Amtliche
Bekanntmachungen.
Bekanntmachung.
Die Anmeldung der
unständig beschäftigte»
invalidenversicherungs-
Vflichrigen Lehrer und
Lehrerinnen betr.
Nr. 13780. Mit Bezug auf Ziffer III
unserer Bekanntmachung vom 6. d. Mts.
Nr. 13781, betreffend den Kreis der
Versicherungspflichtigen Personen und
die Bestimmung der Lohnklasse, fordern
wir sämmtliche unständig beschäftigte«
versicherungspfltchiigen Lehrer und
Lehrerinnen auf, - soweit dies noch
nicht geschehen — während der acht
auf das Erscheinen dieser Nummer des
Blattes folgenden Tage sich bei der
Ortspolizeibchörde behufs Aufnahme
in das dortige Verzetchniß zu melden
und zwar
Hier: bet Großh. Bezirksamt Zimmer
Nr. 8 jeweils Vormittags von 11 bis
12 Uhr und Nachmittags von 4 bis
5 Uhr;
Im Landbezirk: auf dem Bürger-
meisteramt.
Die Angemeldeten haben sich als-
dann eine Ouittungskarte kostenlos
bei Vermeidung der im 8 131 des
Jnvalidenversicherungsgesetzes vom
13. Juli 1899 angedrohten Strafe
ausstellen zu lasten, in Heidelberg auf
dem Sekretariat für Jnvaliditäts- und
Altersveisicherung im Ratyhaus.
Unter unständig beschäftiglen Lehrern
und Lehrerinnen sind diejenigen zu
verstehen, die berufsmäßig ihre Arbeits-
kraft durch Stundengeben bei wechseln-
den Auftraggebern gegen Entgelt
verwerlhen, z. B. Musik- oder Sprach-
lehrer. Gleichgillig ist, ob der Unter-
richt in dem eigenen Hause oder in
dem der Schüler erlheilt wird. Der-
jenige, welcher die Leistungen für sich
oder einen Angehörigen in Anspruch
nimmt, gilt als Arbeitgeber, das
Honorar, sowie außerdem etwa ge-
leistete Naturalvergütung als Gehall
oder Lohn.
Zur Leistung der Beiträge ist auch
hier zunächst derjenige Arbeitgeber
verpflichtet, bei welchem in einer
Kalenderwoche zuerst die versicherungs-
pflichtige Beschäftigung statlfand, vor-
behaltlich des Abzugs der Hälfte des
Beitrags bei der Honorarzahlung. Ist
der Betrag von diesem Arbeitgeber
nicht beizubringen, so ist jeder andere
Arbeitgeber der fraglichen Woche
zahlungspflichtig (8 140 Abs. 2 des
Gesetzes).
Die unständig beschäftigten Per-
sonen sind aber befugt, die Ver-
sicherungsbeiträge an stelle der
Arbeitgeber durch Einkleben von Ver-
sichcrungsmarken, die jede Postanftalt
verkauft, in die Quittungskarte selbst
zu entrichten, vorbehaltlich amtlicher
Kontrolle, daß wirklich genügend
Marken verwendet werden (8 16 der
Vollzugsverordg. zum Jnv.-Ver.-Ges.
vom 28. November 1899).
In diesem Falle können diese Ver-
sicherten die Hälfte der Beiträge von
dem zahlungspflichtigen Arbeitgeber
verlangen. Dieser Anspruch besteht
jedoch nur, insofern die Marke vor-
schriftsmäßig entwertbet, d. h. auf
derselben mit Tinte das Datum des
ersten Bcschäfligungstags in der
Woche z. B. 12. II. 00 eingetragen
ist (Z 144 des Ges.).
Marken für ^ und 13 Wochen
müssen in jedem Fall bei Straf-
vermeiden alsbald nach dem Ein-
kleben entweichet werden. (Bekannt-
machung des Bundesraths vom
9. November 1899.)
Für diejenigen unständig Be-
schäftigten, welche von der Befugniß,
die Marken selbst einzukleben, keinen
Gebrauch machen wollen, tritt das
Einzngsversahren durch die zuständige
Ortskrankenkasse bezw- Gemeinde-
krankenversicherung ein, bet der dann
die Quittungskarte zu hinterlegen ist
und die die Beiträge nach Ermittlung
des pflichtigen Arbeitgebers von diesem
einzieht.
Um jedoch der durch die Strafe des
8 161 des Gesetzes erzwingbaren
Anskunftspflicht des Versicherten über
Art und Dauer seiner Beschäftigung
enthoben zu sein, kann jeder Ver-
sicherungspflichtige auch an Stelle der
Arbeitgeber die Beiträge an die ge-
nannte Kaste selbst entrichten vor-
behaltlich des Rückgriffs auf den
Arbeitgeber (8 144 des Gesetzes).
Heidelberg, den 7. Februar I960.
KroßH. Bezirksamt.
Dr. Holderer.
Bekanntmachung.
Den Vollzug des
Jnvalidenversicherungs-
gesetzes.
hier
den Kreis der verstche-
rungspflichtigen Perso-
nen und die Bestimmung
der Lohnklasse betr.
Nr- 13781. Da Arbeitgeber des
Bezirks mit der Anmeldung der durch
die Bestimmung des 8 1 des am
1. Januar 1900 in Kraft getretenen
Invalidenversicherungs-Gesetzes vom
13. Juli 1899 vcrsicherungspflichtig
gewordenen Personen noch im Rück-
stände sind, fordern wir die betr.
Arbeitgeber auf, diese von ihnen
ständig beschäftigten Personen bei
Vermeidung der Strafe des 8 179
des Gesetzes alsbald bei der Melde-
stelle anzumelden, in Heidelberg: auf
dem Sekretariat für Jnvaliditäts- und
Altersveisicherung im Rathhaus, im
Landbezirk: bei den Bürgermeister-
ämtern.
Bezüglich der unständig beschäftig-
ten Personen ist unsere Bekanntmachung
vom 7. d. Mts. Nr. 13780 zu ver-
gleichen.
Tie Versicherunaspflicht ist nämlich
auf folgende Personen ausgedehnt
worden, sofern deren Jahresarbeits-
Verdienst (als solcher gellen, auch
Tantiemen und Naturalbezüge. 8 3
Abs. 1 des Gesetzes) 2000 Mk. nicht
übersteigt:
I Werkmeister und Techniker,
sofern solche bisher weder als Be-
triebsbeamte noch als Gehilfen ange-
sehen werden konnten.
Die Versicherungspflicht namentlich
der Techniker ist jetzt nur noch von
dem Betrag de« Jahresarbcitsver-
dienstes und nicht mehr von der
schwierigen Unterscheidung abhängig,
ob die Art ihrer Thätigkeit und ihre
Lebensstellung eine geringere oder
höhere ist. Es gehören also hierher
z. B. Zeichner, namentlich Bauzeichner,
Architekten, Ingenieure, Elektriker,
Chemiker u. s. w.
II. Sonstige Angestellte, deren
dienstliche Beschäftigung ihren Haupt-
beruf bildet.
Darunter fallen die Beamten mitt-
lerer Stufe in öffentlichen oder pri-
vaten Verwaltungen und Geschäfts-
betrieben jeder Art, sowie im Haus-
halt z B. also das eigentliche Büreau-
perional, üiassenbeamte, Küster. Ver-
walter und Rechner bei Stiftungen,
ferner Privatsekretäre, Gesellschafter-
innen. Hausdamen.
Ausgenommen von der Versiche-
rungspflicht sind nur Staats- und
Kommunalbeamte, sofern sie entweder
Anwartschaft auf Ruhegehalt haben,
oder lediglich zur Ausbildung für
ihren zukünftigen Lebensberuf be-
schäftigt werden (8 6 Abs. 1).
III. Lehrer und Erzieher.
Hierzu gehören technische wie wissen-
schaftliche Lehrkräfte (männliche wie
weibliche, In- wie Ausländer), mögen
sie in einer Anstalt oder Schule
(privaten wie öffentlichen) angcsteUt
oder für den Haushalt angenommen
sein, z. B. Musik-, Sprach-, Hand-
arbeits-, Haushaltungs-, Turn- und
Tanzlehrer bezw. Lehrerinnen. Ver-
sicherungspflichtig sind insbesondere
jetzt auch solche Personen, die aus
dem Stundeugeben bei wechselnden
Auftraggebern ein Gewerbe machen.
Betreffend dieser unständig Be-
schäftigten ist unsere Bekanntmachung
vom 7. d. Mts. Nr. 13780 zu ver-
gleichen.
Ausgeschlossen von der Versiche-
ningsxflichr sind:
») Lehrer und Erzieher an öffent-
lichen Schulen und Anstalten, wenn
sie entweder Anwartschaft auf Ruhe-
gehalt tm Mindestbetrag der Inva-
lidenrente nach den Sätzen der I. Lohn
klaffe (116 pro Jahr) haben, oder
vor ihrer Anstellung erst noch zu rarer
Ausbildung beschäftigt sind (8 5 Abs. 1
des Gesetze«).
b) Personen, welche Unterricht er-
theilen während ihrer wissenschaftlichen
Ausbildung für ihren zukünftigen l
Lebensberuf, z. B. Studirende aller
Fächer.
Bezüglich der Bestimmung der
Lohnklasse sind folgende neue Be-
stimmungen des 8 34 von besonderer
Wichtigkeit:
Lehrer und Erzieher gehören min-
destens zur IV. Lohnklasse (Wochen-
beitrag 30 Pfg.), bei einem Jahres-
brbeitsverdienst von über 1150 und
unter 2000 aber zur V. Lohnklasse
(Wochenbeitrag 36 Pfg.).
Für die übrigen Personen, auch
die bereits bisher Versicherungs-
pflichtigen. ist. sofern tm Voraus
mindestens für Wochen, Monate,
Vierteljahre oder Jahre eine feste
baare Vergütung vereinbart ist, und
diese höher ist als der nach 8 34
Abs. 2 für den Versicherten maß-
gebende Durchschnittsbetrag, diese Ver-
gütung zu Grunde zu legen.
Ist also z. B. für einen Arbeiter
ein fester Wochenlohn von 30
im Voraus vereinbart, so gehört er
jetzt in die V. Lohnklasfe, während er
nach der früheren Berechnung und
unter Annahme des für die Stadt
Heidelbeeg festgesetzten Durchschnitts-
betraas von 2,20 ^ pro Tag nur in
die III Lohnklasse fiel.
Ferner kann jetzt jeder Versicherte
die Versicherung in einer höheren als
derjenigen Lohnklasse, welche nach den
Bestimmungen des 8 34 für ihn maß-
gebend sein würde, beanspruchen. In
diesen Fällen ist jedoch der auf den
Arbeitgeber fallende Theil des Betrags,
sofern nicht die Versicherung in der
Höheren Lohnklaffe von dem Arbeit-
geber und dem Versicherten vereinbart
ist. nicht nach der höheren, sondern
nach der für den Versicherten maß-
gebenden Lohnklasse zu bemessen.
Ist also z. B. der Versicherte nach
dem Gesetz in der IV. Lohnklasse zu
versichern und beansprucht derselbe die
Versicherung in der V. Lohnklasfe, so
bat von dem Betrag von 36 Pfg. der
Arbeitgeber nur 15 Pfg. (die Hälfte
von 30 Pfg., des Betrags für die
IV. Lohnklasfe), der VelstcherungS-
pflichttge den Rest mit 21 Pfennigen
zu zahlen.
Heidelberg, 6. Februar 1900.
Kroßy. Bezirksamt.
Dr. Holderer.
MitMüimgell Oes Llllllöksautts.
Jan. Geburten.
30. Eduard, S. d. Schiffers Eduard
Raimund von Westhofen.
31. Elisabeth , Christine, T. des Vor-
arbeiters Johann Adam Brauer.
Febr.
3. Karl Wilhelm, S. des Maurers
Philipp Jakob Ender.
3. Karl Theodor, S. des Schneiders
Karl Heidenreich.
4. Elsa Bertha Elisabetha, T. des
Weichenwärters Peter Baumann.
4. Anna Maria, T. des Gastwirths
Valentin Quast.
6. Emma Helena Marie, T. des
Malers Simon Tröster.
6. Maria Klara Helene. T. des
Zeichenlehrer« Ernst Tobias Jdler.
6. Georg Friedrich, S. des Bäcker-
meisters Jakob Friedrich Oest-
reicwr.
7. Karl Philipp, S. des Reserve-
Heizers Jakob Zimmermann.
8. Georg Wilhelm Kurt, S. des
Professors Dr- Max Jordan.
8. Anna Augufta, T. des Maurers
August Friedrich Hartnagel.
Febr. Sterbefälle.
4. Franziska Biemer von Dallau,
29 I. alt.
4. Brauereibcsitzer Karl Friedrich
Hoster von Winnweiler 49 I. alt.
4. Maria Katharina Schmitt, 17 I.
alt.
4. Ludwig Leo Gräß 1 M. alt.
4. Gärtner Friedrich Trost, 35 I. alt.
5. Eva Knander, 5 M. alt.
5. Rosa Barbara Waldeis, 11M. alt.
6. Margaretha Schlimm geb. Hof,
67 I. alt.
6. Taglöhner Peter Wieder. 31 I. alt.
6. Katharina Schmitt geb. Winkler
von Rohrbach b- H., 49 I. alt.
7. Emma Frank geb. Eppelin, 66 I.
alt.
7. Heinrich Friedrich Seppich, 3 I.
alt.
7. Eva Katharina Rein, 20 T. alt.
7. Bäcker Friedrich Zimmermann
von Seckenheim, 19 I. alt.
7. Elisabeth Christian Brauer, 7 T.
alt.
8. Anna Katharina Ritter geb. Merkel,
19 I. alt.
9. Heinrich Emil Müller, 9 M. alt.
9. Schmiedmeister Joseph Weigel,
52 I. alt.
9. Lenchen Oettinger von Hand-
schuhsheim, 20 I. alt.
9. Emma Bluntschli, 54 I. alt.
10. Margaretha Wolf geb. Braun,
78 I. alt.
10. Luise Rauch geb. von Boeckh,
75 I. alt.
10. Kaufmann Heinrich Wagner, 26 I.
alt.
10. Friedrich GeorgHanS Edel, 11. alt.
11. Luise Sommer geb-Gerber, 27 I.
alt.
«v»äctitigstcr Sprudel Deütsch-
ÄvE lands, mit bestem Kur- und
Tafelwasser der Gegenwart sucht sol-
venten Vertreter an ollen bedeuten-
den Plätzen. Kohlensäure-Depot und
einschlägige Agenturen von allerersten
Häusern können mit vergeben werden.
Es wird nur auf tüchtige Kraft reflec-
tirt, welcher sich Gelegenheit bietet,
eine Existenz zu begründen. Offerten
a. d. Expedition d. Blattes unter O.
In dem Unterzeichneten Verlage erschien soeben und ist durch
alle Buchhandlungen zu beziehen:
Ws DWk Oltchchmcht
dargestellt
in Ausführungen zum Ortsstraßrugksrhr vom 6. Juli 1896
unter Berücksichtigung der neuesten Gesetzgebung, insbesondere des
Enteignungsgesetzes vom 26. Juni 1899
von
vr. Walz, Bürgermeister in Heidelberg.
Preis brosch. 6.—, geb. 7.—.
DasZWerk wird nicht nur den Verwaltungsbeamten des Staates und der
Gemeinde, den Richtern und Rechtsanwälten wesentliche Dienste leisten, son-
dern auch von den größeren Bauunternehmern und Grundbesitzer» mit Erfolg
benutzt werden können.
Heidelberg, Januar 1900.
Adolph Emmerling L Sohn.
Bekanntmachung.
Nr. 632. Im Nachstehenden veröffentlichen wir das mit Zustimmung
des Bürgerausschusses vom 6. December 1899 und mit Genehmigung des Gr.
Ministeriums des Innern vom 8. Januar 1900 Nr. 116 erlassene
Ortsstatut
über die kaufmännische Fortbildungsschule in Heidelberg.
Im Hinblick auf 88 120 und 142 der Gewerbeordnung, 88 138 und
161 b der Badischen Vollzugsverordnuug zur Gewerbeordnung und das Landes-
gesetz vom 15. August 1898, den Besuch des gewerblichen und kaufmännischen
Fortbildungsunterrichts betr., wird festgesetzt:
8 ft
Alle in hiesiger Stadt im Handelsgewerbe beschäftigten Gehilfen und
Lehrlinge sind, solange sie nicht das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, ver-
pflichtet, die von der Stadtgemeinde errichtete kaufmännische Fortbildungsschule
zu besuchen, bis sie deren drei Jahreskurse ordnungsmäßig durchlaufen und ein
Abgangszeugniß erhalten haben.
Weisen junge Kaufleute den Besitz der Kenntnisse nach, welche in der
kaufmännischen Fortbildungsschule erworben werden, so können sie von dem
Besuche dieser Schule oder der unteren Jahreskurse derselben oder einzelner
Fächer, auf die sich der Unterricht an der kaufmännischen Fortbildungsschule er-
streckt, entbunden werden.
8 2.
Der Unterricht an der kaufmännischen Fortbildungsschule umfaßt:
Deutsch (d. h. Handelskunde, Handelskorrespondenz, Kontorarbeiten,
Handels- und Wechselrecht, Volkswirthschaftslehre), Rechnen, Buchführung,
Handelsgeographie, Stenographie; ferner nach Bedürfniß (fakultativ) fremde
Sprachen.
8 3.
Die Ertheilung des Unterrichts erfolgt in drei Jahreskursen. In jedem
derselben werden wöchentlich sechs obligatorische Stunden gegeben.
Der fakultative fremdsprachliche Unterricht umfaßt in jedem Kurse zwei
Stunden in der Woche.
8 ft
Die Schule wird durch einen vom Stadtrath ernannten Aufsichtsrath
von neun Mitgliedern geleitet. Von diesen sind zwei aus der Handelskammer,
zwei aus dem Vorstand des kaufmännischen Vereins und zwei aus der Kauf-
mannschaft zu ernennen. Außerdem ist der jeweilige Vorstand der kaufmänni-
schen Fortbildungsschule Mitglied des Aufsichtsraths. Der Stadtrath ernennt
den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
8 s.
Den Vorstand sowie die Lehrer der kaufmännischen Fortbildungsschule
ernennt nach Anhörung des Aufsichtsraths der Stadtrath, welcher dazu jeweils
noch die Genehmigung des Großh. Gewcrbeschulraths einholen wird.
8 6.
Die Stadtgemeinde stellt die für die Schule nöthigen Räume sowie deren
Heizung, Beleuchtung und Bedienung, und deckt eine etwaige Unzulänglichkeit
der eigenen Mittel der Schule durch Aufnahme des entsprechenden Betrags in
den städtischen Voranschlag. Alle Ausgaben der Schule werden aus der Stadt-
kasse bestritten, welcher auch die Schulgeder sowie etwaige Beiträge anderer
Kassen und Stiftungen, insbesondere die Zuschüsse der Staatskasse, zufließen.
8 7.
Für jeden Schüler ist ein jährliches Schulgeld von 24 Mk. zu ent-
richten. Dasselbe ist am Anfang eines jeden Trimesters zum Voraus und
zwar durch den Prinzipal zu bezahlen, welchem die etwaige Verrechnung mit
dem Schüler, bezw. dessen Vertretung überlassen bleibt.
8 8.
Alle Schüler der kaufmännischen Fortbildungsschule haben die Schul-
ordnung sowie den Stundenplan pünktlich zu beachten.
Schulordnung und Stundenplan werden vom Aufsichtsrath festgestellt,
welcher dazu noch die Genehmigung des Großh. Gewerbeschulraths einholt.
8 9-
Die Prinzipale sind verpflichtet, ihren Lehrlingen, bezw. Gehilfen die
Zeit zu gewähren, welche dieselben nach dem für ihren Jahreskurs giltigen
Stundenplan für den Besuch der kaufmännischen Fortbildungsschule nöthig
haben, sie ferner binnen einer Woche nach dem Eintritt in das Geschäft dem
Schulvorstand anzumelden und sie während der Dauer der Beschäftigung zum
Schulbesuche anzuhalten. Letzterwähnte Verpflichtung liegt auch den Eltern
und Vormündern von Lehrlingen und Gehilfen, welche zum Besuche der kauf-
männischen Fortbildungsschule verpflichtet sind, dann ob, wenn solche, des Be-
schäftigungsverhältnisses ungeachtet, thatsächlich noch der Familiengewalt unter-
worfen, insbesondere dem Haushalte der Eltern angehörig sind.
8 10.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Statut seitens der Prinzipale, Eltern
und Vormünder sowie seitens der Schüler werden nach Maßgabe der bestehen-
den Gesetzesbestimmungen (8 150 Ziff. 4 der Gewerbeordnung, 8 2 des Gesetzes
vom 15. August 1898) geahndet.
8 11.
Dieses Ortsflatut tritt mit dem 1. April 1900 in Wirksamkeit.
Heidelberg, den 22. Januar 1900.
Der Stadtrath.
Dr. Wilckens.
Wedel.
Kuh- und KrknuhaWerlicigeluuz.
Städtisches Forstamt Heidelberg versteignt am
Montag, den IS. d. Mts.,
Vormittags 9 Uhr, in der Mädchenturnhalle, Grabengasse 20 dahier, aus:
Abth. I. 38, Obere Drachenböhle: 22 Ster buchenes Scheit-
holz II., 69 Hl. Kl.. 52 Ster buchene Prügel, 1545 buchene Wellen
und 1 Loos Schlagraum.
Amt». I 39, Untere Drachenhöhle r 4 Ster buchenes Scheit-
holz I.. 93 II., 375 Hl. Kl.. 250 Ster b u ch e u e P r ü g e l, 7000 buchen-
Wellen und 1 Loos Schlagraum; Wege für I. 38 und 39: Rundweg, Oberer
und Unterer Drachenhöhlenweg; Waldhüter: G. Sauer und C l or-
mann in Schlierbach.
Abth. I. 44 Neekargemnnderschlag: Stämme: 3 Eichen V., 1 Ka-
stanie II., 73 Lärchen IV.. 66 V., 34 Fichten IV., 130 V. Kl., 2 lärch. Klötze!
Stangen: 50 buchene, 12 lärchene u. 170 fichtene Baustangen l. u. II. Kl.!
Brennholz: 174 Ster buchene, 8 Ster eichene, 127 Ster gemischte, 6 Ster
fichtene Prügel, 825 buchene, 2225 gemischte Wellen und 1 Loos Schlag
raum.—Das Holz sitzt am Weg Königstuhl—Hohler-Kästenbaum und Leopold-
stein—Hohler-Kästenbanm. Waldhüter: K. Sauer in Kohlhof.
». WÜM- (KMN-)MM
Näoststs Nüsts äsr Universität.
Vonriiglioste Künste. Kalte uns «arme 8peisen ru jeken Isgegrek-
Ueichhaltige ArüMcks- u. Mendplanm.
kk. Isfeldivn aus Ken önsuonei Linnen unk IVUmostsnen ttavltonb^ll-
Uslm« stLütlsolis rirnl kVlussumsvvsIus.
2vsl llvus Llllnrcks.
(7. HÄLFST'--
^ MdraeModlen ^5
^ ^ deutscher, belgischer u. englischer Herkunft. ^
v68tiI1ati«n8-6oae8
für irische Oefen und Central-Heizungen
Alle Sorten
Briketts und Brennholz
empfiehlt zu billigsten Eoncurrenz-Preisen
Ariedr. Kandrich,
41 Bahnhofstraße 41.
ISK Telephon
lS^
Druck und Verlag von Adolph Emmerling und Sohn in Heidelberg, Untere Neckarstraße 21. Fernsprech-Anschluß Nr. 82,
Bekanntmachungen.
Bekanntmachung.
Die Anmeldung der
unständig beschäftigte»
invalidenversicherungs-
Vflichrigen Lehrer und
Lehrerinnen betr.
Nr. 13780. Mit Bezug auf Ziffer III
unserer Bekanntmachung vom 6. d. Mts.
Nr. 13781, betreffend den Kreis der
Versicherungspflichtigen Personen und
die Bestimmung der Lohnklasse, fordern
wir sämmtliche unständig beschäftigte«
versicherungspfltchiigen Lehrer und
Lehrerinnen auf, - soweit dies noch
nicht geschehen — während der acht
auf das Erscheinen dieser Nummer des
Blattes folgenden Tage sich bei der
Ortspolizeibchörde behufs Aufnahme
in das dortige Verzetchniß zu melden
und zwar
Hier: bet Großh. Bezirksamt Zimmer
Nr. 8 jeweils Vormittags von 11 bis
12 Uhr und Nachmittags von 4 bis
5 Uhr;
Im Landbezirk: auf dem Bürger-
meisteramt.
Die Angemeldeten haben sich als-
dann eine Ouittungskarte kostenlos
bei Vermeidung der im 8 131 des
Jnvalidenversicherungsgesetzes vom
13. Juli 1899 angedrohten Strafe
ausstellen zu lasten, in Heidelberg auf
dem Sekretariat für Jnvaliditäts- und
Altersveisicherung im Ratyhaus.
Unter unständig beschäftiglen Lehrern
und Lehrerinnen sind diejenigen zu
verstehen, die berufsmäßig ihre Arbeits-
kraft durch Stundengeben bei wechseln-
den Auftraggebern gegen Entgelt
verwerlhen, z. B. Musik- oder Sprach-
lehrer. Gleichgillig ist, ob der Unter-
richt in dem eigenen Hause oder in
dem der Schüler erlheilt wird. Der-
jenige, welcher die Leistungen für sich
oder einen Angehörigen in Anspruch
nimmt, gilt als Arbeitgeber, das
Honorar, sowie außerdem etwa ge-
leistete Naturalvergütung als Gehall
oder Lohn.
Zur Leistung der Beiträge ist auch
hier zunächst derjenige Arbeitgeber
verpflichtet, bei welchem in einer
Kalenderwoche zuerst die versicherungs-
pflichtige Beschäftigung statlfand, vor-
behaltlich des Abzugs der Hälfte des
Beitrags bei der Honorarzahlung. Ist
der Betrag von diesem Arbeitgeber
nicht beizubringen, so ist jeder andere
Arbeitgeber der fraglichen Woche
zahlungspflichtig (8 140 Abs. 2 des
Gesetzes).
Die unständig beschäftigten Per-
sonen sind aber befugt, die Ver-
sicherungsbeiträge an stelle der
Arbeitgeber durch Einkleben von Ver-
sichcrungsmarken, die jede Postanftalt
verkauft, in die Quittungskarte selbst
zu entrichten, vorbehaltlich amtlicher
Kontrolle, daß wirklich genügend
Marken verwendet werden (8 16 der
Vollzugsverordg. zum Jnv.-Ver.-Ges.
vom 28. November 1899).
In diesem Falle können diese Ver-
sicherten die Hälfte der Beiträge von
dem zahlungspflichtigen Arbeitgeber
verlangen. Dieser Anspruch besteht
jedoch nur, insofern die Marke vor-
schriftsmäßig entwertbet, d. h. auf
derselben mit Tinte das Datum des
ersten Bcschäfligungstags in der
Woche z. B. 12. II. 00 eingetragen
ist (Z 144 des Ges.).
Marken für ^ und 13 Wochen
müssen in jedem Fall bei Straf-
vermeiden alsbald nach dem Ein-
kleben entweichet werden. (Bekannt-
machung des Bundesraths vom
9. November 1899.)
Für diejenigen unständig Be-
schäftigten, welche von der Befugniß,
die Marken selbst einzukleben, keinen
Gebrauch machen wollen, tritt das
Einzngsversahren durch die zuständige
Ortskrankenkasse bezw- Gemeinde-
krankenversicherung ein, bet der dann
die Quittungskarte zu hinterlegen ist
und die die Beiträge nach Ermittlung
des pflichtigen Arbeitgebers von diesem
einzieht.
Um jedoch der durch die Strafe des
8 161 des Gesetzes erzwingbaren
Anskunftspflicht des Versicherten über
Art und Dauer seiner Beschäftigung
enthoben zu sein, kann jeder Ver-
sicherungspflichtige auch an Stelle der
Arbeitgeber die Beiträge an die ge-
nannte Kaste selbst entrichten vor-
behaltlich des Rückgriffs auf den
Arbeitgeber (8 144 des Gesetzes).
Heidelberg, den 7. Februar I960.
KroßH. Bezirksamt.
Dr. Holderer.
Bekanntmachung.
Den Vollzug des
Jnvalidenversicherungs-
gesetzes.
hier
den Kreis der verstche-
rungspflichtigen Perso-
nen und die Bestimmung
der Lohnklasse betr.
Nr- 13781. Da Arbeitgeber des
Bezirks mit der Anmeldung der durch
die Bestimmung des 8 1 des am
1. Januar 1900 in Kraft getretenen
Invalidenversicherungs-Gesetzes vom
13. Juli 1899 vcrsicherungspflichtig
gewordenen Personen noch im Rück-
stände sind, fordern wir die betr.
Arbeitgeber auf, diese von ihnen
ständig beschäftigten Personen bei
Vermeidung der Strafe des 8 179
des Gesetzes alsbald bei der Melde-
stelle anzumelden, in Heidelberg: auf
dem Sekretariat für Jnvaliditäts- und
Altersveisicherung im Rathhaus, im
Landbezirk: bei den Bürgermeister-
ämtern.
Bezüglich der unständig beschäftig-
ten Personen ist unsere Bekanntmachung
vom 7. d. Mts. Nr. 13780 zu ver-
gleichen.
Tie Versicherunaspflicht ist nämlich
auf folgende Personen ausgedehnt
worden, sofern deren Jahresarbeits-
Verdienst (als solcher gellen, auch
Tantiemen und Naturalbezüge. 8 3
Abs. 1 des Gesetzes) 2000 Mk. nicht
übersteigt:
I Werkmeister und Techniker,
sofern solche bisher weder als Be-
triebsbeamte noch als Gehilfen ange-
sehen werden konnten.
Die Versicherungspflicht namentlich
der Techniker ist jetzt nur noch von
dem Betrag de« Jahresarbcitsver-
dienstes und nicht mehr von der
schwierigen Unterscheidung abhängig,
ob die Art ihrer Thätigkeit und ihre
Lebensstellung eine geringere oder
höhere ist. Es gehören also hierher
z. B. Zeichner, namentlich Bauzeichner,
Architekten, Ingenieure, Elektriker,
Chemiker u. s. w.
II. Sonstige Angestellte, deren
dienstliche Beschäftigung ihren Haupt-
beruf bildet.
Darunter fallen die Beamten mitt-
lerer Stufe in öffentlichen oder pri-
vaten Verwaltungen und Geschäfts-
betrieben jeder Art, sowie im Haus-
halt z B. also das eigentliche Büreau-
perional, üiassenbeamte, Küster. Ver-
walter und Rechner bei Stiftungen,
ferner Privatsekretäre, Gesellschafter-
innen. Hausdamen.
Ausgenommen von der Versiche-
rungspflicht sind nur Staats- und
Kommunalbeamte, sofern sie entweder
Anwartschaft auf Ruhegehalt haben,
oder lediglich zur Ausbildung für
ihren zukünftigen Lebensberuf be-
schäftigt werden (8 6 Abs. 1).
III. Lehrer und Erzieher.
Hierzu gehören technische wie wissen-
schaftliche Lehrkräfte (männliche wie
weibliche, In- wie Ausländer), mögen
sie in einer Anstalt oder Schule
(privaten wie öffentlichen) angcsteUt
oder für den Haushalt angenommen
sein, z. B. Musik-, Sprach-, Hand-
arbeits-, Haushaltungs-, Turn- und
Tanzlehrer bezw. Lehrerinnen. Ver-
sicherungspflichtig sind insbesondere
jetzt auch solche Personen, die aus
dem Stundeugeben bei wechselnden
Auftraggebern ein Gewerbe machen.
Betreffend dieser unständig Be-
schäftigten ist unsere Bekanntmachung
vom 7. d. Mts. Nr. 13780 zu ver-
gleichen.
Ausgeschlossen von der Versiche-
ningsxflichr sind:
») Lehrer und Erzieher an öffent-
lichen Schulen und Anstalten, wenn
sie entweder Anwartschaft auf Ruhe-
gehalt tm Mindestbetrag der Inva-
lidenrente nach den Sätzen der I. Lohn
klaffe (116 pro Jahr) haben, oder
vor ihrer Anstellung erst noch zu rarer
Ausbildung beschäftigt sind (8 5 Abs. 1
des Gesetze«).
b) Personen, welche Unterricht er-
theilen während ihrer wissenschaftlichen
Ausbildung für ihren zukünftigen l
Lebensberuf, z. B. Studirende aller
Fächer.
Bezüglich der Bestimmung der
Lohnklasse sind folgende neue Be-
stimmungen des 8 34 von besonderer
Wichtigkeit:
Lehrer und Erzieher gehören min-
destens zur IV. Lohnklasse (Wochen-
beitrag 30 Pfg.), bei einem Jahres-
brbeitsverdienst von über 1150 und
unter 2000 aber zur V. Lohnklasse
(Wochenbeitrag 36 Pfg.).
Für die übrigen Personen, auch
die bereits bisher Versicherungs-
pflichtigen. ist. sofern tm Voraus
mindestens für Wochen, Monate,
Vierteljahre oder Jahre eine feste
baare Vergütung vereinbart ist, und
diese höher ist als der nach 8 34
Abs. 2 für den Versicherten maß-
gebende Durchschnittsbetrag, diese Ver-
gütung zu Grunde zu legen.
Ist also z. B. für einen Arbeiter
ein fester Wochenlohn von 30
im Voraus vereinbart, so gehört er
jetzt in die V. Lohnklasfe, während er
nach der früheren Berechnung und
unter Annahme des für die Stadt
Heidelbeeg festgesetzten Durchschnitts-
betraas von 2,20 ^ pro Tag nur in
die III Lohnklasse fiel.
Ferner kann jetzt jeder Versicherte
die Versicherung in einer höheren als
derjenigen Lohnklasse, welche nach den
Bestimmungen des 8 34 für ihn maß-
gebend sein würde, beanspruchen. In
diesen Fällen ist jedoch der auf den
Arbeitgeber fallende Theil des Betrags,
sofern nicht die Versicherung in der
Höheren Lohnklaffe von dem Arbeit-
geber und dem Versicherten vereinbart
ist. nicht nach der höheren, sondern
nach der für den Versicherten maß-
gebenden Lohnklasse zu bemessen.
Ist also z. B. der Versicherte nach
dem Gesetz in der IV. Lohnklasse zu
versichern und beansprucht derselbe die
Versicherung in der V. Lohnklasfe, so
bat von dem Betrag von 36 Pfg. der
Arbeitgeber nur 15 Pfg. (die Hälfte
von 30 Pfg., des Betrags für die
IV. Lohnklasfe), der VelstcherungS-
pflichttge den Rest mit 21 Pfennigen
zu zahlen.
Heidelberg, 6. Februar 1900.
Kroßy. Bezirksamt.
Dr. Holderer.
MitMüimgell Oes Llllllöksautts.
Jan. Geburten.
30. Eduard, S. d. Schiffers Eduard
Raimund von Westhofen.
31. Elisabeth , Christine, T. des Vor-
arbeiters Johann Adam Brauer.
Febr.
3. Karl Wilhelm, S. des Maurers
Philipp Jakob Ender.
3. Karl Theodor, S. des Schneiders
Karl Heidenreich.
4. Elsa Bertha Elisabetha, T. des
Weichenwärters Peter Baumann.
4. Anna Maria, T. des Gastwirths
Valentin Quast.
6. Emma Helena Marie, T. des
Malers Simon Tröster.
6. Maria Klara Helene. T. des
Zeichenlehrer« Ernst Tobias Jdler.
6. Georg Friedrich, S. des Bäcker-
meisters Jakob Friedrich Oest-
reicwr.
7. Karl Philipp, S. des Reserve-
Heizers Jakob Zimmermann.
8. Georg Wilhelm Kurt, S. des
Professors Dr- Max Jordan.
8. Anna Augufta, T. des Maurers
August Friedrich Hartnagel.
Febr. Sterbefälle.
4. Franziska Biemer von Dallau,
29 I. alt.
4. Brauereibcsitzer Karl Friedrich
Hoster von Winnweiler 49 I. alt.
4. Maria Katharina Schmitt, 17 I.
alt.
4. Ludwig Leo Gräß 1 M. alt.
4. Gärtner Friedrich Trost, 35 I. alt.
5. Eva Knander, 5 M. alt.
5. Rosa Barbara Waldeis, 11M. alt.
6. Margaretha Schlimm geb. Hof,
67 I. alt.
6. Taglöhner Peter Wieder. 31 I. alt.
6. Katharina Schmitt geb. Winkler
von Rohrbach b- H., 49 I. alt.
7. Emma Frank geb. Eppelin, 66 I.
alt.
7. Heinrich Friedrich Seppich, 3 I.
alt.
7. Eva Katharina Rein, 20 T. alt.
7. Bäcker Friedrich Zimmermann
von Seckenheim, 19 I. alt.
7. Elisabeth Christian Brauer, 7 T.
alt.
8. Anna Katharina Ritter geb. Merkel,
19 I. alt.
9. Heinrich Emil Müller, 9 M. alt.
9. Schmiedmeister Joseph Weigel,
52 I. alt.
9. Lenchen Oettinger von Hand-
schuhsheim, 20 I. alt.
9. Emma Bluntschli, 54 I. alt.
10. Margaretha Wolf geb. Braun,
78 I. alt.
10. Luise Rauch geb. von Boeckh,
75 I. alt.
10. Kaufmann Heinrich Wagner, 26 I.
alt.
10. Friedrich GeorgHanS Edel, 11. alt.
11. Luise Sommer geb-Gerber, 27 I.
alt.
«v»äctitigstcr Sprudel Deütsch-
ÄvE lands, mit bestem Kur- und
Tafelwasser der Gegenwart sucht sol-
venten Vertreter an ollen bedeuten-
den Plätzen. Kohlensäure-Depot und
einschlägige Agenturen von allerersten
Häusern können mit vergeben werden.
Es wird nur auf tüchtige Kraft reflec-
tirt, welcher sich Gelegenheit bietet,
eine Existenz zu begründen. Offerten
a. d. Expedition d. Blattes unter O.
In dem Unterzeichneten Verlage erschien soeben und ist durch
alle Buchhandlungen zu beziehen:
Ws DWk Oltchchmcht
dargestellt
in Ausführungen zum Ortsstraßrugksrhr vom 6. Juli 1896
unter Berücksichtigung der neuesten Gesetzgebung, insbesondere des
Enteignungsgesetzes vom 26. Juni 1899
von
vr. Walz, Bürgermeister in Heidelberg.
Preis brosch. 6.—, geb. 7.—.
DasZWerk wird nicht nur den Verwaltungsbeamten des Staates und der
Gemeinde, den Richtern und Rechtsanwälten wesentliche Dienste leisten, son-
dern auch von den größeren Bauunternehmern und Grundbesitzer» mit Erfolg
benutzt werden können.
Heidelberg, Januar 1900.
Adolph Emmerling L Sohn.
Bekanntmachung.
Nr. 632. Im Nachstehenden veröffentlichen wir das mit Zustimmung
des Bürgerausschusses vom 6. December 1899 und mit Genehmigung des Gr.
Ministeriums des Innern vom 8. Januar 1900 Nr. 116 erlassene
Ortsstatut
über die kaufmännische Fortbildungsschule in Heidelberg.
Im Hinblick auf 88 120 und 142 der Gewerbeordnung, 88 138 und
161 b der Badischen Vollzugsverordnuug zur Gewerbeordnung und das Landes-
gesetz vom 15. August 1898, den Besuch des gewerblichen und kaufmännischen
Fortbildungsunterrichts betr., wird festgesetzt:
8 ft
Alle in hiesiger Stadt im Handelsgewerbe beschäftigten Gehilfen und
Lehrlinge sind, solange sie nicht das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, ver-
pflichtet, die von der Stadtgemeinde errichtete kaufmännische Fortbildungsschule
zu besuchen, bis sie deren drei Jahreskurse ordnungsmäßig durchlaufen und ein
Abgangszeugniß erhalten haben.
Weisen junge Kaufleute den Besitz der Kenntnisse nach, welche in der
kaufmännischen Fortbildungsschule erworben werden, so können sie von dem
Besuche dieser Schule oder der unteren Jahreskurse derselben oder einzelner
Fächer, auf die sich der Unterricht an der kaufmännischen Fortbildungsschule er-
streckt, entbunden werden.
8 2.
Der Unterricht an der kaufmännischen Fortbildungsschule umfaßt:
Deutsch (d. h. Handelskunde, Handelskorrespondenz, Kontorarbeiten,
Handels- und Wechselrecht, Volkswirthschaftslehre), Rechnen, Buchführung,
Handelsgeographie, Stenographie; ferner nach Bedürfniß (fakultativ) fremde
Sprachen.
8 3.
Die Ertheilung des Unterrichts erfolgt in drei Jahreskursen. In jedem
derselben werden wöchentlich sechs obligatorische Stunden gegeben.
Der fakultative fremdsprachliche Unterricht umfaßt in jedem Kurse zwei
Stunden in der Woche.
8 ft
Die Schule wird durch einen vom Stadtrath ernannten Aufsichtsrath
von neun Mitgliedern geleitet. Von diesen sind zwei aus der Handelskammer,
zwei aus dem Vorstand des kaufmännischen Vereins und zwei aus der Kauf-
mannschaft zu ernennen. Außerdem ist der jeweilige Vorstand der kaufmänni-
schen Fortbildungsschule Mitglied des Aufsichtsraths. Der Stadtrath ernennt
den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
8 s.
Den Vorstand sowie die Lehrer der kaufmännischen Fortbildungsschule
ernennt nach Anhörung des Aufsichtsraths der Stadtrath, welcher dazu jeweils
noch die Genehmigung des Großh. Gewcrbeschulraths einholen wird.
8 6.
Die Stadtgemeinde stellt die für die Schule nöthigen Räume sowie deren
Heizung, Beleuchtung und Bedienung, und deckt eine etwaige Unzulänglichkeit
der eigenen Mittel der Schule durch Aufnahme des entsprechenden Betrags in
den städtischen Voranschlag. Alle Ausgaben der Schule werden aus der Stadt-
kasse bestritten, welcher auch die Schulgeder sowie etwaige Beiträge anderer
Kassen und Stiftungen, insbesondere die Zuschüsse der Staatskasse, zufließen.
8 7.
Für jeden Schüler ist ein jährliches Schulgeld von 24 Mk. zu ent-
richten. Dasselbe ist am Anfang eines jeden Trimesters zum Voraus und
zwar durch den Prinzipal zu bezahlen, welchem die etwaige Verrechnung mit
dem Schüler, bezw. dessen Vertretung überlassen bleibt.
8 8.
Alle Schüler der kaufmännischen Fortbildungsschule haben die Schul-
ordnung sowie den Stundenplan pünktlich zu beachten.
Schulordnung und Stundenplan werden vom Aufsichtsrath festgestellt,
welcher dazu noch die Genehmigung des Großh. Gewerbeschulraths einholt.
8 9-
Die Prinzipale sind verpflichtet, ihren Lehrlingen, bezw. Gehilfen die
Zeit zu gewähren, welche dieselben nach dem für ihren Jahreskurs giltigen
Stundenplan für den Besuch der kaufmännischen Fortbildungsschule nöthig
haben, sie ferner binnen einer Woche nach dem Eintritt in das Geschäft dem
Schulvorstand anzumelden und sie während der Dauer der Beschäftigung zum
Schulbesuche anzuhalten. Letzterwähnte Verpflichtung liegt auch den Eltern
und Vormündern von Lehrlingen und Gehilfen, welche zum Besuche der kauf-
männischen Fortbildungsschule verpflichtet sind, dann ob, wenn solche, des Be-
schäftigungsverhältnisses ungeachtet, thatsächlich noch der Familiengewalt unter-
worfen, insbesondere dem Haushalte der Eltern angehörig sind.
8 10.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Statut seitens der Prinzipale, Eltern
und Vormünder sowie seitens der Schüler werden nach Maßgabe der bestehen-
den Gesetzesbestimmungen (8 150 Ziff. 4 der Gewerbeordnung, 8 2 des Gesetzes
vom 15. August 1898) geahndet.
8 11.
Dieses Ortsflatut tritt mit dem 1. April 1900 in Wirksamkeit.
Heidelberg, den 22. Januar 1900.
Der Stadtrath.
Dr. Wilckens.
Wedel.
Kuh- und KrknuhaWerlicigeluuz.
Städtisches Forstamt Heidelberg versteignt am
Montag, den IS. d. Mts.,
Vormittags 9 Uhr, in der Mädchenturnhalle, Grabengasse 20 dahier, aus:
Abth. I. 38, Obere Drachenböhle: 22 Ster buchenes Scheit-
holz II., 69 Hl. Kl.. 52 Ster buchene Prügel, 1545 buchene Wellen
und 1 Loos Schlagraum.
Amt». I 39, Untere Drachenhöhle r 4 Ster buchenes Scheit-
holz I.. 93 II., 375 Hl. Kl.. 250 Ster b u ch e u e P r ü g e l, 7000 buchen-
Wellen und 1 Loos Schlagraum; Wege für I. 38 und 39: Rundweg, Oberer
und Unterer Drachenhöhlenweg; Waldhüter: G. Sauer und C l or-
mann in Schlierbach.
Abth. I. 44 Neekargemnnderschlag: Stämme: 3 Eichen V., 1 Ka-
stanie II., 73 Lärchen IV.. 66 V., 34 Fichten IV., 130 V. Kl., 2 lärch. Klötze!
Stangen: 50 buchene, 12 lärchene u. 170 fichtene Baustangen l. u. II. Kl.!
Brennholz: 174 Ster buchene, 8 Ster eichene, 127 Ster gemischte, 6 Ster
fichtene Prügel, 825 buchene, 2225 gemischte Wellen und 1 Loos Schlag
raum.—Das Holz sitzt am Weg Königstuhl—Hohler-Kästenbaum und Leopold-
stein—Hohler-Kästenbanm. Waldhüter: K. Sauer in Kohlhof.
». WÜM- (KMN-)MM
Näoststs Nüsts äsr Universität.
Vonriiglioste Künste. Kalte uns «arme 8peisen ru jeken Isgegrek-
Ueichhaltige ArüMcks- u. Mendplanm.
kk. Isfeldivn aus Ken önsuonei Linnen unk IVUmostsnen ttavltonb^ll-
Uslm« stLütlsolis rirnl kVlussumsvvsIus.
2vsl llvus Llllnrcks.
(7. HÄLFST'--
^ MdraeModlen ^5
^ ^ deutscher, belgischer u. englischer Herkunft. ^
v68tiI1ati«n8-6oae8
für irische Oefen und Central-Heizungen
Alle Sorten
Briketts und Brennholz
empfiehlt zu billigsten Eoncurrenz-Preisen
Ariedr. Kandrich,
41 Bahnhofstraße 41.
ISK Telephon
lS^
Druck und Verlag von Adolph Emmerling und Sohn in Heidelberg, Untere Neckarstraße 21. Fernsprech-Anschluß Nr. 82,