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Der Cicerone: Halbmonatsschrift für die Interessen des Kunstforschers & Sammlers — 11.1919

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Heft 7
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Wolf, Paul: Die Kleinwohnung - eine Forderung künftiger deutscher Baukultur
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Posse, Hans: Der Kunstbesitz der deutschen Fürsten, [3], der Kunstbesitz des sächsischen Königshauses
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https://doi.org/10.11588/diglit.21394#0203

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Der K u n [t b e f i t} der d e u t [ ch) e n F ü r ft e n

ftücksbefitjern bei einer Baugeländeumfetjung nach) dem neuen Üüoljnungsgefefe ohne
weiteres erreicht werden, daß fie 35% des Geländes an die Gemeinde für Straßen,
Plät}e und Freiflächen unentgeltlich abtreten. Es ift daher möglich, in diefen Stadt-
erweiterungsplänen durchschnittlich 65% des Geländes für Bauland, 22% für Straßen,
6 % für Spielwiefen, 1 /4% für Kleinkinderfpielpläfee, 5%% für Erholungsparkanlagen
und 1%% für Promenadenftraßen feftzufetjen, ohne daß die Gemeinden befondere
Grunderwerbskoften aufwenden müffen. Diefe Prozentfä^e an Freiflächen entfprechen
dem nach eingehenden ünterfuchmngen ermittelten Bedarf an Erholungs- und Spiel-
parkanlagen eines üJohnviertels.
Abbildung 7 [teilt eine umfangreiche Kleinwotmungsfiedelung dar, bei der diefe
Grundfä^e angewandt find. Im Innern der Siedelung, entfernt von den Verkehrsftraßen,
liegen ausgedehnte Spiel- und Sportwiefen in Verbindung mit den für das Gelände
erforderlich werdenden Schulgebäuden. Die Spielwiefen find von Erholungsparkanlagen
umgeben. Mit einfachen, lediglich aus den 3weckbeftimmungen und den Programm-
forderungen [ich ergebenden Mitteln wurde verfucht, eine große, monumentale Gefamt-
wirkung zu erzielen.
Nach den ungeheuren Kräfteverluften diefes Krieges werden gefunde und weit-
räumige ülohnungen für die große Maffe des Volkes mehr als je erforderlich werden.
Soll aber ein neues, gefundes und ftarkes Gefchjlecht heranwach[en, fo bedürfen die
künftigen (Xlohnftädte ebenfofehr der großen Freiflächen, der Lungen diefer neuen
Stadtorganismen. Huch für fie einen künftlerifchen Ausdruck unferer 3eit zu finden,
wird eine dankbare und hoho Aufgabe für den Künftler fein.

Der Kunftbefit^ der deutfd)en Fürften
ui.
Der Kunftbefit^ des fäd)fifd)en Königsfyaufes von hans posse
Die durch die Revolution gefchaffenen Verljältniffe auf dem Gebiete fürftlichen Kunft-
befiijes finden in Sactjfen eine andere Rechtslage vor als in den übrigen Bundes-
ftaaten des Deutfchen Reiches. Nach der Verfaffungsurkunde von 1831, bei
deren Abfaffung niemand daran gedacht hat, daß [ich das Baus ülettin einmal des
Eßrones begeben könnte, gehören alle Sammlungen außer dem Kunftgewerbemufeum,
das erft in den 70er Jahren in Anlehnung an die Kunftgewerbefchule begründet
worden ift, zum königlichen Fjausfideikommiß, find aber mit dem Lande untrennbar
verbunden und unveräußerlich. Andrerfeits find die in Betracht kommenden Sammlungs-
gebäude und Schlöffer feit diefem 3ßitpunkt Eigentum des Staates, werden auf feine
Koften verwaltet, die öffentlichen Sammlungen aus Staatsmitteln vermehrt. Die Aus-
einanderfetjung zwifchen neuer Regierung und königlichem FJausfideikommiß ift im
Gange, wenn auch zurzeit noch nicht abgefchloffen, doch ift nicht daran zu zweifeln,
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Der Cicerone, XI. [ahrg., Heft 7.

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