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Der Cicerone: Halbmonatsschrift für die Interessen des Kunstforschers & Sammlers — 11.1919

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Heft 8
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Uphoff, Carl Emil: Die Sozialisierung der Kunst
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https://doi.org/10.11588/diglit.21394#0239

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Die Sozialifierung der Kunft

Fjugo Krayn.
Litbographifche Skizze zu dem 3yklus „Crinker“.


Einberufung und Vorbereitung der nötigen Befprecßungen und Befdjlüffe ift. Die
Ärbeitsgenoffenfctjaften bilden ferner in gemeinfamen Angelegenheiten gemeinfame
Räte (Ärbeiträte) und find ferner die einzigen Urheber der Verfaffung, Gefamtverwaü
tung und Gefamtftaatsarbeit fowie der Vertretung nach) außen und aller dafür ein-
zufe^enden Körperfcßaften, Ämter und Einrichtungen.
13. Der Staat übernimmt in geeigneten Fällen die Einricßtungskoften gemeinwirt-
fdjaftlicßer Unternehmungen und Verfucße, ohme den Änfprucß auf Rückzahlung außer
im Falle ihrer rechtswidrigen Überführung in Einzelbefit^.
14. Jedermann \)at das Recht auf perfönliche Geftaltung feiner Fertigerzeugniffe,
unlösliche Verbindung derfelben mit feiner Urbeberbezeicbnung und auf gefellfchaftlicße
Bewertung nach feinen Leiftungen (Urheberrecht).
15. Jede Fortfcßaffung von Gütern oder Befitjtiteln über die Grenze des Erlaßbereichs
diefer Erklärung ohne vollen Gegenwert in Natur und ohne 3uftininiung der Gefamt-
heit bezw. deren Vertretung ift verboten.
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