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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 5.1905/​1906

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Heft 19
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Kobel: Der Entwurf eines Gesetzes, betr. das Urherberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
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https://doi.org/10.11588/diglit.45527#0261

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sseäakteur: Hemrick Stembacb.

V. Jakrg. I)est 19. * Z. ^ebr. 1906.

In dieser« ^eiie linserer LeitsckrUk erteilen wir jedem Rünstier das freie Mort. Mir sorgen dafür, das lunUckst keinerlei
Angriffs auf Personen oder Genossenschaften abgedrucki rverden, okne ctsss vorker cler Angegriffene die Möglichkeit gekabt
Kälte, in dernselben IZefte zu erwidern. Oie Redaktion kalt sich vollständig unparteiisch und gibt durch den Abdruck keineswegs
- : eine Nebereinstirnrnung mit den auf diese Meise vorgetragenen Meinungen zu erkennen. - .--

Oer Entwurf eines Gesetzes- betr. clas Orbeberreckt an Merken cler bildenden
Künste uncl cler Pbotograpbie.^)
Von Amtsrichter Or. Rodel in Berlin.

Alsbald, nachdem der Entwurf zu diesem neuen
Gesetze im Jahre (90^ (Neichsanzeiger Nr. 37)
von der Reichsregierung veröffentlicht war, setzte
die Kritik mit bemerkenswerter Teilnahme und
Sachkenntnis ein. In Wort und Schrift wurde der
Entwurf besprochen. Eingaben wurden an das
Neichsamt des Innern aus den beteiligten Kreisen
gemacht, so z. B. von der Allgemeinen deutschen
Kunstgenossenschaft, vom Verbände deutscher Illu-
stratoren, von Bildhauer- und Architektenvereini-
gungen, von Handelskammern, besonders der Leip-
ziger u. s. w.
Der dem Reichstage am 28. November (905
vorgelegte Entwurf, welchen wir zur Unterscheidung
von dem Entwürfe des Jahres (90^ (Entwurf I)
den Entwurf II nennen wollen, hat zum Teil diesen
Wünschen der Interessenten Rechnung getragen.
Das zeigt schon die vermehrte Zahl der Paragraphen,
nämlich 5^ statt des Entwurfes I.
Die logische Anordnung, welche sich an die des
Literargesetzes vom (9- Juni (90 ( anschließt, ist
dieselbe geblieben. Das Gesetz enthält fünf Abschnitte.
Erster Abschnitt: Voraussetzungen des
Schutzes (HH (—(H), nämlich Gegenstand des
Schutzes, Inhaber (Subjekte) des Schutzes, Rechts-
nachfolge in das Urheberrecht, Zwangsvollstreckung.
Zweiter Abschnitt: Befugnisse des Urhebers
(88 j5—23), also Inhalt des Schutzes und seine
Beschränkungen. Dritter Abschnitt: Dauer des
Schutzes. Vierter Abschnitt: Rechtsverletzungen,
Verjährung. Fünfter Abschnitt: Schlußbestim-
mungen, darunter Übergangsbestimmgen.
Der fundamentale Gedanke des Entwurfes ist
derselbe wie im Kunstschutzgesetz vom 9- Januar (876,
nämlich der in Theorie und Praxis längst aner-
kannte Grundsatz, daß dem Urheber einer indivi-
duellen, eigenartigen geistigen Schöpfung auch die
alleinige Bestimmung über sein Werk zustehe, nicht
nur seiner Person wegen, sondern auch im allge-
H vergl. Msterrieth in der Zeitschrift: Gewerblicher
Rechtsschutz und Urheberrecht. S. ;yo ff. 2^5 ff.; Allfeld
ebenda, S. 258 u. in der Deutsch. Iuristen-Ztg. ;90H, S. 705,
ferner Marcus im „Kunstherold" Nr. ;o, ;y05 Nr. qO
und qg und in der „Werkstatt der Kunst" ;yO5/os, Heft 2
und z u. a. m. Der Entwurf ist erschienen im Verlag von
Earl Lseymann zu Berlin, Verlagsarchiv Nr. ^o;o.

meinen öffentlichen Interesse. Der Autor hat das
Recht, mit seinem Geisteswerk zu machen was ihm
beliebt, es der Geffentlichkeit zu übergeben oder
nicht. Das ist die persönliche Seite des Urheber-
rechts. Die vermögensrechtliche Seite geht dahin,
die wirtschaftliche Ausbeutung des Werkes dem Ur-
heber so weit zu sichern, als nicht berechtigte, andere
Interessen dies verbieten. Beide Seiten des Ur-
heberrechts, die persönliche und vermögensrechtliche,
haben im Entwurf ihre Berüchfichtigung gefunden,
die erstere z. B. in ß (0 (kein Anfallsrecht des Fis-
kus), in ß (^ (keine Zwangsvollstreckung in das
Recht des Urhebers ohne dessen Einwilligung) u. s. f.
Die einzelnen Bestimmungen des Entwurfes
sind, abgesehen von dem erwähnten gesetzgeberischen
Grundgedanken, im wesentlichen rein praktische, her-
vorgewachsen aus dem Verkehrsbedürfnisse, begründet
in den veränderten Anschauungen über Kunst, und
aufgebaut auf den seit Erlaß des heutigen Kunst-
schutzgesetzes in Theorie und Praxis gemachten Er-
fahrungen. Deshalb finden sich auch Vorschriften in
ihm, welche juristisch mit dem Urheberrecht nichts
zu tun haben, z. B. M 6, ff, 22, 23.
Gegenstand des Schutzes (M (—3) sind un-
beschränkt: (. alle Werke der bildenden Künste, die
plastischen, die gemalten wie auch die graphischen
Werke, 2. die Werke der Photographie, ferner, so-
weit sie künstlerische Zwecke verfolgen, 3. Bauwerke,
ch gewerbliche Erzeugnisse und 5. Entwürfe für
diese (3. und ^.). Die Einbeziehung der Bauwerke
und der sogen, angewandten Kunst entspricht der
fortgeschrittenen Kunstanschauung; sie war für das
Kunstgewerbe auch insoferne notwendig, um den
inländischen Künstler und die Industrie gegenüber
dem Auslande, z. B. Frankreich, Italien, Belgien
gleichzustellen (tz 2 der Berner Konvention). Der
Schutz wird aber den Werken nur gewährt, soweit
sie künstlerische Zwecke verfolgen, somit auch dem
einzelnen Teile derselben, z. B. einein künstlerisch
durchgebildeten Erker oder Portal. Die Fassung des
Entwurfes, „soweit sie künstlerische Zwecke ver-
folgen", ist freilich keine glückliche.
Der Schutz der Photographie ist aus gesetzes-
technischen Gründen mit ausgenommen worden, wie
die Motive indessen betonen, wird eine völlige ur-
 
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