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Mannheimer Zeitung — 1824

DOI Kapitel:
No. 152 - No. 180 (1. Juni - 30. Juni)
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https://doi.org/10.11588/diglit.44352#0670

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die von den Feſtungs - Localcommiſſſonen auf die Zeit
vom März 1819 bis Ende 1821 verwendeten , und
von der Militärcommiſſion verrechneten 15,857 Fl.
215 Kr. von dem Conto der Letztern abgeſchrieben,
und gegen deren Berechnung, ſammt Unterlagen, in
der Matrikalarrechnung gehdrigen Orts in voller Sum-
me in Einnahme und Ausgabe geſetzt, übrigens die
noch unverrechneten 642 Fl. 38: Kr. ferner in Bes
ſtand geführt werden; '

e

2) wäre der Militärcommisſion der deutſchen Buns

desverſainmlung mittelſt Auszug des Protocolls Nach-

richt zu eriheilen, daß gegen die von ihr eingereich-
te Berechnung nichts zu erinnern geweſen ſey;

3). auch wäre dieſelbe zu veranlaſsſen, Inventarien-
Verzeichniſſe über die von den Local- Commisſſionen
ang: ſchaften Geräthſchaften tc. te., welches als Eigen-
thum des Bundes zu betrachten, fertigen zu laſſen,
wenn ſolches noch nicht geſchehen sey ; endlich

4) sey der Müitärcommiſſion der Bundesverſamm-
lung zu erkennen zu geben ,, daß noch eine Poſt von
1000 Fl. as Vorſchuß für die Localcommiſsion zu
Hamburg auf ihrem Conto bey der Matrikularcaſſe

ſtehe., damit ſie nach. Befinden für deren Berechnung

oder Einziehung zur Caſſe ſorge.

Ber.l.i.n,. den z. Junk.
Die Geſetz- Sammlung macht heute die officielle Ue-
berſezung des, in franzöſiſcher und engliſcher Sprache
y wiſchen Sr. M. dem Könige von Preußen und Sr.
n ~ une hart a Bo|. err törteten boriigrrtMt Groß-
brittanien und Irland zu London am 2. April 1824
abgeſchloſſenen und am 15. deſſelben Monats ratifi-
eirten, Handels „Vertrages bekannt. Durch denselben

wird, nach dun gewöhnlichen Eingang, Folgendes

cſtgeſctzt :. .

f Arliikel 1. Von und nach dem 1 May dieses Jah-
res ſollen die in die Häfen des vereinigten Königrei:
ches Großbritannien uud Irland ein- und aus den-
ſelben auslaufenden preußiſchen, ingleichem die kn
preußiſchen Häfen ein - oder aus dieſen Häfen aus-
laufenden engliſchen Schiffe keinen audern oder hdhe-
ren Abgaben oder Laſlen, welcher Art dieſer immer
ſeyn mdge, nnterworfen. werden, als ſolchen, mit des
nen National- Schiffe bey ihrem Eingange in: die
bciderſeiitgen Häfen oder bey ihrem Abgange aus

denselben jetzt belegt ſind, oder künftig belegt werden

möchten.

Art. 2. . Alle Erzeugniſſe des Vodens und des
Kunſtfleißes sämmtlicher, unter der Votmäßigkeit. der-

hohen contrahirenden Mächte ſtehenden, Länder, wel-
che jetzt oder in Zukunft auf inländiſchen Schiffen in
preußiſche, ſo wie in „roßbritauniſche Häfen ein - oder

aus denen beiden Staaten ausgeſührt werden dürfen,

ſullen auf ganz gleiche Weise in Schiſfen des andern
Siaates in jene Häfen ein - oder aus denselben auss
geführt werden können. ;
Art. 3. Ulle Gegenſtände, welche nicht Erzeugo
niſſe des Bodens oder des Kunſtfleißes der von Sei-
ner großbritanniſchen Majeſtät beherrschten Länder
ſind, und die geſet;lich von dem vercinigten Königs-

reiche Großbritannien und Irland aus auf engliſchen

Schiffen in preußiſche Häfen eingeführt werden düre

fen, sollen nur mit denjenigen Abgaben belegt wer-
den, welche für dieſe Gegenstände bey deren Einfüh-
rung auf preußiſchen Schiffen entrichtet werden. Auf
ganz gleiche Weiſe ſolen in den Häfen des vereinig-
ten Königreichs alle Gegenſtände behandelt werden,
welche nicht Erzeugniſſe des Bodens oder des Kunſt-
fleißkes der unter der Botmäßigkeit Sr. preußiſchen-
Maj. ſtehenden Länder siad, und welche gesetzlich auf
preußiſchen Schiffen in die Häfen des vereinigten Kds-

nigreichs cingeſührt werden können.

Arte 4. Alle Güter, Waaren und Gegenſtände
des Handels , deren Einbringung in die Häfen des
einen oder des. andern Staates erlaubt iſt. sollen gleia
<en Abgaben unterworfen seyn ; jene Güter , Waa-

ren und Gegenstände des Handels mdgen auf Schife

fen des andern Staates oder auf inländiſchen einge-
führt werden, wie denn auch für alle, gesetzlich. aus.
den beiderseitigen Häfen auszuführende, Güter, Waar
ren und Gegenſtände des Handels , die nämlichen Prä-
mien, Rückzille und Vortheile gewährt werden ſollen,
dieſe Ausführung geschehe nun auf Schiffen des ans
dern Staates oder auf inländiſchen..

(Veſchluß folgt.)

Paris, den 12. Juni.
Scit einigen Tagen hält ſich Prinz Miguel von Por-
tugal hier auf.. Bey Lebzeiten feines Herren Vaters
ſoll er Poriugal nicht. mehr btetreien durfen.

Unser Journal des Debats ſcheint alle Haltung
verloren zu haben. Hatte es ſchon vor einigen Ta-
gen den HH v Villele und v Corbi.re k.ine Schmeis
cheley: gemacht, indem es den abgesetzten Herrn von
Chateaubriand den gebiidereſten unserer Miniſter
nannie (wozu , beyläufig gesagt , der Conſtitutionuck
die Note macht:. Es ſey dem Hu. v. Chateaubriand

eb.n so uumdg!ich gewesen, unhöflich zu seyn, als

Hr. v. Corbiere verſtche . mil jener edlen Cinfachheit
zu ſprechen, welche die f.inere Bildung charaeteriſire)
ſo ſagt es heute: Hr. v. Villcle ſiy zwar ein geſchick-
ter Geſchäfismann , aber kein großer Staatsmann.
Er gebe zu ofi ſchlechten Rathgebern Gehör. Da er
lange in den Antillen geweſen sey,. ſo kenne er Franke
reich wenig, Europa gar nicht. Er halte mehr auf
materielle als auf moraliſche Macht, welche letztere
doch. faſt immer den Sieg davon irage. Die Quoti-
dienne habe einen Artikel zu Gunſten des Herrn v.
Chateaubriand nicht aufnehmen dürfen, weil eine my-
ſtiſche Perſon, die in hohen Würden ſtehen ſoll, Hr.
Bonneau, welcher Z. der Quotidieune gekauft hat,
ſich dem Abdrucken widerſeute.
,„Veten wir für Hn v Villele!‘“’ ſchlieſt es ſeinen
heutigen Artikel. Hr Bertin de Vaux, der kurz. nach
der Ernennung. des Hn. v. Chateaubriand zum Mi-
niſter, Staatsrath geworden war , ſoll nach der Abs
ſeßung desselben ſogleich ebenfalls um ſ:ine Entlaſſung
gebeten, dicſ:lbe aber nicht erhalten haben.
General Ball:ſteros,. der ſich bis iet in Andalu-

Mit dem Autwrufen.
 
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