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Heidelberger Zeitung (44) — 1902 (Juli bis Dezember)

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Nr. 150-176 (01. Juli 1902 - 31. Juli 1902)
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https://doi.org/10.11588/diglit.23861#0081

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26. deutschen Juristentages, Festkonzert und Festvor-
stellung im Garten und Theater auf dem ehemals Kroll-
schen Etablissement am Königsplatz. Freitag, den 12.
September, nachmittags 6 Ilhr, Diner in den Sälen
des Zoologischen Gartens. Preis des Couverts Mark
8,80 (ohne Wein). Den Teilnehmern steht der Eintritt
in den Garten frei. 3. Sonnabend, den 13. September,
Ausflug nach Wannsee. Preise für den Ausflug (ein-
schließlich der Hinfahrt, der Getränke auf den Dampfern,
Kafsee, Kuchen, Abendbrot, Musik usw. 6 Mark Pro
Person.

— Einc ncue Eiscnbahnsichcrnng. An der Thal-
station einer der besuchtesten Zahnrad-Bahnen der Schweiz
sindet sich folgendes, die Passagiere beruhigende Plakat:
»Zur Bcachtung! Auf dieser Bahn ist jeder Unglücks-
sall zur Unmöglichkeit geworden, da fämtliche Zähne an
Nädern und Schienen wöchentlich zweimal mit „Odol"
ttebürstet werden!" _

Alucht.

Jch hab' an diesem Mund gehangen

Der wie eine reife Frucht

Mir winktc, hab' das Glück empfangen,

Das meine Lippen so gesucht.

Auch trieb dein Geist in meinem Nachen
Mit nach den neuen Ufern hin.

Jch höre noch dein freies Lachen,

Wie wir so durch die Wellen zieh'n.

Doch wcnn mein Herz in tiefer Stunde
Nach einem Herzen schrie und schwoll
Und horchte, ob aus deincm Grunde
Eine leife, sütze Antwort scholl,

War es still.

Der warme Herzensglockenton
Hat nie in dir geklungen,

Jch habe lang gerungen
Und sieh, dann bin ich fortgefloh'n
Vor deinem Munde. '

(„Simplicissimus.") Emanuel v. Bodmann.

Litterarisckes.

—* Phnrusbnch twn Berlin mit Pharusplan. Preis 30
Pfennig. Herausgegeben vom Pharus-Verlag, G. m. b. H.
— Der erste Leil bringt eine Uebersicht über das Berliner Ver-

kehrswesen, Sehenswürdigkeiten, Ausflugsorte. Der zweite,
durchaus originelle Teil enthält die Hauptstratzen Berlins auf
farbigen Tafeln dargestellt. Stratzenbahnen und Omnibuffe
find durch Signalfarben und amtliche Nummern, die Sehens-
luürdigkeiten durch narurgetreue Wbildungen bezeichnet. Jm
dritten Teil sind sämtliche Stratzen und Plätze, Sehens-
würdigkeiten, öffentliche Anstalten in alphabetischer Folge auf-
geführt. Die Stratzen enthalten die Angabe über den näch-
sten Feuermelder, zuständige Polizeibureaus, Postamt, Arzt,
Apotheker, zum Teil neben den originellen, deutlichen Bild-
zeichen. Als Beilage finden' wir einen neunfarbigen eigen-
artigen Plan von Berlin, mit Hervorhebung der Hauptver-
kehrsstratzen, Abbildung der monumentalen Gebäude sowie
der Bahrchöfe.

Verantwortlich für den redaktionellen Teil Fl Montua, für den
Jnseratenteil Th. Berkenbusch, beide in Heidelberg.

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Aekanntmachung.

Den Ankauf belgischer Stutfohlen betr.

Nr. 73 178. Den Ankauf von Stutfohlen des kaltblütigen
'Schlages in Belgien wird in diescm Jahre nach Matzgabe der
^ntenstehenden Bestimmungcn durch den Verband unterbadischer
^ferdezuchtgenossenschaften bewirkt werden.

Die Anmeldungen der Bestellungen haben längstens bis
1"m 30. Juli d. I. bei diesseitiger Stelle zu erfolgen und
^büssen enthalten:

1. Name und Wohnort des Bestellers;

.2. Eine Angabe, welcher Art das bestellte Fohlen sein soll
und welchen Betrag dasselbe kosten darf.

Je nach Bestellung sollen cmgekauft werden:
n) schwere belgische Stutfohlcn zu einem Preis von
crwa 1000 Mk. und darüber,

L) leichtere belgische Stnbfohlen zn erncm Preis von
etwa 800 Mk.

L. Eine Erklärung, datz der Besteller mit den untenstehen-
den Bestimmungen einverstanden und insbesondere die
unter Ziffer 7, 9 nnd 10 derselben aufgeführten Ver-
pflichtnngen durch Ausstellung eines Reverses einzugehen
bereit ist. . .

Die betreffenden doppelt auszufertrgenden Reverse stnd
seinerzeit gelegentlich der Verteilung beziehnngswerse
Versteigerung der bestellten Fohlen feitens der Käufer
der Fohlen mit Unterschrift zn versehen, worauf so-
dann je ein Exernplar dem Käufer und dem Bezirksamt
behändrgt werden wird.

z, Die Bnrgermeisterämter und Stabhalterämtcr habcn drese
, ttniintiilnchung sofort zur öffcntlichen Kenntnis zu brrngen
"»d dxii Vollzug brnnen acht Tagen anher anzuzeigen.

^ Die Pfcrdezüchter sirrd noch besonders auf diese Bekannt-
^"chrmg aufmerksam zu machen.

- Bis längstens 30. Juli dieses Jahres sind etwarge An-
^ldungen vorzulegen oder rst Fehlanzeige zu erstatten.

Bestimmungen,

M welchen im laufenden Jahre mit staatlrcher Unterstützung
^"blütige Stutfohlen znm Arrkauf und znr Verterlung ge-
langen:

1.

Der Arrkauf geschreht durch den Verbarrd urrterbadrscher
jl!?kdezuchtgenossenschaften und unterliegt der Kontrolle des
tt^"'schen Beamten für Pferdezuchtarrgelegerrherteir rm Grotz-
^^loglichen Mrnisterium des Fnnern.

2.

nach dem Arrkaufspreis werden die Fohlen rn folgende
^gorien eingeteilt:

Schwere belgische Stntfohlerr zu einem Prerse von etwa
1000 Mark und darüber.

-- leichtere belgische Stutfohlen zu einem Prerse von etwa

..800 Mark. .

lell Preise verstehen sich loco Heidelberg, wo dre Fohlen

"euü der: Besteller oder deren Beaustragten abzuholen sind.
dom Besteller gewünschte Farbe wird zwar beim Arr-
^ thunlrchst berücksichtigt werden, doch rst der Besteller znr
h"re des Fohlens auch dann gehalten, wenn die Lieferung
ffPgcwünschten Farbe nrcht möglich war. Falls nrcht alle Be-
ltz»,, "8en berücksichtigt werdeu können, tverdeu die ausfallerrden
^ durch den technischen Beamten des Grotzh. Ministe
des Jnrrern bezeichnet. ,

3.

^,^^Grotzh. Regrerurrg trägt die Kosten des Ankaufs der
Belgien ^

^(otzh. Regrerung bestreitet ferner vorschntzweise den
der ».Pdreis der Stutfohlen; ein Drittel desselben rst sertens
bezw. der Uebernehmer innerhalb 14 Tagen nach
Vid Z'ornahnre des Stntfohlens, das zweite Drittel ein Fahr
d'e Drittel zwei Jahre nach der Uebernahme an

Ivriw'"ttnffc für Gewerbe, Landwirtschast rmd Statrstik
rffch Für richtrge Einhaltung der Zahluirgsterrnine

oahlnngsfähige Bürgen und Selbstschuldner zu stellen,

cv>>. ^

gehalterre Stntfohlen wrrd, wenn sie der
^kfab bei Gelegenhett der Prärnrierurigs-

vorgefühtt werden, je nach Gcfurrd ein Kaufprers-

nachlaß gewährt, welcher für belgische Stutfohlen im Jahre

1903 .10 Prozent, im Jahre 1901 6 Prozent rrnd nach Vor-
stellung der Stute mit einem zweiten Fohleri 4 Prozent des
Uebernahmeprcises der Stute betragen kann.

6.

Dre Vetterlung der Fohlen erfolgt rn Heidelberg. Ort und
Stunde der Vsrteilrmg wird den Bestellern von Stutfohlen
durch das Bezirksamt rechtzertig bekannt gegeben. Falls die
Besteller nicht felbst znr Vertcilung erschemen, haben sie eine
geeignete Personltchkeit mit schriftlicher Vollmacht zu ihrer
Vertretnng ber dcr Verteilung, beziehungsweise Versteigernng
zu entsenden. Erschernt der Bcsteller weder selbst noch läht er
srch vertreten, so rst er verpflrchtet, das rhm von dem Vettreter
des Ministeriums zugewiesene Fohlen zu derrr von jenern
bestimmten Kaufpreis zu übernehmen.

7.

Die Verteilung der Fohlen gefchieht rn der Werse, datz dre
Ankaufskommiffion unter Leitung des Verbandspräsrdenten und
rm Benehmen rnrt den Obmännern den einzelrierr Bestellern
Lie Fohlen znterlt. Jm Falle ein Besteller sich weigett, das rhm
zugeterlte Fohlen zu übernehmen, so entscheidet der Verbands-
präsrdent; der (echnische Referent für Pferdczuchtairgelegen-
hetten im Grohh. Ministerium des Jmrern, beziehnngswerse
deren Vettreter und ein vom Verbarrd zu bezeichnender Ob-
mann, ob die Weigerung begründet ist und dern Begehren statt-
gegeben werden kann. Dresem Schredsspruch hat frch der Be-
steller zu rmterwerfen.

Geht anf diese Weise ein Fohlen rrrcht ab, so wird es sofort
oder später meistbretend bersteigert, wozu auch Richtbesteller
zugelaffen werderr. Der Mehr- oder Mrndererlös wrrd dann
auf die übrigen Fohlen repartiert.

Sollte der Verbcmd nicht in der Lage sein, die Verteilung
vorzunehmen, so erfolgt dieselbe durch den technischen Refe-
renten irrr Wege der Versteigerung.

8.

Die etwarge Versteigerung frndet rn folgender Werse statt:

1. Das erstmalige Ausgebot erfolgt zum Anschlagspreise
des betreffenden Fohlens.

2. Der etwaige in einer Klaffe fich ergebende Mehrerlös
wird nach Matzgabe der Steigerungspreise an die Stei-
gerer zurückvergütet, ernerr etwaigen Mirrdererlös haben
dreselben nach dem gleichen Maßstabe zu ersetzen.

8. Jeder Besteller rst verpflichtet; sich an der Versteigerurrg
matzgeblich seiner Bestellung zn beteiligen.

4. Die beiden letzten Tiere werden derr durch die Verstei-
gerung noch nicht bersorgten Bestellern durch das Los
zugewreserr.

6. Werden die Fohlen im Versteigerurrgswege nrcht särnt-
lich abgesetzt, so firrd die übrig gebliebenen rrach Matz-
gabe der Bestellrmgerr von denjenigen Bestellern zu
übernehmen, die bei der Versteigerung Fohlen entweder
nrcht oder nrcht in der bestellterr Zahl erworben haben.
Dre Zuteilung gcschieht in diesem Falle durch das Los
und grlt als Kaufpreis der Arrschlagspreis des betref-
fenden Fohlens.

9.

Der Uebernehmer des Stutfohlens hat fich zu verpflichten
(Revers):

1. Das Fohlen kräftig zu nähren und gut aufzuzreherr;

2. dasselbe nicht, ehe es 214 Fahre alt geworden rst, zu
beschlagerr oder zur Arbeit zu verwenden;

3. dasselbe spätestens im Alter von 4 Jahren zur Paa-
rung einem mit Staatsunterstützung gehaltenen Hengfte
gleicher Zuchtrichtung zuzuführen rmd dasselbe bis zum
Einttitt der Zuchtuntauglichkeit zur Zucht zu verwenden;

4. das Fohlen beziehungsweise die Stute i»»r an badische
Züchter, welche dre hier angeführten Verpflichtungen
übernehmen, und auch dmrn nur mit Genehmigung
des Großh. Mrnrstermins des Jnnern zn veräutzern;

8. das Fohlen beziehungsweise die Stute in das von Gr.
Bezirkstierarzt gefühtte Bezirks-Zuchtregister bezw. tvo
eine Pferdezuchtgenosienschaft bcsteht, in das Zucht-
regrster dieser Genoffenschaft emtragen Lu laffen und
vom Abfohlen, von einer Veräritzerrmg oder einem
Todesfall der Stute dem Grotzh. Bezirkstterarzt, bezw.
dem Vorstand der Znchtgenoffenschaft zwecks Eintrags
rn das betteffende Register Anzeige zu erftatten.

5. das Fohlen bezw. dre Stute alljährlich bis znm Ein-

tritt dcr Zuchttmtauglichkeit der staatlichen Prämi-

ierungskommiffion vorzuführen.

10.

Das Ministerium des Jnnern versichert die Fohlen für die
Zeit eines Jahres vom Tage der Uebernahme von seiten des
Bestellers ab gerechnet, bei der badischen Pferdeversicherurrgs-'
anstalt und übernimmt während dieser Zeit die Verpflichtrmgen
des Versicherungsnehmers der Anstalt gegenüber.

Dre Kosten dcr Versicherrmg (Prämie) tverden dem Kauf-
preis (Uebernahmeprers) des Fohlens zugeschlagen.

Für den Verlust eines versicherten ' Fohlens wrrd ver--
gütet:

a) wenn dasselbe verendet rst, 80 Prozent der Ver-
sicherungssumme,

b) wenn es sich wegen gänzlicher Unbrauchbarkeit oder
infolge eines erlittenen Unfalls mit Genehmrgung des
Ministeriums des Jnnern getütet wird und die Tötung
erfolgt ist, 60 Prozent der Versicherungssumme.

Dabei ist der Besrtzer berechtigt, die etwa verwend-
baren Teile des Pferdes für seine Rechnung zu ver--
werten.

Die vorbezeichnete Entschädrgung wird von der Pferde-
bersicherungsanstalt an die Zentralkasie für Gewerbe, Land-
wittschaft und Statrstik ausbezahlt rmd von letzterer zunächfi
zur Deckung der noch ansstehenden Kaufpreisraten verwendet,
wodurch dre Schuld des Uebernehmers an die Zentralkaffe
für Gewerbe, Landwrrtschaft rmd Statrstik fich um den Betrag
der gewähtten Errtschädigrmg vermindett. Ueberstergt Aie
Entschädigung die Restschuld, so wrrd der Mehrbetrag dem be-
treffenden Züchter dnrch die Zentralkaffe für Gewerbe, Land-
wirtschaft und Statistik bar ausbezahlt.

Für nach Ablauf dieses einen Versichernngsjahres ern-
tretende Schadenfälle kommt das Ministerinm des Jnnern rn
keiner Weise mehr auf, rmd werden deshalb die betreffenden
Fohlenbesitzer rn ihrem ergenen Jntcreffe darauf aufmerffam
gemacht, die Versicherung noch vor deren Ablauf ber der badi-
schen Pferdeversicherungsanstalt zu erneuern.

Der Uebernehmcr, bezw. Besitzer des Fohlens rst ver«
pflichtet (Revers):

1. dem Fohlen sorgfältige und gute Behandlung zu Teil
werden zu laffen;

2. von jedem Erkranknngsfall oder Verletzung des Fohlens
sofort bei dcm wahrnehrnbaren Einttttt der Erttankung
odcr Verletzung den Gr. Bezirkstterarzt oder mit Er-
laubnrs des Ministeriums des Jrmern ernen anderen
approbierten Tierarzt zur Behandlung herbeizurufen
rmd das Pferd nach deffen Anordnungen ausgiebrg und
anf eigene Kosten behandeln zu laffen;

3. von dem Verenden oder Verunglücken des FohlenS
spätestens innerhalb 24 Stunden dem Großh. Bezirks-
tierarzte Anzeige zu erstatten, welch letzterer diese
Anzerge auf kürzestem Wege dem Grotzh. Mmisterium
des Jnnern Lbermittelt.

Bis zum Eintreffen des Bezrrkstierarztes, welcher
je nach Lage des Falles nach eigenem Ermeffen eine
Sektion vorniinmt, mutz der Kadaver eines verendeten
Fohlens unverändett bleiben. Die Kosten der Scktton
fallen dem Besitzer zur Last;

4. das Fohlen dem Bezirkstierarzt auf desien Verlangen
zu jeder Zeit vorzuführen.

11.

Wenn dre Pferdebersicherungsanstalt dre Zahlung der Ver-
srcherungssumme wegen eigenen Verschuldens des Fohlervbe-
srtzers infolge Nichterfüllung dcr unter Ziffer 10 genannten
Verpflichtungen verweigert, wrrd ein Karrfpreisnachlatz vom
Mrnisterium des Jnnern nicht gewähtt.

Jm Falle ferner dre im Vorstehenden unter Zrffer 9 unÄ
10 aufgefühtten Verpflichtungen bon dem jewerligen Besitzer
des Fohlens beziehungsweise der Stute nrcht eingehalten wer-
den, kann derselbe autzer zur ganzen oder teilweisen Rückzah-
lung der erhaltenen Kaufpreisnachläffe und etwaigen Staats-
prämien zur Entrrchttmg einer Konventtonalftrafe brs zu 80!
Mark angehalten werden.

Heidelberg, den 5. Fuli 1902. ^

Kroßh. Wezirksamt:

Dr. Holderer.
 
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