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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 5.1905/​1906

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Heft 2
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Marcus, Otto: Das neue Urheberrecht vom Standpunkt des Künstlers
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https://doi.org/10.11588/diglit.45527#0021

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steääkteur: Hslnried Stsinbacb.

V. ILb^g. Hekt L. 9- Okt» ryoZ.

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Oas neue ^rdsdsrrsclyt Vom Stsricipunkr äss W^stlsrs.*)
LÜLrcrrs, Schriftführer des Verbandes deutscher Illustratoren.

Von Otto
wenn der Reichstag wieder Zusammentritt, wird
ihm aller Wahrscheinlichkeit nach sehr bald „der Ent-
wurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an
Werken der bildenden Künste und der Photographie"
vorgelegt werden. Last unmittelbar, nachdem der
Entwurf durch die Regierung veröffentlicht wurde,
haben die verschiedenen künstlerischen Korporationen
dazu Stellung genommen und in Eingaben an das
Reichsamt ihre Meinung über das Gesetz dargelegt.
Inzwischen sind auch die Meinungen anderer an
dem Gesetz interessierter Kreise bekannt geworden.
Vor allem haben sich natürlich die Juristen eingehend
mit ihm befaßt, und als schwerwiegender Faktor
haben die Handelskammern ihre Ansichten geäußert.
Manche Punkte des Entwurfs erscheinen dadurch in
neuer Beleuchtung, und einige von jener Seit? ge-
äußerte wünsche fordern wieder die Kritik der
Künstlerschaft heraus. Ls sollen hier nun noch vor
der Entscheidung die strittigsten Punkte des Entwurfs
hauptsächlich vom Standpunkte des Malers be-
sprochen werden und zwar in der Reihenfolge des
Entwurfs. Schließlich soll noch versucht werden,
festzustellen, inwieweit der neue Entwurf gegenüber
dem geltenden Gesetz Vorteile und Nachteile bietet.
Schon in der Üeberschrift fällt auf, daß bil-
dende Kunst und Photographie in einem Ge-
setze gemeinsam behandelt werden, während bis-
her für letztere ein besonderes Gesetz vorhanden war.
Da die Vervielfältigung beider Kategorien sich meist
in denselben Formen bewegt, so hatte diese Zu-
sammenfassung, nur als juristische Formalität be-
trachtet, für die Künstler nichts Bedenkliches. Nun
schreibt aber der Geh. Regierungsrat Or. Freund
(„Tag", (2. Nov. sHOH): „Die wichtigste Neuerung
die der Gesetzentwurf bringt, die Einbeziehung der
Photographie in das Kunstschutzgesetz, fußt auf den
veränderten Anschauungen über das Verhältnis der
Photographie zur Kunst. " Und die Leipziger Handels-
kammer (Mittteilungen der Handelskammer Leipzig,
Februar (905) äußert: „daß nach der modernen
Entwicklung der Photographie das Verhältnis zwi-
schen Photographie und Kunstwerk oft nicht mehr
streng auseinanderzuhalten ist", (sie!) Eine Stütze
erhält diese Auffassung durch den merkwürdigen
*) Nachdruck mit (Quellenangabe gern gestattet. D. Red.

Satz in den Erläuterungeil zum Gesetzentwurf. „Aller-
dings erhebt sich die Photographie in ihren besten
Werken auf das Niveau künstlerischer Gestaltung." . . .
Gegen solche Auffassungen müssen die Künstler
ganz energisch protestieren. Man kann wohl
von photographischer Kunst oder Kunstvhotographie
sprechen in dem Sinne, wie man Tanzkunst, Koch-
kunst, KunstgärLnerei u. s. w. sagt, aber rnit der
bildenden, Kunst hat die Photographie als solche
rein gar nichts zu tun. Die Photographie ist
Produkt eines chemisch-physikalischen Prozesses auf
der Platte, das Werk der bildenden Kunst aber ent-
steht durch menschliche Gehirn- und Nerventätigkeit.
Ein Kollege hat einmal halb scherzhaft verlangt,
daß in den Kunsthandlungen die Photographien und
Kunstwerke nach Analogie des Margarinegesetzes
behandelt werden müßten. Dieser Vergleich kommt
mir bei dem Satz der Erläuterungen wieder in den
Sinn, den man sehr schön so variieren könnte:
„Allerdings erhebt sich die Margarinefabrikauon in
ihren besten Erzeugnissen auf das Niveau landwirt-
schaftlicher Tätigkeit." Und wie man der Margarine
mehr oder weniger Naturbutter zusetzen kann, so
kann auch die photograhie mit den Mitteln der
bildenden Kunst behandelt werden. Nicht bloß das
Retouchieren mit pinsel und Farbe., sondern auch
das Abdecken, Zurückhalten u. f. w. gehört hierzu,
aber dabei handelt es sich, wie der bekannte Jurist,
Prof. Allfeld es richtig ausdrückt,*) immer nur um
Modifikationen eines Naturproduktes. Die Photo-
graphen würden wohl sehr wenig davon erbaut
sein, wenn nur diese Seite ihrer Tätigkeit unter
Schutz gestellt würde. In der Praxis kommt der
Schutz auch fast nur für die Aufnahme in Be-
tracht. Es leuchtet jedem ein, daß der Afrikareisende,
H .... denn, wenn auch der Verfertiger eines Werkes
der Photographie noch so viel aus eigenem hinzufügt, so ist
doch seinem Wesen nach ein solches Wer? unter keinen Um-
ständen ein Werk der Kunst, d. i. eine individuelle Schöpfung;
das Element, welches das Bild zur Entstehung bringt, liegt
eben außerhalb der Person des Photographen, und wenn
auch in dem fertigen Produkt mitunter die Individualität
des Verfertigers sich bis zu einem gewissen Grads ausxrägt,
so beschränkt sich doch dieser individuelle, künstlerische Cha-
rakter stets auf gewisse Modalitäten der Erscheinung des an
sich durch die Natur geschaffenen Bildes. („Deutsche Irrr.-Ztq."
IX.Iahrg. Nr. tS.)
 
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