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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 5.1905/​1906

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Heft 20
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Kobel: Der Entwurf eines Gesetzes, betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
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https://doi.org/10.11588/diglit.45527#0273

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Ow Werkstatt ^>er Jurist


steäakteur: Hemrick Stemback.

V. Jakrg. Hekt 20. ^2. ^ebr. 1906.

^sn cliesern ^erie unserer Leitsckrifl erteilen wir jeciern Rünstier cias freie Tlsrt. Mir sorgen cisfür, cias tuniickst keinerlei
UngrUf« auf Personen ocler 6enosssnsck>LNen sbgsclruckl icveräen, okne class vorder äer Angegriffene äis MögUckksU geksbl
KLtle, in clernseiben yefteerwiciern. Oie »eäLktton Kail sick volistänclig «npsrteiiscd nncl gibl clvrid ctsn Abdruck keineswegs
» .-— eins Nebereinstirnrnung niit äsn auf cliese Meis« vorgetrsgensn Meinungen ;u erkennen. .
Oer Entv-url eines Gesetzes, betr. äas Orkeberreckt an Merken c!er biläenclen
Künste uncl äer Pkotograpkie.
Von Amtsrichter Nr. Rodel in Berlin.

In der ersten Lesung des Gesetzes am 25. Ja-
nuar ") ist auf allen Seiten des Hauses der außer-
ordentlich sorgfältigen und trefflichen Durcharbeitung
des Entwurfes rühmend gedacht worden. Diese
berechtigte Beurteilung darf indessen die Künstler
nicht abhalten, nochmals ihre wünsche zum Gesetz
dem Reichstage vorzutragen, um so mehr, weil der
Entwurf II in wesentlichen Punkten gegen den ersten
Entwurf Aenderungen erfahren hat und eine zu-
sammenhängende Beurteilung des Entwurfes II von
künstlerischer Seite bisher nicht vorliegt.
Unsere Besprechung, welche sich der Reihen-
folge der Paragraphen anschließt, soll mit einigen
allgemeinen wichtigen Gesichtspunkten eingeleitet
werden.
f. Wenn in der neulich gegebenen Uebersicht
als fundamentaler Gedanke des Gesetzes der Grund-
satz aufgestellt wurde, daß dem Urheber die alleinige
Bestimmung über sein Werk zustehe, nicht nur seiner
Person wegen, sondern auch im allgemeinen
öffentlichen Interesse, so muß dieser Grund-
gedanke auch für den Gesetzgeber der allein maß-
gebende sein. Rkit andern Worten: dem Urheber
verbleibt das Recht an seinem Werk in vollem und
ausschließlichem Umfange, soweit nicht allgemeine
öffentliche Interessen dies verbieten. Denn nur
die Allgemeinheit hat ein Recht daran, daß der
Urheber sich Einschränkungen gefallen lassen muß.
Deshalb darf für Sonderinteressen kein Raum sein.
Ls darf nicht für einzelne private Kreise ein Recht
statuiert werden, auf welches sie keinen Anspruch
haben, weder für den Verleger, noch für den Kunst-
händler, noch sonst für jemanden. Das Werk und
das Urheberrecht darf nicht zum privaten Speku-
lationsobfekt werden. Im einzelnen werden wir
auf diesen Gesichtspunkt mehrfach zurückkommen.
2. Das Gesetz umfaßt die Werke der bildenden
Künste, die Baukunst, des Kunstgewerbes und der
Photographie. Auf den urheberrechtlichen inneren
Unterschied zwischen Werken der Kunst und der
Photographie ist schon so oft hingewiesen worden,
daß es sich hier erübrigt. Für alle diese Werke

H Amtliches Stenogramm S. 8^2 ff.

gelten aus gesetzesökonomischen Rücksichten mit ge
ringfügigen Ausnahmen die gleichen Bestimmungen-
Es wird daher bei jeder Vorschrift zu prüfen sein,
ob nicht die eine Kategorie auf Kosten der anderen
zu große Beschränkung erfahren hat. Eine unter-
schiedlichere Behandlung wäre wünschenswert.
5. Hieran knüpft sich die weitere Folge, daß
einzelne Normen der Erwähnung im Gesetz selbst,
nicht blos in den Erläuterungen bedürfen. Der
öftere Hinweis der Rlotive, daß der und der Grund-
satz „inzwischen in das allgemeine Rechtsbewußtsein"
übergegangen ist und seine Fixierung nach dem
Standpunkt der heutigen Rechtswissenschaft und
Rechtsprechung entbehrlich ist, genügt nicht. Ulan
sollte manchmal im Gesetz selbst deutlich den Grund-
satz zum Ausdruck bringen und damit eine klare
Anleitung auch im einzelnen geben. Dabei soll
nicht verkannt werden, daß dies im Einzelfalle nicht
leicht ist, wie überhaupt die ganze Gesetzesarbeit
eine schwierige und mühevolle war. Aber gerade
weil die Urheberrechtsmaterie eine schwierige ist,
weniger rechtlich, als tatsächlich, so soll man dem
Richter, besonders dem erstinstanzlichen, welchem die
Materie naturgemäß fern liegt, auch möglichst genaue
Direktive geben.
Dies vorausgeschickt, sollen nunmehr, soweit
erforderlich, die einzelnen Vorschriften vom Stand-
punkte des Künstlers beleuchtet werden.
Die Aenderung der Motive (S. fO Abs. 2),
welche im Gegensatz zum Entwurf I den wesentlichen
innerer! Unterschied zwischen der bildenden Kunst und
der Photographie hervorheben, ist bereits als Ver-
besserung begrüßt worden.
Zu ßH f und 2. Früher hatten die Künstler
zu K H um die Hineinbeziehung der angewandten
Kunst auch im Gesetz zum Ausdruck zu bringen, ähn-
lich dem Vorgangs Frankreichs den Zusatz gewünscht:
„Hierbei kommt es auf die Bestimmung des
Werkes der bildenden Kunst nicht an."
Dieser Vorschlag ist durch die Neufassung des
A 2, welcher ausdrücklich „gewerbliche Erzeugnisse",
also das Kunstgewerbe, des Schutzes teilhaftig werden
läßt, scheinbar erledigt. Auch die sonstige Fassung
ist eine präzisere und weitere, wie früher geworden.
 
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