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Heidelberger Zeitung — 1900 (Januar bis Juni)

DOI Kapitel:
Nr. 101-126 (1. Mai 1900 - 31. Mai 1900)
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https://doi.org/10.11588/diglit.37613#0536

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Amtliche
Bekanntmachungen.
Bekanntmachung.
Den Schutz von Vögeln
betreffend.
N. 47 568. Wir sehen uns veran-
laßt, die für den Amtsbezirk in Be-
tracht kommenden Bestimmungen des
Reichsgesetzes vom 22. März 1888,
betr. den Schutz von Vögeln (Reichs-
Gesetzblatt 1888, S. 111) und der
Vollzugsverordnung des Großh. Bad.
Ministeriums des Innern vom 13. Juli
1888 hiezu (Ges.- u. V.-O.-Bl. 1888
S. 346) untenstehend in Erinnerung
zu bringen.
Heidelberg, den 7. Mai 1900.
Kroßh. Bezirksamt.
Dr. Daur

I. Auszug aus dem Reichsgcsetz
vom 22. März 1888:
8 1-
Das Zerstören und das Ausheben
von Nestern oder Brutstätten der Vögel,
das Zerstören und Ausnehmen von
Eiern, das Ansnehmen und Tödten
von Jungen, das Feilbieten und der
Verkauf der gegen dieses Verbot er-
langten Nester,' Eier und Jungen ist
untersagt.
Dem Eigenthümer und dem Nutzungs-
berechtigten und deren Beauftragten
steht jedoch frei, Nester, welche sich an
oder in Gebäuden oder in Hofräumen
befinden, zu beseitigen.
8 2.
Verboten ist ferner:
») das Fangen und die Erlegung
von Vögeln zur Nachtzeit mittelst
Leimes, Schlingen, Netzen oder
Waffen; als Nachtzeit gilt der
Zeitraum, welcher eine Stunde
nach Sonnenuntergang beginnt
und eine Stunde vor Sonnenauf-
gang endet;
b) jede Art des Fangens von Vögeln,
solange der Boden mit Schnee
bedeckt ist;
e) das Fangen von Vögeln mit An-
wendung von Körnern oder anderen
Futterstoffen, denen betäubende
oder giftige Bestandtheile beige-
mischt sind! oder unter Anwendung
geblendeter Lockvögel;
ä) das Fangen von Vögeln mittelst
Fallkäfigen und Fallkästen, Reu.
sen, großer Schlag- und Zugnetze,
sowie mittelst beweglicher und
tragbarer, auf dem Boden oder
quer über das Feld, das Nieder-
holz, das Rohr oder den Weg
gespannter Netze.
Der Bundesrath ist ermächtigt, auch
bestimmte andere Arten des Fangens,
sowie das Fangen mit Vorkehrungen,
welche eine Massenvertlgung von Vögeln
ermöglichen, zu verbieten.
8 3-
In der Zeit vom 1. März bis zum
15. September ist das Fangen und die
Erlegung von Vögeln, sowie das Feil-
bieten und der Verkauf todter Vögel
überhaupt untersagt.
Der Bnndcsrath ist ermächtigt, das
Fangen und die Erlegung bestimmter
Vogelarten, sowie das Feilbieten und
den Verkauf derselben auch außerhalb
des im Absatz 1 bestimmten Zeitraums
allgemein oder für gewisse Zeiten oder
Bezirke zu untersagen.
(Hierzu wird bemerkt, daß in Baden
der Fang der Singvögel dos ganze
Jahr hindurch untersagt ist. Vergl.
unter ß 1 der bad. Vollzugs-Ver-
ordnung.)
8 4.
Dem Fangen im Sinne dieses Ge-
setzes wird jedes Nachstellen zum Zweck
des Fqngens oder Tödtens von Vögeln,
insbesondere das Aufstellen von Netzen,
Schlingen, Leimruthen oder anderen
Fangvorrichtungen gleichgeachtet.
8 S-
Vögel, welche dem jagdbaren Feder-
und Haarwilde und dessen Brut und
Jungen, sowie Fischen und deren Brnt
nachstellen, dürfen nach Maßgabe der
landesgesetzlichen Bestimmungen über
Jagd und Fischerei von den Jagd- oder
Fischereiberechtigten und deren Beauf-
tragten getödtet werden.
Wenn Vögel in Weinbergen, Gärten,
bestellten Feldern, Baumpflanzungen,
Saatkämpen und Schonungen Schaden
anrichten, können die von den Landes-
regierungen bezeichnet«:» Behörden den
Eigentümern und Nutzungsberechtig-
ten der Grundstücke und deren Beauf-
tragten oder öffentlichen Schutzbeamten
(Forst- und Feldhütern, Flurschützen
rc.), soweit dies zur Abwendung dieses
Schadens notwendig ist, das Tödten
solcher Vögel innerhalb der betroffenen
Oertlichkeiten auch während der im § 3
Abs. 1 bezeichneten Frist gestatten.
Das Feilbieten und der Verkauf der
ans Grund solcher Erlaubniß erlegten
Vögel sind unzulässig.
Ebenso können die im Absatz 2 be-
zeichneten Behörden einzelne Aus-
nahmen von den Bestimmungen in 88 1
bis 3 dieses Gesetzes zu wissenschaft-
lichen oder Lehrzwecken, sowie zum
Fang von Stubenvögeln für eine be-
stimmte Zeit und für. bestimmte Oert-
lichkeiten bewilligen.
Der Bundesrath bestimmt die näheren
Voraussetzungen, unter welchen die im
Abs. 2 und 3 bezeichneten Ausnahmen
statthaft sein sollen.

Von der Vorschrift unter 8 2b kann
der Bundesrath für bestimmte Bezirke
eine allgemeine Ausnahme gestatten.
8 6.
Zuwiderhandlungen gegen die Be-
stimmungen dieses Gesetzes oder gegen
die von dem Bundesratb auf Grund
derselben erlassenen Anordnungen wer-
den mit Geldstrafe bis zu einhundert-
fünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
Der gleichen Strafe unterliegt, wer
es unterläßt, Kinder oder andere unter
seiner Gewalt stehende Personen, welche
seiner Aufsicht untergeben sind und zu
seiner Hausgenossenschaft gehören, von
der Uebertretung dieser Vorschriften
abzuhalten.
8 7-
Neben der Geldstrafe oder der Haft
kann auf die Einziehung der verbots-
widrig in Besitz genommenen, feilge-
botene» oder verkauften Vögel, Nester,
Eier, sowie auf Einziehung der Werk-
zeuge erkannt werden, welche zum
Fangen oder Tödten der Vögel, zum
Zerstören oder Ausheben der Nester,
Brutstätten oder Eier gebraucht oder
bestimmt waren, ohne Unterschied, ob
die einzuziehenden Gegenstände dem
Verurtheilten gehören oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurthei-
lung einer bestimmten Person nicht
ausführbar, so können die im vor-
stehenden Absatz bezeichneten Maß-
nahmen selbständig erkannt werden.
8 8.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes
finden keine Anwendung
a) ans das im Privatcigenthum be-
findliche Federvieh;
b) auf die nach Maßgabe der Landes-
gesetze jagdbaren Vögel;
o) auf die im nachstehenden Verzeich-
niß aufgeführten Vogelarten;
1. Tagranbvögel mit Ausnahme
der Thnrmfalken,
2. Uhus,
3. Würger (Neuntödter),
4. Kreuzschnäbel,
5. Sperlinge (Haus- und Feld-
sperlinge),
6. Kernbeißer,
7. Rabenartige Vögel (Kolk-
raben, Rabenkrähen, Nebel-
krähen, Saatkrähen, Dohlen,
Elstern. Eichelheher, Nuß- oder
Tannenheher),
8. Wildtauben (Ringeltauben,
Hobltauben, Turteltauben),
9. Wasserhühner (Rohr- und Bleß-
hühner),?
10. Reiher (eigentliche Reiher,
Nachtreiher oder Rohrdommeln),
11. Säger, Sägetaucher, Taucher-
gänse),
12. alle nicht im Binnenlande
brütende Möven,
13. Kormorane,
14. Taucher (Eistaucher und Hau-
bentaucher).
Auch wird der in der bisher üblichen
Weise betriebene Krammetsvogelfang
jedoch nur in der Zeit vom 21. Sep-
tember bis 31. Dccember je einschließ-
lich, durch die Vorschriften dieses Ge-
setzes nicht berührt.
Die Berechtigten, welche in Aus-
übung des Krammetsvogelfangs außer
den eigentlichen Krammetsvögeln auch
andere, nach diesem Gesetze geschützte
Vögel unbeabsichtigt mitfangen, bleiben
straflos.
8 s.
Die landesrcchtlichen Bestimmungen,
welche zum Schutze der Vögel weiter-
gehende Verbote enthalten, bleiben
unberührt. Die auf Grund derselben
zu erkennenden Strafen dürfen jedoch
den Höchstbetrag der in diesem Gesetze
angedrohten Strafen nicht übersteigen.
II. Verordnung des Gr. Mini-
steriums des Innern vom
13 Jnli 1888:
8 1-
Auf Grund des 8 3 des Reichs-
gesetzes, 8 113 des Polizeistrafgesetz-
buchs wird bezüglich der in der An-
lage aufgeführten Vögel das in 8 3
des Reichsgesetzes ausgesprochene Ver-
bot des Fanges und der Erlegung
von Vögeln und des Feilbietens und
des Verkaufs todter Vögel auf die
Zeit vom 1. Januar bis 1. März und
vom 15. September bis 31. December
erstreckt.
8 2.
Zuständig zur Ertheilnng der Ge-
nehmigung zum Tödten von Vögeln
gemäß 8 5 Absatz 2 des Reichsgesetzes
ist das Bezirksamt.
Gesuche um Genehmigung der Töd-
tung von Vögeln sind seitens der Be-
theiligten (Eigenthümer, Pächter und
sonstige Nutzungsberechtigte) bei der
Gemeindebehörde des Wohnortes ein-
zureichen und von letzterer dem Bezirks-
amt mit Bericht vorzulegen. Dem
Antrag ist Seitens des Bezirksamts
nur dann stattzugeben, wenn es aus
der Vorlage und den erforderlichenfalls
weiter veranstalteten Erhebungen die
Ueberzeugung gewinnt, daß die Vögel,
deren Tödtung beantragt wird, an
Feld- und anderen Früchten erheblichen
Schaden anrichten oder in sonstiger
Weise (durch Beschädigung der jungen
Saat oder der Baumblüthe, durch Ver-
tilgung von Bienen re.) sich den land-
wirthschaftlichen Interessen schädlich
erweifen.
In der Genehmigungsverfügung ist
die Zeit, auf welche die Gestattung der
Tödtung beschränkt bleiben soll, genau
zu bezeichnen.
8 3.
Zuständig zur Bewilligung nach 8 5

Absatz 3 des Reichsgesetzes ist der
Landeskommissär. Die Genehmigungs-
verfliaung hat neben der Befchränkung
auf Ort und Zeit den Vorbehalt jeder-
zeitigen Widerrufs zu enthalten.
VerzeichniK
der Vögel, deren Fang re. das ganze i
Jahr hindurch verboten ist.
(8 1 der Verordn, vom 13. Juli 1888.)
Ammern,
Amseln,
Bachstelzen,
Baumläufer,
Blaukehlchen,
Brunellen,
Eulen mit Ausnahme des Uhu,
Finken mit Ausnahme der Sperlinge,
Fliegenschnäpper,
Goldhähnchen,
Grasmücken,
Hänflinge,
Kukuke,
Laubvögel,
Lerchen,
Meisen,
Nachtigallen,
Nachtschwalben,
Pieper,
Rohrsänger,
Rothkehlchen,
Rothschwänzchen,
Schwalben,
Spechte,
Spechtmeisen,
Steinschmätzer,
Wendehälse,
Wiedehöpfe,
Wiesenschmätzer,
Zaunkönige,
Zeisige.

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I«. 34,000,000.—

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