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Der Cicerone: Halbmonatsschrift für die Interessen des Kunstforschers & Sammlers — 11.1919

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Heft 3
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Aus den Vereinen und Gesellschaften
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https://doi.org/10.11588/diglit.21394#0084

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Von Künftlern und Gelehrten

Verfcßiedenes

geftaltung Deutfcßlands erftrebt. Der 3ufammen-
fcßluß verfolgt weder wirtschaftliche noch partei-
politifcße 3iele, fondern will fördernd der Sache
der Kunft und Kliffenfcßaft dienen. — Äuskunft
erteilt die Gefcßäftsftelle, Dr. Storck, Mannheim,
Moltkeftr. 9.
Stuttgart
Der neu gebildete Verband württ. Künftler ift
an die württ. Regierung mit dem Gefucß um
Erlaffung eines Sperrgefe^es zum Schuß der
württ. Kunftfcßäße herangetreten. Durch das
Sperrgefeß foll erreicht werden, daß Kunftfcßäße
dem Lande erhalten bleiben.
Verfcßiedenes
öfterreidjifdjes Staatsgefetj betr. Äusfuhr
und Veräußerung von Gegenftänden ge-
fdjidjtlidjer, künftlerifcßer oder kultu-
reller Bedeutung
Die Proviforifcße Nationalverfammlung des
Staates Deutfdb-Öfterreich hat unter dem 5. De-
zember 1918 folgendes Gefeß erlaffen:
§ 1. Die Ausfuhr von Gegenftänden von ge-
fcßicßtlicher, künftlerifcßer oder kultureller Be-
deutung (Hntiquitäten, Gemälde, Miniaturen,
3eicßnungen und Sterke der Graphik, Statuen,
Reliefs, Medaillen und Münzen, Gobelins und
andere ältere kunftgewerblicße Sterke, arcßäo-
logifcße und präßiftorifcße Gegenftande, Ärcßi-
valien, alte Handfcßriften und Drucke und dgl.)
ift verboten. § 2. 1. Die Veräußerung und der
Erwerb der Gegenftände der in § 1 bezeicßneten
Ärt und Baudenkmale, die fiel) im Eigentum oder
im Befiße von Körperfcßaften des öffentlichen
Rechtes, öffentlichen Änftalten oder Fonds oder
von Stiftungen befinden, ift verboten. 2. Das
gleiche gilt bis zur Erlaffung eines Gefeßes über
die Krongiiter und Familiengüter des ehemaligen
kaiferlichen Haufes für die obenbezeießneten
Gegenftände, die fiel) im Eigentum oder ßefiße
des bisherigen Hofärars befinden. 3. Die entgegen
diefer Beftimmung abgefd)loffenen Recßtsge-
fd)äfte find ungültig. §3. Die Sterke lebender
Künftler und folcßer Künftler, feit deren üod
noch nicht 20 Jahre vergangen find, find von
diefen Verboten ausgenommen. § 4. 1. Äus-
naßmsweife kann die Äusfuhr oder Veräußerung
von Gegenftänden der bezeicßneten Ärt in rück-
fießtswürdigen Fällen vom Staatsdenkmalamte
bewilligt werden. 2. Gegen die Verweigerung
diefer Bewilligung fteßt binnen vier Stochen die
Befcßwerde an das Staatsamt für Qnterricßt
offen. § 5. 1. Ster dem in diefem Gefeße ent-

haltenen Ausfuhrverbote zuwiderhandelt, wird
nach dem Gefällsftrafgefeße beftraft. Neben der
gefeßücßen Strafe ift ftets auch der Verfall des
Gegenftandes der ftrafbaren Handlung auszu-
fpreeßen. 2. Ster das in diefem Gefeße ent-
haltene Veräußerungs- oder Erwerbsverbot vor-
fäßlicß Übertritt oder nachträglich aus der Über-
tretung Vorteile zieht, wird von der poiitifeßen
Bezirksbehörde mit Geld bis zum zweifachen
Betrage des vom Staatsdenkmalamte zu be-
ftimmenden Stertes oder des Erlöfes oder mit
Ärreft bis zu drei Monaten beftraft. 3. Auch
können die veräußerten Gegenftände für ver-
fallen erklärt werden. § 6. Die gemäß § 5 für
verfallen erklärten Gegenftände und eingehenden
Geldbeträge fallen dem Staatsfcßaße zu. Sie
find vom Staatsamt für Qnterricßt für öffentliche
Kunftzwecke zu verwenden. §7. Diefts Gefeß,
mit deffen Durchführung der Staatsrat betraut
wird, tritt mit dem Sage feiner Kundmachung
in Klirkfamkeit.
London
Englifcße Blätter melden, daß die Londoner
Handelskammer nach Friedensfcßluß in 3u-
farnmenarbeit mit mehreren künftlerifcßen und
kunftgewerblicßen Verbänden ein Inftitut für
Kunftgewerbe eröffnet. Vorgefeßen ift 1. die
Schaffung einer dauernden Londoner Äusftellung
von Erzeugniffen des modernen britifeßen Hand-
werkes und der Induftrie, die einen ßoßen Grad
der künftlerifcßen üeeßnik aufweifen, 2. die Än-
gliederung von Verkaufsftellen, 3. Bereitftellung
eines Fonds zum Ankauf von im Inftitut aus-
geftellten wertvollen Erzeugniffen für den Staat
4. eine Organifation. die das Kunftßanawerk in
engere Verbindung mit Fabrikanten und Händ-
lern ufw. bringen foll, 5. das Inftitut wird nach
dem Vorbild der landwirtfcßaftlicßen Äusftellung
dauernd Klanderausftellungen in der Provinz
organifieren. — Man fießt, der deutfeße Klerk-
bundgedanke macht Schule.
Paris
Klie „Petit Parisien“ berichtet, wurden kürzlich
ein franzöfifeßer und ein italienifcßer Bildhauer
verhaftet unter der Änfcßuldigung, Rodin-Fäl-
feßungen in den Handel gebracht zu haben.
Bei der H°l)e der Auflage, den die Rodinfcßen
Bronzen im Guß meift gehabt haben, ift es
leicßt, diefelben nachträglich durch unbefugte
Hand auf eine beliebige 3aßl zu fteigern. Eben
diefer Fall wird einmal lehren, daß es vollkom-
men verkeßrt ift, Originalplaftik als Dutzendware
in den Handel zu bringen.

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