-
rung, von Fabriken und Werk-
stätten,
ferner von Bauten, welche zum
Aufenthalt größerer Menschen-
mengen zu dienen bestimmt sind,
und von solchen Gebäuden ohne
Feuerung, deren Länge oder Tiefe
24 Meter oder mehr beträgt,
sowie zu der mit einer Veränderung
des Grundplanes verbundenen
Aufführung neuer Stockwerke oder
eines Kniestocks in den bezeich-
neten Gebäuden
baupolizeiliche Genehmigung
eingeholt werden.
Zu diesem Behufe hat der Bauherr
ein schriftliches Baugesuch mit einer
Aeußerung der Ortsbaukommission
<8 45 Ziffer 1) durch Vermittlung der
Ortspolizeibehörde dem Besirlsamt
vorzulegen. Diesem Gesuch sind fol-
gende Pläne in doppelter Fertigung
beizuschließen:
1. ein — erforderlichen Falls von
einem Geometer gefertigter —
Siiuationsplan, welcher den Bau-
platz mit den auf demselben etwa
vorhandenen Gebäuden, sowie die
angrenzenden Gebäude und
Grundstücke unter Angabe der
Eigenthumsgrenzen und der Na-
men der Eigenthümer, die auf
dem Bauplatz befindlichen Kanäle
und Wasseiläufe, Brunnenschächte,
Gruben und ähnliche Anlagen,
ferner die vorbeifuhrenden Straßen
unter Angabe ihrer Breite, sowie
der bestehenden oder in Aussicht
genommenen Bauflucht, endlich
auch die beabsichtigte Bauheistel-
lung einschließlich der Brunnen,
Gruben und ähnlichen Aulagen
unterscheidbar bezeichnet;
2. Ein Grundriß des Kellergeschosses
mit Angabe der e!wa vorhandenen
gemeinschaftlichen Mauern, deren
Theilung ourch die Grenzlinie
anzudeuten ist;
3. Die Grundrisse sämmtlicher Stock-
werke, in welchen dis Richtung
der Balken eingezeichnet ist, unter
Angabe der Bestimmung der
Räume und Bezeichnung der
Feuerungsanlagen;
4. ein vollständiger Querdurch schnitt
mit Angabe der Schnittlinie, auf
welcher er genommen ist;
5. die Ansichten sämmtlicher Fayaden.
Außergewöhnliche Bauten, sowie
Konstruktionen in Eisen sind durch be-
sondere Detatlzeichnung und Beschrei-
bung vollständig zu erläutern und
durch statische Berechnungen zu be-
gründen- Auch sonst können, wenn dies
zur Prüfung und Beurtheilung eines
Bauvorhabens erforderlich erscheint,
wettere Zeichnungen, schriftliche Er-
läuterungen, Festigkeitsberechnungen rc.
verlangt werden.
Bei Umbauten müssen die Bauzeich-
nungen den bestehenden und den
künftigen Zustand deutlich und durch
verschiedene Farben kenntlich machen.
Die neuen Bauherstellungen sind mit
rother, bestehende Baulichkeiten aber,
soweit sie eine Aenderung nicht er-
fahren, mit schwarzer und, soweit sie
beseitigt werden sollen, mit gelber Farbe
zu bezeichnen.
Endlich ist bei Vorlage des Bau-
gesuchs — nöthigenfalls unter Anschluß
der Nivellements — anzugehen, in
welcher Weise das zu errichtende oder
umzu bauende Gebäude entwässert wer-
den soll.
Der Situationsplan ist im Maß-
stab von 1:500, die Bauzeichnungen
sind in solchen von mindestens 1:100
auszuführen. Auf sämmtlichen Plänen
und Zeichnungen ist der Maßstab an-
zugeben; die Hauptabmessungen sind
auf denselben einzutragen.
Die Pläne, zu welchen gutes
Material zu verwenden ist, haben
Bauherr und Planfertiger mit ihrer
Unterschrift und mit Datum zu ver-
sehen; beide sind für die Nichtigkeit
der Vorlagen verantwortlich. Wenig-
stens ein Exemplar der Pläne ist in
einem zur Vereinigung mit den Akten
geeigneten Formate (in Blättern oder
in Heften von 83 Ctm. Höhe und
21 Etm. Breite) vorzulegen,
Bei Einreichung des Baugesuchs
hat der Bauherr zugleich diejenige
Persönlichkeit zu bezeichnen, welcher
die verantwortliche Leitung des Baues

übertragen wird. Tritt während des
Baues ein Wechsel in der Person des
Bauleiters ein, so ist hieoon dem Be-
zirksamt du»ch Vermittlung der Orts-
polizeibehörde Anzeige zu machen.
8 52, Das Bezirksamt hat die vor-
gelegten Pläne unter Beizug des Be-
zirksbaukontroleurs, welcher nöthigen-
falls nach Anordnung des Amts die
Baustelle besichtigen wird, zu prüfen,
auch, soweit es das öffentliche Interesse
erfordert, die in §43 Absatz 2 bezeich-
neten Behörden über das Baugcsuch
zu hören und die nöthig fallenden
Aenderungen oder Ergänzungen anzu-
ordnen.
Von der ertheilten Baugenehmigung
und den daran geknüpften Auslagen
ist die Ortspolizeibehörde durch Zu-
sendung zweier Ausfertigungen de»
Baubescheids unter Anschluß einer
Fertigung der mit entsprechendem Ver-
merk zu versehenden Plane zu benach-
richtigen. Die eine Ausfertigung des
Bescheids ist sammt den Planferti-
gungen dem Bauherrn gegen Beschei-
nigung durch die Ortspolizeibehörde
zu behändigen, die andere Ausferti-
gung dient der Ortspolizeibehörde und
Ortsbaukommi fron zum weiteren Ge-
brauche nach Maßgabe der 88 45Ziff.3,
46 und 47.
8 53. Spätestens mit dein Beginn
der Ausführung der in 8 51 Absatz 1
erwähnten Bauten ist hievon durch
den Bauherrn oder im Falls seiner
Abwesenheit oder sonstigen Verhinde-
rung durch den Bauleiter der Orts-
Polizeibehörde Anzeige zu erstattest.
8 54, Jeder genehmigungspflichtige
Bau ist hinsichtlich seiner plan- und
vorschriftsmäßigen Ausführung minde-
stens einer zweimaligen besonderen
Prüfung (B a u re v i s i o n) an Ort
und Stelle durch den Bezirksbau-
kontroleur zu unterziehen.
Die erste Prüfung hat staltzufinden,
sobald der Bau bis auf Sockelhöhe
fertig gestellt, dis zweite, sobald der
Bau unter Dach gebracht und drs
Kaminmauerwerk über das Dach ge-
führt ist, jedoch vor Beginn der inneren
und äußeren Verputzarbeiten.
Die Vornahme dieser Prüfung ist
durch den Bauherrn oder bei dessen
Abwesenheit oder sonstiger Verhinde-
rung durch den Bauleiter mittelst ent-
sprechender Anzeige an den Bau-
koutroleur rechtzeitig zu beantragen.
Bei der Prüfung, welche auf Ein-
gang der Anzeige lhunlichst rasch statt-
zufinden hak, müssen dem Baukontroleur
alle Thsile des Baues in dem erfor-
derlichen Maße sicher zugänglich und
sichtbar gemacht, sowie der bezirksamt-
liche Baubescheid und sämmtliche dazu
gehörigen Bauzeichnungen vom Bau-
herrn oder Bauleiter vorgelegt werden.
Ueber den Befund hat der Bau-
kontroleur den anwesenden Bauherrn
oder Bauleiter zu verständigen, sowie
zu den bezirksamtlichen Akten ent-
sprechenden Vermerk zu machen.
Haben sich Anstände ergeben, denen
nicht alsbald abzuhelfen ist, so ist vom
Baukontroleur wegen der zu treffenden
Anordnungen ohne Verzug Anzeige
beim Bezirksamt zu machen; erscheint
ein sofortiges Einschreiten dringend
geboten, so ist solches bei der Orts-
polizeibehörde (8 47) zu veranlassen.
Dem Bezirksamt bleibt Vorbehalten,
sofern cs nach Beschaffenheit des ein-
zelnen Falles geboten erscheint, im
Banbescheid noch für weitere Abschnitte
der Bauausführung als die in Abs. 2
bezeichneten die Vornahme einer Lau-
revision vorzuseheu.
Auch kann in der örtlichen Bau-
ordnung die Vornahme weiterer Bau-
revisioncn allgemein vorgeschrieben
werde».
Das Bezirksamt hat den rechtzeitigen
und sachgemäßen Vollzug der vvr-
geschriebenen Baurevisionen zu über-
wach.».
8 55. Bei der Vornahme von ein-
zelnen Hauptveränderungen
und H a u p t a u s b e s s e r u n g e n
an bestehenden Bauten der in 8 51
bezeichneten Art, insbesondere
bei der Reuausführung, Ver-
setzung oder Beseitigung von Um-
fassungsmauern, Tragmauern,
Tragbalken, Durchzügen oder Ge-
wölben,
bei der Neuaufführung eines
oder mehrerer Stockwerke oder
eines Kniestocks, sofern der Grund
plan unverändert bleibt,
bei der Anbringung eines neuen
oder bei Aenderung eines bestehen-
den Dachstuhls,
bet Erneuerung oder beim Unter-
fangen der Fundamente,
bei Veränderung der Länge oder
Breite des Gebäudes au Straßen
oder öffentlichen Plätzen,
bei baulicher Aenderung der
Foyaden an Straßen und öffent-
lichen Plätzen,
beim Anbau von Balconen,
Altanen, Erkern, Gängen und
Gallerien und
bei Anlegung neuer und bei
Versetzung oder Aenderung be-
stehender Feuerstätten, insoweit es
sich nicht lediglich um das Setzen
von Oefen und Herden zu häus-
lichem Gebrauche an bestehenden
Kaminen handelt,
muß, sofern nicht gemäß 8 51 beson-
dere Erlaubuiß oder baupolizeiliche
Genehmigung zu erwiiken ist, spätestens
14 Tage vor Beginn der Ausführung
vom Bauherrn eine genaue schriftliche
Anzeige und Beschreibung des Bau-
vorhabens unter Bezeichnung des aus-

führenden Bautechnikers, sowie unter
Anschluß der zur Erläuterung nöthigen
Pläne bei der Ortspolizeibehörde ein-
gereicht werden.
Die Bestimmungen in 8 5l hinsicht-
lich des Inhalts und der Beschaffen-
heit der Pläne finden hier gleichfalls
entsprechende Anwendung.
8 55 Die Ortspolizeibehörde stellt
auf Verlangen eine Bescheinigung über
die geschehene Voranzeige aus und legt
die letztere sammt Beschreibung und
dazu gehörigen Plänen mit gutfinden-
der Aeußerung der Ortsbaukommission
alsbald dem Bezirksamt vor.
Das Bezirksamt nimmt auf Ein-
kommen der Vorlage sofort eine Prü-
fung des Bauvorhabens, nöthigenfalls
unter Zuzug des Bezirksbaukontrolenrs,
vor. Erzielst sich hierbei, daß die Bau-
ausführung nicht oder nur unter Be-
dingungen zuzulassen sei, so ist hier-
nach — längstens binnen 14 Tagen
seit Einreichung der Bauanzeige bei der
Ortspolizeibehörde — bezirksamtliche
Verfügung zu treffen, und solche dem
Bauherrn gegen Bescheinigung zu er-
öffnen.
Walten gegen die Bauausführungen
keine Bedenken ob, so ist hierüber amt-
liche Vormerkung zu machen; eine be-
sondere Eröffnung an den Bauherrn
findet in diesem Falle nicht statt.
Bei Erledigung von Bauanzeigen
kann vom Bezirksamt im, einzelnen
Falle auch die Vornahme einer Bau-
rcvision an Ort und Stelle durch den
Bezirksbaukontrolenr Vorbehalten wer-
den. Die Vorschriften in Absatz 3—6
und 9 des 8 54 finden bezüglich einer
solchen Baurevision ebenfalls entspre-
chende Anwendung.
8 55 b. Bei Errichtung neuer Kamine
sowie bei Ausbesserung öder theilweiser
Erneuerung der Kamine unter Dach
(d. h. von der Dachschräge abwärts
gerechnet) ist von der Vollendung des
Baues, aber vor der Verputzung, An-
zeige bei der Ortspolieibehörde zu ma-
chen, welche sofort den Kaminfeger
zur Vornahme der vorgeschriebenen
Untersuchung (8 40) auffordert.
8 55 ä. Durch die in den vorherge-
henden Bestimmungen vorgeschriebene
Prüfung sowohl der Bauvorhaben und
der darauf bezüglichen Pläne und
Zeichnungen, als auch der begonnenen
und ansgeführten Bauten wird die
dem Bauherrn, den Bauleitern, den
ausführenden Technikern und Bauhand-
werkern hinsichtlich der Beachtung der
einschlägigen Polizeivorschriften sowie
hinsichtlich der Sicherheit der Konstruk-
tion obliegende Verantwortlichkeit nicht
aufgehoben oder gemindert.
8 55 6. Berührt ein Bauvorhaben
die Nachbargrenze, so hat die Orts-
polizeibehörde nach Einkunft des Bau-
gesuchs oder der Bauanzeige die Nach-
barn in Kenntniß zu setzen und etwaige
Einsprachen, soweit sie nicht gütlich bei-
gelegt werden können und weitere Ver-
handlung beziehungsweise Entscheidung
verlangt wird, dem Bezirksamt vorzu-
legen.
Las Bezirksamt hat geeignetenfalls
zu verfügen, welche Maßregeln zur
Sicherstellung der benachbarten Grund-
stücke während des Baues zu treffen
sind. Privatrcchtliche Einsprachen sind
zur richterlichen Entscheidung zu ver-
weisen, ohne daß von der Erlediaung
derselben die Entschließung der Bau-
polizeibehörde anhängig gemacht wird.
Wird bei einen! Bauvorhaben eine
Abweichung von der planmäßig fest-
gestellten Bauflucht beadsicht gt, so hat
die Ortspolzeibehörde hierüber den
Gemeinderath, und wenn es sich um
eine genehmigungspflichtige Bauaus-
führung handelt, auch die betheiliateu
Nachbarn zu hören und die betreffen-
den Erklärungen der Vorlage an das
Bezirksamt anzuschließen.
8 55 k. Wird von der ertheilten
Baugenehmigung binnen Jahresfrist
lein Gebrauch gemacht, so ist sie er-
loschen.
Wird in den Fällen des 8 55 die
Ausführung des Baues nicht binnen
einem Jahre nach Einreichung der
Anzeige begonnen, so hat der Bauherr
spätestens 14 Tag- vor Beginn der
Ausführung die Anzeige zu erneuern.
Die Ortspolizeibehörde legt die An-
zeige dem Bezirksamt vor.
Ist die in 8 55 vorgeschriebene An-
zeige unterlassen worden, so darf der
Bau nur mit besonderer Erlaubnis;
des Bezirks mts ausgeführt
werden.
Wir empfehlen zugleich denjenigen,
welche im nächsten Frühjahr und
Sommer zu bauen gedenken, schon
im Laufe des Winters die L nigesuche
bezw. Bauanzeigeu der Ortspolizei-
behörde zur Prüfung uns Vorlage
anher einzureichen, damit die Bau-
herrn bei Beginn der Bauzeit im Be-
sitze der Baubescheide sind.
Die Bürgermeisterämter werden be-
auftragt, diese Verfügung auch durch
fortwährenden Anschlag zur Kenntniß
der Gemeindeaugehörigen zu bringen.
Heidelberg, 4. Januar 1900.
OroßH. Mezirksarnt.
Dr. Baur.

Statut
der
Handelskammer für den Kreis
Heidelberg nebst dcrStadt Gberbach
Auf Grund des Artikels 2 des Ge-
setzes vom 11. Dezember 1878, die
Handelskammern betr. (Gesetzes- und
Verordnungsblatt 1878 S. 229) in

der durch die Gesetze betreffend die
Abänderung des Handelskamrnergesetzcs
vom 26. Avril 1886 (Gesetzes- und
Verordnungsblatt 1886 S. 153) und
vom 12.Sep!ember 1893 (Gesekes- und
Verordnungsblatt 1893 'S. 431) le-
wickteu Fassung wird bestimmt:
1 Für den Kreis Heidelberg nebst
der Stadt Eberbach wird eine
Handelskammer mit dem Sitz in
Heidelberg errichtet.
2 Zn dem Bezirk der Handels-
kammer gehören:
s)aus dem Amtsbezirk Heidel-
berg:
die Städte Heidelberg, Neckar-
gemünd und Schöna», sowie
die Orte Bammevthai (mit
Reilsheim), Handschudsheim,
Kirckheirii, Leimen. Mauer,
Meckesheim, Nußloch, Rohr-
bach, St. Ilgen, Sandhauien,
Wieblingen und Ziegelhausen:
b)aus dem Amtsbezirk Sins-
heim:
die Städte Neckarbisckofs-
hcim, Sinsheim und Waib-
stadt, sowie die Orte EiLsters-
heim, Michelfeld, Rappenau
und Waldangelloch;
o)aus dem Amtsbezirk Wies-
loch:
die Stadt Wicsloch und die
Orte Malsch, Rauenberg und
Walldorf.
ä) die Stadt Eberbach.
3. Die Zahl der Mitglieder der
Handelskammer betrügt 15, wo-
von aus der Zahl der Wahl-
berechtigten der Stadt Heidelberg
8, der übrigen Orte des Amts-
bezirks Heidelberg, des Amts-
bezirks Wiesloch und der Stadt
Everbach je 2, des Amtsbezirks
Sinsheim 1 zu wählen sind.
4 Die Kosten der Handelskammer
sind, soweit deren sonstige Eim
nahmen nicht hinreichen nach
Maßgabe des Artikels 23 des
Gesetzes vom 26. April 1886 in
der Fassung des Gesetzes vom
12, September 1898 umzulegen.
Karlsruhe, 27. Januar 1900.
Gr. Ministerium des Innern:
Eisenlohr,
Fr. Wielardt.
'^IMÜötMksthrk».
Nr. 5851. Die Bankdirektoren Dr.
jur. Hcuneberg und Tr jur. Gelpcke,
beide in Berlin, haben als bisherige
Inhaber die Kraftloscrklärung der
von der Aktiengesellschaft„Fra«reonia"
dahier ausgestellten aus den Inhaber
lautenden 3 Aktien Nr. 1 dis 3
L 1000 Mk-, deren Verlust glaub-
haft gemacht wurde, beantragt.
Der Aufgcbotetermin wird auf:
Dienstag den 18 September 1900,
Bormittags 9 Uhr,
Zimmer Nr. 7 bestimmt, und wird
der Inhaber der Aktien aufgefordert,
spätestens in diesem Termin seine
Rechte anzumelden und die Aktien
vorzulegcn, widrigenfalls die Kraft-
loscrklärung derletzterenerfolgen würde
Heidelberg, den 80. Jan. 1900.
Kroßy. Amtsgericht
gez Engclbcrth,
Dies veröffentlicht:
Der Gerichts schreiben
Fabian.

Forstbezirk Schwetzingen.
Stammhokzversteigernng.
Dienstag. Ven 13. d M,
Morgens 9 Uhr anfanaend, weiden
im Adler in Oftersheim aus
DomänenwaldLiürikt Hardtwa'.d mit
Borgfrist »ersteigert:
Aus Abth. stöfriemensuhl und
Verborgener Gang von drn Hardr-
bachdämmcn: 3 Eschen-Stämme »ub
Abschnitte 1. Classe, 51 desgt. 2. CI,
42 desgl. 3. Classe, 6 Ahorn-Stä-urne
und Abschnitte 1. Classe. 29 deSgl.
2. Classe, 14 desgl. 3. Classe.
Aus den Abth. Reihergestell,
Grünhans, Spannbuchel und
Rildstvckle: 1 Escheiistanmr 1. Claffc,
1 desgl. 2. Classe, 4 desgl. 8. Llasse.
1 Ruschenstamm 2. Classe, 1 Eichen-
stamm 4. Classe, 5 desgl. 5. Klasse.
Aus Abth R dbucket: 11 Forlen-
Stämme und Abschnitte 1. Classe.
239 desgl. 2. Classe, 134 desgl. 3.
Classe, 362 desgl. 4- Classe, 934 desgl-
5. Classe.
Aus Abth. Pfriemensuhl: 41
Forleu-Stärnme und Abschnitte 1. Cl.,
151 desgl. 2. «lasse, 24 desgl. 3. El.,
264 desgl. 4. Classe, 197 desgl. 5 Cl.
Aus Distrikt Ketscherwalv
Abth. 2: 8 Akazien-Srämme u. Ab-
schnitte 3 Cl.
Vorzeiger des Holzes: für Abth-
Pfriemensuhl Fo.stwart Kopp in
Sandhaufen; für Abth. Verborgener
Gang, Svannbnck l und Bildstöckle
Forstwart Scheffuer in Walldorf; für
Abth. Radbuckel Forstwalt Auer in
Hockenheim.

Di».
SsvIrpiLlvsi» >0
Vsnills 10
k'rrclllirrzzprilvsi' 10,15, LO^-Z.
Rezepte gratis von:
I Winkler,
W. Faas,
Rich. Mustchler,
Lor. Hartnig Wwe. Nächst, Jnb-
Ehr. Hein,
Fr. Dörflinger,
Louis Frank,
Carl Zeitter,
I. Fehrtnger.
Louis Goos,
Gebr. Penner
Drogerie Fritz Werner.

Fertige Betten,
vollkommene Größe, aus prima rotheM
Barchent, mir neuen doppelt gereinigten
Federn gefüllt ä 15 Mk„ Kissen dozN
ä 5 Mk . bess. Qualitäten ebenfalls
sehr billig
Fever» garantirt staubfrei, per Psd-
Mr. 1.50,2.-. 2.50 bis 4 Mk., Daune"
von 6 Mk. an.
Das Reinigen und Ausfällen allerer
Betten wird bestens besorgt.
Neue Betten we-den auf Wunsch
im Beisein der Käufer gefüllt,
Albert Sommer, Hauptstraße 6v,
Visitenkarten rc.,
Kautschuk-Stempel
liefert rasch
Franz Kobel, Unterestraße 4
Papier- u. Kunsthandlung.

^ Mtkracltkodleil ^
d eu tsch er, b e lgi sch e r u. en «lisch er Herkunft.
, 1>L8li!Ialivn8-kvae8
für irische Oefen und Central-Heizungrn,
Alle Sorten
Briketts und Brennholz

empfiehlt zu billigsten Concurrenz-Preisen
Iriedr. Kandrich,
41 Badnhofstraße 41.

126 Telephon 120.


alle Buchhandlungen zu beziehen
Ws DWe KllchchimB
dargestellt
in Aussjjylilugkll zum Ortsstraftugesrhe vom 6. Juli 1896 ,
unter Berücksichtigung der neuesten Gesetzgebung, insbesondere ^
Enteignungsgesetzes vom 26. Juni 1899
von
vr. Walz, Bürgermeister in Heidelberg.
Preis drosch. 6.—, geb. 7.—. ^
DasMerk wird nicht nur den Verwaltungsbeamten des Staates
Gemeinde, den Richtern und Rechtsanwälten wesentliche Dienste leiste"-
der» auch von den größeren Bauunternehmern und Grundbesitzern mit ^
benutzt werden können.
Heidelberg, Januar 1900.
_Adolph Kmmerling L SoU-

Druck und Verlag von Adolph Emmerling und Sohn in Heidelberg, Untere Neckarstraße 21. Fernsprech-Anschluß Nr. 82,
 
Annotationen