Amtliche
Bekanntmachungen.
Bekanntmachung.
Die Anmeldung der
unständig beschäftigten
invalidenversicherungs-
pflichtigen Lehrer und
Lehrerinnen betr.
Nr. 13780. Mit Bezug auf Ziffer III
unserer Bekanntmachung vom 6. d. Mts.
Nr. 13781, betreffend den Kreis der
Versicherungspflichtigen Personen und
die Bestimmung der Lohnklasse, fordern
wir sämmtliche unständig beschäftigten
versicherungspflichligen Lehrer und
Lehrerinnen auf, - soweit dies noch
nicht geschehen — während der acht
auf das Erscheinen dieser Nummer des
Blattes folgenden Tage sich bei der
Ortspolizeibehörde behufs Aufnahme
in das dortige Verzeichniß zu melden
und zwar
Hier: bei Großh. Bezi,ksamt Zimmer
Nr. 8 jeweils Vormittags von 11 bis
12 Uhr und Nachmittags von 4 bis
5 Uhr;
Im Landbezirk: auf dem Bürger-
meisteramt.
Die Angemeldeten haben sich als-
dann eine Onittungskarte kostenlos
bei Vermeidung der im 8 131 des
JnvalidenversicherungsgesetzeS vom
13. Juli 1899 angedrobten Strafe
ausstellen zu lassen, in Heidelberg auf
dem Sekretariat für Invalidität«- und
Altersversicherung im Nathhans.
Unter unständig beschäftigte» Lehrern
und Lehrerinnen sind diejenigen zu
verstehen, die berufsmäßig ihre Arbeits-
kraft durch Stundengeben bei wechseln-
den Auftraggebern gegen Entgelt
verwerthen. z. B. Musik- oder Sprach-
lehrer. Gleichgiliig ist, ob der Unter-
richt in dem eigenen Hause oder in
dem der Schüler ertheilt wird. Der-
jenige, welcher die Leistungen für sich
oder einen Angehörigen in Anspruch
nimmt, gilt als Arbeitgeber, das
Honorar, sowie außerdem etwa ge-
leistete Naturalvergülung als Gehalt
oder Lohn.
Zur Leistung der Beiträge ist auch
hier zunächst derjenige Arbeitgeber
verpflichtet, bei welchem in einer
Kalenderwoche zuerst die versicherungs-
pflichtige Beschäftigung statlfand, vor-
behaltlich des Abzugs der Hälfte des
Beitrags bei der Honorarzahlun». Ist
der Betrag von diesem Arbeitgeber
nicht beizubringen, so ist jeder andere
Arbeitgeber der fraglichen Woche
zahluugspflichtig (§ 140 Abs. 2 des
Gesetzes).
Die unständig beschäftigten Per-
sonen sind aber befugt, die Ver-
sicherungsbeiträge an Stelle der
Arbeitgeber durch Einkleben von Ver-
sicherungsmarken, die jede Postanstolt
verkauft, t» die Quittungskarle selbst
zu entrichten, vorbehaltbch amtlicher
Kontrolle, daß wirklich genügend
Marken verwendet werden (8 16 der
Vollzugsverordg. zum Juv.-Ver.-Ges.
vom 28. November 1899).
In diesem Falle können diese Ver-
sicherten die Hälfte der Beiträge von
dem zahlungspflichtigen Arbeitgeber
verlangen. Dieser Anspruch besteht
jedoch nur. insofern die Marke vor-
schriftsmäßig entwertbet, d. h. auf
derselben mit Tinte das Datum des
ersten Beschäftigungslags in der
Woche z. B. 12. II. 60 eingetragen
ist (8 144 des Ges.).
Marken für - und 13 Wochen
muffen in jedem Fall bet Straf-
vermeiden alsbald nach dem Ein-
kleben entwerthet werden. (Bekannt-
machung des Bundesraths vom
9. November 1899.)
Für diejenigen unständig Be-
schäftigten, welche von der Befugniß,
die Marken selbst einzukleben, keinen
Gebrauch machen wolle», tritt das
Einzugsverfahren durch die zuständige
Ortskranlenkasse bezw. Gemetnde-
lrankenversicherung ein, bet der dann
die Quittungskarte zu hinterlegen ist
und die die Beiträge nach Ermittlung
des pflichtigen Arbeitgebers von diesem
cinzieht.
Um jedoch der durch die Strafe des
8 161 des Gesetzes erzwingbaren
Auskunftspsticht des Versicherten über
Art und Dauer seiner Beschäftigung
enthoben zu sein, kann jeder Ver-
sicherungspflichtige auch an Stelle der
Arvcitgeber die Beiträge an die ge-
nannte Kasse selbst entrichten vor-
behaltlich des Rückgriffs auf den
Arbeitgeber (8 144 des Gesetzes).
Heidelberg, den 7. Februar I960.
Größt). Bezirksamt.
De. Holderer.
Bekanntmachung.
Den Vollzug des
JnvalidenversicherungS-
gesetzes,
hier
den Kreis der versiche-
runzspflichtige» Perso-
nen und die Bestimmung
der Lohnklasse betr.
Nr- 13781. Da Arbeitgeber des
Bezirks mit der Anmeldung der durch
die Bestimmung des 8 1 des am
1. Januar 1900 in Kraft getretenen
Jnvalidcnversicherungs Gesetzes vom
Arbeitgeber auf, diese von ihnen
ständig beschäftigten Personen bei
Vermeidung der Strafe des 8 473
des Gesetzes alsbald bei der Melde-
stelle anzumelden, in Heidelberg: auf
dem Sekretariat für Jnvalid'täts- und
Altersversicherung im Rathhau», im
Landbezirk: bei den Bürgermeister-
ämtern.
Bezüglich der unständig beschäftig-
ten Personen ist unsere Bekanntmachung
vom 7. d. Mts. Nr. 13780 zu ver-
gleichen.
Die Versicherungspflicht ist nämlich
auf folgende Personen ausgedehnt
worden, sofern deren Jahres rrbeils-
verdienst (als solcher gelten auch
Tantiemen und Naturalbezüge, 8 3
Abs. 1 des Gesetzes) 200» Mk. nicht
übersteigt:
I Werkmeister und Techniker,
sofern solche bisher weder als Bc-
triebsbeamte noch als Gehilfen ange-
sehen werden konnten.
Die Versicherungspflicht namentlich
der Techniker ist jetzt nur noch von
dem Betrag des Jahresarbeitsver-
dienstes und nicht mehr von der
schwierigen Unterscheidung abhängig,
ob die Art Ihrer Thätigkeit und ihre
Lebensstellung eine geringere oder
höhere ist. Es gehören also hierher
z. B. Zeichner, namentlich Bauzeichner,
Architekien, Ingenieure, Elektriker,
Chemiker u. s. w.
1l. Sonstige Angestellte, deren
dienstliche Beschäftigung ihren Haupt-
beruf bildet.
Darunter fallen die Beamten mitt-
lerer Stufe in öffentlichen oder pri-
vaten Verwaltungen und Geschäfts-
betrieben jeder Art, sowie im Haus-
halt z B. also das eigentliche Büreau-
personal, Kassenbeamie, Küster, Ver-
walter und Rechner bei Stiftungen,
ferner Ptioatsekieläre, Gesellschafter-
innen. Hausdamen.
Ausgenommen von der Versiche-
rungspflicht sind nur Staats- und
Kommunalbeamte, sofern sie entweder
Anwartschaft auf Ruhegehalt haben,
oder lediglich zur Ausbildung für
ihren zukünftigen Lebensberuf be-
schäftigt werden (8 5 Abs. 1).
Hl. Lehrer und Erzieher.
Hierzu gehören technische wie wissen-
schaftliche Lehrkräfte (männliche wie
weibliche, In- wie Ausländer), mögen
sie in einer Anstalt oder Schule
(privaten wie öffentlichen) angestellt
oder für den Haushalt angenommen
sein, z. B. Musik-, Sprach-, Ha»d-
arbeits-, Haushaltungs, Turn- und
Tanzlehrer bezw. Lehrerinnen. Ver-
sicherungspflichtig sind insbesondere
jetzt auch solche Personen, die aus
dem Stundengeben bei wechselnden
Auftraggebern ein Gewerbe machen.
Betreffend dieser unständig Be-
schäftigten ist unsere Bekanntmachung
vom 7. d. Mts. Nr. 13780 zu ver-
gleichen.
Ausgeschlossen von der Versichc-
rungspfl'cht sind:
a, Lehrer und Erzieher an öffent-
lichen Schulen und Anstalten, wenn
sie entweder Anwartschaft aus Ruhe-
gehalt im Mindestbetrag der Inva-
lidenrente nach den Sätzen der I. Lohn
klaffe (116 pro Jahr) haben, oder
vor ihrer Anstellung erst noch zu rarer
Ausbildung beschäftigt sind (8 5 Abs. 1
des Gesetzes).
b) Personen, welche Unterricht er-
tbeilen während ihrer wissenschaftlichen
Ausbildung für ihren zukünftigen
Lebensberuf, z. B. Studirende oller
Fächer.
Bezüglich der Bestimmung der
Lohnklaffe sind folgende neue Be-
stimmungen des 8 34 von besonderer
Wichtigkeit:
Lehrer und Erzieher gehören min-
destens zur IV. Lohnklvfse (Wochen-
bettrag 30 Psg.), bei einem Johres-
brbeiisoerdienst von über 1150 und
unter 2000 aber zur V. Lohnklasse
(Wochenbeilrog 36 Psg.).
Für die übrigen Perionen, auch
die bereits bisher Versicherungs-
Pflichtigen, ist, sofern im Voraus
mindestens für Wochen, Monate,
Vierteljahre oder Jahre eine feste
baare Vergütung vereinbart ist, und
diese höher ist als der nach 8 34
Abs. 2 für den Versicherten maß-
gebende Durchschnittsbetrag, diese Ver-
gütung zu Grunde zu legen.
Ist also z. B. für einen Arbeiter
ein fester Wochenlohn von 30
im Voraus vereinbart, so gehört er
jetzt in die V Lohnklasse, während er
nach der früheren Berechnung und
unter Annahme des für die Stodt
Heidelbeeg festgesetzten Durchschnitts-
betraas von 2,20 pro Tag nur in
die III. Lohnklaffe sie.
Ferner kann jetzt jeder Versicherte
die Versicherung in einer höheren als
derjenigen Lohnklasse, welche nach den
Bestimmungen des 8 34 für ihn maß-
gebend sein würde, beanspruchen. In
diesen Fällen ist jedoch der auf den
Arbeitgeber fallende Theil des Betrags,
sofern nicht die Veisicherung in der
höheren Lohnklasse von dem Arbeit-
geber und dem Versicherten vereinbart
ist, nicht nach der höheren, sondern
nach der für den Versicherten maß-
gebenden Lohnklasse zu bemessen.
Ist also z. B. der Versicherte nach
dem Gesetz in der IV. Lohnklasse zu
versichern und beansprucht derselbe die
Versicherung in der V. Lohnklasie, so
hat von dem Betrag von 36 Pfg. der
13. Juli 1899 versichcrungspflichiig . ---- ....
gewordenen Personen noch im Rück- ( Arbeitgeber nur 15 Pfg. (die Hälfte
stände find, fordern wir die betr. ^ von 30 Pfg., des Betrags für die
IV. Lohnklasse), der Veisicherungs-
pflichtige den Rest mit 21 Pfennigen
zu zahlen.
Heidelberg, 6. Februar 1900.
Kroßy. Bezirksamt.
Dr. Holderer._
Bekanntmachung.
Den Beizug der An-
stößer zu den Kosten der
Herstellung der Werder-
straße auf der Strecke
von der Ladenburger
bis zur Grenzstcaße betr.
Nr. 1350. Auf Grund des Orls-
straßengesetzeS, der Vollziigsverordnung
hierzu, sowie der vom Bürgerausschussc
unterm 25. April 1892 ausgestellten
und am 2. Juli 1892 öffentlich be-
kannt gemachten „Allgemeinen Grund-
sätze" über den Beizug der Anstößer
zu den Kosten der Anlage und Unter-
haltung von Straßen und unter-
irdischen Abzugskanälen haben wir
bezüglich der Werderstraße auf den
Strecken:
1. zwischen Ladenburger- und
Schröberstraße.
2. zwischen Schröder- und Mönch-
hosstraßc,
3. zwischen Münchhof- und Moltke-
straße und
4. zwischen Moltke- und Grenz-
straße:
a) einen detaillirten Ueberschlag
des Aufwandes, zu dessen
Bestreitung die Grundbesitzer
beigezogen werden sollen,
sowie eine Liste der beitrags-
pflichtigen Grundbesitzer.
b) eine Darstellung über die
Größe der die Beitragspflicht
begründenden Grundstücke, so-
wie über das Maß der an
die Straße stoßenden Grenze
derselben.
o) eine Berechnung des Ver-
hältnisses, in welchem die
Gesammtheit zu dem Auf-
wand beizutragen hat, sowie
des Maßsiabes, nach welchem
der angeforderte Beitrag auf
die einzelnen Grundbesitzer
vertbeilt werden soll,
anfertigen lassen.
Diese Materialien, sowie ein Plan
über die Lage der Straße und der
einschlägigen Grundstücke liegen nun
in dem Geschäftszimmer des Ticf-
bauamtes auf dem Rathhause während
14 Tagen und zwar vom 19. d. Mts.
bis mit dem 5 k- Mts. zur Einsicht
offen. _
Innerhalb derselben Frist sind bei
Ausschlußvermeiden eiwaige Ein-
wendungen bet uns geltend zu machen
und zu begründen
Heidelberg, den 9. Februar 1900.
Der Stadtrath:
_Dr. Wal,. Webel.
Ltanviiöl
präparirt für Nähmaschinen und
Fahrräder von
K. Möbius L Sohn,
Knochenölfabrik
Hannover.
Zu had.n bei Herren
G Haußmann und E- Walter.
scK'Wer schnell und billigst Stellung
finden will, verl. per Po st karte die
Deutsche Vakanzen-Post" in Eßlingen.
Liescrungs-Vergebung.
Für das Schuljahr 1900/1901 wird
im Wege des öffentlichen Ausschretbens
die Liefe ung der Schulbücher, Schreib-
und Zeichen-Gegenstände für arme
Volksschüler vergeben und sind die
diesbezüglichen Anerbietungen unter
der Aufschrift .Schulbedürfnisse
längstens bis
Montag, den 19. ds. Mts.,
Mittags 12 Uhr,
auf dem diesseitigen Geschäfts-
zimmer, woselbst die Bedarfsliste
zur Einsicht aufliegt, abzugeben
Heidelberg, den 2. Februar 1900
Armenrath:
_ Dr. Wal,._Dürr.
gesucht, billig. ^
Of^ostla^^a^o-
Piano
Vr68än6r Lank.
/Iklivnkapilal NI. 130,000,000—; Nosvrvofonda
34,000,000 —
I>nv8«I«ill —
k'iliulöv in kondon — Hamburg — krsmsn — Hannover
Nürnberg — fürlb - öüclekburg — Ovtmolkl — Obemnitr und
k 2, 12 ^ ^ ^
/tn üen Planken dVGOOOO lien Planken
Osten A
Mlk38'«NlMMMLS
1) O»«I4 » katkMi-kLmin-Ot«'!, kür ^.ntkraoit in kleinem Lorv-
2) ILir«»i»en , kutent-LLmin-NLuerbraiiä-Oken kür
tkraeit, 6oks und sonstige niobt bankende Lrennstoüs ^
kleinem und grossem Xurn.
Linkuobsto bis booboleAanteste ^.usstattunZen in ?reislriSe0
von oa. 30—600 Nurk.
buben bei
Otto
Haufttvertreter, Ov 1 Äv 11» e n _^
Einen entzückenden Anblick gewährt ein
schöner Frauenmund. Ta er für den Ausdruck
des weiblichen Gesichtes sowohl beim Sprechen wie
beim Lachen bestimmend ist, so ist seine Schönheit der
wichtigste Faktor für den angenehme» Eindruck, den
ein Frauenantlitz bei uns hinterläßt. Die Schönheit
des Mundes bängt aber zum wesentlichsten Theile von
der Beschaffenheit der Zähne ab. Selbst ein großer
Mund wird e nein Gesichte Liebreiz verleihen, wenn
beim Oeffnen der Lippen zwei Reihen schöner Zätme
sichtbar werden, während die zartesien Rosenlippen
jeden Reiz verlieren, wenn sie nur zum Deckmantel
schadhafter Zähne dienen oder ihnen gar ein übel
riechender Athem entströmt. Glücklicherweife liegt es
in unserer Macht, derartige Schönheitsfehler zu be-
seitigen und zu verhüten. Denn längst weiß man,
daß die Ursachen der Zahnverderbniß und schlechten
Mundgeruchs in Fäulnißpcozesscii bestehen, welche sich
durch das Zurückbleiben kleiner Speisereste in Zahn-
lücken und Hohlen Zähnen entwickeln. Man muß nun
diese Fäulnißprozesse zu verhindern suchen und dies
erreicht man mit Sicherheit durch Mundspülungen
mit Losmin, weil dieses Mund- und Zahnwaffer
desinficircnd d. h. säulnißhemmend wirkt. Losa»
erfrischt gleichzeitig den gelammten Organismus
Mundes durch ungewöhnlich angenehmen Wohlgelchwfi?'
Namentlich die Leute, welche dauernd oder zeitweilw
aus dem Munde riechen — und letzteres ist beider MeV-
zahl der Menschen, ohne daß sie es selbst wissen, ^
Fall, — werden die überraschende Wirkung deS Lsisw
schon nach kurzem Gebrauche verspüren. Man gewovsi
sich also an tägliche Mundspülungen mit Losw '
weil man sich dadurch mit Sicherheit Mund
Zähne gesund und schön erhalt. Flacon Mark Z- ,
, lange Zeit ausreichend, käuflich in allen besser
I Drogerien, Parfümerien, und fn den Apotheken.
kM'MUKÄbrik N86uri^-
mit irvnLln- u
Osnsral-Vsrtrstsr kür Laäon:
Huiil 8 vk k i», fpeibukg
ILslssrstrssss ISO.
-- krospskts kostsnkrsi. ----------
ö,
Druck und Verlag von Adolph Emmerling und Sohn in Heidelberg. Untere Neckarstratze 21. Fernsprech-Anschluß Nr. 82,
Bekanntmachungen.
Bekanntmachung.
Die Anmeldung der
unständig beschäftigten
invalidenversicherungs-
pflichtigen Lehrer und
Lehrerinnen betr.
Nr. 13780. Mit Bezug auf Ziffer III
unserer Bekanntmachung vom 6. d. Mts.
Nr. 13781, betreffend den Kreis der
Versicherungspflichtigen Personen und
die Bestimmung der Lohnklasse, fordern
wir sämmtliche unständig beschäftigten
versicherungspflichligen Lehrer und
Lehrerinnen auf, - soweit dies noch
nicht geschehen — während der acht
auf das Erscheinen dieser Nummer des
Blattes folgenden Tage sich bei der
Ortspolizeibehörde behufs Aufnahme
in das dortige Verzeichniß zu melden
und zwar
Hier: bei Großh. Bezi,ksamt Zimmer
Nr. 8 jeweils Vormittags von 11 bis
12 Uhr und Nachmittags von 4 bis
5 Uhr;
Im Landbezirk: auf dem Bürger-
meisteramt.
Die Angemeldeten haben sich als-
dann eine Onittungskarte kostenlos
bei Vermeidung der im 8 131 des
JnvalidenversicherungsgesetzeS vom
13. Juli 1899 angedrobten Strafe
ausstellen zu lassen, in Heidelberg auf
dem Sekretariat für Invalidität«- und
Altersversicherung im Nathhans.
Unter unständig beschäftigte» Lehrern
und Lehrerinnen sind diejenigen zu
verstehen, die berufsmäßig ihre Arbeits-
kraft durch Stundengeben bei wechseln-
den Auftraggebern gegen Entgelt
verwerthen. z. B. Musik- oder Sprach-
lehrer. Gleichgiliig ist, ob der Unter-
richt in dem eigenen Hause oder in
dem der Schüler ertheilt wird. Der-
jenige, welcher die Leistungen für sich
oder einen Angehörigen in Anspruch
nimmt, gilt als Arbeitgeber, das
Honorar, sowie außerdem etwa ge-
leistete Naturalvergülung als Gehalt
oder Lohn.
Zur Leistung der Beiträge ist auch
hier zunächst derjenige Arbeitgeber
verpflichtet, bei welchem in einer
Kalenderwoche zuerst die versicherungs-
pflichtige Beschäftigung statlfand, vor-
behaltlich des Abzugs der Hälfte des
Beitrags bei der Honorarzahlun». Ist
der Betrag von diesem Arbeitgeber
nicht beizubringen, so ist jeder andere
Arbeitgeber der fraglichen Woche
zahluugspflichtig (§ 140 Abs. 2 des
Gesetzes).
Die unständig beschäftigten Per-
sonen sind aber befugt, die Ver-
sicherungsbeiträge an Stelle der
Arbeitgeber durch Einkleben von Ver-
sicherungsmarken, die jede Postanstolt
verkauft, t» die Quittungskarle selbst
zu entrichten, vorbehaltbch amtlicher
Kontrolle, daß wirklich genügend
Marken verwendet werden (8 16 der
Vollzugsverordg. zum Juv.-Ver.-Ges.
vom 28. November 1899).
In diesem Falle können diese Ver-
sicherten die Hälfte der Beiträge von
dem zahlungspflichtigen Arbeitgeber
verlangen. Dieser Anspruch besteht
jedoch nur. insofern die Marke vor-
schriftsmäßig entwertbet, d. h. auf
derselben mit Tinte das Datum des
ersten Beschäftigungslags in der
Woche z. B. 12. II. 60 eingetragen
ist (8 144 des Ges.).
Marken für - und 13 Wochen
muffen in jedem Fall bet Straf-
vermeiden alsbald nach dem Ein-
kleben entwerthet werden. (Bekannt-
machung des Bundesraths vom
9. November 1899.)
Für diejenigen unständig Be-
schäftigten, welche von der Befugniß,
die Marken selbst einzukleben, keinen
Gebrauch machen wolle», tritt das
Einzugsverfahren durch die zuständige
Ortskranlenkasse bezw. Gemetnde-
lrankenversicherung ein, bet der dann
die Quittungskarte zu hinterlegen ist
und die die Beiträge nach Ermittlung
des pflichtigen Arbeitgebers von diesem
cinzieht.
Um jedoch der durch die Strafe des
8 161 des Gesetzes erzwingbaren
Auskunftspsticht des Versicherten über
Art und Dauer seiner Beschäftigung
enthoben zu sein, kann jeder Ver-
sicherungspflichtige auch an Stelle der
Arvcitgeber die Beiträge an die ge-
nannte Kasse selbst entrichten vor-
behaltlich des Rückgriffs auf den
Arbeitgeber (8 144 des Gesetzes).
Heidelberg, den 7. Februar I960.
Größt). Bezirksamt.
De. Holderer.
Bekanntmachung.
Den Vollzug des
JnvalidenversicherungS-
gesetzes,
hier
den Kreis der versiche-
runzspflichtige» Perso-
nen und die Bestimmung
der Lohnklasse betr.
Nr- 13781. Da Arbeitgeber des
Bezirks mit der Anmeldung der durch
die Bestimmung des 8 1 des am
1. Januar 1900 in Kraft getretenen
Jnvalidcnversicherungs Gesetzes vom
Arbeitgeber auf, diese von ihnen
ständig beschäftigten Personen bei
Vermeidung der Strafe des 8 473
des Gesetzes alsbald bei der Melde-
stelle anzumelden, in Heidelberg: auf
dem Sekretariat für Jnvalid'täts- und
Altersversicherung im Rathhau», im
Landbezirk: bei den Bürgermeister-
ämtern.
Bezüglich der unständig beschäftig-
ten Personen ist unsere Bekanntmachung
vom 7. d. Mts. Nr. 13780 zu ver-
gleichen.
Die Versicherungspflicht ist nämlich
auf folgende Personen ausgedehnt
worden, sofern deren Jahres rrbeils-
verdienst (als solcher gelten auch
Tantiemen und Naturalbezüge, 8 3
Abs. 1 des Gesetzes) 200» Mk. nicht
übersteigt:
I Werkmeister und Techniker,
sofern solche bisher weder als Bc-
triebsbeamte noch als Gehilfen ange-
sehen werden konnten.
Die Versicherungspflicht namentlich
der Techniker ist jetzt nur noch von
dem Betrag des Jahresarbeitsver-
dienstes und nicht mehr von der
schwierigen Unterscheidung abhängig,
ob die Art Ihrer Thätigkeit und ihre
Lebensstellung eine geringere oder
höhere ist. Es gehören also hierher
z. B. Zeichner, namentlich Bauzeichner,
Architekien, Ingenieure, Elektriker,
Chemiker u. s. w.
1l. Sonstige Angestellte, deren
dienstliche Beschäftigung ihren Haupt-
beruf bildet.
Darunter fallen die Beamten mitt-
lerer Stufe in öffentlichen oder pri-
vaten Verwaltungen und Geschäfts-
betrieben jeder Art, sowie im Haus-
halt z B. also das eigentliche Büreau-
personal, Kassenbeamie, Küster, Ver-
walter und Rechner bei Stiftungen,
ferner Ptioatsekieläre, Gesellschafter-
innen. Hausdamen.
Ausgenommen von der Versiche-
rungspflicht sind nur Staats- und
Kommunalbeamte, sofern sie entweder
Anwartschaft auf Ruhegehalt haben,
oder lediglich zur Ausbildung für
ihren zukünftigen Lebensberuf be-
schäftigt werden (8 5 Abs. 1).
Hl. Lehrer und Erzieher.
Hierzu gehören technische wie wissen-
schaftliche Lehrkräfte (männliche wie
weibliche, In- wie Ausländer), mögen
sie in einer Anstalt oder Schule
(privaten wie öffentlichen) angestellt
oder für den Haushalt angenommen
sein, z. B. Musik-, Sprach-, Ha»d-
arbeits-, Haushaltungs, Turn- und
Tanzlehrer bezw. Lehrerinnen. Ver-
sicherungspflichtig sind insbesondere
jetzt auch solche Personen, die aus
dem Stundengeben bei wechselnden
Auftraggebern ein Gewerbe machen.
Betreffend dieser unständig Be-
schäftigten ist unsere Bekanntmachung
vom 7. d. Mts. Nr. 13780 zu ver-
gleichen.
Ausgeschlossen von der Versichc-
rungspfl'cht sind:
a, Lehrer und Erzieher an öffent-
lichen Schulen und Anstalten, wenn
sie entweder Anwartschaft aus Ruhe-
gehalt im Mindestbetrag der Inva-
lidenrente nach den Sätzen der I. Lohn
klaffe (116 pro Jahr) haben, oder
vor ihrer Anstellung erst noch zu rarer
Ausbildung beschäftigt sind (8 5 Abs. 1
des Gesetzes).
b) Personen, welche Unterricht er-
tbeilen während ihrer wissenschaftlichen
Ausbildung für ihren zukünftigen
Lebensberuf, z. B. Studirende oller
Fächer.
Bezüglich der Bestimmung der
Lohnklaffe sind folgende neue Be-
stimmungen des 8 34 von besonderer
Wichtigkeit:
Lehrer und Erzieher gehören min-
destens zur IV. Lohnklvfse (Wochen-
bettrag 30 Psg.), bei einem Johres-
brbeiisoerdienst von über 1150 und
unter 2000 aber zur V. Lohnklasse
(Wochenbeilrog 36 Psg.).
Für die übrigen Perionen, auch
die bereits bisher Versicherungs-
Pflichtigen, ist, sofern im Voraus
mindestens für Wochen, Monate,
Vierteljahre oder Jahre eine feste
baare Vergütung vereinbart ist, und
diese höher ist als der nach 8 34
Abs. 2 für den Versicherten maß-
gebende Durchschnittsbetrag, diese Ver-
gütung zu Grunde zu legen.
Ist also z. B. für einen Arbeiter
ein fester Wochenlohn von 30
im Voraus vereinbart, so gehört er
jetzt in die V Lohnklasse, während er
nach der früheren Berechnung und
unter Annahme des für die Stodt
Heidelbeeg festgesetzten Durchschnitts-
betraas von 2,20 pro Tag nur in
die III. Lohnklaffe sie.
Ferner kann jetzt jeder Versicherte
die Versicherung in einer höheren als
derjenigen Lohnklasse, welche nach den
Bestimmungen des 8 34 für ihn maß-
gebend sein würde, beanspruchen. In
diesen Fällen ist jedoch der auf den
Arbeitgeber fallende Theil des Betrags,
sofern nicht die Veisicherung in der
höheren Lohnklasse von dem Arbeit-
geber und dem Versicherten vereinbart
ist, nicht nach der höheren, sondern
nach der für den Versicherten maß-
gebenden Lohnklasse zu bemessen.
Ist also z. B. der Versicherte nach
dem Gesetz in der IV. Lohnklasse zu
versichern und beansprucht derselbe die
Versicherung in der V. Lohnklasie, so
hat von dem Betrag von 36 Pfg. der
13. Juli 1899 versichcrungspflichiig . ---- ....
gewordenen Personen noch im Rück- ( Arbeitgeber nur 15 Pfg. (die Hälfte
stände find, fordern wir die betr. ^ von 30 Pfg., des Betrags für die
IV. Lohnklasse), der Veisicherungs-
pflichtige den Rest mit 21 Pfennigen
zu zahlen.
Heidelberg, 6. Februar 1900.
Kroßy. Bezirksamt.
Dr. Holderer._
Bekanntmachung.
Den Beizug der An-
stößer zu den Kosten der
Herstellung der Werder-
straße auf der Strecke
von der Ladenburger
bis zur Grenzstcaße betr.
Nr. 1350. Auf Grund des Orls-
straßengesetzeS, der Vollziigsverordnung
hierzu, sowie der vom Bürgerausschussc
unterm 25. April 1892 ausgestellten
und am 2. Juli 1892 öffentlich be-
kannt gemachten „Allgemeinen Grund-
sätze" über den Beizug der Anstößer
zu den Kosten der Anlage und Unter-
haltung von Straßen und unter-
irdischen Abzugskanälen haben wir
bezüglich der Werderstraße auf den
Strecken:
1. zwischen Ladenburger- und
Schröberstraße.
2. zwischen Schröder- und Mönch-
hosstraßc,
3. zwischen Münchhof- und Moltke-
straße und
4. zwischen Moltke- und Grenz-
straße:
a) einen detaillirten Ueberschlag
des Aufwandes, zu dessen
Bestreitung die Grundbesitzer
beigezogen werden sollen,
sowie eine Liste der beitrags-
pflichtigen Grundbesitzer.
b) eine Darstellung über die
Größe der die Beitragspflicht
begründenden Grundstücke, so-
wie über das Maß der an
die Straße stoßenden Grenze
derselben.
o) eine Berechnung des Ver-
hältnisses, in welchem die
Gesammtheit zu dem Auf-
wand beizutragen hat, sowie
des Maßsiabes, nach welchem
der angeforderte Beitrag auf
die einzelnen Grundbesitzer
vertbeilt werden soll,
anfertigen lassen.
Diese Materialien, sowie ein Plan
über die Lage der Straße und der
einschlägigen Grundstücke liegen nun
in dem Geschäftszimmer des Ticf-
bauamtes auf dem Rathhause während
14 Tagen und zwar vom 19. d. Mts.
bis mit dem 5 k- Mts. zur Einsicht
offen. _
Innerhalb derselben Frist sind bei
Ausschlußvermeiden eiwaige Ein-
wendungen bet uns geltend zu machen
und zu begründen
Heidelberg, den 9. Februar 1900.
Der Stadtrath:
_Dr. Wal,. Webel.
Ltanviiöl
präparirt für Nähmaschinen und
Fahrräder von
K. Möbius L Sohn,
Knochenölfabrik
Hannover.
Zu had.n bei Herren
G Haußmann und E- Walter.
scK'Wer schnell und billigst Stellung
finden will, verl. per Po st karte die
Deutsche Vakanzen-Post" in Eßlingen.
Liescrungs-Vergebung.
Für das Schuljahr 1900/1901 wird
im Wege des öffentlichen Ausschretbens
die Liefe ung der Schulbücher, Schreib-
und Zeichen-Gegenstände für arme
Volksschüler vergeben und sind die
diesbezüglichen Anerbietungen unter
der Aufschrift .Schulbedürfnisse
längstens bis
Montag, den 19. ds. Mts.,
Mittags 12 Uhr,
auf dem diesseitigen Geschäfts-
zimmer, woselbst die Bedarfsliste
zur Einsicht aufliegt, abzugeben
Heidelberg, den 2. Februar 1900
Armenrath:
_ Dr. Wal,._Dürr.
gesucht, billig. ^
Of^ostla^^a^o-
Piano
Vr68än6r Lank.
/Iklivnkapilal NI. 130,000,000—; Nosvrvofonda
34,000,000 —
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k'iliulöv in kondon — Hamburg — krsmsn — Hannover
Nürnberg — fürlb - öüclekburg — Ovtmolkl — Obemnitr und
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Osten A
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1) O»«I4 » katkMi-kLmin-Ot«'!, kür ^.ntkraoit in kleinem Lorv-
2) ILir«»i»en , kutent-LLmin-NLuerbraiiä-Oken kür
tkraeit, 6oks und sonstige niobt bankende Lrennstoüs ^
kleinem und grossem Xurn.
Linkuobsto bis booboleAanteste ^.usstattunZen in ?reislriSe0
von oa. 30—600 Nurk.
buben bei
Otto
Haufttvertreter, Ov 1 Äv 11» e n _^
Einen entzückenden Anblick gewährt ein
schöner Frauenmund. Ta er für den Ausdruck
des weiblichen Gesichtes sowohl beim Sprechen wie
beim Lachen bestimmend ist, so ist seine Schönheit der
wichtigste Faktor für den angenehme» Eindruck, den
ein Frauenantlitz bei uns hinterläßt. Die Schönheit
des Mundes bängt aber zum wesentlichsten Theile von
der Beschaffenheit der Zähne ab. Selbst ein großer
Mund wird e nein Gesichte Liebreiz verleihen, wenn
beim Oeffnen der Lippen zwei Reihen schöner Zätme
sichtbar werden, während die zartesien Rosenlippen
jeden Reiz verlieren, wenn sie nur zum Deckmantel
schadhafter Zähne dienen oder ihnen gar ein übel
riechender Athem entströmt. Glücklicherweife liegt es
in unserer Macht, derartige Schönheitsfehler zu be-
seitigen und zu verhüten. Denn längst weiß man,
daß die Ursachen der Zahnverderbniß und schlechten
Mundgeruchs in Fäulnißpcozesscii bestehen, welche sich
durch das Zurückbleiben kleiner Speisereste in Zahn-
lücken und Hohlen Zähnen entwickeln. Man muß nun
diese Fäulnißprozesse zu verhindern suchen und dies
erreicht man mit Sicherheit durch Mundspülungen
mit Losmin, weil dieses Mund- und Zahnwaffer
desinficircnd d. h. säulnißhemmend wirkt. Losa»
erfrischt gleichzeitig den gelammten Organismus
Mundes durch ungewöhnlich angenehmen Wohlgelchwfi?'
Namentlich die Leute, welche dauernd oder zeitweilw
aus dem Munde riechen — und letzteres ist beider MeV-
zahl der Menschen, ohne daß sie es selbst wissen, ^
Fall, — werden die überraschende Wirkung deS Lsisw
schon nach kurzem Gebrauche verspüren. Man gewovsi
sich also an tägliche Mundspülungen mit Losw '
weil man sich dadurch mit Sicherheit Mund
Zähne gesund und schön erhalt. Flacon Mark Z- ,
, lange Zeit ausreichend, käuflich in allen besser
I Drogerien, Parfümerien, und fn den Apotheken.
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Druck und Verlag von Adolph Emmerling und Sohn in Heidelberg. Untere Neckarstratze 21. Fernsprech-Anschluß Nr. 82,