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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 5.1905/​1906

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Heft 2
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Marcus, Otto: Das neue Urheberrecht vom Standpunkt des Künstlers
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Eine internationale Kunstausstellung in Mannheim
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https://doi.org/10.11588/diglit.45527#0023

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Heft 2.

Die Werkstatt der Kunst.

19

Wenn es sich nur uni die Theorie handelte,
wäre ein solcher Streit natürlich nicht die Drucker-
schwärze wert, aber für die Künstler ist eine richtige
Definition des Wortes „Urheber" von bestimmter ma-
terieller Bedeutung. Mancher Auftraggeber mochte
dem Künstler die Rechte beschneiden, weil er ja die
jdee zu dem Werke gegeben habe. Demgegenüber
ist es notwendig, daran festzuhalten, daß der zu
schützende künstlerische Gedanke wie der musikalische
etwas eigenartiges ist und nur durch die ihm eigene
Formensprache seine Existenz dokumentieren kann.
Eine Trennung zwischen physischem und geistigem
Urheber ist unmöglich, man müßte denn den be-
rühmten ohne Arme geborenen Raphael als reinen
„geistigen" Urheber auf den Tisch des Hauses legen.
Der Sinn des Satzes ist auch ganz klar. Wenn
Streitigkeiten über die Urheberschaft eines, selbst-
verständlich schutzwürdigen, Werkes entstehen, so gilt
als Urheber derjenige, der dieses Werk verfertigt
hat. Die Leipziger Handelskammer kehrt nun den
Satz einfach um und sagt: „Der Verfertiger kann
wohl Urheber sein, braucht es aber nicht zu sein."
Dieses auf den Kopfstellen macht den Eindruck eines
rhetorischen Kunstgriffs und läßt den ganzen An-
griff in keinem besseren Lichte erscheinen, jedenfalls
können die Künstler durchaus nicht einverstanden sein
mit dem Vorschlag: „Am einfachsten ließe sich die
ganze Frage dadurch erledigen, daß man die ganze
Definition ausläßt, denn man ist ohne solche auch
bisher ganz gut ausgekommen." Gerade die Äuße-
rungen der Handelskammer beweisen, wie not-
wendig eine solche ist.
Für die Baukunst paßt, wie wir gesehen haben,
der ß 3 so gut wie für alle anderen Zweige der
bildenden Kunst, daß er dagegen dem Photographen
unbequem sein mag, darin kann die Leipziger Handels-
kammer Recht haben. Photographie und bildende
Kunst lassen sich eben in Bezug auf die Feststellung
der Urheberschaft schwer auf eine Formel bringen
und müßten daher auch in diesem Punkte gesondert
behandelt werden, wir können wenigstens nicht an-
nehmen, daß infolge der Zusammenkoppelung die
Künstler leiden sollen, wenn den Photographen etwas
nicht paßt. Bei den Künstlern gilt die persönliche
Urheberschaft als selbstverständlich; wenn ein Schüler
eine selbständige Arbeit schafft, wird es dem Weister
nicht einfallen, das Urheberrecht daran für sich in
Anspruch zu nehmen. Die Photographie trägt aber
gerade in den Zweigen, für die der Schutz haupt-
sächlich in Betracht kommt, einen rein gewerblichen
Charakter. Der Prinzipal kann auf Reisen oder krank
sein, photographiert wird doch in seinem Atelier.
Wenn also die Geschäftsinhaber es vermeiden wollen,
sich durch besonderen Vertrag von ihren Angestellten
die Urheberrechte generell übertragen zu lassen, so
müßte etwa die Definition dahin getroffen werden,
daß als Urheber gilt der Besitzer des Apparates, mit
dem die Aufnahme gemacht wird oder der jnhaber
der Anstalt, in dem sie erfolgt, oder der Firmen-

inhaber für den Fall, daß die Photographie Firmen-
bezeichnung trägt; doch brauchen wir uns ja schließlich
nicht die Köpfe für die Photographen zu zerbrechen,
jch möchte nur noch darauf Hinweisen, daß das bis
jetzt bestehende Spezialgesetz für Photographie in
Bezug auf die Urheberschaft besonderen Wert auf
die „Vorbereitung der Entstehung des Bildes" legt,
auf die Geschicklichkeit im Arrangement, in der Wahl
des Gegenstandes, des Standpunkts. Das trifft für
die bildende Kunst ganz und gar nicht zu. Der Pro-
fessor, der seinen Schülern Wodell stellt oder ein
Stilleben aufbaut, hat damit keinen Teil an der Ur-
heberschaft der Werke feiner Schüler. Das Objekt
spielt so wenig Rolle, daß es sich ganz gleich bleibt,
ob Leibl einen Ausschnitt aus der Natur direkt ab-
malt, ob Wenzel seine Naturstudien frei benutzt oder
Böcklin ganz aus der Phantasie schafft, wie die Er-
läuterungen sagen, soll aber auch in Zukunft die
Bereitstellung des Objekts als integrierender Teil
der photographischen Tätigkeit angesehen werden.
Der zweite Satz des ß 3 macht manchen Leuten
ebenfalls Beschwerden. Er besagt, daß dem Verfertiger
einer Nachbildung in Bezug auf diese Urheberrechte
zustehen. Die Erläuterungen lassen gar keinen Zwei-
fel, wie das gemeint ist. Zum Beispiel hat nach
einem von L herrührenden Bilde eine Radierung
angefertigt. Ohne die Erlaubnis von 8 darf er sie
natürlich nicht veröffentlichen, aber wenn er diese
Erlaubnis nicht bekommt, darf doch kein anderer,
auch 8 selbst nicht, die Platte ohne ^'s Erlaubnis
benutzen, denn an dieser hat H. die Urheberrechte.
Dasselbe gilt auch, wenn es sich um eine Oelkopie
nach einem Gelbilde handelt. Selbst der Urheber
des Originals darf diese Kopie nicht ohne Einwilli-
gung des Kopisten photographieren oder sonst ver-
vielfältigen lassen. Wir scheint das recht und billig,
jn der Praxis ist die Bestimmung besonders wichtig
bei Kopien nach Weisterwerken, die sich an schwer zu-
gänglichen Stellen befinden, deren Schöpfer aber schon
mehr als 30 jahre tot ist. Zur geschäftlichen Aus-
nutzung einer solchen Kopie ist die Bestimmung nötig.
(Schluß folg«.)
Sine internationale lturistaussteUung
in Mannheim.
Ick. Wannheim veranstaltet im jahre 1907 in
einem von Herm. Billing neu zu erbauenden Ausstel-
lungshause eine internationale Kunstausstellung. Als
Leiter derselben ist Ludwig Dill ausersehen, der kürz-
lich bereits die erste Aufforderung zur Beschickung
an die Künstler versendet hat.
Wir wollen auf das Einladungsschreiben, ins-
besondere auch auf die vieles versprechende und —
vieles ignorierende Stelle in demselben nicht näher
eingehen, woselbst Professor Dill von den Aufgaben
im Ausstellungswesen spricht, welche diese Ausstel-
lung erfüllen soll; es genügt zu sagen, daß die Stadt
Wannheim in Ludwig Dill sich wohl die bewährteste
 
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