Der Cicerone: Halbmonatsschrift für die Interessen des Kunstforschers & Sammlers — 4.1912
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https://doi.org/10.11588/diglit.25673#0934
DOI Heft:
23. Heft
DOI Artikel:Balet, Leo: Das alte Zinngiesserhandwerk in Ulm a.D.
DOI Seite / Zitierlink:https://doi.org/10.11588/diglit.25673#0934
DAS ÄLTE ZINNGIESSERHANDWERK IN ULM a. D.
Kleiner Deckelkrug, I. W. (loh. Wedel?) figniert, 17. Jahrh., zweite Hälfte
Sammlung Karl Neftel, Stuttgart
brauche fchienen nicht lange ausgeblieben zu fein, denn fchon im nächften Jahr wurde
beftimmt, daß jeder Meifter „zu dem Eychen, fein eigen unterfchiedlich gemerk und
Zeichen haben foll“. Somit war zu jeder Zeit ermöglicht feftzuftellen, die Ordnung
übertreten hatte. Die angeftellten Probemeifter waren ferner angewiefen, ftrenge
Kontrolle auszuüben. Nach einer Korrefpondenz mit Augsburg und Nürnberg fchrieb
eine weitere Verfügung desfelben Jahres vor: „Die Kannengieffer Jollen das Ulmer
Zeichen oder Stampf auf kein ander Zihn, dann welches allhier gemacht wird, neben
des meifters Zeichen fchlagen; auf das Nürnberger Zihn foll allein des meifters zu
den Nürnberger-Zeichen gefchlagen werden.“ Man fieht hieraus, wie fehr die Nürn-
berger Erzeugniffe den Markt überfluteten. Mit der wachfenden Einfuhr fremden
Zinns fcheinen die Ulmer Meifter auch außerhalb der Stadt gearbeitet zu haben,
denn fonft wäre ein diesbezügliches Verbot aus dem Jahre 1550 unverftändlich.
Ähnliches wie aus der erwähnten Verbindung mit Augsburg und Nürnberg läßt fich
aus den Archiven der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts entnehmen. 1553 wurde
mit Augsburg und Nürnberg „wegen des Schenkens und Einziehens“ der Gefellen
bei den Meiftern beraten. 1554 und 1557 wurde in Augsburg angefragt, wie man
fich zu verhalten habe, wenn Gefellen gegen „ihren Meifter aufftehen, und bey
denn andern gefellen auch unruh anrichten wollen“. 1558 fanden Verhandlungen mit
Memmingen ftatt. 1566 wurde wieder mit Augsburg und Nürnberg über den Fall
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Kleiner Deckelkrug, I. W. (loh. Wedel?) figniert, 17. Jahrh., zweite Hälfte
Sammlung Karl Neftel, Stuttgart
brauche fchienen nicht lange ausgeblieben zu fein, denn fchon im nächften Jahr wurde
beftimmt, daß jeder Meifter „zu dem Eychen, fein eigen unterfchiedlich gemerk und
Zeichen haben foll“. Somit war zu jeder Zeit ermöglicht feftzuftellen, die Ordnung
übertreten hatte. Die angeftellten Probemeifter waren ferner angewiefen, ftrenge
Kontrolle auszuüben. Nach einer Korrefpondenz mit Augsburg und Nürnberg fchrieb
eine weitere Verfügung desfelben Jahres vor: „Die Kannengieffer Jollen das Ulmer
Zeichen oder Stampf auf kein ander Zihn, dann welches allhier gemacht wird, neben
des meifters Zeichen fchlagen; auf das Nürnberger Zihn foll allein des meifters zu
den Nürnberger-Zeichen gefchlagen werden.“ Man fieht hieraus, wie fehr die Nürn-
berger Erzeugniffe den Markt überfluteten. Mit der wachfenden Einfuhr fremden
Zinns fcheinen die Ulmer Meifter auch außerhalb der Stadt gearbeitet zu haben,
denn fonft wäre ein diesbezügliches Verbot aus dem Jahre 1550 unverftändlich.
Ähnliches wie aus der erwähnten Verbindung mit Augsburg und Nürnberg läßt fich
aus den Archiven der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts entnehmen. 1553 wurde
mit Augsburg und Nürnberg „wegen des Schenkens und Einziehens“ der Gefellen
bei den Meiftern beraten. 1554 und 1557 wurde in Augsburg angefragt, wie man
fich zu verhalten habe, wenn Gefellen gegen „ihren Meifter aufftehen, und bey
denn andern gefellen auch unruh anrichten wollen“. 1558 fanden Verhandlungen mit
Memmingen ftatt. 1566 wurde wieder mit Augsburg und Nürnberg über den Fall
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