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Heidelberger Zeitung — 1900 (Januar bis Juni)

DOI Kapitel:
Nr. 78-100 (2. April 1900 - 30. April 1900)
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https://doi.org/10.11588/diglit.37613#0412

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kiliAltz äsr Kti6im86d6n Lreäitdank, Atziäelber^.
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Vir üdornsbrnon äis
4ii1l»<ni»Ii^iiii^ ,»ir«I vor» HV«i'1I»I»»pL«i'vn
anä dssorgsn äis ^btrsnnrwg unä äsn Linrng Wllgsr Coupons, äis Revision vorloosbsrsr Dapisrs, äis Nn^isbung ^skünäigtor Obligatiouon, äis Dsistrwg »rrsgssobrisbsnsr Dinraülungsn, soM^
»Uss sonst Lrkoräsrliolls. "
Dss^Isioken nslunsn vir vsrsoirlosssns Vsrtdsaolrsll in VsrvadrnnZ. ,
Dis bsi uns bintsrlsgten Oogsnsrünäs vsräsn als gssonäsrts Depots unä als 8onäsrsigontbnm äsr sinrslngn Uintsrlsgsr, obvs Vsrmsngnng mit »näarsn össtLnäsn, in äsn ksnsrkssts
kovölbsn rmsorsr Lan^ sntbsvairrt unä übsrnsiimon vir äatnr äis volls DÄtdsrlvvit naoli äsn gssstrliollsn Dssünunungsn.
Dis Lersoknvng von Dobiibron ist einsr Vsrsinbarnng vorbsllaltsn.
Rsrnsr bssorgsn vir äsn
4ii- »I»«i Hi'IiNiil VOI» HVvr1liI»»p»vlnvir
sovi« äis Lnsknürnng von Lrckträgsn an in- nnä suslänäisobvn Dörssn.
Vir oröünsn provlsloostrele Dlleelc-Kesllnunxen unä stolisn Vssllsol, Ollsguss unä 4.ooroäitivs aut alle grösseren Dllitrs äsr Vsit ans.
llsläelbsrg, 5. Upril 1900. s7jjjg>g ljgp kll6lN>8i:tl6N L^lÜlbANK.

ßeluinnlmlichung.
Die Feststellung der
Kapitalrentensteuer für
1900 betr.
Für die Einreichung der Kapital-
rentensteuererklärnngen für das lau-
sende Jahr wird hiermit in Gemäß-
heit des Artikels 22 des Kapital-
rentensteuergesetzes eine dreiwöchent-
liche Frist, vom 17, April dis mit
3. Mai d. I. anberanmt-
Dabei wird bekannt gemacht:
1. Die Abgabe der Steuererklärungen
hat beim Schatzungsrathe, Augu-
stinergasse 9, zu erfolgen.
2. Die Aufstellung der Steuer-
erklärungen geschieht nach dem
Stande der Vermögensverhältnisse
vom 1. April d. I.
3. In obiger Frist haben alle jene
Pflichtigen Steuererklärungen ein-
zureichen:
a) welche nach dem Stande ihrer
Vermögensverhältnisse vom 1.
April d. I. ein in hiesiger Ge-
meinde zu veranlagendes Zin-
sen- und Renteneinkommen von
mehr als 60 jährlich beziehen
und hier noch nicht zurKapital-
rentcnsteuer veranlagt sind;
d) welche hier zur Rentensteuer
zwar veranlagt sind, aber nach
dem Stande ihrer Vermögens-
verhältnisse vom 1. April d- I.
ein steuerbares Zinsen- und
Renten-Einkommen beziehen,
welches den veranlagten Jahres-
betrag um mehr als 00
übersteigt.
1. Steuerpflichtig sind:
») Landes- und sonstige Reichs-
angehörige, wenn sie im Sinne
des Reichsgesetzes vom 13. Mai
1870, die Beseitigung der.
Doppelbesteuerung betr.. ihren
Wohnsitz (Aufcnthalt)im Groß-
herzogthum haben, deßgleichen
Reichsausländer, welche des
Erwerbs wegen ihren Wohnsitz
im Großherzogthum haben: mit
dem ganzen Betrag ihres nach
Art. 2 des Gesetzes steuerbaren
Zinsen- und Rentenbezuges,
ohne Rücksicht darauf, ob das
gedachte Einkommen von im In-
lands, im übrigen Reichsgebiete
oder im Anslande angelegten
Kapitalien oder von inländischen
oder von fremden Bezugsorten
herstammt;
b) Reichsansländer, welche nicht
des Erwerbs wegen ihren Wohn-
sitz im Großherzogthum haben,
nur insoweit, als die bezüg-
lichen Kapitalien iin Reichs-
gebiete angelegt sind oder die
Bezüge aus letzterem Her-
kommen.
5. Kapitalrentensteucrpflichtige, welche
zur Abgabe einer Steuererklärung
keine Verpflichtung haben, sind
gleichwohl befugt, eine solche inner-
halb der oben bestimmten Frist
abzugeben, wenn sie eine Steuer-
minderung beanspruchen zu können
glauben oder aus irgend einem
Grunde eine Berichtigung ihrer
Steueranlage bewirken wollen.
Ebenso sind Gesuche um Strich
im Steuerregister, deßgleichen um
Berechnung von Stcuerabgängen
und Steuerrückvergütungen unter
entsprechender Begründung inner-
halb jener Frist vorzubringen.
6. Formulare zu den Steuererklärun-
gen sammt Anleitung zu deren !
Ausstellung werden an^ dem Ge- ^
schäftszimmer des Schatzungs- j
rathes unentgeltlich verabreicht. i
7. Wer die ihm obliegenden Steuer- !
crklärungeu nicht rechtzeitig oder i
in wahrhcitswidriger Weise er- ^
stattet, unterliegt der gesetzlichen >
Strafe.
Heidelberg, den 6. April 1900.
Der Worfttzende des
Schatzungsrattzes.
Dr. WilckenS.
Bekanntmachung.
Das Ab- und Zuschreiben der
Grund-, Häuser-, Gewerb- und Ein-
kommensteuer für das nächstkünftige
Steuerjahr 1901 wird am
Dienstag, den 17. April bis
mit SamStag, den 5. Mai 1900,
Bormittags von 9—12 Ulir und
Nachmittags von 3—6 Uhr

im Hause Augustinergasse 9 (Ludwigs-
Platz) dahier, vorgenommen werden.
Zu diesem Zwecke wird bekannt
gemacht: '
I. In Bezug ans die Grund- und
Häuserstcner:
Wer wegen Wechsels in der Person
des Pflichtigen ab- und zugeschrieben
haben will oder aus einer andern
Ursache die Berichtigung oder den
Strich seines Grund- oder Häuscr-
ii euerkapitals verlangt, hat selbst oder
durch einen Bevollmächtigten zu er-
scheinen, und, sofern es sich um das
Zuschreiben an eine dritte Person
handelt, diese letztere zum gleichzeitigen
Erscheinen zu veranlassen. Alle Ver-
änderungen, welche im Grundbuäc
eingetragen sind, werden übrigens von
amtswegen ab- und zugeschrieben.
II. In Bezug auf die Gewerbsteuer:
Der Gewerbsteuer unterliegt das
Betriebskapital der im Großherzog-
thum betriebenen gewerblichen Unter-
nehmungen ausschließlich der Land-
nnd Forstwirthschaft, vorausgesetzt,
daß das steuerbare Betriebskapital
mindestens den Betrag von 700
erreicht.
Die gewerbsteuerpflichtigen Personen,
männliche und weibliche, Inländer
oder Ausländer auch gcwerbsteuer-
pflichtige Corporationen, Vereine,
Gesellschaften haben schriftliche oder
mündliche Steuererklärungen abzu-
geben :
a. wenn sie eine der Gewerbsteuer
unterliegende Unternehmung be-
gonnen haben, aber noch nicht zur
Gewerbsteuer angelegt sind;
b. wenn sich ihr Betriebskapital
nach dem Stande der maßgeben-
den Verhältnisse am 1. April des
Jahres über den bereits besteuerten
Betrag um mindestens 5 Prozent
und mindestens um 700 v/L erhöht
hat.
III. In Bezug auf die Einkommen-
steuer:
Der Einkommensteuer unterliegt
— vorbehaltlich der im Gesetze vor-
gesehenen Ausnahmen und Beschrän-
kungen — das gesammte in Geld,
, Geloeswerth oder in Selbstbenützung
bestehende Einkommen, welches einer
Person aus im Großherzogthum ge-
legenen Grundstücken und Gebäuden,
aus ans solchen Liegenschaften ruhen-
den Grundrechten und Grundgefällen,
ans im Großherzogthum betriebener
Land- und Forstwirthschaft und den
daselbst betriebenen Gewerben, aus
öffentlichem oder privatem Dienst-
verhältniß, aus wissenschaftlichem oder
künstlerischem Berus oder irgend anderer
gewinnbringenden Beschäftigung, sowie
aus Kapitalvermögen, Renten und
andern derartigen Bezügen im Laufe
eines Jahres zufließt, und zwar ohne
Rücksicht darauf, ob es von andern
Steuern bereits getroffen wird oder
nicht.
Steuerpflichtig sind:
1. Landes- und sonstige Reichs-
angehörige, welche ihren Wohnsitz
(Aufenthalt) im Großherzogthum
haben, desgleichen Neichsans-
länder, welche des Erwerbs wegen
ihren Wohnsitz im Großherzog-
thum haben mit ihrem gesummten
steuerbaren Einkommen.
2. Reichsausländer, welche nicht des
Erwerbs wegen ihren Wohnsitz
im Großherzogthum haben: mit
ihrem aus reichsinländischen Be-
Msqnellen fließenden steuerbaren
Einkommen.
3. Personen, welche nicht im Groß-
herzogthnm wohnen: nur mit
ihrem Einkommen aus im Groß-
herzogthum gelegenem Grundbesitz
(einschließlich von Gebäuden und
den daselhst betriebenen Gewerben,
sowie mit ihren Gehalts-, Pen-
stons- und Wartegeldbezügen aus
einer badischen Staatskasse.
4. Aktiengesellschaften und Kom-
manditgesellschaften auf Acticn
mit demjenigen Theil ihres steuer-
baren Einkommens, welcher dem
Umfang ihres Geschäftsbetriebs
innerhalb des Großherzogthnms
entspricht.
Personen, deren Einkommen (nach
Abzug der zum Erwerb und zur Er-
haltung desselben zu bestreitenden
Auslagen, der auf dem Einkommen
ruhenden Lasten und der von ihnen
etwa zu entrichtenden Schnldzinsen)
den Betrag von 500 jährlich nicht

erreicht, unterliegen der Einkommen-
steuer nicht. Auch sind Gehalte, Pen-
sionen und Wartegelder, welche aus
einer nichtbadischen Staatskasse be-
zogen werden, ferner die Dienstbezüge
(einschließlich der Militärpensionen)
der Militärpcrsonen aus der Klasse
der Unteroffiziere und Gemeinen, die
Dienstbezüge der activen Gendarmen
vom Oberwachtmeister abwärts, sowie
alle Sterbequartalbezüge steuerfrei.
Eine Einkommensteuer - Erklärung
haben, sofern dies nicht schon seit
1. April l. I. geschehen sein sollte,
alle Personen einzureichen, welche am
1. April l. I. sich im Besitz eines
steuerbaren Einkommens befanden,
sttr welches die Stenerpflicht in hiesiger
Gemarkung begründet war. Die
Steuerpfiicht ist in derjenigen Ge-
markung (Steuerdistrikt) begründet, in
welcher der Pflichtige seine Haupt-
niederlassung hat oder, beim MangeD
eines Wohnsitzes im Großherzogthum,-
den größten Theil seines steuerbaren
Einkommens bezieht. Jedoch sind
diejenigen Steuerpflichtigen von Ab-
gabe einer Erklärung entbunden,
welche in dem Steuerdistrikt, in wel-
chem am 1. April l. I. ihre Steuer-
Pflicht begründet war, bereits zur
Einkommensteuer veranlagt und nach
dem Stande ihrer Einkommensverhält-
nisse am genannten Tage mit keinem
höhern Steueranschlag als dem an-
gesetzten, zu besteuern sind.
IV. Im Allgemeinen:
Gewerb- *oder Einkommensteuer-
pflichtige, welche zur Abgabe einer
Steuererklärung keine Verpflichtung
haben, sind gleichwohl befugt, eine
solche abzugeben, wenn sie eine Steuer-
minderung ansprechen zu können
glauben oder aus irgend einem be-
sonderen Grunde eine Berichtigung
ihrer Steueranlage bewirken wollen.
Ebenso sind die Gesuche um gänzliche
Entfernung aus dem Kataster, des-
gleichen um Berechnung von Steuer-
abgängen und Steuerrückvergütungen
unter entsprechender Begründung vor-
zubringen.
Druckformulare zu den Gewerb-
wie zu den Einkommensteuererklärungen
nebst Anleitungen zu den letzteren
werden von heute an bis zum Ablauf
der obigen Tagfahrt beim Schatzungs-
rath unentgeltlich verabreicht.
Wer die ihm obliegenden Steuer-
erklärungen nicht rechtzeitig oder in
wahrheitswidriger Weise erstattet,
unterliegt der gesetzlichen Strafe.
Heidelberg, den 6. April 1900.
Der Vorsitzende des Schatzungs-
raths :
Dr. WilckenS.

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