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Großherzoglich Badische privilegirte Heidelberger Tageblätter für Verkündigung, Politik und Unterhaltung (36) — 1842

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No. 51 - No. 60 (21. Februar - 2. März)
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Tageblätter




No. 54.


1842.





Kanimerverhandlungen.


(Schluß.) Frhr. v. * *
der 5. L des Geſetzes über die Verantwortlichkeit der Wint


tas Manifet unter Diefen 8. zu fubfumiren, da nur eine
beſtimmte Meinung darin ausgeſprochen wurde. Wir ha—
ben nur eine moraliſche Wirkung beabſichtigt; wir konnten
die Anklage nicht auf uns laſten laſſen, daß wir die Verfaſſung
verletzt hätten Wir konnten uns das Vertrauen des Landes
nicht rauben laſſen. Um die moraliſche Wirkung, welche die
Kammer beabſichtigte, zu zerſtören, mußten wir ein Vort ſpre—
chen, wn glaubten ein letztes Bort Wenn Sie dieſen Streit
nicht fallen laſſen, wie wir es wollen, ſo müſſen wir es er—
tragen. Ich weiß aber nicht was daraus entſteht. {
ner weist auf den Unterſchied zwiſchen England und unſern
Verhaͤltniſſen hin. Dort ſey das Miniſterium die ganze Re—
gierung. Bei uns vereinige nach der Bundesgeſetzgebung der
Fürſt die ganze Staatsgewalt in ſich. Es ſey nicht rathſam,
zu ſehr an die Bundesrechte zu erinnern; man ſolle den Bund
nicht herausfordern, es könnte gefaͤhrlich werden und die Kam—
mer koͤnnte es bereuen. Er habe fchon ſrüher erklärt, daß er
die Vexantwortlichkeit nicht ſcheue, denn Verantwortlichkeit ſey
gleich Macht. Altein die engliſche Verantwortlichkeit paſſe
für uns nicht; der Regent ſey bei uns etwas ſehr Poſitives
und keine Null. Er habe alſo die Verantwortlichkeit in dem
Sinne des Abg. Welcker nicht, da er nicht alle Macht in
Händen habe — Die Einwirkungen in den Wahlbezirken, wo—
von geſprochen worden, ſtellt der Redner in Abrede; übrigens
fey es nicht an der Regierung, Dienſteifer und Bemühungen
von Zeamten, die der Negierung entſprechen, niederzuſchlagen.
— Er würde es beklagen! wenn die Kammer auf den Antrag
des Abg. v. Itzſtein einginge, da es eine bloſe Anſicht ſeg—
deren Ziel das Land kennt. Ein poſitiver Antrag in Beziehung
auf die Urtaubsfrage ſeg nicht gedenkbar; die Regierung werde
jedenfalls auf ihren Rechten beharren 'v. Böckh. Die Be⸗
haupfung des. Abg. v. Itzſtein betreffend, daß in Kenzingen
und Bonndorf auf eine nicht zu billigende Weiſe gewirkt wor—
den ſey, daß dabei von Acciſorſtellen, Eiſenbahn, Elzkanal
u. ſ. w. die Rede geweſen, — geſteht der Redner, daß ihm
von dem Allem nichts bekannt ſey Er widerſpricht daher und
glaubt, daß der Abg. v. Itz ſtein irrig berichtet worden iſt.
Auf das Volk wird von verſchiedenen Sciten eingewirkt und
venn die Regierung gezwungen wird, auf das Voͤlt einzuwir⸗
ken, ſo geſchieht es nur, um andere Einwirkungen zu zerſtören.
— Die Kontraſignatur ſey nur für die Geſetze und Verord—
nungen die etwas voͤrſchreiben, gebieten oder verbieten, erfor—
derlich, aber nicht für eine Meinungsäußerung des Regenten
gegen das Volk. Uebrigens ſeh dieſer Punkt beſeitigt, da die
Miniſter die Verantwortlichkeit überndmulen haben. Staatsrath


Nüdt ſtellt gleichfalls die beſprochenen Einwirkungen und
Umtriebe in Abrede, und bemerkt, daß die erſte Bitte des


ten, bis der Urlaubſtreit in der Kammer erledigt ſey; es fey
alfo natürlich geweſen, daß die Wahlmänner naͤch Erledigung
des Streites um eine neue Wahl baten. Die Mühe, welche
man ſich von gewiſſer Seite gab, eine Wahl zu hintertreiben,
möge Gegenwirkungen im Intereſſe des Bezirks veranlaßt ha—
ben, wobei nichts Unrechtes ſey. In Bonndorf habe man von
einer Seite die Wahlmänner für ehrlos erklärt, wenn ſie waͤhlen
würden. Darum ſeh es unterblieben. Es ſeyen Geſuche von
dort eingekommen, aber nicht veranlaßt geweſen. Eben ſo wenig
hätten ſich Staatsbeamte illegale Schtitte erlaubt. Welcker.
In Beziehung auf die Gegenerklärungen der Herren Miniſter,
kann ich ruhig der öffentlichen Meinung das Urtheil überlaſſen
und will daher nur auf ein Paar Punkte kurz erwidern. Ruͤck⸗—
ſichtlich der Einwirkungen auf das Voͤlk bitte ich die Herren
Miniſter, wenn ſie je hören, daß ein Liberaler durch Verſpre⸗
dung von lukrativen Vortheilen auf die Abſtimmungen in
affentlichen Angelegenheiten wirke, diefen Mann in Anklage—
Land zu verſetzen. Bezüglich auf die Behauptung, daß das
Manifeſt eine bloße Weinungsäußerung des Staatsoberhauptes
enthalte, verliest der Redner den Schluͤß des Manifeſtes, worin
eine ſehr proktiſche Verfügung liege und keine bloße Meinungs—
außerung, während doch nach dein zitirten $.. 4 alle Befchlüffe
und Verfügungen in Beziehung auf die Verfaſſung und ver—
faſſungs maͤßigẽ Rechte kontraſignirt ſeyn ſollen. Waͤnn die Re—
gierung genoͤthigt geweſen ſey zu antworten, ſo haͤtte ſie die
geeignete Form einer unterzeichneten Regierungsverfügung an
die verſemmelte Kammer naͤhlen ſollen. In Bezug auf die
engliſche Geſchichte habe er nuͤr das Verderbliche des Syſtems
der Einmiſchung der Perſon des Fürſten nachweiſen wollen.
Uebrigens begruͤnde unſere Verfaſſung vollkommene Verantwort⸗
lichkeit der Miniſter. Der voͤlkerrechtliche Bund hebe die ver—
faſſungsmäßige Souveraͤnetät des Staales und der Regierung
Vn Baden nicht auf und könne alſo auch die Miniſter ihrer
Verantwortlichkeit nicht entheben. Wenn endlich der Herr Sprecher
der Regierung ſage, die Königin von England ſe6 eine Null,
ſo überloſſe er es dem Herrn Viniſter des Auswärtigen, dieſte
zu, vertheidigen. Frhr. v. Blitters dorff entgegnet, einen
ſolchen unſchicklichen Ausdruck habe er nicht gebraucht. Er
kenne den Werth ſeiner Worte und ſeiner Stellung. Der Red—
ner entwickelt fetn monarchiſches Prinzip, wonach der Regent es
iſt, von dem zuletzt alle Regierungshaͤndlungen ausgehen, —
der Anfang und das Ende — und welches er nicht, wie der
Abg. Welcker, auf einer demokratiſchen Grundlage aufbaut—
Aus der Darſtellung des Letztern ließe ſich ableiten, daß
der Monarch eine Null ſey, aber nicht aus fetnen monarcbi-
ſchen Grundſätzen. Er wole den Staat von oben herunter
und nicht von unten herauf regiert wiſſen z er wolle nicht, daß
 
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