Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 5.1905/1906
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https://doi.org/10.11588/diglit.45527#0388
DOI issue:
Heft 28
DOI article:Marcus, Otto: Zum neuen Urheberrecht
DOI article:Eröffnete Ausstellungen / Laufende Preisausschreiben / Erledigte Preisausschreiben / Denkmäler / Architektur / Staatsaufträge etc. / Staatsankäufe etc. / Aus Akademien und Kunstschulen / Stipendien und Stiftungen / Personal-Nachrichten / Auszeichnungen und Medaillen / Todesfälle / Aus Künstler- und Kunst-Vereinen / Vermischtes / Literatur und Kunstblätter
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38^
Die Werkstatt der Aunst.
Heft 28.
zum Atmen frei für jedermann. Der normale Standpunkt
müßte doch sein, daß ein Geschäftsmann, der durch die Re-
produktion eines Merkes Vorteile erlangen will, einen Künstler
mit der Herstellung eines solchen beauftragt. Herr Spieß
nimmt aber das Merk immer als gegeben an und findet es
unerhört, daß der Geschäftsmann nun die Mühe haben soll,
zu eruieren, ob das Merk noch geschützt und wer der Be-
rechtigte sei. Es ist ja möglich, daß bessere Bestimmungen
getroffen werden könnten in Bezug auf die verschiedenen,
bei der Reproduktion beteiligten Faktoren. Ls wäre nicht
unbillig, wenn jedem Klischee, das benutzt werden soll und
einigermaßen wert hat, ein Zertifikat beiliegen müßte,
das für die Rechtmäßigkeit des Abdrucks dem Drucker Ge-
währ leistet. Dem Verfasser der Broschüre scheint es ein
idealer Zustand, daß die Klischees nach Kunstwerken so
massenhaft im Handel sind. Daß sie so zur feilen Mare
geworden sind, hat nur bewirkt, daß ihr Massenabdruck in
unglaublich liederlicher Meise vorgenommen und damit der
künstlerische Geschmack des großen Publikums nicht nur nicht
gefördert, sondern schwer geschädigt wird. Db der Stand-
punkt sich für Photographien auch halten läßt, ist ja zu
bezweifeln, aber diese können auch unmöglich mit Werken
der bildenden Kunst verglichen werden.
Herr Spieß findet es auch unerhört, daß der Besitzer
eines Hauses oder eines Merkes der angewandten Kunst
dieses nicht ohne Einwilligung des Urhebers photographieren
lassen darf. Er stellt es so hin, als ob der Besitzer nun sein
Eigentum überhaupt nicht photographieren lassen könnte.
In 999 von ;ooo Fällen wird ihm der Urheber die Erlaub-
nis nur zu gerne geben und die wenigen Fälle, in denen
der Urheber nicht zu erreichen ist, wiegen denn die so schwer
wie auf der anderen Seite der Umstand, daß jetzt jeder be-
liebige Verleger sich das Merk des Architekten oder Kunstge-
werblers zunutze machen kann, daß diese nicht einmal gegen
geschmacklose unvorteilhafte Aufnahmen protestieren können.
Schlimm ist es, daß hier noch die alten niederländischen
Architekturmaler als Helfer herangezogen werden. Die haben
immer selbständige „eigentümliche" Schöpfungen hervorge-
bracht, wie sie allerdings in einer „Reproduktionsanstalt"
nicht entstehen.
Sehr merkwürdig scheint mir die Argumentation in
Bezug auf das „ewige Urheberrecht". Es sollen jetzt auch
Photographien und Kopien nach Kunstwerken geschützt wer-
den, erstere auf Jahre. Der Verfasser meint nun, wenn
ein Photopraph einen alten Meister photographiert hat und
kurz vor Ablauf der Jahre diese seine Photographie
noch einmal wieder und so fort alle (5 Jahre photographiert,
so entstände ein „ewiges Urheberrecht". Selbstverständlich ist
natürlich, daß denselben alten Meister noch ;oo andere Pho-
tographen direkt reproduzieren dürfen, geschützt sind nur die
Photographien. Nach (5 Jahren kann nun jedermann auch
diese Photographien reproduzieren, die doch seit (5 Jahren
im Handel sind, wenn nun auch der erste Photograph seine
eigene Photographie nochmals photographiert, so kann er
doch keinem Nachdruck nachweisen, daß er nicht nach der
ersten inzwischen frei gewordenen Serie entstanden ist. Diese
Ewigkeit ist also sehr problematisch, wenn ich aber einem
reproduktionslustigen Mann einen Rat geben dürfte, so sollte
er auf seine Rechnung den alten Meister nochmals direkt
photographieren lassen oder noch besser einen lebenden Künst-
ler mit der Herstellung eines neuen Meisters beauftragen.
Dafür, daß das kauflustige Publikum nicht zu kurz kommt,
wird schon der wirklich Berechtigte immer selbst sorgen.
Dein Recht am eigenen Bilde sind zehn Seiten gewid-
met und die vielen Widersprüche und Unverständlichkeiten
gekennzeichnet, wobei allerdings auch manche schiefe Aeuße-
rung mit unterläuft. So z. B. „denn die technische Fertig-
keit des Photographen und sein künstlerischer Geschmack bringt
photographische Bildnisse von hohem Kunstwerte hervor".
Eine Photographie kann niemals „hohen Kunstwert" haben,
d. h. der Ausdruck hohen menschlichen Könnens sein.
Menn über das R. a. e. B. auf Seite ;c>6 noch ge-
sagt wird, „daß in der Geffentlichkeit ein intuitives Ver-
ständnis des persönlichkeitsrechtes des Abgebildeten vorhanden
ist", so spricht da wohl der Privatmann, Herr Spieß, nicht
aber der Inhaber einer Reproduktionsanstalt im Namen von
;ooooo Arbeitern. Leider wird das R. a. e. B. trotz allem,
was dagegen gesagt ist, dem Urheberrecht als aufgepappter
Flecken wohl erhalten bleiben. Dem Künstler erscheint es
so — sonderbar, daß er sich über den vergeblichen Kampf da-
gegen nur mit dem bekannten Schiller'schen Spruch trösten kann.
In ganz schroffem Gegensatz zu den Ansichten der Künst-
ler bewegt sich die Broschüre in Bezug auf die Strafbarkeit
von Urheberrechtsverletzungen. Unter dem geltenden Gesetz
hat es sich fast als unmöglich erwiesen, Verleger und Klischee-
händler, die mit den Urheberrechten der Künstler nach Be-
lieben verfahren sind, zur Verantwortung zu ziehen. Ganz
offenbare Rechtsverletzungen haben den Staatsanwalt nicht
zum Einschreiten bewegen können und zivilrechtliche Ansprüche
blieben erfolglos, da beim Beklagten der gute Glaube ohne
weiteres angenommen wurde. Die Hoffnung der Künstler,
auch die fahrlässige Verletzung ihrer Rechte bestraft zu sehen
oder mindestens in solchen Fällen auf Herausgabe der Be-
reicherung klagen zu können, ist zu Schanden geworden. Herrn
Spieß sind aber die dürftigen Rechtssicherungen noch zu viel,
er möchte in seinem Reproduktionsdrange (natürlich nur im
Interesse der (ooooo Arbeiter und der höheren Ehre der
deutschen Druckindustrie) so wenig wie möglich beschränkt sein.
Auf die ausgedehnten Ausführungen im einzelnen einzugehen
ist hier unmöglich, aber fast wie Hohn klingt es, wenn man
auf Seite ^8/^9 liest: „für den Künstler ist die übliche
Art der Verwertung feiner Urheberrechte zu einer sichern Ein-
nahmequelle geworden, mit deren finanziellen Erträgnissen er
rechnen kann. . . . Sobald ein störender Eingriff in die üb-
liche Verwertungsart des Urheberrechts . . . erfolgt, so ist in
letzter Linie der Urheber des Kunstwerkes der Geschädigte".
Eröffnete Ausstellungen. (Fortsetzung.)
Wien. blo. (In der XXXIII. Jahres-Ausstellung
im Künstlerhause) sind schon folgende Merke angekauft
worden: Hugo Charlemont „Rosmarin in valbatena", „Leichte
Brandung bei Rancon", „Brandung bei Punta Nass", „Ros-
marin", „Gemüsegarten auf Brioni", „Abendstimmung bei
Rancon", „Chrysanthemen", „Saluga-Felspartie", „Blick auf
Fasana" und „Lypressen mit Meinlaub"; Hugo Darmaut
„Sonnenschein im Walde"; Ludwig Hans Fischer „Villa
d'Lste"; Hermann Giesel „Heimkehr von der Jagd"; Ernst
Graner „Alt wiener Portal"; Isidor Kaufmann „Belfer-
Lehrer"; Joseph Kinzel „Sonntagmorgen" und „Ein Er-
eignis"; Ldgard Maxence „Edelweiß"; Karl Frhr. v. Me-
rode „wiener Kräutlerin"; Gtto Nowak „Waldeinsamkeit";
Karl Gnken „Waidhofen a. Hbbs"; Herm. Joachim Pagels
„Pessimist" (Bronze); Ladislaus Lug. petrovits „waldlisiöre";
Karl L. Prinz „Heimat"; Robert Ruß „Gardasee bei Salo"
und „Donauarm bei Melk"; Therese Schachner „Dorfstraße
in Niederösterreich"; August Schaeffer „Buchenwald"; Max
Schödl: Drei Stilleben; Frz. Seifert „Joseph Lanner" (Bronze);
Max Suppantschitsch „Venedig" und „Erinnerung"; Charles
wilda „Gulliver bei den Riesen"; Karl Wollek „Tamino
und pamina" (Bronze, zweimal) und Alfred Zoff „Brandung
an der Küste von Neroi".
Würzburg. llvrv. (Im Kunstverein) wurden neu aus-
gestellt Arbeiten von I. Reichenbach, H. Klatt und A. Ring-
ler-München, S. Wimmel-Triest, L. Schmidt-Lschke-Leipzig,
L. Bolze-München, K. Schäffner-Prag, H. Köcke-Charlotten-
burg, M. Bettink-Auerbach, C. Hartmann, C. Fränkel, G.
Winkler, F. Schmidt-Breitenbach-München, Prof. Nowack-
Salzburg, E. Zetsche-Wien, G. v. Hoven, F. Apfel-München.
— verkauft wurde: „Straße in Ferrara" von Lipps.
Zürich. (Im Kunstverein) findet vom (8. März
bis 29. April die Ausstellung einer Kollektion von über ;oo
Gemälden alter Meister statt, die, zum größten Teil aus süd-
französischem geistlichen Besitz stammend, verkäuflich sind und,
Die Werkstatt der Aunst.
Heft 28.
zum Atmen frei für jedermann. Der normale Standpunkt
müßte doch sein, daß ein Geschäftsmann, der durch die Re-
produktion eines Merkes Vorteile erlangen will, einen Künstler
mit der Herstellung eines solchen beauftragt. Herr Spieß
nimmt aber das Merk immer als gegeben an und findet es
unerhört, daß der Geschäftsmann nun die Mühe haben soll,
zu eruieren, ob das Merk noch geschützt und wer der Be-
rechtigte sei. Es ist ja möglich, daß bessere Bestimmungen
getroffen werden könnten in Bezug auf die verschiedenen,
bei der Reproduktion beteiligten Faktoren. Ls wäre nicht
unbillig, wenn jedem Klischee, das benutzt werden soll und
einigermaßen wert hat, ein Zertifikat beiliegen müßte,
das für die Rechtmäßigkeit des Abdrucks dem Drucker Ge-
währ leistet. Dem Verfasser der Broschüre scheint es ein
idealer Zustand, daß die Klischees nach Kunstwerken so
massenhaft im Handel sind. Daß sie so zur feilen Mare
geworden sind, hat nur bewirkt, daß ihr Massenabdruck in
unglaublich liederlicher Meise vorgenommen und damit der
künstlerische Geschmack des großen Publikums nicht nur nicht
gefördert, sondern schwer geschädigt wird. Db der Stand-
punkt sich für Photographien auch halten läßt, ist ja zu
bezweifeln, aber diese können auch unmöglich mit Werken
der bildenden Kunst verglichen werden.
Herr Spieß findet es auch unerhört, daß der Besitzer
eines Hauses oder eines Merkes der angewandten Kunst
dieses nicht ohne Einwilligung des Urhebers photographieren
lassen darf. Er stellt es so hin, als ob der Besitzer nun sein
Eigentum überhaupt nicht photographieren lassen könnte.
In 999 von ;ooo Fällen wird ihm der Urheber die Erlaub-
nis nur zu gerne geben und die wenigen Fälle, in denen
der Urheber nicht zu erreichen ist, wiegen denn die so schwer
wie auf der anderen Seite der Umstand, daß jetzt jeder be-
liebige Verleger sich das Merk des Architekten oder Kunstge-
werblers zunutze machen kann, daß diese nicht einmal gegen
geschmacklose unvorteilhafte Aufnahmen protestieren können.
Schlimm ist es, daß hier noch die alten niederländischen
Architekturmaler als Helfer herangezogen werden. Die haben
immer selbständige „eigentümliche" Schöpfungen hervorge-
bracht, wie sie allerdings in einer „Reproduktionsanstalt"
nicht entstehen.
Sehr merkwürdig scheint mir die Argumentation in
Bezug auf das „ewige Urheberrecht". Es sollen jetzt auch
Photographien und Kopien nach Kunstwerken geschützt wer-
den, erstere auf Jahre. Der Verfasser meint nun, wenn
ein Photopraph einen alten Meister photographiert hat und
kurz vor Ablauf der Jahre diese seine Photographie
noch einmal wieder und so fort alle (5 Jahre photographiert,
so entstände ein „ewiges Urheberrecht". Selbstverständlich ist
natürlich, daß denselben alten Meister noch ;oo andere Pho-
tographen direkt reproduzieren dürfen, geschützt sind nur die
Photographien. Nach (5 Jahren kann nun jedermann auch
diese Photographien reproduzieren, die doch seit (5 Jahren
im Handel sind, wenn nun auch der erste Photograph seine
eigene Photographie nochmals photographiert, so kann er
doch keinem Nachdruck nachweisen, daß er nicht nach der
ersten inzwischen frei gewordenen Serie entstanden ist. Diese
Ewigkeit ist also sehr problematisch, wenn ich aber einem
reproduktionslustigen Mann einen Rat geben dürfte, so sollte
er auf seine Rechnung den alten Meister nochmals direkt
photographieren lassen oder noch besser einen lebenden Künst-
ler mit der Herstellung eines neuen Meisters beauftragen.
Dafür, daß das kauflustige Publikum nicht zu kurz kommt,
wird schon der wirklich Berechtigte immer selbst sorgen.
Dein Recht am eigenen Bilde sind zehn Seiten gewid-
met und die vielen Widersprüche und Unverständlichkeiten
gekennzeichnet, wobei allerdings auch manche schiefe Aeuße-
rung mit unterläuft. So z. B. „denn die technische Fertig-
keit des Photographen und sein künstlerischer Geschmack bringt
photographische Bildnisse von hohem Kunstwerte hervor".
Eine Photographie kann niemals „hohen Kunstwert" haben,
d. h. der Ausdruck hohen menschlichen Könnens sein.
Menn über das R. a. e. B. auf Seite ;c>6 noch ge-
sagt wird, „daß in der Geffentlichkeit ein intuitives Ver-
ständnis des persönlichkeitsrechtes des Abgebildeten vorhanden
ist", so spricht da wohl der Privatmann, Herr Spieß, nicht
aber der Inhaber einer Reproduktionsanstalt im Namen von
;ooooo Arbeitern. Leider wird das R. a. e. B. trotz allem,
was dagegen gesagt ist, dem Urheberrecht als aufgepappter
Flecken wohl erhalten bleiben. Dem Künstler erscheint es
so — sonderbar, daß er sich über den vergeblichen Kampf da-
gegen nur mit dem bekannten Schiller'schen Spruch trösten kann.
In ganz schroffem Gegensatz zu den Ansichten der Künst-
ler bewegt sich die Broschüre in Bezug auf die Strafbarkeit
von Urheberrechtsverletzungen. Unter dem geltenden Gesetz
hat es sich fast als unmöglich erwiesen, Verleger und Klischee-
händler, die mit den Urheberrechten der Künstler nach Be-
lieben verfahren sind, zur Verantwortung zu ziehen. Ganz
offenbare Rechtsverletzungen haben den Staatsanwalt nicht
zum Einschreiten bewegen können und zivilrechtliche Ansprüche
blieben erfolglos, da beim Beklagten der gute Glaube ohne
weiteres angenommen wurde. Die Hoffnung der Künstler,
auch die fahrlässige Verletzung ihrer Rechte bestraft zu sehen
oder mindestens in solchen Fällen auf Herausgabe der Be-
reicherung klagen zu können, ist zu Schanden geworden. Herrn
Spieß sind aber die dürftigen Rechtssicherungen noch zu viel,
er möchte in seinem Reproduktionsdrange (natürlich nur im
Interesse der (ooooo Arbeiter und der höheren Ehre der
deutschen Druckindustrie) so wenig wie möglich beschränkt sein.
Auf die ausgedehnten Ausführungen im einzelnen einzugehen
ist hier unmöglich, aber fast wie Hohn klingt es, wenn man
auf Seite ^8/^9 liest: „für den Künstler ist die übliche
Art der Verwertung feiner Urheberrechte zu einer sichern Ein-
nahmequelle geworden, mit deren finanziellen Erträgnissen er
rechnen kann. . . . Sobald ein störender Eingriff in die üb-
liche Verwertungsart des Urheberrechts . . . erfolgt, so ist in
letzter Linie der Urheber des Kunstwerkes der Geschädigte".
Eröffnete Ausstellungen. (Fortsetzung.)
Wien. blo. (In der XXXIII. Jahres-Ausstellung
im Künstlerhause) sind schon folgende Merke angekauft
worden: Hugo Charlemont „Rosmarin in valbatena", „Leichte
Brandung bei Rancon", „Brandung bei Punta Nass", „Ros-
marin", „Gemüsegarten auf Brioni", „Abendstimmung bei
Rancon", „Chrysanthemen", „Saluga-Felspartie", „Blick auf
Fasana" und „Lypressen mit Meinlaub"; Hugo Darmaut
„Sonnenschein im Walde"; Ludwig Hans Fischer „Villa
d'Lste"; Hermann Giesel „Heimkehr von der Jagd"; Ernst
Graner „Alt wiener Portal"; Isidor Kaufmann „Belfer-
Lehrer"; Joseph Kinzel „Sonntagmorgen" und „Ein Er-
eignis"; Ldgard Maxence „Edelweiß"; Karl Frhr. v. Me-
rode „wiener Kräutlerin"; Gtto Nowak „Waldeinsamkeit";
Karl Gnken „Waidhofen a. Hbbs"; Herm. Joachim Pagels
„Pessimist" (Bronze); Ladislaus Lug. petrovits „waldlisiöre";
Karl L. Prinz „Heimat"; Robert Ruß „Gardasee bei Salo"
und „Donauarm bei Melk"; Therese Schachner „Dorfstraße
in Niederösterreich"; August Schaeffer „Buchenwald"; Max
Schödl: Drei Stilleben; Frz. Seifert „Joseph Lanner" (Bronze);
Max Suppantschitsch „Venedig" und „Erinnerung"; Charles
wilda „Gulliver bei den Riesen"; Karl Wollek „Tamino
und pamina" (Bronze, zweimal) und Alfred Zoff „Brandung
an der Küste von Neroi".
Würzburg. llvrv. (Im Kunstverein) wurden neu aus-
gestellt Arbeiten von I. Reichenbach, H. Klatt und A. Ring-
ler-München, S. Wimmel-Triest, L. Schmidt-Lschke-Leipzig,
L. Bolze-München, K. Schäffner-Prag, H. Köcke-Charlotten-
burg, M. Bettink-Auerbach, C. Hartmann, C. Fränkel, G.
Winkler, F. Schmidt-Breitenbach-München, Prof. Nowack-
Salzburg, E. Zetsche-Wien, G. v. Hoven, F. Apfel-München.
— verkauft wurde: „Straße in Ferrara" von Lipps.
Zürich. (Im Kunstverein) findet vom (8. März
bis 29. April die Ausstellung einer Kollektion von über ;oo
Gemälden alter Meister statt, die, zum größten Teil aus süd-
französischem geistlichen Besitz stammend, verkäuflich sind und,