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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 5.1905/​1906

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Heft 19
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Kobel: Der Entwurf eines Gesetzes, betr. das Urherberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
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Die Brandfackel des Künstlerstreits
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https://doi.org/10.11588/diglit.45527#0262

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258

Die Werkstatt der Kunst.

heft t9»

heberrechtliche Gleichbehandlung der Werke der
Photographie mit den Werken der bildenden Künste
nicht beabsichtigt. Denn zwischen bildender Kunst
und Photographie liegt ein wesentlicher innerer
Unterschied darin, daß die Photographie nicht frei
schafft, sondern Vorhandenes auf mechanischem Wege
bildlich wiedergibt. Erfreulicherweise ist der frühere
Satz der Rlotive des Entwurfes I: „Allerdings er-
hebt sich die Photographie in ihren besten Werken
auf das Niveau künstlerischer Gestaltung u. s. w."
fortgelassen worden.
Als Subjekt des Schutzes (Aß —sO)
kommt nicht allein der Urheber des Originalwerks,
sondern auch der Kopist für seine Kopie (vergl. hier-
zu A s5 Abs. 2), ferner der vertragliche oder gesetz-
liche Rechtsnachfolger in Betracht. Einigen Personen
ist ein fiktives Urheberrecht verliehen, gemeinschaft-
lichen Urhebern ein Recht zu idealen Teilen (Ge-
meinschaft nach Bruchteilen). Der Entwurf trifft
keine Bestimmung darüber, wer als Urheber anzu-
sehen ist. Dagegen bestimmte der Entwurf I (A Z):
„Urheber eines Werkes ist dessen Verfertiger." wenn
diese Deklaration (nicht etwa Definition) auch keine
ganz zutreffende war, so wird sie doch von den
Künstlern dringend wieder gefordert, während die
Verleger mit der Beseitigung einverstanden sind.
Die Zwangsvollstreckung in das Recht des
Urhebers (Z s^) ist entsprechend dem Literargesetz
geregelt.
Gegenüber dem Entwürfe I sind im ersten Ab-
schnitt ganz neu die Vorschriften der A 6 (Sammel-
werk), Ass (Beiträge für Zeitschriften ro. — eine
rein vertragsrechtliche Bestimmung), A 7 (Verbin-
dung eines Werkes der bildenden Kunst mit einem
Werk der Photographie), A sZ (Recht der Signierung)
und A s^s Abs. 3 (Verbot der Zwangsvollstreckung
auch in Formen, Platten ro.).
Den Inhalt des Schutzes anlangend, so ist
das Urheberrecht, wie im Entwurf I, die ausschließ-
liche Befugnis, das Werk zu vervielfältigen (nach-
zubilden bezw. nachzubauen, auch nur in einem
Exemplare ganz oder zum Teile), gewerbsmäßig zu
verbreiten und gewerbsmäßig mittels mechanisch-
optischer Einrichtungen vorzuführen (A s5). Die
ausschließliche Befugnis erstreckt sich jedoch nach
neuer Vorschrift nicht auf das Verleihen, sie um-
faßt trotz mehrfach geäußerter wünsche nicht das
Zur-Schaustellen des Werks, weder das öffenliche
noch selbst das gegen Entgelt.
Die AA s8—23 enthalten Einschränkungen der
ausschließlichen Befugnisse des Urhebers zu Gunsten
der Allgemeinheit oder zu Gunsten berechtigter
Sonderinteressen, z. B. die Zulässigkeit der Einzel-
kopie (nicht bloß der Handkopie), das Recht des
Bestellers und seines Rechtsnachfolgers beim Porträt,
die Freigabe der an öffentlichen Straßen befind-
lichen Werke u. s. w.
Juristisch am interessantesten ist das viel an-
gefochtene, nicht auf urheberrechtlicher Grundlage

beruhende Recht am eignen Bilde (AA 22, 23).
Bildnisse dürfen nur nut Einwilligung des Abge-
bildeten und nach seinem Tode mit der seiner Ange-
hörigen verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wer-
den. Hiervon sind jedoch vier Ausnahmen festgestellt:
s. für Bildnisse aus dein Bereich der Zeitgeschichte
(Kohler), 2. falls der Zweck nicht in der Darstellung
einzelner Personen besteht, z. B. bei Staffage in
Landschaften, bei Bildern von Versammlungen
(Keyßner, Recht am eigenen Bilde, S. fl<6 ff. sEr-
eignisbilderj) u. s. f., 3. bei nicht auf Bestellung ange-
fertigten Bildnissen, sofern ein höheres Zickeresse
der Kunst in Frage kommt, ch für amtliche Zwecke,
z. B. der Kriminalpolizei. Die Ausnahmen zu
s-—3 treten aber auch dann nicht ein, falls durch
die Verbreitung und Schaustellung ein berechtigtes
Interesse des Abgebildeten verletzt wird. — Line
Fülle von Streitfragen und Bedenken bergen diese
Vorschriften.
Die Dauer des Schutzes endigt nach Ablauf
von 30 Jahren seit dem Tode des Urhebers, bei
Werken der Photographie mit s5 Jahren.
Die Bestimmungen über Rechtsverletzungen
sind denen des Literargesetzes nachgebildet, vorsätz-
liche und fahrlässige Verletzung des Rechts des Ur-
hebers verpflichtet zum Schadensersatz; aber Strafe
zieht nur der Vorsatz nach sich. Das Verlangen der
Künstler, daß auch für die fahrlässigen Schäden
Strafe eintritt, und daß der gutgläubige Täler für
die Bereicherung haftet, ist wohl als berechtigt an-
zuerkennen. Die Vorschriften über die Verjährung
(AA flchff.) bedürfen vielleicht noch einer Revision.
Die dreijährige Verjährungsfrist erscheint als zu kurz.
Im übrigen mögen die Bestimmungen über die
Strafen, über die Buße, über die Vernichtung und
das Recht der Uebernahme der widerrechtlichen Nach-
bildungen, Formen, Platten, Steine, und die ganzen
Schlußbestiminungeil im Entwürfe nachgelesen werden.
Alles in allem sucht der Entwurf II den ver-
schiedenen Interessen, soweit er sie als begründet
anerkennt, möglichst gerecht zu werden. Er bietet
ein durchaus praktisches und annehmbares Gesetz,
wenn auch manche seiner Vorschriften und insbe-
sondere aucb einige Sätze der wtotive eine Aenderung
erheischen. Bedauerlich aber bleibt, das soll noch
betoiit werden, daß nicht auch zugleich der Entwurf
des Verlagsrechtes vorgelegt ist. (Fortsetzung folgt.)
Vie vrancksackel cies Kimstlsrstreits.
Von einem Rtttgliede des wünchener Kunst-
vereins ist in Heft der „Werkstatt der Kunst" das
Thema des Iurywesens in anregender weise wieder-
um zur Besprechung gelangt. Jedenfalls wird die
Diskussion dieser brennenden Frage nicht eher von
der Tagesordnung verschwinden, bis sie endgültig
gelöst ist.
wer wußte in früheren Blütezeiten der Kunst
von einer Jury? — Heute ist der Glaube allge-
 
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