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Der Cicerone: Halbmonatsschrift für die Interessen des Kunstforschers & Sammlers — 11.1919

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Heft 8
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Uphoff, Carl Emil: Die Sozialisierung der Kunst
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https://doi.org/10.11588/diglit.21394#0237

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Die Sozialifierung der Kunft


Fjugo Krayn. Krüppelftadt. (Lithographie.)

Ausführungsrichtlinien hierzu:
„Alle einzelnen Enteignungen, Lohn-, Preis-, Verwaltungsregelungen uff. befteßen
zu Recht und genießen den Sd)ut$ der ftaatlicßen Ordnungsgewalt, wenn fie folgenden
Bedingungen entfprecßen:
1. Sie müffen auf dem (Mehrheits-) Befcßluß einer aus allen Beteiligten gebildeten
Genoffenfchaft beruhen. Die Genoffenfchaft übernimmt grundfäi^licß (und nach Mög-
lichkeit) die Sicßerftellung der Lebensbedürfniffe jedes Genoffen und feiner Unterßaltungs-
bedürftigen nach Leiftung und Bedarf.
2. Eigentumsrechte dürfen nur zugunften der Allgemeinheit aufgehoben, nicht auf
einzelne oder Gruppen übertragen werden.
3. Der bisherige Eigentümer bleibt zunäcßft der Allgemeinheit gegenüber verant-
wortlicher Verwalter feines bisherigen Eigentums als Lehensträger der Gefamtheit. Die
gegebenen Eigentums-, Lohn-, Erwerbs-, Leitungs- und Ordnungsverßältniffe bilden
den Ausgangspunkt der Neuordnung unter GCIegfall des perfönlicßen Unternehmer-
gewinns und unter Ablöfung aller 3ins- und Rentenanfprücße.

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