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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 5.1905/​1906

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Heft 32
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Die Petition des Dürerbundes
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Die Kunst in Münster i. W.!!
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https://doi.org/10.11588/diglit.45527#0444

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Die Werkstatt der Kunst.

Heft 32.

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selbst oder auf dem Rarton Namen oder Firma so-
wie Wohnort des Verfertigers oder Verlegers und
das Kalenderjahr des ersten Erscheinens trägt, darf
bis zum Ablauf des fünften Wahres nach ihrem
ersten Erscheinen nicht nachgebildet werden.
Auf Photographien von solchen Werken, welche
gesetzlich gegen Nachdruck und Nachbildung noch ge-
schützt sind, wird diese Bestimmung nicht angewendet.
Begründung:
Bei Photographien nach Kunstwerken handelt es sich
um Reproduktionsphotographien, also nach allein logischen
Sinn und nach allem bisherigen Sprachgebrauche um solche
Erzeugnisse, Äderen Verfertiger als Nachbildner gerade das
Gegenteil von Urhebern sind, weshalb wir die neue un-
logische Konstruierung zugleich für eine schwere Ungerechtig-
keit gegen die Künstler, für eine Schädigung der Mehrzahl
der Reproduktionsindustriellen und vor allem für eine höchst
bedenkliche Behinderung der Volkswirtschaft mit geistigen
Gütern halten, das haben wir bei K ( schon angedeutet.
Die weiteren Absätze unseres Vorschlages sind aus dem
jetzt gültigen Rechte herübergenommen. Der erste stellt eine
rein praktische Forderung wieder her, die uns geradezu
unentbehrlich scheint, denn wie soll vor einer unbezeichneten
Photographie erkannt werden, ob die Nachbildung erlaubt
ist und eventuell an wen man sich wegen der Reproduktions-
erlaubnis zu wenden hat? Auch der dritte Absatz steht im
gültigen Rechte sicher mit zureichendem Grunde. Fehlte er,
so wäre z. B. bei Kunstwerken, die verloren oder auch nur
ins ferne Ausland (z. B. an amerikanische Kunstsammler)
gegangen oder deren gegenwärtige Eigentümer (z. B. nach
Auktionen) unbekannt sind, der Verfertiger einer ersten Re-
produktionsphotographie derjenige, von dem alle weiteren Ge-
nehmigungen abhingen, während nicht nur der Verleger,
sondern sogar der Künstler selber das Nachsehen hätte! Auch
das österreichische Recht hat eine entsprechende Bestimmung.
Zu 8 ^9-
Vorschlag:
Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbrei-
tung, wenn in einer selbständigen literarischen Arbeit
ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts Kunst-
werke abgebildet werden. Auf Werke, die weder
erschienen, noch bleibend öffentlich ausgestellt sind,
erstreckt sich diese Befugnis nur, wenn ein höheres
wissenschaftliches, künstlerisches oder sittliches Inter-
esse vorliegt.
Die Aufnahme von Reproduktionen in Sammel-
werke, die aus Abbildungen nach Kunstwerken ver-
schiedener Künstler zusammengestellt und deren Blätter
nicht einzeln käuflich sind, ist von der persönlichen
Zustimmung der Künstler oder ihrer Hinterlassenen
abhängig.
wer ein fremdes Werk in dieser weise benutzt,
hat die «Quelle, sofern sie auf dem Werke genannt
ist, deutlich anzugeben.
Begründung:
Illustrationen sind unter Umständen nicht nur bei
wissenschaftlichen oder im engeren Sinne unterrichtenden Bü-
chern unentbehrlich. Gerade die besten Einführungen in den
Kunstgenuß werden sehr oft nicht einen wissenschaftlichen oder
unterrichtenden, sondern einen künstlerischen Lharakter
tragen, da sie vor allem das innere Schauen, da sie Gefühl
und Phantasie der Leser und Betrachter anregen müssen.
Das dürfte z. B. bei weitem von den meisten gerade der
sogenannten „kunsterzieherischen" Arbeiten gelten, die jetzt
zur Heranbildung des Volkes zum Kunstgenuß üblich werden

und deren weitestmögliche Verbreitung eben deshalb auch im
Interesse der Urheber liegt, sofern sie wirklich Künstler sind.
Line Beschränkung auf „einzelne" Werke scheint uns
zunächst wegen der Unbestimmtheit dieses Ausdruckes un-
zweckmäßig. Um Entwicklungen aufzuzeigen, überhaupt, um
zu vergleichen, genügen in solcher Kunstliteratur sehr oft
„einzelne" Werke nicht. Andererseits beweisen die reich illu-
strierten Verlagsverzeichnisse, die unsere Kunstverleger gerade
zur Propaganda der darin abgebildeten Werke selbst heraus-
geben, daß eine etwaige Opposition aus Verlegerkreisen gegen
ein reicheres Illustrieren sich sachlich kaum begründen ließe.
Mißbrauch ist durch die Bestimmung verhindert, daß die Auf-
nahme von Nachbildungen ausschließlich zur Erläuterung
des Textes erlaubt ist.
Der letzte Satz des ersten Absatzes geht aus dem Wunsche
hervor, in besonderen Fällen höheren Interesses Abbildungen
zur Erläuterung eines Textes auch nach nicht veröffentlich-
ten Vorlagen zu gestatten, wie wichtig das sein kann, möge
ein Fall aus der Praxis erläutern. Ein Maler hatte für die
Darstellung einer Germania als Wandgemälde eines deut-
schen Monumentalbaus plagiatorisch die französische Darstel-
lung einer Jungfrau von Orleans kopiert und, als dies
ruchbar wurde, sie schnell zu einem hl. Michael umgemalt.
Line Kunstzeitschrift konnte diesen unwürdigen Vorgang durch
Abbildung des Materials nachweisen, dieses Material war
aber natürlich bis dahin „weder erschienen noch bleibend
öffentlich ausgestellt". Die im Entwurf vorgesehene Ein-
schränkung würde ohne die von uns vorgeschlagene weitere
Einschränkung gelegentlich zum Schutze von Plagiaten und
andern dunkeln Handlungen dienen können, deren Beleuchtung
eine klare und reine Kunstpflege verlangt.
Der zweite Absatz sucht in bestimmtem Sinne ein Seiten-
stück zu dem sogenannten „Anthologieparagraphen" des Ur-
heberrechts an Schriftstücken zu schaffen, welcher Paragraph
die Zustimmung zum Abdruck von Gedichten in Gedicht-
sammlungen nicht den Urheberrechtsbesitzern als solchen (also
hier meist dem Verleger), sondern den Verfassern persönlich
vorbehält. Entsprechendes scheint uns für Werke der bilden-
den Künste wünschenswert, weil es in höherem Maße ver-
bürgt, daß hier, wo sehr ideale werte beteiligt sein können,
nicht vorzugsweise oder gar ausschließlich nach geschäftlichen
Interessen verfahren werde. Die Bestimmung im Urheber-
recht an Schriftwerken wurde erstens damit motiviert, daß
für den Verfasser bei seiner Genehmigung und Verweigerung
hier Gründe der persönlichen Ehrung u. s. w. mitspielen können,
die für den Verleger nicht in Frage kommen, und zweitens
damit, daß es im Interesse der Allgemeinheit liege, solche
Entscheidungen denen vorzubehalten, die für die Erwägung
der idealen Motive die Berufensten sind, also den Verfassern
selbst, wäre es in der Ordnung, wenn z. B. die Aufnahme
eines religiösen Gedichtes in eine Anthologie deshalb ver-
boten werden könnte, weil nicht etwa der Verfasser, sondern
nur der Verleger sie nicht wünscht? Genau das Ent-
sprechende gilt auch bei Reproduktionssammlungen aus den
Gebieten der bildenden Kunst, und die Erfahrung bei den
literarischen Anthologien beweist, daß es auch mit der von
uns vorgeschlagenen Bestimmung „geht".
(Schluß folgt.)
Vie Kunst in Münster i. M.!!
Die „Konkurrenz-Nachrichten" veröffentlichen
über eine Ausstellung von Entwürfen, hervorge-
gangen aus einem Wettbewerbe, betreffend ein
neues Bankgebäude des Westfälischen Bankvereins
in Münster i. w., die folgenden, unerhörte Zustände
schildernde Mitteilungen:
„. . . Das Urteil des Preisgerichts war auf einzelne
Fetzen Papier, die noch teilweise Geschäftsfirmen trugen, ge-
schrieben und diese lagen herrenlos im Ausstellungsraum herum.
Kaum leserlich, waren sie scheinbar von einem der Herren
 
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